Rechtsprechung
   EuG, 16.11.2011 - T-72/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18309
EuG, 16.11.2011 - T-72/06 (https://dejure.org/2011,18309)
EuG, Entscheidung vom 16.11.2011 - T-72/06 (https://dejure.org/2011,18309)
EuG, Entscheidung vom 16. November 2011 - T-72/06 (https://dejure.org/2011,18309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 - Groupe Gascogne / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 - Industriesäcke) betreffend eine Absprache über die Festlegung der Preise und Absatzquoten nach geografischer ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen entstanden sein soll, die zu den Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), geführt haben,.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen beziehen, von denen die eine zum Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, im Folgenden: Rechtssache T-72/06), und die andere zum Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674, im Folgenden: Rechtssache T-79/06), geführt hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke, die in den Akten der Verfahren T-72/06 und T-79/06 enthalten seien, insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien, anordnen möge.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte.

    Am 27. April 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich sei, dass ihm die Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zur Verfügung ständen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union und die Klägerinnen haben am 8. bzw. 20. Juni 2016 die Zustellung der Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beantragt.

    Zudem sind die Anträge in der Klageschrift auf den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden gerichtet, die den Klägerinnen durch die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die Gascogne bzw. Gascogne Sack Deutschland betrafen, entstanden sind.

    In der vorliegenden Rechtssache begehren die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssachen sind durch die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) abgeschlossen worden.

    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen erstens geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten.

    Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T - 72/06 und T - 79/06.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

    Zum einen könne nämlich eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der jeweiligen Verfahrensdauer in diesen beiden Rechtssachen und der zwischen 2006 und 2010 festgestellten durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht angenommen werden.

    Jedenfalls zeige eine Untersuchung der einschlägigen Statistiken, dass die Gesamtdauer des jeweiligen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die zwischen 2006 und 2015 festgestellte durchschnittliche Verfahrensdauer in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten habe.

    Auch habe die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die zwischen 2007 und 2010 festgestellte durchschnittliche Dauer dieses Zeitabschnitts in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten.

    Zum anderen seien die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 sowie die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen Rechtssachen durch deren Komplexität, die begrenzte Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerinnen, deren Verhalten, die begrenzte Amtszeit der Richter sowie durch die lange Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die beiden fraglichen Rechtssachen zugewiesen worden seien, gerechtfertigt.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist festzuhalten, dass in jeder der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 20. Februar 2007 abgeschlossen war, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens im Dezember 2010 ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren und zehn Monaten, also von 46 Monaten, lag.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits angeht, so betrafen die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klagen, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden waren.

    Wie sich aus den Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich umfangreiches Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung der zwölf anderen Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 um elf Monate.

    Deshalb war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die jeweilige Behandlung der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 angemessen.

    Der Grad der tatsächlichen, rechtlichen und prozessualen Komplexität der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 schließlich rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht, einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen.

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 das Verfahren durch keinerlei prozessleitende Maßnahme des Gerichts unterbrochen oder verzögert wurde.

    Was das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 anbelangt, kann der Antrag der Klägerinnen im Oktober 2010 auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens die Zeitspanne von drei Jahren und acht Monaten, die seit der Einreichung der Gegenerwiderung bereits verstrichen war, nicht rechtfertigen.

    In Anbetracht der Umstände in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 weist der Zeitraum von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in jeder dieser Rechtssachen eine Spanne von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nichts ergeben, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschriften und der Einreichung der Gegenerwiderungen oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), zuließe.

    Hieraus folgt, dass das Verfahren in der Rechtssache T-72/06 bzw. T-79/06, das mit dem Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. dem Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), endete, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstieß, da es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritt, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 seien ihnen materielle und immaterielle Schäden entstanden.

    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, sie hätten bei der Einreichung der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beschlossen, die gegen sie mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu entrichten.

    Im Licht dieser Ausführungen sind die geltend gemachten materiellen Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zu prüfen.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichteten.

    Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerinnen daraus ziehen konnten, dass ihnen der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

    Hieraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass sie in dem Zeitraum, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt, durch die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängten Geldbuße einen tatsächlichen und sicheren Verlust erlitten haben.

    Die Akten belegen außerdem, dass Gascogne während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die Kosten der Bankbürgschaft in Form vierteljährlicher Provisionen beglich.

    Dagegen ist aufgrund des Akteninhalts festzustellen, dass Gascogne nachgewiesen hat, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinausgehenden Zeitraum besteht.

    Als Zweites ist bezüglich des Kausalzusammenhangs darauf hinzuweisen, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Daher besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Eintritt des Schadens, den Gascogne erlitten hat und der in einem Verlust besteht, der durch ihre Begleichung der Bankbürgschaftskosten für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Im vorliegenden Fall war jedoch erstens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 erhoben, d. h. am 23. Februar 2006, und zu dem Zeitpunkt, zu dem Gascogne eine Bankbürgschaft stellte, nämlich im März 2006, nicht vorhersehbar, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten würde.

    Zweitens wurde die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten, nachdem Gascogne ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hatte.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum kann somit entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Beschluss von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu bezahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht beseitigt worden sein.

    Hieraus folgt, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust von Gascogne aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Klägerinnen mit ihren Klagen nur die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 geltend machen.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Daher ist im vorliegenden Fall lediglich festgestellt worden, dass die Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens überschritten haben (siehe oben, Rn. 78).

    Der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 endete mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

    Seit dem 16. November 2011 waren die Klägerinnen daher in der Lage, die Frage zu prüfen, ob in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden war, sowie den Schaden zu beurteilen, den Gascogne erlitten hatte und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestand.

    Die Klägerinnen machten mit ihren Rechtsmitteln, die sie am 27. Januar 2012 gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), eingelegt hatten, zudem geltend, dass die überlange Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 für sie kostspielige Folgen gehabt habe, und beantragten deshalb, die Geldbuße, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, zu ermäßigen.

    Die Entscheidung K(2005) 4634 schließlich, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt wurde, ist erst am 26. November 2013 bestandskräftig geworden, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt als Folge der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), Rechtsmittel einzulegen.

    Somit steht die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beendet wurde, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß, da die Zahlung dieser Kosten auf der nach Beendigung dieses Verstoßes getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung der Klägerinnen beruht, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen die vorstehend genannten Urteile Rechtsmittel einzulegen.

    Nach alledem besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Schaden, der Gascogne vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer dieses Gerichtsverfahrens um 20 Monate in jeder dieser Rechtssachen überschritten hat (siehe oben, Rn. 78).

    Des Weiteren stehen die von Gascogne nach dem 16. November 2011 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 (siehe oben, Rn. 130).

    Nach alledem ist Gascogne eine Entschädigung von 47 064, 33 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten einer Bankbürgschaft als Folge der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden ist.

    Zum einen stellen die Klägerinnen nämlich bloß Behauptungen auf und tragen nichts Konkretes vor, was die Unruhe und das Unbehagen belegen würde, die die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern hervorgerufen haben soll.

    Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ihr Ruf Schaden nehmen konnte.

    Auch musste den Klägerinnen bewusst sein, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 eine gewisse Komplexität aufwiesen und dass diese Komplexität zum einen mit der Zahl der Parallelklagen, die vor dem Gericht in unterschiedlichen Verfahrenssprachen nacheinander gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, und zum anderen mit dem Umstand zusammenhing, dass das Gericht umfangreiche Akten eingehend bearbeiten und insbesondere den Sachverhalt feststellen und den Rechtsstreit einer materiellen Prüfung unterziehen musste.

    Die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt jedoch die voraussichtliche Dauer, mit der die Klägerinnen, vor allem bei Einreichung ihrer Klagen, rechnen konnten.

    Auch weist das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 eine Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf.

    Unter diesen Umständen bewirkte die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 einen Zustand der Ungewissheit bei den Klägerinnen, der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging.

    Die Gewährung der von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragten Entschädigung würde angesichts ihrer Höhe faktisch dazu führen, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt würde, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusste.

    Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 155 bis 164 angeführten Erwägungen, insbesondere des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, des Verhaltens der Klägerinnen, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und der Wirksamkeit der vorliegenden Klage, ist nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 5 000 Euro für jede der Klägerinnen als angemessener Ersatz des Schadens festzusetzen, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden ist, in dem sie sich während der Verfahren T-72/06 und T-79/06 befanden.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie den Ersatz der Schäden betrifft, die den Klägerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sind, ohne dass das von den Klägerinnen hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten angeordnet zu werden braucht.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T - 72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T - 79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland GmbH und eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T - 72/06 und T - 79/06 jeweils entstanden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das diesen Gesellschaften bestimmte Summen als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen worden sind, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen entstanden war, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06)(4) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06)(5), ergingen.

    Mit am 4. August 2014 eingegangener Klageschrift erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den zu den Urteilen vom 16. November 2011 führenden Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstand, in denen die Urteile vom 16. November 2011 ergingen.

    - das angefochtene Urteil, in dem das Gericht zwar festgestellt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ergingen, die angemessene Urteilsfrist nicht eingehalten wurde und den Rechtsmittelführerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer materielle und immaterielle Schäden entstanden, die Europäische Union jedoch zu einem unangemessenen und nicht vollständigen Ersatz der ihnen entstandenen Schäden verurteilt wurde, teilweise aufzuheben;.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Gascogne durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten entstandenen Schaden.

    In den Rn. 111 sowie 114 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klage erhoben hätten, noch, als Gascogne eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Gascogne Sack Deutschland und Gascogne hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten worden, nachdem Gascogne ihren ursprünglichen Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst habe.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht als durch Gascognes ursprüngliche Entscheidung gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft unterbrochen angesehen werden.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klage erhoben und als Gascogne eine Bankbürgschaft stellte.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(16).

    Zweitens - und das ist noch wichtiger - hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten worden sei, nachdem Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich diese Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatten.

    In Rn. 130 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Entgegen der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vertretenen Ansicht hat der Gerichtshof in diesen Urteilen lediglich darüber entschieden, ob das Gericht die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 verletzt hat.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

    Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Gascogne Sack Deutschland und Gascogne nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Mit den Rechtsmittelgründen 4 bis 7 in der Rechtssache C-146/17 P richten sich Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Rn. 151 bis 165 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eine Entschädigung von je 5 000 Euro zugesprochen hat für den immateriellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils entstanden ist.

    Erstens rügen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die vom Gericht in den Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass die von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragte Entschädigung ("mindestens" 500 000 Euro) angesichts ihrer Höhe faktisch dazu geführt hätte, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt worden wäre, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusst habe.

    In den Rn. 144 bis 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die verschiedenen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend gemachten immateriellen Schadenspositionen geprüft und festgestellt, dass einige derselben unzulässig oder jedenfalls nicht nachgewiesen(35) und einige möglicherweise schon durch die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung des Verstoßes des Gerichts in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entschädigt seien(36).

    Insbesondere halte ich es für angemessen, bei der Schätzung der zuzusprechenden Entschädigung zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Gericht die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten hat: Je länger der Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, desto länger die Dauer des die Planung der zu treffenden Entscheidungen sowie die Führung der Unternehmen beeinträchtigenden Zustands der Ungewissheit und desto höher wiederum die geschuldete Entschädigung; und umgekehrt.

    Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

    - den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in den Rechtssachen Groupe Gascogne/Europäische Kommission (T-72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06) entstanden ist, abzuweisen;.

    4 Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671.

    8 Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) sowie Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen Seite sowie die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA auf der anderen Seite die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-72/06 und T-79/06), ergangen sind, sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens jeweils entstanden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) bzw. Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

    Mit Klageschrift, die am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen [T-72/06 und T-79/06] entstanden sein soll ... Diese Entschädigung erhöht sich um die Ausgleichszinsen für die Zeit vom 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe der jährlichen Inflationsrate, die für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) für den fraglichen Zeitraum festgestellt worden ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils entstanden ist.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union, die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-138/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 121 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Schaden, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen im September 2009, d. h. 43 Monate nach Erhebung der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in diese Rechtssachen eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Gascogne selbst in ihrer Klageschrift eine Verfahrensdauer von genau 43 Monaten als für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in Wettbewerbssachen gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Gascogne spätestens im September 2009 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht die entscheidende Ursache für den Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils befunden, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der festgestellte immaterielle Schaden, d. h. der Schaden, der durch einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in den die Rechtsmittelführerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils versetzt worden seien, durch die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig habe beseitigt werden können.

    Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen, es habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es in Rn. 165 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die jeder von ihnen gewährte Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, ihres Verhaltens, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts durchzusetzen, und der Wirksamkeit der Klage einen angemessenen Ersatz für den Schaden darstelle, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 bzw. T-79/06 befunden hätten.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 22 bis 32 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinaus entstanden sein soll.

    Die von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den angeblichen, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T - 72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T - 79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, hinaus bestehenden materiellen Schaden gerichtet ist.

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Par arrêts du 16 novembre 2011, Groupe Gascogne/Commission (T-72/06, EU:T:2011:671) et Sachsa Verpackung/Commission (T-79/06, EU:T:2011:674), le Tribunal a rejeté ces recours.

    Par requêtes déposées le 27 janvier 2012, 1es requérantes ont formé des pourvois contre les arrêts Groupe Gascogne/Commission, point 2 supra (EU:T:2011:671) et Sachsa Verpackung/Commission, point 2 supra (EU:T:2011:674).

    En ce qui concerne, d'une part, les obstacles qui se dresseraient face à l'accès de la Cour de justice au dossier des affaires T-72/06, Groupe Gascogne/Commission et T-79/06, Sachsa Verpackung/Commission, il y a d'abord lieu de souligner qu'elle n'identifie pas avec précision les documents dont elle devrait disposer pour assurer la défense de l'Union.

    En l'espèce, il en va d'autant plus ainsi que, au point 96 de l'arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:770) et au point 102 de l'arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:768), la Cour a considéré que la procédure suivie devant le Tribunal dans les affaires T-72/06 et T-79/06 avait méconnu les exigences liées au respect du délai de jugement raisonnable.

    C'est ainsi que, en l'espèce, la formation de jugement appelée à connaître de la présente affaire est effectivement différente de celles qui ont eu à connaître des litiges ayant donné lieu aux procédures dans les affaires T-72/06, Groupe Gascogne/Commission et T-79/06, Sachsa Verpackung/Commission.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

    - feststellen, dass das Gericht in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat,.

    2 - Urteile des Gerichts vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06), und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06).

    13 - Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, Urteil oben in Fn. 2 angeführt, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Pour pouvoir être regardé comme une ampliation d'un moyen ou d'un grief antérieurement énoncé, un nouvel argument doit présenter, avec les moyens ou les griefs initialement exposés dans la requête, un lien suffisamment étroit pour pouvoir être considéré comme résultant de l'évolution normale du débat au sein d'une procédure contentieuse (voir, en ce sens, arrêts du 16 novembre 2011, Groupe Gascogne/Commission, T-72/06, non publié, EU:T:2011:671, points 23 et 27 ; du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission, T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, points 45 et 46, et du 20 novembre 2017, Petrov e.a./Parlement, T-452/15, EU:T:2017:822, point 46).
  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Groupe Gascogne SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Zunächst ist festzustellen, dass, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen bilden, der Kommission die Befugnis gibt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).
  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zum einen und die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen seien, zum anderen hätten denselben Gegenstand (dieselbe Entscheidung der Kommission), seien durch einen vergleichbaren Sachverhalt und Grund (dasselbe Kartell) gekennzeichnet und ließen identische oder ganz ähnliche verfahrensrechtliche Umstände erkennen.
  • EuG, 14.09.2022 - T-744/19

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Mischungen von

    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27, vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 45 und 46, sowie vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T-452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46).
  • EuG, 20.11.2017 - T-618/15

    Voigt / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung der

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • EuG, 20.11.2017 - T-452/15

    Petrov u.a. / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke

  • EuG, 15.02.2016 - T-843/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht