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   EuG, 08.06.1995 - T-7/93   

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EuG, 08.06.1995 - T-7/93 (https://dejure.org/1995,1196)
EuG, Entscheidung vom 08.06.1995 - T-7/93 (https://dejure.org/1995,1196)
EuG, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - T-7/93 (https://dejure.org/1995,1196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Alleinbezugsverträge für Speiseeis - Relevanter Markt - Möglichkeit von Behinderungen des Marktzugangs Dritter - Handel zwischen Mitgliedstaaten - Verwaltungsschreiben - Gruppenfreistellung - Rechtmäßigkeit des Entzugs des Vorteils der Freistellung - Verbot ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 85 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Alleinbezugsverträge für Speiseeis - Relevanter Markt - Möglichkeit von Behinderungen des Marktzugangs Dritter - Handel zwischen Mitgliedstaaten - Verwaltungsschreiben - Gruppenfreistellung - Rechtmäßigkeit des Entzugs des Vorteils der Freistellung - Verbot ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Ausserdem sei das blosse Ausportionieren durch einen Händler im traditionellen Handel nicht mit einer gastronomischen Dienstleistung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935) vergleichbar.

    Dabei sei zunächst das Speiseeis auszuschließen, das als Teil gastronomischer Dienstleistungen angeboten werde, da der betreffende Markt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Delimitis, a. a. O.) einen eigenen Markt bilde.

    60 Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission in Randnummer 90 ihrer Entscheidung den Markt zutreffend umschrieben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung des relevanten Marktes für die Untersuchung der Auswirkungen der Ausschließlichkeitsverträge auf den Wettbewerb und insbesondere für die Untersuchung der Möglichkeiten neuer inländischer und ausländischer Wettbewerber, auf dem Speiseeismarkt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrössern, von entscheidender Bedeutung ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 15 und 16).

    63 Die Kommission hat folglich zum einen zu Recht das als Bestandteil einer gastronomischen Dienstleistung angebotene Speiseeis, d. h. einen Teil des industriell hergestellten Eises für Großverbraucher und des handwerklich hergestellten Speiseeises, ausgeschlossen, da der betreffende Markt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 16) einen eigenen Markt bildet, weil der Verzehr von Eis in Restaurants im allgemeinen durch eine Dienstleistung gekennzeichnet ist und nicht so oft von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt wie z. B. sein Kauf in einem Lebensmittelgeschäft.

    74 Zur Stützung dieses Vorbringens trägt die Klägerin vor, bei der Prüfung, ob die sowohl von ihr selbst als auch von ihren Wettbewerbern geschlossenen Ausschließlichkeitsverträge eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bewirkten, komme es nach der Rechtsprechung in erster Linie auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der durch derartige Verträge gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Verkaufsstätten, die Menge des über die gebundenen Verkaufsstätten vertriebenen Speiseeises und die Dauer der eingegangenen Verpflichtungen an (Urteil Delimitis, a. a. O.).

    78 Im übrigen könne das Bestehen eines Bündels gleichartiger Verträge nach dem vom Gerichtshof in seinem Urteil Delimitis vertretenen Standpunkt selbst dann, wenn es die Möglichkeiten des Marktzugangs wesentlich beeinflusse, für sich allein noch nicht die Feststellung einer Abschottung des relevanten Marktes rechtfertigen.

    Ergibt die Prüfung hingegen, daß der Markt schwer zugänglich ist, so ist anschließend zu untersuchen, inwieweit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen, wobei nur solche Verträge verboten sind, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    Zum anderen ist der Bindungsgrad, der sich aus einem Netz von Alleinbezugsvereinbarungen ergibt, zwar für die Beurteilung der Marktabschottung von gewisser Bedeutung, ist aber nur einer von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem ein Vertrag oder, wie im vorliegenden Fall, ein Netz von Verträgen zu beurteilen ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 19 und 20).

    Aus dem Urteil Delimitis ergebe sich, daß eine gewisse Anzahl oder Art von Ausschließlichkeitsverträgen ° wie immer man diese Anzahl oder Art auch bestimmen möge ° nicht von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst werde.

    129 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann ein Netz von Alleinbezugsverträgen eines einzigen Herstellers dann dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entzogen sein, wenn es nicht zusammen mit der Gesamtheit der auf dem Markt vorhandenen gleichartigen Verträge einschließlich der Verträge der anderen Lieferanten in erheblichem Maß dazu beiträgt, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verschließen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    Daß die Kommission den Vorteil der Gruppenfreistellung in vollem Umfang entzogen und keinerlei teilweise Freistellung gewährt habe, sei nicht nur mit den vom Gerichtshof in seinem Urteil Delimitis aufgestellten Grundsätzen, sondern auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unvereinbar.

    193 In bezug auf die Frage, ob die Kommission von Amts wegen zu prüfen hat, ob nach dem Entzug des Vorteils einer Gruppenfreistellung für einige Liefervereinbarungen eine Einzelfreistellung in Betracht kommt, weil die vom Gerichtshof in seinem Urteil Delimitis (a. a. O.) angesprochene kumulative Wirkung nicht vorliegt, ist darauf hinzuweisen, daß es in erster Linie Sache der betroffenen Unternehmen ist, der Kommission Beweismaterial dafür vorzulegen, daß eine Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erfuellt (siehe oben, Randnr. 179).

    198 Nach dem Urteil Delimitis sei es auch nicht denkbar, daß jeder von ihr in Zukunft mit einer Verkaufsstätte im traditionellen Fachhandel geschlossene Ausschließlichkeitsvertrag ° völlig unabhängig von der Wirkung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und den übrigen die wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des konkreten Falles kennzeichnenden Gegebenheiten ° mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar sei.

    206 In bezug auf die Wiederherstellung eines Netzes von Alleinbezugsverträgen ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, daß die Alleinbezugsverträge eines Lieferanten, deren Beitrag zu einer kumulativen Wirkung unerheblich ist, selbst dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, wenn die Prüfung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und der übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ergibt, daß der relevante Markt schwer zugänglich ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Sie verweist insoweit auf die Artikel 3 und 14 der Verordnung Nr. 1984/83, auf die Artikel 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215).

    So hat der Gerichtshof in einer die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages betreffenden Rechtssache entschieden, daß sich die Wettbewerbsmöglichkeiten nur nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse beurteilen lassen, die sie zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar erscheinen lassen (Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, a. a. O.).

    143 Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, daß das Bestreben der Verfasser des Vertrages, auch in den Fällen, in denen Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen seien, auf dem Markt einen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu erhalten, die einzelnen Vertriebsstufen nicht ausnehme.

    148 Darüber hinaus hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission zur vierten Voraussetzung für eine Freistellung von dem in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages enthaltenen Verbot entschieden hat, das "Bestreben der Verfasser des Vertrages, auch in den Fällen, in denen Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen sind, auf dem Markt einen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu erhalten,... in Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden".

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten selbst identische Produkte zu verschiedenen Produktmärkten gehören, wenn sie eine spezifische Nachfrage befriedigten (Urteile vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461).

    Die Nachfragestruktur dürfe bei der Abgrenzung des Marktes berücksichtigt werden (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O.).

    Darüber hinaus ergibt sich in bezug auf die Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte aus der Rechtsprechung, daß sich die Prüfung nicht allein auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken kann, sondern daß auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden müssen (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 37).

    64 Zum anderen ist ° wie von der Kommission vertreten ° auch der in privaten Kühltruhen aufbewahrte Haushaltsvorrat der Verbraucher an Speiseeis auszuschließen, da dieses Eis für die Bedarfsdeckung ausser Haus und insbesondere für einen impulsartig entstehenden Bedarf nicht zur Verfügung steht und mit den über die Strasse verkauften Erzeugnissen nur in gewissem Umfang austauschbar ist (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnrn. 48 und 49).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten selbst identische Produkte zu verschiedenen Produktmärkten gehören, wenn sie eine spezifische Nachfrage befriedigten (Urteile vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461).

    Zum Begriff des Produktmarkts im besonderen hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Begriff die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraussetzt, so daß ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe ein Unternehmen seine Marktposition aber nicht deshalb durch Ausschließlichkeitsverträge absichern, weil es einen Markt aufgebaut habe (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O.).

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    179 Ferner ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, daß es im Fall eines Freistellungsbegehrens gemäß Artikel 85 Absatz 3 in erster Linie Sache der betroffenen Unternehmen ist, der Kommission Beweismaterial dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erfuellt (siehe z. B. Urteil Remia u. a./Kommission des Gerichtshofes, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19).

    Die Kommission kann den Unternehmen zwar Hinweise auf mögliche Alternativlösungen geben, sie ist dazu jedoch von Rechts wegen nicht verpflichtet, und noch weniger ist sie verpflichtet, Vorschläge anzunehmen, die sie für unvereinbar mit den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 hält (Urteil VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O.).

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    119 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kann eine Vereinbarung zwischen Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann (zuletzt Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 39, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).

    179 Ferner ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, daß es im Fall eines Freistellungsbegehrens gemäß Artikel 85 Absatz 3 in erster Linie Sache der betroffenen Unternehmen ist, der Kommission Beweismaterial dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erfuellt (siehe z. B. Urteil Remia u. a./Kommission des Gerichtshofes, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19).

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Wenn die Kommission ein Verwaltungsschreiben an Unternehmen gerichtet habe, könne sie nämlich nach diesem Grundsatz von der von ihren Dienststellen ausgehenden Wertung nur abweichen, wenn sich die tatsächlichen Umstände änderten oder wenn ihre Beurteilung aufgrund unrichtiger Angaben zustande gekommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L' Oréal, Slg. 1980, 3775, und insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Reischl, S. 3796, 3803).

    36 Nach der Rechtsprechung stellt ein Verwaltungsschreiben, wie es an Schöller gerichtet wurde, nachdem dieses Unternehmen 1985 seine Liefervereinbarungen angemeldet hatte, weder ein Negativattest noch eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Sinne der Artikel 2 und 6 der Verordnung Nr. 17 dar, da das Verwaltungsschreiben nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, in der Rechtssache 99/79, Lancôme und Cosparfrance, Slg. 1980, 2511, und in der Rechtssache 37/79, Marty, Slg. 1980, 2481, sowie Urteil L' Oréal, a. a. O.).

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    177 Die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission hängt u. a. davon ab, daß die betreffende Vereinbarung die vier in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages genannten Voraussetzungen kumulativ erfuellt, so daß die Freistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Da nämlich nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages jede Einschränkung des Wettbewerbs auf allen Handelsstufen zwischen Erzeuger und Endverbraucher untersagt sei (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125), könne die Sicht des Verbrauchers im vorliegenden Fall für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen der Liefervereinbarungen nicht allein entscheidend sein.
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-7/93
    Die ihr durch diesen Artikel eingeräumte Befugnis sei auf die wirksamste und den Umständen des Einzelfalls am ehesten angemessene Weise auszuüben (Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119).
  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 10.03.1971 - 38/70

    Deutsche Tradax GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Im Gegenteil ist eine Abnahme von mehr als 80% des Bedarfs eines Unternehmens beim selben Anbieter dazu geeignet, die Konkurrenten dieses Anbieters wettbewerblich zu benachteiligen, weshalb eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt und nicht generell nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt ist, wenn sie für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als 5 Jahren eingegangen ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO) und wegen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn sie zum Nachteil der Wettbewerber des Anbieters erhebliche marktabschottende Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2000, C-214/99 - Neste , Tz. 25 ff. bei juris; Urteil vom 28.02.1991, C-234/89 - Delimitis , Tz. 13 ff. bei juris; EuG, Urteil vom 08.06.1995, T-7/93 - Langnese-Iglu/Kommission , Tz. 94 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 4/16 - Busverkehr im Altmarkkreis , NZKart 2018, 372, 374; Beschluss vom 10.02.2009, KVR 67/07 - Gaslieferverträge , Rn. 35 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 17.05.2017, VI-U (Kart) 10/16, Rn. 21 ff. bei juris).
  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Dieser Beitrag kann nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden, der sich aus der Vereinbarung für die Tätigkeit der an ihr beteiligten Unternehmen ergibt, sondern nur in spürbaren objektiven Vorteilen, die geeignet sind, die mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in Bezug auf einen Beitrag zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 396 f., Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 180, und Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben zitiert in Randnr. 201, Randnr. 139; in Bezug auf einen Beitrag zur Förderung des Fortschritts vgl. auch Urteil Matra Hachette/Kommission, oben zitiert in Randnr. 233, Randnrn.
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Nach dem Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533) sei die Dauer einer vertraglichen Bindung für die Beurteilung des Grads der Abschottung eines Marktes von entscheidender Bedeutung.
  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Wouter Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alexander Böhlke, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, unterstützt durch Mars GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, Viersen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Berlin, und Solicitor John E. Pheasant, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Michel Molitor, 55, boulevard de la Pétrusse, Luxemburg, Streithelferin in der ersten Instanz,.

    Die Langnese-Iglo GmbH (nachstehend: Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, durch das ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/406/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (ABl. 1993, L 183, S. 19; nachstehend: streitige Entscheidung) teilweise abgewiesen wurde.

    Außerdem erlegte es der Klägerin sämtliche Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in der Rechtssache T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) und der Kosten von Mars mit Ausnahme eines Viertels aller der Kommission entstandenen Kosten auf.

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Zur Untermauerung ihrer These zitiert Alrosa Rechtsprechung, insbesondere das Urteil Langnese-Iglo/Kommission(135), wonach der Abschluss von Alleinbezugsverträgen nicht generell und auf unbestimmte Zeit verboten werden dürfe.

    135 - Alrosa beruft sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995, Langnese-Iglo/Kommission (T-7/93, Slg. 1995, II-1533, Randnrn.

    136 - Urteil Langnese-Iglo/Kommission (T-7/93, zitiert in Fn. 135, Randnrn.

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Die Abstellungsanordnung müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und könne daher nur das anordnen, was angemessen und erforderlich sei, um die Zuwiderhandlung zu beheben und die Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften wiederherzustellen (Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991, 1TP/Kommission, T-76/89, Slg. 1991, II-575, Randnr. 80, und vom 8. Juni 1995, Langnese-Iglo/Kommission, T-7/93, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209).
  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-214/99

    Neste

    Das Gericht erster Instanz habe in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533) in Bezug auf Alleinbezugsvereinbarungen für Eis entschieden, dass bei der Beurteilung des Beitrags der streitigen Verträge zu der gegebenenfalls festgestellten kumulativen Wirkung das Vertragsnetz eines einzigen Herstellers nicht aufgespalten werden könne, um das Verbot auf diejenigen Verträge zu beschränken, die erhebliche Auswirkungen hätten,da die Beurteilung bei jedem Hersteller für die Gesamtheit der das Netz bildenden Einzelverträge gelte.
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Unilever Bestfoods / Kommission - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-7/95

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/05

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und

  • EuG, 17.02.2000 - T-241/97

    Stork Amsterdam / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-8/95

    New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-214/99

    Neste

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-279/06

    CEPSA - Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 85

  • EuG, 05.07.2001 - T-25/99

    Roberts / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-279/95

    Langnese-Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

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Rechtsprechung
   EuG, 19.02.1993 - T-7/93 R und T-9/93 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4646
EuG, 19.02.1993 - T-7/93 R und T-9/93 R (https://dejure.org/1993,4646)
EuG, Entscheidung vom 19.02.1993 - T-7/93 R und T-9/93 R (https://dejure.org/1993,4646)
EuG, Entscheidung vom 19. Februar 1993 - T-7/93 R und T-9/93 R (https://dejure.org/1993,4646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeins

    Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Vertraulichkeit - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aussetzung eines Vollzugs ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Zulassung als Streithelfer

  • Wolters Kluwer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 08.05.1992 - T-24/92

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Nichtigerklärung einer Entscheidung ; Antrag

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    Die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren haben beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (T-24/92 und T-28/92) erhoben und zwei Anträge auf Aussetzung ihres Vollzugs (T-24/92 R und T-28/92 R) gestellt.

    14 Mit Beschluß vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R (Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 ausser für die Verkaufsstellen in Tankstellen, die durch Ausschließlichkeitsverträge mit den Antragstellerinnen gebunden sind, bis zum Abschluß des laufenden Verwaltungsverfahrens oder bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    Die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren haben beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (T-24/92 und T-28/92) erhoben und zwei Anträge auf Aussetzung ihres Vollzugs (T-24/92 R und T-28/92 R) gestellt.

    14 Mit Beschluß vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R (Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 ausser für die Verkaufsstellen in Tankstellen, die durch Ausschließlichkeitsverträge mit den Antragstellerinnen gebunden sind, bis zum Abschluß des laufenden Verwaltungsverfahrens oder bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

  • EuGH, 31.03.1982 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    27 Aus alldem ergebe sich die Gefahr einer nicht rückgängig zu machenden Zerstörung der Vertriebssysteme der Antragstellerinnen und damit die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, die es rechtfertige, die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidungen anzuordnen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. März 1982 in der Rechtssache 43/82 R, VBVB/Kommission, Slg. 1982, 1241, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, sowie Beschluß des Präsidenten des Gerichts, Langnese und Schöller/Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 16.07.1992 - T-29/92
    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    29 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung weisen die Antragstellerinnen darauf hin, daß die Frage, ob die Klagen letztlich begründet seien, offen bleiben müsse und daß es lediglich darauf ankomme, daß sie nicht als völlig unbegründet erschienen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes, Publishers Association, a. a. O., und des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161).
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    27 Aus alldem ergebe sich die Gefahr einer nicht rückgängig zu machenden Zerstörung der Vertriebssysteme der Antragstellerinnen und damit die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, die es rechtfertige, die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidungen anzuordnen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. März 1982 in der Rechtssache 43/82 R, VBVB/Kommission, Slg. 1982, 1241, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, sowie Beschluß des Präsidenten des Gerichts, Langnese und Schöller/Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    340 Microsoft weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe, wenn eine Partei zum sofortigen Vollzug einer Entscheidung verpflichtet sei, die Änderungen struktureller Art mit sich bringen oder die Partei daran hindern würde, wesentliche Aspekte ihrer Geschäftspolitik festzulegen (Beschluss RTE u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 251, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Bayer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, und IMS Health/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    123 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 116).
  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    12 Mit Beschluß vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R (Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) hat der Präsident des Gerichts Mars in der Rechtssache T-9/93 R als Streithelferin zugelassen und über den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs entschieden.

    14 Langnese hat ebenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der an sie gerichteten Entscheidung erhoben (Rechtssache T-7/93).

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Zweitens unterschieden sich die im vorliegenden Verfahren gegebenen Umstände von denen, die im Beschluss Bayer und in den Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R (Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) und vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R (Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, im Folgenden: Beschluss Van den Bergh Foods) geprüft worden seien, in denen die Adressaten der angefochtenen Entscheidungen verpflichtet worden seien, ihre vertraglichen Beziehungen mit zahlreichen Großhändlern und Wiederverkäufern zu ändern.
  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Soweit die Kommission geltend macht, die beantragte einstweilige Anordnung verstoße gegen das institutionelle Gleichgewicht und überschreite den Rahmen der Entscheidung, zu deren Erlass das Gericht in der Hauptsache befugt sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Eilrichter Anordnungsbefugnisse zustehen, deren Gestaltungswirkung gegenüber der betroffenen EU-Institution den kassatorische Effekt eines Nichtigkeitsurteils übersteigt (vgl. hierzu den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 1983, CMC/Kommission, 118/83 R, Slg. 1983, 2583, Randnr. 53, und den Tenor des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, T-7/93 R und T-9/93 R, Slg. 1993, II-131), vorausgesetzt, diese Anordnungen gelten nur für die Dauer des Hauptverfahrens, nehmen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweg und beeinträchtigen nicht deren praktische Wirksamkeit.
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Wenn jedoch der Irrtum des Arbetsförmedling Kista nicht in Kürze behoben wird, was noch nicht geschehen war, als die Antragsteller am 15. April 2002 ihre Erklärungen abgegeben haben, und Herrn Yusuf keine andere Art von Hilfe zur Verfügung steht, um seinen täglichen Lebensunterhalt bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache hinlänglich zu bestreiten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 116).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Im Übrigen hat der Richter der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abzuändern oder aufzuheben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2307, Randnr. 15).
  • EuG, 05.09.2001 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuG, 04.03.2005 - T-289/03

    BUPA u.a. / Kommission - Streithilfe - Vertraulichkeit

    24 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass einem Antrag auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, in der Regel stattzugeben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 19, und vom 21. Juni 1999 in der Rechtssache T-74/97, Büchel & Co. Fahrzeugteilefabrik/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Die Klägerin beruft sich hierzu auf die Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 208) und T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611).
  • EuG, 02.04.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

  • EuG, 15.06.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

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