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   EuG, 12.09.2007 - T-68/03   

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EuG, 12.09.2007 - T-68/03 (https://dejure.org/2007,10763)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-68/03 (https://dejure.org/2007,10763)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-68/03 (https://dejure.org/2007,10763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfen der Hellenischen Republik für das Luftfahrtunternehmen Olympic Airways - Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und die Anordnung der Rückzahlung - Missbräuchliche Verwendung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfen der Hellenischen Republik für das Luftfahrtunternehmen Olympic Airways - Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und die Anordnung der Rückzahlung - Missbräuchliche Verwendung der ...

  • EU-Kommission

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN BEIHILFEN FÜR OLYMPIC AIRWAYS TEILWEISE FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfen der Hellenischen Republik für das Luftfahrtunternehmen Olympic Airways - Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und die Anordnung der Rückzahlung - Missbräuchliche Verwendung der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Olimpiaki Aeroporia A.E. (Olympic Airways) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. Februar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 4831 endgültig der Kommission vom 11. Dezember 2002, mit der ein Teil der vom griechischen Staat der Klägerin im Rahmen eines Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 1998 - 2002 gewährten Beihilfen sowie nach 1998 rechtswidrig ...

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Diese Vorschrift ist dahin ausgelegt worden, dass den Beteiligten lediglich das Recht zusteht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60, und Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein- Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 125).

    Gleichwohl können die Beteiligten, da bei staatlichen Beihilfen das Verfahren nur gegen den betreffenden Mitgliedstaat eröffnet wird, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, und der eine kontradiktorische Auseinandersetzung mit der Kommission einschließt, wie sie dem betroffenen Mitgliedstaat offensteht, grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 60, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 122 und 125, vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 192, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 54).

    Die Klägerin könne sich daher nicht auf diesen neuen tatsächlichen Klagegrund berufen (vgl. e contrario die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Pleuger Worthington/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Nrn. 33 und 107, sowie Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88).

    Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 142).

    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 94, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 202).

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Die Klägerin könne sich daher nicht auf diesen neuen tatsächlichen Klagegrund berufen (vgl. e contrario die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Pleuger Worthington/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Nrn. 33 und 107, sowie Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88).

    Die Kommission verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 98 bis 100) eine einfache Absichtserklärung nicht ausreiche, um eine Änderung eines Umstrukturierungsplans annehmen zu können.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Beihilfen für notleidende Unternehmen nur dann für mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verbunden sind, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 45 und 46; Urteile des Gerichts BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 98, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 151).

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Aus Art. 88 Abs. 2 und 3 EG ergebe sich nämlich, dass ohne einen solchen Nachweis die bestehende Beihilfe durch den früheren Genehmigungsbescheid gedeckt sei und die betreffenden neuen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könnten (vgl. zur Frage der Beweislast bei missbräuchlicher Anwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe die Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 86, und vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4178, Randnrn.

    26 und 29) oder eine Entscheidung zu treffen, in der die ordnungsgemäße Verwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe festgestellt wird (vgl. Urteile des Gerichts Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 93, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 73).

    Demgegenüber hindert nichts den Kläger, gegenüber der endgültigen Entscheidung einen rechtlichen Einwand geltend zu machen, der im Verwaltungsverfahren nicht ins Feld geführt wurde (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Kneissl Dachstein/Kommission, T-110/97, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 102, und Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Aus Art. 88 Abs. 2 und 3 EG ergebe sich nämlich, dass ohne einen solchen Nachweis die bestehende Beihilfe durch den früheren Genehmigungsbescheid gedeckt sei und die betreffenden neuen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könnten (vgl. zur Frage der Beweislast bei missbräuchlicher Anwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe die Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 86, und vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4178, Randnrn.

    26 und 29) oder eine Entscheidung zu treffen, in der die ordnungsgemäße Verwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe festgestellt wird (vgl. Urteile des Gerichts Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 93, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 73).

    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 94, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 202).

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Versuch, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48).

    Gleichwohl können die Beteiligten, da bei staatlichen Beihilfen das Verfahren nur gegen den betreffenden Mitgliedstaat eröffnet wird, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, und der eine kontradiktorische Auseinandersetzung mit der Kommission einschließt, wie sie dem betroffenen Mitgliedstaat offensteht, grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 60, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 122 und 125, vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 192, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 54).

    52 und 59, sowie Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Verfahrensrechtlich ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass, wenn eine der Bedingungen, von denen die Genehmigung einer Beihilfe abhängig war, nicht erfüllt ist, die Kommission normalerweise nur dann ohne erneute Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG eine von dieser Bedingung absehende Entscheidung erlassen kann, wenn es sich um relativ geringfügige Abweichungen von der ursprünglichen Bedingung handelt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission, T-140/95, Slg. 1998, II-3327, Randnr. 88).

    In der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich festgestellt, dass die geringfügige Änderung in Form der genannten Verlängerung der Frist für die Verwendung neuer Darlehensbürgschaften nach Maßgabe der Rechtsprechung wie etwa im Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 92 angeführt) keinen Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe aufwerfe.

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2000, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 159).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Gleichwohl können die Beteiligten, da bei staatlichen Beihilfen das Verfahren nur gegen den betreffenden Mitgliedstaat eröffnet wird, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, und der eine kontradiktorische Auseinandersetzung mit der Kommission einschließt, wie sie dem betroffenen Mitgliedstaat offensteht, grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 60, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 122 und 125, vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 192, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 54).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Beihilfen für notleidende Unternehmen nur dann für mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verbunden sind, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 45 und 46; Urteile des Gerichts BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 98, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 151).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Die gemäß Art. 253 EG erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Aktes angepasst sein und die Argumentation des Urhebers des Aktes klar und unzweideutig erkennen lassen, damit die Beteiligten die Beweggründe der getroffenen Maßnahme erfahren können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-68/03
    Die gewährten Zahlungserleichterungen müssen vielmehr offenkundig umfangreicher ausfallen als die, die ein privater Gläubiger, der sich gegenüber seinem Schuldner in einer vergleichbaren Lage befindet, zugestehen würde, wenn hierbei insbesondere das Gewicht der Schulden, die Gesamtheit der von der Rechtsordnung dem öffentlichen Gläubiger eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten, die Chancen einer Erholung des Unternehmens, wenn es seine Tätigkeit fortsetzen darf, und schließlich das Risiko, dass sich in diesem Fall die eigenen Verluste noch erhöhen können, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 30, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Spanien/Kommission, C-480/98, Urteil vom 12. Oktober 2000, Slg. 2000, I-8717, Nrn. 34 bis 37, sowie Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 95).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • EuGH, 03.05.1985 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

    Die Kommission hatte somit grundsätzlich im angefochtenen Beschluss den Nachweis zu erbringen, dass eine solche Beihilfe vorlag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).
  • EuG, 12.05.2021 - T-816/17

    Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen grundsätzlich der Kommission obliegt, im angefochtenen Beschluss den Beweis für das Vorliegen einer solchen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Nur wenn es der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission unterlässt, die angeforderten Auskünfte zu erteilen, ist diese befugt, das Verfahren abzuschließen und gegebenenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 73, und vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

    Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH (C-66/02; C-222/04; T 68/03) geben nichts Gegenteiliges her.

    Vielmehr wird darin, soweit auf Folgen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe eingegangen wird, lediglich deren Aufhebung durch Rückforderung angesprochen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-66/02 - juris Rn. 113; EuG, Urteil vom 12.9.2007 - T-68/03 - juris Rn. 291).

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen grundsätzlich der Kommission obliegt, im angefochtenen Beschluss den Beweis für das Vorliegen einer solchen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).
  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen obliegt es grundsätzlich der Kommission, im angefochtenen Beschluss den Beweis für das Vorliegen einer solchen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Mit Urteil vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T-68/03, Slg. 2007, II-2911), erklärte das Gericht die Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig, soweit sie die Duldung der anhaltenden Nichtzahlung einerseits von Flughafengebühren, die Olympic Airways dem Internationalen Flughafen Athen schuldet, sowie andererseits der Mehrwertsteuer betreffen, die Olympic Aviation auf Kraftstoff und Ersatzteile schuldet, und wies die Klage im Übrigen ab.
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, nachgeholt werden (Urteile vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, EU:T:1996:189, Rn. 45; vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 254, und vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 107).
  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung nämlich nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg, EU:T:2002:61, Rn. 84, und vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, Slg, EU:T:2007:253, Rn. 484).
  • OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14

    Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche

    Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH (C-66/02; C-222/04; T 68/03) geben dafür nichts her.

    Vielmehr wird darin - soweit auf Folgen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe eingegangen wird, lediglich deren Aufhebung durch Rückforderung angesprochen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-66/02 - juris Rn. 113; EuG, Urteil vom 12.9.2007 - T-68/03 - juris Rn. 291).

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 17.11.2017 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 25.02.2016 - T-589/14

    Musso / Parlament

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

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