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   EuG, 07.06.2018 - T-72/17   

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https://dejure.org/2018,14626
EuG, 07.06.2018 - T-72/17 (https://dejure.org/2018,14626)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2018 - T-72/17 (https://dejure.org/2018,14626)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - T-72/17 (https://dejure.org/2018,14626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Steirisches Kürbiskernöl - Geschützte geografische Angabe - Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Steirisches Kürbiskernöl - Geschützte geografische Angabe - Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Steirisches Kürbiskernöl - Geschützte geografische Angabe - Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Steirisches Kürbiskernöl - Geschützte geografische Angabe - Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Nachdem das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen ist, ist der Antrag des EUIPO auf Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 9. Juni 2017 zurückgewiesen worden.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach der Aufforderung, zur Maßgeblichkeit des während des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteils vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), Stellung zu nehmen, die Ansicht vertreten, dass dieses Urteil auf die vorliegende Rechtssache Anwendung finde.

    In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO geltend gemacht, im Anschluss an das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), sei das entscheidende Kriterium für die Prüfung der markenmäßigen Benutzung einer Individualmarke, ob die Marke garantiere, dass die Waren von einem einzigen Unternehmen stammten, auch wenn die fragliche Marke weitere Funktionen erfüllen könne.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 "ernsthaft benutzt" wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich ebenso unerlässlich, dass diese Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion vorgenommen wird (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 und 40).

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall wird die Marke nach den in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Modalitäten für verfallen erklärt, es sei denn, ihr Inhaber kann berechtigte Gründe dafür geltend machen, dass er nicht mit einer Benutzung begonnen hat, mit der die Marke ihre Hauptfunktion erfüllen kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass es sich nicht um eine der Funktion als Herkunftsnachweis entsprechende Benutzung handelt, wenn eine Individualmarke in einer Weise benutzt wird, die zwar die geografische Herkunft und die dieser Herkunft zuzuschreibenden Eigenschaften der Waren verschiedener Hersteller gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 45).

    Es liegt nämlich keine Benutzung entsprechend der Hauptfunktion der Individualmarke vor, wenn ihre Anbringung auf den Waren nur die Funktion der Identifizierung des geografischen Ursprungs und der diesem zuzurechnenden Eigenschaften der fraglichen Ware hat und nicht die Funktion, überdies zu garantieren, dass die Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 46).

    Der Verein ist jedoch nicht an der Herstellung der Waren seiner Mitglieder beteiligt und auch nicht für diese Waren verantwortlich (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 48).

    Allerdings darf die Hauptfunktion der Marke nicht mit den oben in Rn. 45 genannten übrigen Funktionen verwechselt werden, die die Marke gegebenenfalls auch erfüllen kann, wie der, die Qualität der fraglichen Ware zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 44) oder ihre geografische Herkunft anzuzeigen.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin den Umstand betont, dass der Verein - im Unterschied zum Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen ist - eine vollständige Kontrolle des Herstellungsprozesses durchführe, in die alle Produktionsphasen eingeschlossen seien, was den vorliegenden Fall von dieser Rechtssache unterscheide, da der dort in Rede stehende Verein ausschließlich den Rohstoff, d. h. Bauwollfasern, kontrolliert habe.

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Zu Abänderungsanträgen ergibt sich jedoch aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Situationen zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich, wie oben in Rn. 25 ausgeführt wurde, grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

    Da die Beschwerdekammer nicht sämtliche im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel geprüft hat, steht es dem Gericht nicht zu, diese zum ersten Mal zu würdigen und in der Folge dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 "ernsthaft benutzt" wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann eine ernsthafte Benutzung sowohl durch den Inhaber der Marke als auch durch einen zur Benutzung der Marke befugten Dritten erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2016:916) sei zu entnehmen, dass ein Gütezeichen zwingend die Hauptfunktion der Marke erfüllen müsse, damit sein Inhaber ein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) in Anspruch nehmen könne.

    Werde eine Individualmarke daher als Gütezeichen verwendet, werde sie nur dann das ausschließliche Recht erhaltend benutzt, wenn durch das Gütezeichen nicht nur ein Hinweis auf die Qualität des Produkts erfolge, sondern mit diesem auch und zugleich ein Herkunftshinweis verbunden sei (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2016:916, Nrn. 46 und 47).

  • EuG, 12.09.2007 - T-291/03

    "GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einem solchen Antrag auch dann stattgegeben werden kann, wenn die obsiegende Partei erst in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen (vgl. Urteile vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM - Biraghi [GRANA BIRAGHI], T-291/03, EU:T:2007:255, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM - Haw Par [GELENKGOLD], T-599/13, EU:T:2015:262, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Im Übrigen ist die Eigenschaft des Benutzers als öffentlich- oder privatrechtlich für die Feststellung, ob die angegriffene Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ernsthaft benutzt wurde, nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 17 und 24).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Die Streithelferin ist daher unter Verweis auf das Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit (C-323/09, EU:C:2011:604), der Auffassung, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher erkennen könne, dass die angegriffene Marke ausschließlich von den Mitgliedern des Vereins genutzt werde.
  • EuG, 05.12.2012 - T-143/11

    Consorzio vino Chianti Classico / OHMI - FFR (F.F.R.)

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Insoweit obliegt der Beschwerdekammer die Entscheidung über die auf dieses Verfahren entfallenden Kosten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, Consorzio vino Chianti Classico/HABM - FFR [F.F.R.], T-143/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:645, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.05.2015 - T-599/13

    Cosmowell / OHMI - Haw Par (GELENKGOLD) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einem solchen Antrag auch dann stattgegeben werden kann, wenn die obsiegende Partei erst in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen (vgl. Urteile vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM - Biraghi [GRANA BIRAGHI], T-291/03, EU:T:2007:255, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM - Haw Par [GELENKGOLD], T-599/13, EU:T:2015:262, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 07.06.2018 - T-72/17
    Da die Klägerin und die Streithelferin keine Rechtfertigung für die verspätete Vorlage dieser Beweismittel angeführt haben, sind diese nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären, zumal sie nicht in den Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer enthalten waren und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Dokumente zu überprüfen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T-236/16, EU:T:2017:416, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich insoweit auf die Urteile des Gerichts vom 14. März 2018, Crocs/EUIPO - Gifi Diffusion (Schuhe) (T-651/16, EU:T:2018:137, Rn. 17), und vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T-72/17, EU:T:2018:335, Rn. 23).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-514/18

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T-72/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:335), soweit mit diesem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Gabriele Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    13 Urteil vom 7. Juni 2018 (T-72/17, EU:T:2018:335).
  • EuG, 24.09.2019 - T-13/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EUIPO - Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark [Steirisches Kürbiskernöl], T-72/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:335, Rn. 44).
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