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   EuG, 27.03.2014 - T-56/09 und T-73/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5047
EuG, 27.03.2014 - T-56/09 und T-73/09 (https://dejure.org/2014,5047)
EuG, Entscheidung vom 27.03.2014 - T-56/09 und T-73/09 (https://dejure.org/2014,5047)
EuG, Entscheidung vom 27. März 2014 - T-56/09 und T-73/09 (https://dejure.org/2014,5047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Automobilglas - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Einrede der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saint-Gobain Glass France u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Automobilglas - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Einrede der ...

  • EU-Kommission

    Saint-Gobain Glass France SA, Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG und Saint-Gobain Sekuri

    [fremdsprachig]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen Automobilglasmarkt gegen die Saint-Gobain-Gruppe verhängte Geldbuße von 880 Mio. Euro auf 715 Mio. Euro herab

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Saint-Gobain Glass France u.a. / Kommission

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem europäischen Automobilglasmarkt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (115)

  • EuG - T-73/09 (anhängig)

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    In den Rechtssachen T-56/09 und T-73/09.

    Klägerin in der Rechtssache T-73/09,.

    Sie sind 100%ige Tochtergesellschaften der Compagnie de Saint-Gobain SA (im Folgenden: Compagnie), Klägerin in der Rechtssache T-73/09.

    Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Compagnie Klage in der Rechtssache T-73/09 erhoben.

    Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und auf den Antrag auf Wiedereröffnung dieses Verfahrens durch die Compagnie in der Rechtssache T-73/09 hat diese einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, der am 6. September 2010 bei der Kanzlei eingegangen ist.

    Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-56/09 und T-73/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Die Parteien wurden bei dieser Gelegenheit aufgefordert, zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-56/09 und T-73/09 zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen, und sie haben angegeben, insoweit keine Bemerkungen zu haben.

    In der Rechtssache T-73/09 beantragt die Compagnie,.

    - die Klage in der Rechtssache T-73/09 als unbegründet zurückzuweisen;.

    Da einige der von Saint-Gobain vorgetragenen Nichtigkeitsgründe und Argumente mit denjenigen übereinstimmen, die von der Compagnie in der Rechtssache T-73/09 geltend gemacht werden, sind diese zusammen zu prüfen.

    Da diese Einrede im Wesentlichen identisch ist mit derjenigen, die die Compagnie in der Rechtssache T-73/09 erhoben hat, sind sie zusammen zu prüfen.

    Nach Ansicht des Gerichts ist, ohne dass über die von der Kommission in der Rechtssache T-73/09 erhobene Einrede der Unzulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes entschieden werden muss, der erste Teil des ersten Klagegrundes nicht begründet, wie sich der Rechtsprechung in den Rechtssachen, in denen im Wesentlichen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204) in Frage gestellt wurde, im Wege der Analogie entnehmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Rn. 55 bis 65, vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, Slg. 1999, II-645, Rn. 23 bis 40, und Lafarge/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 36 bis 47).

    Der vorliegende Klagegrund entspricht im Wesentlichen einem der von der Compagnie in der Rechtssache T-73/09 geltend gemachten Klagegründe.

    Der dritte von der Compagnie im Rahmen der Rechtssache T-73/09 geltend gemachte Klagegrund enthält jedoch hilfsweise eine Rüge, in der auch eine Überschreitung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze geltend gemacht wird, die aber auf einer anderen Argumentation beruht.

    Dieser Klagegrund stimmt im Wesentlichen mit einem der von der Compagnie in der Rechtssache T-73/09 erhobenen Klagegründe überein.

    Dieser erste Teil stimmt im Wesentlichen mit einem der von der Compagnie im Rahmen der Rechtssache T-73/09 geltend gemachten Klagegründe überein.

    B - Rechtssache T-73/09.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Würdigung der Klage in der Rechtssache T-56/09 bereits mehrere von der Compagnie im Rahmen der Rechtssache T-73/09 geltend gemachte Klagegründe und Argumente geprüft wurden.

    Die Rechtssachen T-56/09 und T-73/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Die Kommission habe somit eine unwiderlegbare Vermutung für einen bestimmenden Einfluss zulasten der Compagnie aufgestellt und dabei die Grundsätze, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237) ergäben, nicht beachtet.

    Wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, bestätigt habe, bedeute allein der Umstand, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses schwierig zu widerlegen sei, nicht, dass diese Vermutung unwiderlegbar sei.

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss im Übrigen an diese gerichtet werden und auch angeben, in welcher Eigenschaft ihr die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache die Beurteilung des Gerichts bestätigte, kann daher nicht eine Änderung der Voraussetzungen für die Geltung der in der vorstehenden Randnummer genannten Vermutung eines bestimmenden Einflusses zur Folge haben (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 62, und vom 30. April 2009, 1tochu/Kommission, T-12/03, Slg. 2009, II-883, Rn. 50).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, Rn. 61, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Rn. 57).

    Zu berücksichtigen sind auch, wie oben in Rn. 209 ausgeführt, sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, Rn. 65, und Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 64 und 65).

    Zunächst ist festzustellen, dass, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen bilden, der Kommission die Befugnis gibt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    So können die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft einen Einfluss der Erstgenannten auf die Strategie der Zweitgenannten begründen und es somit rechtfertigen, sie als wirtschaftliche Einheit zu begreifen (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 83).

    Da die Kommission zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Compagnie und Saint-Gobain Glass France ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen, ist im Übrigen das Argument der Compagnie als ins Leere gehend zurückzuweisen, nach dem im Wesentlichen die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, von der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Gebrauch gemacht hat und deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof im Grundsatz in seinem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, anerkannt hat, gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung verstößt.

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 280 und 281; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission, T-52/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 452).

    Überdies ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, das Ziel der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze von demjenigen, das sich aus den Kriterien der Schwere und der Dauer ergibt, verschieden und autonom (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 449 angeführt, Rn. 452).

    Diese Schlussfolgerung ist nicht unvereinbar mit der Argumentation, der das Gericht im Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 449 angeführt, gefolgt ist.

    In diesem Urteil hat das Gericht, um zu ermitteln, ob der Gesamtumsatz, der von den Gesellschaften des Knauf-Konzerns weltweit erzielt wurde, für die Festsetzung der Obergrenze der Geldbuße berücksichtigt werden konnte, zum einen geprüft, ob die Knauf-Gruppe eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrecht ist, und zum anderen, ob die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hatte, dass die Klägerin in dieser Rechtssache die juristische Person war, die an der Spitze der Knauf-Gruppe für die Koordinierung des Handelns dieser Gruppe verantwortlich war (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 449 angeführt, Rn. 339).

    Dieser Ansatz war in diesem Fall jedoch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die Kommission in der Entscheidung, deren Nichtigerklärung in dieser Rechtssache beantragt worden war, nicht in der Lage war, eine juristische Person an der Spitze der Gruppe von Gesellschaften auszumachen, aus der das Unternehmen bestand, die für die Zuwiderhandlung verantwortlich war und der man die von den verschiedenen sie bildenden Gesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen hätte zuweisen können (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 449 angeführt, Rn. 337).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Vielmehr obliegt es grundsätzlich der Kommission, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen, zu denen insbesondere auch das etwaige Weisungsrecht eines dieser Unternehmen gegenüber dem anderen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129, Rn. 311 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, nach der zum einen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ausschließt, dass eine Entscheidung als rechtmäßig angesehen werden kann, mit der die Kommission gegen ein Unternehmen eine Geldbuße im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängt, ohne ihm zuvor die ihm zur Last gelegten Beschwerdepunkte mitgeteilt zu haben, und zum anderen die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen ihrer Bedeutung eindeutig angeben muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und an diese Person gerichtet sein muss (vgl. Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 318 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher nicht hinnehmbar, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung des erschwerenden Umstandes der Wiederholungstäterschaft die Auffassung vertritt, dass ein Unternehmen für eine frühere Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden müsse, für die es von ihr nicht durch eine Entscheidung mit einer Sanktion belegt wurde und im Rahmen von deren Erstellung es nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war, so dass einem solchen Unternehmen in dem Verfahren, das zum Erlass der die frühere Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung geführt hat, keine Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt vorzutragen, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihm und dem einen oder anderen Unternehmen, das Adressat der früheren Entscheidung war, in Abrede zu stellen (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 319).

    Diese Lösung ist umso mehr gerechtfertigt, als die Kommission nach der Rechtsprechung für die Feststellung eines Wiederholungsfalls nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist und diese Feststellung somit auch viele Jahre nach der Feststellung einer Zuwiderhandlung zu einem Zeitpunkt getroffen werden kann, zu dem es dem betroffenen Unternehmen jedenfalls nicht möglich wäre, das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Einheit mit Erfolg zu bestreiten, insbesondere wenn die oben angeführte Vermutung eines bestimmenden Einflusses angewandt wird (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 320).

    Insoweit ist es zwar durchaus statthaft, anzunehmen, dass eine Muttergesellschaft von einer früheren Entscheidung der Kommission, die an ihre Tochtergesellschaft gerichtet war, deren Kapital sie fast vollständig hält, tatsächlich Kenntnis hat, doch kann eine solche Kenntnis nicht das Fehlen einer Feststellung in der früheren Entscheidung heilen, dass zwischen dieser Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit dergestalt bestehe, dass der Muttergesellschaft die Haftung für die frühere Zuwiderhandlung auferlegt werden könnte und die gegen sie festgesetzten Geldbußen wegen eines Wiederholungsfalls erhöht werden könnten (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 322).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Wie der Gerichtshof ferner in seinem Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Rn. 70) ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und einem früheren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verstrichen ist, bei der Beurteilung der Neigung des Unternehmens zu Verstößen gegen diese Regeln berücksichtigt wird.

    Es kommt nämlich, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrags die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, oben in Rn. 328 angeführt, Rn. 95).

    Insoweit habe das Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, bestätigt, dass ein einfaches Nichtbestreiten des Sachverhalts durch ein in ein rechtswidriges Kartell involviertes Unternehmen nicht zu einer Ermäßigung der gegen dieses Unternehmen zu verhängenden Geldbuße führe.

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich für die Entscheidung, welche Punkte bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sind, das Ermessen der Kommission auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls erstreckt und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 296 angeführt, Rn. 38; Urteile des Gerichts BPB/Kommission, oben in Rn. 150 angeführt, Rn. 383, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Rn. 141).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 296 angeführt, Rn. 39), BPB/Kommission, oben in Rn. 150 angeführt, Rn. 383, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 326 angeführt, Rn. 142).

    Insoweit ist es unerheblich, dass das Gericht in der Vergangenheit entschieden hat, dass ein Unternehmen, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, gegenüber der Kommission, nachdem es von der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis genommen hat, ausdrücklich erklären muss, dass es den Sachverhalt nicht bestreitet (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Rn. 303), was hier effektiv der Fall war, und dass, falls ein solcher Antrag gestellt worden war, es der Kommission oblag, gegebenenfalls die Gründe darzulegen, aus denen sie dennoch der Ansicht war, dass keine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Rn. 415, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, oben in Rn. 326 angeführt, Rn. 98 und 99).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Es ist jedoch bereits entschieden worden, dass die Existenz von unterschiedlichen, wenn auch benachbarten, Produktmärkten, ein relevantes Kriterium für die Bestimmung des Umfangs und damit der Identität von Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 118 bis 124, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 354 angeführt, Rn. 309 bis 314).

    Somit war die Herabsetzung der gegen SGL Carbon AG, insbesondere in der Entscheidung Graphitspezialerzeugnisse verhängten Geldbuße durch eine Verbindung von Faktoren gerechtfertigt, nämlich nicht nur durch den Umstand, dass gegen dieses Unternehmen kurze Zeit zuvor eine Sanktion wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt worden war, sondern auch durch die sehr schwierige finanzielle Lage, in der es sich befand, ebenso wie die Tatsache, dass es sich nicht um eine Wiederholungstäterin handelte (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 383 angeführt, Rn. 405 und 406).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Folglich können die Unternehmen grundsätzlich eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit nur erhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß dieser Mitteilung erfüllen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T-208/06, Slg. 2011, II-7953, Rn. 270 und 271).

    So steht es der Kommission frei, Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 nur auf das Unternehmen anzuwenden, das ihr als Erstes Informationen zur Verfügung stellt, aufgrund deren sie ihre Ermittlungen ausdehnen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um eine schwerere Zuwiderhandlung oder eine Zuwiderhandlung von einer längeren Dauer festzustellen (vgl. entsprechend Urteil Quinn Barlo u. a./Kommission, oben in Rn. 415 angeführt, Rn. 272 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    Compagnie de Saint-Gobain / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Diese Obergrenze von 10 % ist anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz dieser Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Rn. 528 und 529, vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 90, und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission, T-79/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 107).

    Der konsolidierte Umsatz der Saint-Gobain-Gruppe ist besser geeignet, die Größe und die Wirtschaftskraft des von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmens widerzuspiegeln als der bloße vom Flachglassektor dieser Gruppe erzielte Anteil an diesem Umsatz (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u.a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 5040, und Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 450 angeführt, Rn. 529).

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

    Auszug aus EuG, 27.03.2014 - T-56/09
    Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 steht einer solchen Fortentwicklung jedoch nicht entgegen; diese Vorschrift misst der Schwere der Zuwiderhandlung ein gleich hohes Gewicht für die Festsetzung der Geldbuße bei wie der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T-204/08 und T-212/08, Slg. 2011, II-3569, Rn. 109).

    So soll der Zusatzbetrag, dessen Wortlaut in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 sowohl in Französisch als auch in Englisch und Deutsch ("inclura", "will include" und "fügt hinzu") nahelegt, dass er bei offenkundigen Zuwiderhandlungen automatisch angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 362 angeführt, Rn. 117), gemäß der oben in den Rn. 378 und 379 dargelegten Argumentation die ganz besondere Schwere horizontaler Vereinbarungen über Preisfestsetzung, Aufteilung der Marktanteile und Mengenbeschränkungen widerspiegeln, während die Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft das Ziel hat, das wettbewerbswidrige Verhalten von Unternehmen, die eine Neigung haben, sich über die Wettbewerbsregeln hinwegzusetzen, schwerer zu bestrafen.

  • EuG, 06.03.2012 - T-53/06

    UPM-Kymmene / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EGMR, 01.10.1982 - 8692/79

    PIERSACK v. BELGIUM

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EGMR, 26.10.1984 - 9186/80

    DE CUBBER v. BELGIUM

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.1994 - T-38/92

    All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EGMR, 20.01.2009 - 75909/01

    Sud Fondi S.r.l. u.a. ./. Italien

  • EGMR, 27.09.2011 - 43509/08

    A. MENARINI DIAGNOSTICS S.R.L. c. ITALIE

  • EuG, 16.11.2011 - T-78/06

    Álvarez / Kommission

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EGMR, 22.11.1995 - 20166/92

    S.W. c. ROYAUME-UNI

  • EuG, 02.02.2012 - T-76/08

    EI du Pont de Nemours u.a. / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EGMR, 11.06.2009 - 5242/04

    DUBUS S.A. c. FRANCE

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 27.03.2009 - T-184/08

    Alves dos Santos / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 11.06.2009 - C-429/07

    X - Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-10/89

    Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 02.02.2012 - T-77/08

    Dow Chemical / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    GURGUCHIANI c. ESPAGNE

  • EGMR, 15.12.2009 - 16012/06

    Groupe Gascogne / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    Michelin / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    HFB u.a. / Kommission

  • RG, 01.09.1937 - V 2/37
  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Degussa / Kommission

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Das EuG wies die Klagen durch die Urteile vom 27.03.2014 (T-56/09 und T-73/09, Anlage K 94) bzw. vom 17.12.2014 (T-72-/09, Anlage K 95) jeweils ab, die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Für die Anwendung und den Vollzug der Entscheidungen, die die Kommission gemäß den Art. 101 und 102 AEUV erlässt, muss eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit bestimmt werden, die Adressat der Entscheidung ist, mit der eine Zuwiderhandlung gegen eine dieser beiden Vorschriften festgestellt und geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss daher eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können und an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 50, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    34 - Vgl. u. a. Urteile Thyssen Stahl/Kommission (T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 617), Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 284), Shell Petroleum u. a./Kommission (T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 91), Eni/Kommission (T-39/07, EU:T:2011:356, Rn. 162), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 308) sowie Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 305).

    44 - Vgl. Urteile ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (EU:T:2011:364, Rn. 308, 319 bis 320, 322) und Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (EU:T:2014:160, Rn. 317 bis 320).

    56 - Es sei angemerkt, ohne jedoch auf die Details einzugehen, dass in seinem späteren Urteil Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (EU:T:2014:160, Rn. 320) vor allem "die fehlende Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft in der früheren Entscheidung" und weniger der Umstand, dass die Muttergesellschaft nicht Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der früheren Entscheidung war, als ausschlaggebend erachtet wurde.

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Saint-Gobain Glass France SA, Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG et Saint-Gobain Sekurit France SAS (ci-après, prises ensemble, « Saint-Gobain "), qui ont également introduit un recours en annulation contre la décision attaquée (affaire T-56/09), sont des sociétés actives dans la production, la transformation et la distribution de matériaux, dont le verre automobile.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Vgl. auch Urteil Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160).
  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Diese Klagen führten seither zu den Urteilen vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (T-56/09 und T-73/09, Slg, EU:T:2014:160), vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, Slg, EU:T:2014:867), und vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission (T-72/09, EU:T:2014:1094).
  • EuG, 16.12.2015 - T-9/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren

    Eu égard à la nature des infractions en cause ainsi qu'à la nature et au degré de sévérité des sanctions qui s'y rattachent (voir arrêt du 27 mars 2014, Saint-Gobain Glass France e.a./Commission, T-56/09 et T-73/09, Rec, EU:T:2014:160, point 78 et jurisprudence citée), celles-ci relèvent de la matière pénale au sens de l'article 6 de la convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, signée à Rome le 4 novembre 1950 (ci-après la « CEDH "), ainsi qu'il ressort notamment de l'arrêt de la Cour EDH, A. Menarini Diagnostis c. Italie (n° 43509/08, § 39 à 44, 27 septembre 2011).
  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

    Eu égard à la nature des infractions en cause ainsi qu'à la nature et au degré de sévérité des sanctions qui s'y rattachent (voir arrêt du 27 mars 2014, Saint-Gobain Glass France e.a./Commission, T-56/09 et T-73/09, Rec, EU:T:2014:160, point 78 et jurisprudence citée), celles-ci relèvent de la matière pénale au sens de l'article 6 de la convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, signée à Rome le 4 novembre 1950 (ci-après la « CEDH "), ainsi qu'il ressort notamment de l'arrêt de la Cour EDH, A. Menarini Diagnostis c. Italie (n° 43509/08, § 39 à 44, 27 septembre 2011).
  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Cette présomption s'oppose ainsi à tout constat formel et même à toute allusion ayant pour objet la responsabilité d'une personne accusée d'une infraction donnée dans une décision mettant fin à l'action, sans que cette personne ait pu bénéficier de toutes les garanties normalement accordées pour l'exercice des droits de la défense dans le cadre d'une procédure suivant son cours normal et aboutissant à une décision sur le bien-fondé de la contestation (arrêts du 6 octobre 2005, Sumitomo Chemical et Sumika Fine Chemicals/Commission, T-22/02 et T-23/02, EU:T:2005:349, point 106, et du 27 mars 2014, Saint-Gobain Glass France e.a./Commission, T-56/09 et T-73/09, EU:T:2014:160, point 99).
  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 16.12.2015 - T-46/11

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-40/11

    Latam Airlines Group und Lan Cargo / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-63/11

    Air France / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-62/11

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-43/11

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-38/11

    Cathay Pacific Airways / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-28/11

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-36/11

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-56/09

    Saint-Gobain Glass France u.a. / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-526/18

    Vestergaard/ EUIPO ( Forme d'une paille avec filtre)

  • EuG, 16.12.2015 - T-56/11

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-39/11

    Cargolux Airlines / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 09.12.2014 - T-56/09, T-73/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49955
EuG, 09.12.2014 - T-56/09, T-73/09 (https://dejure.org/2014,49955)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2014 - T-56/09, T-73/09 (https://dejure.org/2014,49955)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - T-56/09, T-73/09 (https://dejure.org/2014,49955)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008)6815 final der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.125 - Automobilglas) betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas, das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-56/09
    Le 27 mars 2014, 1e Tribunal a rendu l'arrêt dans les affaires jointes T-56/09 et T-73/09.
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Rechtsprechung
   EuG - T-73/09   

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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    In den Rechtssachen T-56/09 und T-73/09.

    Klägerin in der Rechtssache T-73/09,.

    Sie sind 100%ige Tochtergesellschaften der Compagnie de Saint-Gobain SA (im Folgenden: Compagnie), Klägerin in der Rechtssache T-73/09.

    Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Compagnie Klage in der Rechtssache T-73/09 erhoben.

    Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und auf den Antrag auf Wiedereröffnung dieses Verfahrens durch die Compagnie in der Rechtssache T-73/09 hat diese einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, der am 6. September 2010 bei der Kanzlei eingegangen ist.

    Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-56/09 und T-73/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Die Parteien wurden bei dieser Gelegenheit aufgefordert, zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-56/09 und T-73/09 zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen, und sie haben angegeben, insoweit keine Bemerkungen zu haben.

    In der Rechtssache T-73/09 beantragt die Compagnie,.

    - die Klage in der Rechtssache T-73/09 als unbegründet zurückzuweisen;.

    Da einige der von Saint-Gobain vorgetragenen Nichtigkeitsgründe und Argumente mit denjenigen übereinstimmen, die von der Compagnie in der Rechtssache T-73/09 geltend gemacht werden, sind diese zusammen zu prüfen.

    Da diese Einrede im Wesentlichen identisch ist mit derjenigen, die die Compagnie in der Rechtssache T-73/09 erhoben hat, sind sie zusammen zu prüfen.

    Nach Ansicht des Gerichts ist, ohne dass über die von der Kommission in der Rechtssache T-73/09 erhobene Einrede der Unzulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes entschieden werden muss, der erste Teil des ersten Klagegrundes nicht begründet, wie sich der Rechtsprechung in den Rechtssachen, in denen im Wesentlichen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204) in Frage gestellt wurde, im Wege der Analogie entnehmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Rn. 55 bis 65, vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, Slg. 1999, II-645, Rn. 23 bis 40, und Lafarge/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 36 bis 47).

    Der vorliegende Klagegrund entspricht im Wesentlichen einem der von der Compagnie in der Rechtssache T-73/09 geltend gemachten Klagegründe.

    Der dritte von der Compagnie im Rahmen der Rechtssache T-73/09 geltend gemachte Klagegrund enthält jedoch hilfsweise eine Rüge, in der auch eine Überschreitung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze geltend gemacht wird, die aber auf einer anderen Argumentation beruht.

    Dieser Klagegrund stimmt im Wesentlichen mit einem der von der Compagnie in der Rechtssache T-73/09 erhobenen Klagegründe überein.

    Dieser erste Teil stimmt im Wesentlichen mit einem der von der Compagnie im Rahmen der Rechtssache T-73/09 geltend gemachten Klagegründe überein.

    B - Rechtssache T-73/09.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Würdigung der Klage in der Rechtssache T-56/09 bereits mehrere von der Compagnie im Rahmen der Rechtssache T-73/09 geltend gemachte Klagegründe und Argumente geprüft wurden.

    Die Rechtssachen T-56/09 und T-73/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Das EuG wies die Klagen durch die Urteile vom 27.03.2014 (T-56/09 und T-73/09, Anlage K 94) bzw. vom 17.12.2014 (T-72-/09, Anlage K 95) jeweils ab, die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Für die Anwendung und den Vollzug der Entscheidungen, die die Kommission gemäß den Art. 101 und 102 AEUV erlässt, muss eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit bestimmt werden, die Adressat der Entscheidung ist, mit der eine Zuwiderhandlung gegen eine dieser beiden Vorschriften festgestellt und geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss daher eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können und an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 50, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Elles sont des filiales à 100 % de la Compagnie de Saint-Gobain SA (ci-après la « Compagnie "), qui poursuit elle aussi l'annulation de la décision attaquée (affaire T-73/09).
  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Sie sind 100%ige Tochtergesellschaften der Compagnie de Saint-Gobain SA (im Folgenden: die Compagnie), die gleichfalls die Nichtigerklärung dieser Entscheidung anstrebt (Rechtssache T-73/09).
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