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   EuG, 19.12.2016 - T-655/16   

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https://dejure.org/2016,51005
EuG, 19.12.2016 - T-655/16 (https://dejure.org/2016,51005)
EuG, Entscheidung vom 19.12.2016 - T-655/16 (https://dejure.org/2016,51005)
EuG, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - T-655/16 (https://dejure.org/2016,51005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Gerichtshof der Europäischen Union

    Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 19.12.2016 - T-655/16
    Gemäß diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und 59).
  • EuGH, 05.07.2017 - C-87/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Gerichtshof der Europäischen Union -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union (T-655/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:761), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Versäumnis der nationalen Gerichte entstanden sein soll, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, abgewiesen wurde.
  • EuG, 19.04.2018 - T-606/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Schadensersatzklage -

    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
  • EuG, 14.03.2017 - T-889/16

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union - Schadensersatzklage -

    Überdies kann das Versäumnis eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, Rn. 8).
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