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   EuG, 21.10.2015 - T-664/13   

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https://dejure.org/2015,29179
EuG, 21.10.2015 - T-664/13 (https://dejure.org/2015,29179)
EuG, Entscheidung vom 21.10.2015 - T-664/13 (https://dejure.org/2015,29179)
EuG, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - T-664/13 (https://dejure.org/2015,29179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PETCO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke PETCO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regel 20 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PETCO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke PETCO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regel 20 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "PETCO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 31 und 35 auf Aufhebung der Entscheidung R 347/2013"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Oktober 2013, mit ...

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • EuG, 13.05.2020 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Unionsmarke -

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 121 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 13.05.2020 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 114 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 13.05.2020 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Unionsmarke -

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 123 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 13.05.2020 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 109 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 13.05.2020 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 112 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 08.09.2017 - T-572/15

    Aldi / EUIPO - Rouard (GOURMET)

    Nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß deren Regel 50 Abs. 1 in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, kann das EUIPO das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 29, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Aussetzung des bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52, vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 19, und vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 20).

  • EuG, 01.12.2021 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.05.2020 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 116 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 08.11.2022 - T-672/21

    Grupa "Lew"/ EUIPO - Lechwerke (GRUPALEW.) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Dieser Umstand beschränkt die Kontrolle in der Sache jedoch auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.02.2017 - T-811/14

    Unilever / EUIPO - Technopharma (Fair & Lovely) - Unionsmarke -

    La procédure devant la chambre de recours n'est donc pas automatiquement suspendue à la suite d'une demande formulée en ce sens par une partie devant ladite chambre [voir, en ce sens, arrêt du 21 octobre 2015, Petco Animal Supplies Stores/OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO), T-664/13, EU:T:2015:791, point 31 et jurisprudence citée].

    Cette circonstance restreint cependant ledit contrôle quant au fond à la vérification de l'absence d'erreur manifeste d'appréciation ou de détournement de pouvoir (voir, en ce sens, arrêt du 21 octobre 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, point 32 et jurisprudence citée).

    La décision de suspendre ou de ne pas suspendre la procédure doit être le résultat d'une mise en balance des intérêts en cause (voir, en ce sens, arrêt du 21 octobre 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, point 33 et jurisprudence citée).

  • EuG, 28.05.2020 - T-84/19

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (We IntelliGence the World)

  • EuG, 14.02.2019 - T-162/18

    Beko/ EUIPO - Acer (ALTUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der

  • EuG, 08.11.2017 - T-99/16

    De Nicola / Gerichtshof der Europäischen Union - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 21.04.2021 - T-525/19

    Intering u.a./ Kommission - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren -

  • EuG, 08.11.2017 - T-42/16

    De Nicola / Rat und Gerichtshof der Europäischen Union - Außervertragliche

  • EuG, 20.09.2017 - T-386/15

    Jordi Nogues / EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO) - Unionsmarke -

  • EuG, 05.12.2018 - T-329/16

    Bristol-Myers Squibb Pharma / Kommission und EMA - Humanarzneimittel -

  • EuG, 06.12.2018 - T-115/18

    Tomasz KawalkoTrofeum/ EUIPO - Ferrero (KINDERPRAMS) - Unionsmarke -

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