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Rechtsprechung
   EuG, 26.11.2002 - T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1378
EuG, 26.11.2002 - T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (https://dejure.org/2002,1378)
EuG, Entscheidung vom 26.11.2002 - T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (https://dejure.org/2002,1378)
EuG, Entscheidung vom 26. November 2002 - T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (https://dejure.org/2002,1378)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Gemeinschaftliche Schiedsverfahren - Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Zuständigkeit - Kriterien für die Rücknahme - Anorektika: Amfepramon, Clobenzorex, Fenproporex, Norpseudoephedrin, Phentermin - Richtlinien 65/65/EWG und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Artegodan / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Gerot Pharmazeutika / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Cambridge Healthcare Supplies / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Schuck / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Roussel und Roussel Iberica / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Artegodan GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Richtlinie 75/319 des Rates, Artikel 12 und 15a
    1. Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Rücknahme der Genehmigung - Genehmigungen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 75/319 erteilt worden sind - Begriff - Nationale Genehmigungen, die im Rahmen eines ...

  • EU-Kommission

    Artegodan GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Humanarzneimittel - Gemeinschaftliche Schiedsverfahren - Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Zuständigkeit - Kriterien für die Rücknahme - Anorektika: Amfepramon, Clobenzorex, Fenproporex, Norpseudoephedrin, Phentermin - Richtlinien 65/65/EWG und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Amfepramon, Norpseudoephedrin, Clobenzorex, Fenproporex und Phentermin enthalten; Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die amphetaminartige Anorektika enthalten; Appetitzügler mit ...

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Amfepramon, Norpseudoephedrin, Clobenzorex, Fenproporex und Phentermin enthalten; Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die amphetaminartige Anorektika enthalten; Appetitzügler mit ...

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Amfepramon, Norpseudoephedrin, Clobenzorex, Fenproporex und Phentermin enthalten; Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die amphetaminartige Anorektika enthalten; Appetitzügler mit ...

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Amfepramon, Norpseudoephedrin, Clobenzorex, Fenproporex und Phentermin enthalten; Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die amphetaminartige Anorektika enthalten; Appetitzügler mit ...

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Amfepramon, Norpseudoephedrin, Clobenzorex, Fenproporex und Phentermin enthalten; Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die amphetaminartige Anorektika enthalten; Appetitzügler mit ...

  • Judicialis

    Richtlinie 65/65/EWG; ; Richtlinie 75/318/EWG; ; Richtlinie 75/319/EWG; ; Richtlinie 2001/83/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE RÜCKNAHME DER GENEHMIGUNGEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN ZUR BEHANDLUNG VON FETTLEIBIGKEIT ANGEORDNET WURDE

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Die genannten Voraussetzungen für die Rücknahme einer Genehmigung sind im Einklang mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsatz auszulegen, dass dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 43).

    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    Vor der Anerkennung des Vorsorgegrundsatzes durch die Rechtsprechung auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags wurde er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit implizit angewandt (in diesem Sinne auch Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Randnrn.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Die genannten Voraussetzungen für die Rücknahme einer Genehmigung sind im Einklang mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsatz auszulegen, dass dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 43).

    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    Zur Ermessensausübung durch die Kommission ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsorgan, das komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, dabei nach gefestigter Rechtsprechung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil Mondiet, Randnr. 32, Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97, und Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Erlaubt es die wissenschaftliche Beurteilung nicht, das Vorliegen des Risikos mit hinreichender Gewissheit festzustellen, so hängt der Rückgriff auf den Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen davon ab, welches Schutzniveau die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens gewählt hat (zur Unterscheidung zwischen dem wissenschaftlichen Gutachten einerseits und dieser Ermessensausübung durch die zuständige Behörde andererseits vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, Randnr. 31, und die Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann in dieser Rechtssache, Nr. 28).

    Zur Ermessensausübung durch die Kommission ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsorgan, das komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, dabei nach gefestigter Rechtsprechung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil Mondiet, Randnr. 32, Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97, und Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).

  • EuG, 16.07.1998 - T-199/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    31, 32 und 38, und des Gerichts, Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 64).

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    12 und 15, und des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Die genannten Voraussetzungen für die Rücknahme einer Genehmigung sind im Einklang mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsatz auszulegen, dass dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Zur Ermessensausübung durch die Kommission ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsorgan, das komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, dabei nach gefestigter Rechtsprechung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil Mondiet, Randnr. 32, Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97, und Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).
  • EuGH, 25.01.1994 - C-212/91

    Angelopharm / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Da die Kommission die Wirksamkeit und/oder Schädlichkeit eines Arzneimittels nicht selbst wissenschaftlich beurteilen kann, soll die zwingende Konsultation des Ausschusses nämlich dazu dienen, ihr die für diese Beurteilung unerlässlichen wissenschaftlichen Gesichtspunkte zu liefern, damit sie in voller Sachkenntnis die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der öffentlichen Gesundheit geeigneten Maßnahmen ergreifen kann (vgl. analog dazu in Bezug auf kosmetische Mittel Urteile des Gerichtshofes vom 25. Januar 1994 in der Rechtssache C-212/91, Angelopharm, Slg. 1994, I-171, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.1993 - C-83/92

    Pierrel u.a. / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    Dies ergibt sich aus Artikel 21 dieser Richtlinie, wonach die Genehmigung für das Inverkehrbringen nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt, ausgesetzt oder widerrufen werden kann (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-83/92, Pierrel u. a., Slg. 1993, I-6419, Randnrn.
  • EuG, 13.07.1996 - T-76/96

    The National Farmers' Union, International Traders Ferry Ltd, UK Genetics, RS &

    Auszug aus EuG, 26.11.2002 - T-74/00
    73 bis 78, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 1996 in der Rechtssache T-76/96 R, The National Farmers' Union u. a./Kommission, Slg. 1996, II-815, Randnrn.
  • EuG, 15.12.1999 - T-27/98

    Albert Nardone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

  • EuGH, 11.04.2001 - C-479/00

    Kommission / Gerot Pharmazeutika

  • EuGH, 11.04.2001 - C-478/00

    Kommission / Roussel und Roussel Iberica

  • EuGH, 11.04.2001 - C-477/00

    Kommission / Roussel und Roussel Diamant

  • EuGH, 11.04.2001 - C-476/00

    Kommission / Schuck

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

  • EuGH, 04.07.1973 - 1/73

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuG, 28.01.2003 - T-147/00

    Herbstrith

  • EuGH, 01.04.2004 - C-229/03
  • EuG, 26.11.2002 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

    In den verbundenen Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00.

    Artegodan GmbH mit Sitz in Lüchow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Doepner, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-74/00,.

    Bruno Farmaceutici SpA mit Sitz in Rom (Italien), Essential Nutrition Ltd mit Sitz in Brough (Vereinigtes Königreich), Hoechst Marion Roussel Ltd mit Sitz in Denham (Vereinigtes Königreich), Hoechst Marion Roussel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Marion Merrell SA mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Marion Merrell SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Sanova Pharma GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Temmler Pharma GmbH & Co. KG mit Sitz in Marburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Sträter und M. Ambrosius, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen in der Rechtssache T-76/00,.

    Schuck GmbH mit Sitz in Schwaig (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Sträter und M. Ambrosius, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-83/00,.

    Laboratórios Roussel L da mit Sitz in Mem Martins (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Sträter und M. Ambrosius, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in den Rechtssachen T-84/00 und T-85/00,.

    Roussel Iberica SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Sträter und M. Ambrosius, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-85/00,.

    Gerot Pharmazeutika GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Grigkar, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-132/00,.

    Cambridge Healthcare Supplies Ltd mit Sitz in Norfolk (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Barristers D. Vaughan und K. Bacon und Solicitor S. Davis, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-137/00,.

    Klägerin in der Rechtssache T-141/00,.

    wegen Nichtigerklärung, in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00 und T-141/00, der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff "Amfepramon" enthalten (K[2000] 453), in den Rechtssachen T-83/00 bis T-85/00, der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung u. a. von Humanarzneimitteln, die die Stoffe "Norpseudoephedrin", "Clobenzorex" und "Fenproporex" enthalten (K[2000] 608), und, in den Rechtssachen T-132/00 und T-137/00, der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff "Phentermin" enthalten (K[2000] 452), erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer).

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00 und T-141/00 sind Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die Amfepramon enthalten.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-83/00, T-84/00 und T-85/00 verfügen über Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die Norpseudoephedrin, Clobenzorex oder Fenproporex enthalten.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-132/00 und T-137/00 sind Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die Phentermin enthalten.

    - In seltenen Fällen wurde über kardiovaskuläre oder zerebrovaskuläre Zwischenfälle bei mit Appetitzüglern behandelten Patienten, insbesondere Schlaganfall, Angina pectoris, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz und Herzstillstand, berichtet." Entscheidung K(2000) 453 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten, angefochten in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00 und T-141/00.

    Am 9. März 2000 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung K(2000) 453. Entscheidung K(2000) 452 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten, angefochten in den Rechtssachen T-132/00 und T-137/00.

    Am 9. März 2000 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung K(2000) 452. Entscheidung K(2000) 608 über die Rücknahme der Zulassung u. a. von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Clobenzorex, Fenproporex und Norpseudoephedrin enthalten, angefochten in den Rechtssachen T-83/00, T-84/00 und T-85/00.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 hinsichtlich der Klägerin Artegodan ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache T-141/00 R (Trenker/Kommission, Slg. 2000, II-3313) und sechs weiteren Beschlüssen vom 31. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-76/00 R (Bruno Farmaceutici u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3557), T-83/00 R II (Schuck/Kommission, Slg. 2000, II-3585), T-84/00 R (Roussel und Roussel Diamant/Kommission, Slg. 2000, II-3591), T-85/00 R (Roussel und Roussel Iberica/Kommission, Slg. 2000, II-3613), T-132/00 R (Gerot Pharmazeutika/Kommission, Slg. 2000, II-3635) und T-137/00 R (Cambridge Healthcare Supplies/Kommission, Slg. 2000, II-3653) ordnete der Präsident des Gerichts auch in Bezug auf die übrigen Klägerinnen die Aussetzung des Vollzugs der drei angefochtenen Entscheidungen an.

    In der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission) beantragte die Kommission mit Schriftsatz, der am 20. April 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts die Aufhebung des vorgenannten Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-141/00 hatte in ihrer Klageschrift die Verbindung dieser Rechtssache mit der Rechtssache T-76/00 beantragt.

    Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 verband der Präsident der Zweiten Kammer nach Anhörung aller Parteien die Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung.

    In der Rechtssache T-74/00 beantragt die Klägerin, - die Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - hilfsweise, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Bundesrepublik Deutschland die Rücknahme der Zulassung für das Amfepramon-haltige Präparat "Tenuate Retard" der Klägerin aufgegeben wird, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-76/00 beantragen die Klägerinnen, - die Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - hilfsweise, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien aufgegeben wird, die Zulassungen für die Amfepramon-haltigen Arzneimittel der Klägerinnen zurückzunehmen, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-141/00 beantragt die Klägerin, - die Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-83/00 beantragt die Klägerin, - die Entscheidung K(2000) 608 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - hilfsweise, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Deutschland aufgegeben wird, die Zulassungen für die Norpseudoephedrin-haltigen Arzneimittel der Klägerin zurückzunehmen, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-85/00 beantragen die Klägerinnen, - die Entscheidung K(2000) 608 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - hilfsweise, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Spanien und Portugal aufgegeben wird, die Zulassungen für die Fenproporex-haltigen Arzneimittel der Klägerinnen zurückzunehmen, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-132/00 beantragt die Klägerin, - die Entscheidung K(2000) 452 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - hilfsweise, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Österreich aufgeben wird, die Zulassung für die Phentermin-haltigen Arzneimittel der Klägerin, nämlich "Adipex Retard-Kapseln", zurückzunehmen, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-137/00 beantragt die Klägerin, - die Entscheidung K(2000) 452 der Kommission vom 9. März 2000 für nichtig zu erklären, - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00 und T-141/00 machen geltend, aus Artikel 15a der Richtlinie 75/319 gehe klar hervor, dass das dort vorgesehene gemeinschaftliche Schiedsverfahren nur für die nach dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie erteilten Zulassungen gelte.

    Nach Ansicht der Klägerin in der Rechtssache T-74/00 betrifft Artikel 15a der Richtlinie 75/319 die im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie oder im Rahmen der Verfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-137/00 ist der Auffassung, die Artikel 15 und 15a der Richtlinie 75/319 führten obligatorische Schiedsverfahren für die Fälle ein, in denen eine Genehmigung im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder nach Befassung des Ausschusses gemäß den Artikeln 10, 11 oder 12 dieser Richtlinie erteilt worden sei.

    Zur Stützung ihres Vorbringens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-74/00 und T-137/00 geltend, Artikel 12 der Richtlinie 75/319 gestatte es nicht, die nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen auch nur teilweise zu harmonisieren.

    Überdies trägt die Klägerin in der Rechtssache T-74/00 vor, vor allem angesichts des Gegenstands und des Zweckes von Artikel 15a der Richtlinie 75/319 sei das dort vorgesehene Verfahren nicht "entsprechend" im Fall von nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen anwendbar, die gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie teilweise geändert worden seien.

    Zweitens sind die Klägerinnen in den Rechtsachen T-74/00 und T-137/00 der Meinung, Artikel 11 der Richtlinie 65/65 sehe keine Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses vor.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-74/00 und T-141/00 werden durch dieses Kriterium Langzeitmedikamente mit den Wirkstoffen Orlistat und Sibutramin begünstigt, zwei neuen Stoffen, die erst seit kurzem zugelassen und noch nicht hinreichend getestet worden seien.

    In der Rechtssache T-141/00 weist die Kommission darauf hin, dass nach neueren klinischen Studien andere Arzneimittel zur Behandlung von Fettleibigkeit wie "Xenical" (mit dem Wirkstoff Orlistat) und "Reductil/Zelium/Reduxade" (mit dem Wirkstoff Sibutramin) dagegen nach einer einjährigen Behandlung zufrieden stellende Gewichtsverringerungen ermöglichten, ohne dabei zu einer übermäßigen Gewichtsabnahme zu führen.

    Hierzu ist festzustellen, dass zwar in einem gemeinsamen vorbereitenden Bericht für die drei Verfahren sowie in der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-141/00 zwei neue, für eine Langzeitanwendung geeignete Stoffe zur Behandlung der Fettleibigkeit angesprochen werden (siehe oben, Randnrn. 33 und 166), doch werden sie weder vom Ausschuss in seinen Gutachten noch von der Kommission in den angefochtenen Entscheidungen erwähnt.

    Im Antrag Österreichs vom 31. August 1998 betreffend die Befassung des Ausschusses mit Clobenzorex und den übrigen Stoffen, die Gegenstand der Rechtssachen T-83/00 bis T-85/00 sind (siehe oben, Randnr. 61), wurden die Leitlinien überdies zu den jüngsten Entwicklungen bezüglich der Wirksamkeit von Anorektika gezählt.

  • EuG, 31.01.2006 - T-273/03

    Merck Sharp & Dohme u.a. / Kommission - Humanarzneimittel - Genehmigung für das

    26 Die Klägerinnen machen geltend, dass sich aus dem Urteil des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945, im Folgenden: Urteil Artegodan), dessen Erwägungen durch das auf Rechtsmittel hin ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-39/03 P (Kommission/Artegodan u. a., Slg. 2003, I-7885) nicht entkräftet worden seien, ergebe, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, im Anschluss an eine Befassung des Ausschusses nach Artikel 30 HUM die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

    Das Urteil Artegodan betreffe nicht nur Artikel 12 der geänderten Richtlinie 75/319, sondern auch Artikel 11 dieser Richtlinie (der Artikel 30 HUM entspreche), der im vorliegenden Fall einschlägig sei.

    34 Die Kommission macht zunächst geltend, das Urteil Artegodan habe Entscheidungen betroffen, die aufgrund einer Befassung im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse ergangen seien (Artikel 12 der geänderten Richtlinie 75/319, der Artikel 31 HUM entspricht) und nicht aufgrund einer Befassung wegen abweichender Entscheidungen (Artikel 11 der geänderten Richtlinie 75/319, der Artikel 30 HUM entspricht).

    35 Außerdem sei die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Kommission/Artegodan u. a. über das Rechtsmittel gegen das Urteil Artegodan auf einen rechtlichen Gesichtspunkt betreffend die Auslegung von Artikel 15a der geänderten Richtlinie 75/319 (der Artikel 36 HUM entspricht) gestützt gewesen.

    Die Erwägungen, die das Gericht im Urteil Artegodan zu der Annahme veranlasst hätten, dass sich an das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung eine bindende Entscheidung anschließen müsse, damit es wirksam sei, gölten gerade für das Verfahren des Artikels 30 HUM.

    48 Zu dieser Frage hat sich das Gericht im Urteil Artegodan und im Urteil vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache T-147/00 (Laboratoires Servier/Kommission, Slg. 2003, II-85, im Folgenden: Urteil Servier) anlässlich von dem vorliegenden Verfahren ähnlichen Verfahren geäußert.

    49 Im Urteil Artegodan hat das Gericht drei Entscheidungen der Kommission für nichtig erklärt, mit denen die Rücknahme von Genehmigungen angeordnet worden war, die nach dem nationalen Verfahren für bestimmte Anorektika erteilt worden waren.

    54 Das Gericht hat diese Entscheidungen mit dem Urteil Artegodan aufgehoben.

    64 Im Urteil Servier hat das Gericht das im Urteil Artegodan aufgezeigte Ergebnis auf einen ähnlichen Fall angewandt (vgl. insbesondere die Randnrn. 57 bis 63 des Urteils Servier, die auf das Urteil Artegodan Bezug nehmen).

    65 Die Kommission hat gegen die Urteile Artegodan und Servier Rechtsmittel eingelegt; sie wendete sich insbesondere dagegen, dass das Gericht sie für unzuständig erachtet hatte, im Anschluss an ein nach Artikel 12 der geänderten Richtlinie 75/319 eingeleitetes Verfahren eine Entscheidung nach Artikel 14 dieser Richtlinie zu erlassen.

    66 Der Gerichtshof hat mit seinem Plenarurteil Kommission/Artegodan u. a. (s. o. Randnr. 26) das Rechtsmittel gegen das Urteil Artegodan zurückgewiesen, wobei er sich nicht auf Artikel 12, sondern auf Artikel 15a der geänderten Richtlinie 75/319 gestützt hat, der Rechtsgrundlage der Entscheidungen vom 9. März 2000 war.

    68 Das Gericht stellt zum einen fest, dass das Urteil Artegodan aufgrund der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels nunmehr rechtskräftig ist.

    69 Der Gerichthof hat im Urteil Artegodan jedoch nicht ausdrücklich zu diesen Erwägungen Stellung genommen.

    70 Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das im Urteil Artegodan aufgezeigte Ergebnis für die vorliegende Rechtssache nicht relevant sei, und macht zudem geltend, dass die seinerzeitige Auffassung aufzugeben sei.

    71 Als Erstes ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, dass das Urteil Artegodan für die vorliegende Rechtssache nicht relevant sei, weil es in dem dort fraglichen Verfahren um Artikel 15a und nicht um Artikel 12 der geänderten Richtlinie 75/319 gegangen sei.

    73 Auch wenn dies bedeuten mag, dass die Erwägungen im Urteil Artegodan zur fehlenden Entscheidungsbefugnis der Kommission im Rahmen des Artikels 12 der geänderten Richtlinie 75/319 nach Auffassung des Gerichtshofes für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht unverzichtbar waren, sondern obiter dicta darstellten, heißt das nicht, dass er diese Erwägungen deshalb als fehlerhaft angesehen hätte oder dass sie für die vorliegende Rechtssache nicht relevant wären.

    76 Das Vorbringen der Kommission, dass das Urteil Artegodan anlässlich von Entscheidungen ergangen sei, die aufgrund einer Befassung im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse (Artikel 12 der geänderten Richtlinie 75/319, der Artikel 31 HUM entspricht) und nicht wegen abweichender Entscheidungen (Artikel 11 der geänderten Richtlinie 75/319, der Artikel 30 HUM entspricht) getroffen worden waren, ändert nichts an der Relevanz dieses Urteils.

    Allenfalls lässt sich sagen, dass die Ausführungen im Urteil Artegodan zu Artikel 11 der geänderten Richtlinie 75/319 lediglich obiter dicta darstellen.

    78 Das Vorbringen der Kommission, dass das Urteil Artegodan für die vorliegende Rechtssache nicht relevant sei, ist somit zurückzuweisen.

    80 Im Urteil Artegodan hat das Gericht dies verneint und ausgeführt, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Artikels 12 der geänderten Richtlinie 75/319 (der Artikel 31 HUM entspricht) noch aus dem durch Kapitel III dieser Richtlinie (das Kapitel 4 des Titels III HUM entspricht) geschaffenen System ergebe, dass die Kommission befugt wäre, im Anschluss an ein nach dem genannten Artikel 12 eingeleitetes Gutachtenverfahren eine Entscheidung zu erlassen.

    84 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, aus denen sich ergibt, dass sich den Änderungen, die mit der Richtlinie 93/39 am Wortlaut des Artikels 11 der Richtlinie 75/319 vorgenommen wurden, nicht entnehmen lässt, dass Zuständigkeiten in Bezug auf rein nationale Genehmigungen auf die Kommission übertragen worden wären, ist entsprechend den Ausführungen des Gerichts im Urteil Artegodan (Randnr. 139 dieses Urteils) davon auszugehen, dass eine solche Zuständigkeit der Kommission nur dann zusteht, wenn sie sich eindeutig aus dem Zweck des Artikels 30 HUM (der Artikel 11 der geänderten Richtlinie 75/319 entspricht) ergibt oder ausdrücklich aus dem in Kapitel 4 des Titels III HUM (das dem Kapitel III der geänderten Richtlinie 75/319 entspricht) beschriebenen System hervorgeht.

    85 Wie bereits im Urteil Artegodan in Bezug auf die geänderte Richtlinie 75/319 ausgeführt (Randnr. 140 des Urteils Artegodan), gehört Artikel 30 HUM ebenso wie Artikel 31 HUM, aber im Gegensatz zu Artikel 29 Absatz 2 HUM (der Artikel 10 Absatz 2 der geänderten Richtlinie 75/319 entspricht), der sich auf das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bezieht und daher im Einklang mit dem in der zwölften Begründungserwägung des HUM festgelegten Zweck dieses Verfahrens auszulegen ist, nicht zu den Bestimmungen, die das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung betreffen; für dieses Verfahren gelten nämlich ausdrücklich die Artikel 28 und 29 HUM (die den Artikeln 9 und 10 der geänderten Richtlinie 75/319 entsprechen) hinsichtlich der Erteilung der Genehmigungen und die Artikel 35 und 36 HUM (die den Artikeln 15 und 15a der geänderten Richtlinie75/319 entsprechen) hinsichtlich ihrer Verwaltung.

    89 Das Gericht ist hierzu entsprechend den Ausführungen im Urteil Artegodan zu Artikel 31 HUM (Randnr. 141 dieses Urteils) zum einen der Ansicht, dass Artikel 27 HUM es nicht zulässt, Artikel 30 HUM dahin auszulegen, dass er ein gemeinschaftliches Schiedsverfahren einführt oder dass das vom Ausschuss abgegebene Gutachten die Mitgliedstaaten bindet.

  • EuG, 03.10.2006 - T-74/00

    Artegodan / Kommission - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin infolge des Urteils des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945) zu erstatten hat,.

    2 In der Zeit vom 30. März bis zum 25. Mai 2000 erhoben fünfzehn weitere Unternehmen Nichtigkeitsklagen gegen die angefochtene Entscheidung (Rechtssachen T-76/00 und T-141/00) sowie gegen die beiden anderen Entscheidungen der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die sonstige amphetaminartige Anorektika, u. a. Norpseudoephedrin, Clobenzorex und Fenproporex (K[2000] 608) (Rechtssachen T-83/00 bis T-85/00) sowie Phentermin (K[2000] 452) (Rechtssachen T-132/00 und T-137/00), enthalten.

    6 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache T-141/00 R (Trenker/Kommission, Slg. 2000, II-3313) und sechs weiteren Beschlüssen vom 31. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-76/00 R (Bruno Farmaceutici u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3557, abgekürzte Veröffentlichung), T-83/00 R II (Schuck/Kommission, Slg. 2000, II-3585, abgekürzte Veröffentlichung), T-84/00 R (Roussel und Roussel Diamant/Kommission, Slg. 2000, II-3591), T-85/00 R (Roussel und Roussel Iberica/Kommission, Slg. 2000, II-3613), T-132/00 R (Gerot Pharmazeutika/Kommission, Slg. 2000, II-3635) und T-137/00 R (Cambridge Healthcare Supplies/Kommission, Slg. 2000, II-3653, abgekürzte Veröffentlichung) ordnete der Präsident des Gerichts auch die Aussetzung des Vollzugs der drei angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Klägerinnen in diesen Rechtssachen an.

    8 Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 verband der Präsident der Zweiten Kammer nach Anhörung aller Parteien die Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

    9 Mit Urteil vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945) erklärte das Gericht die drei angefochtenen Entscheidungen für nichtig, soweit sie die von den Klägerinnen vermarkteten Arzneimittel betrafen, und erlegte der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten auf, die im Rahmen der Verfahren der einstweiligen Anordnung entstanden waren.

    18 Nach Ansicht der Antragstellerin war die Rechtssache, die zum Urteil Artegodan u. a./Kommission führte, von großer Bedeutung und wies zudem einen erhöhten Grad an Schwierigkeit und Komplexität sowohl in rechtlicher als auch in wissenschaftlicher Hinsicht auf.

    24 Die Antragstellerin erklärt, sie habe in dem vorliegenden Verfahren insofern eine Sonderstellung eingenommen, als sie von allen Klägern in den Rechtssachen, die zum Urteil Artegodan u. a./Kommission geführt hätten, als erste eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben habe.

    29 Die Kommission räumt ein, dass das Gericht im Urteil Artegodan u. a./Kommission die angefochtene Entscheidung aus einer Reihe von Gründen für nichtig erklärt habe, die für den Pharmasektor von Bedeutung sein könnten.

    Das Gericht hat insoweit u. a. entschieden, dass Artikel 15a nach der Systematik der Richtlinie 75/319 die ursprünglich im Rahmen nationaler Verfahren erteilten Zulassungen auch dann nicht betrifft, wenn sie wie in dem in Rede stehenden Fall später Gegenstand einer Teilharmonisierung in Form einer substanziellen Änderung der bei der Erteilung dieser Zulassungen in den Zusammenfassungen der Produktmerkmale enthaltenen klinischen Angaben waren (Urteil Artegodan u. a./Kommission, insbesondere Randnrn. 113, 119 bis 121 und 155).

    48 Außerdem veranlasste die Klage das Gericht in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Rücknahme einer Zulassung zur Prüfung der Beweislastregelung im Zusammenhang mit dem Vorsorgegrundsatz, insbesondere bei der Neubewertung eines Arzneimittels (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 181 bis 195).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass, obwohl sich die Antragstellerin aus eigenem Antrieb eines Sachverständigen als Beistand im mündlichen Verfahren bedient hat, das Gericht in der mündlichen Verhandlung insbesondere den Sachverständigen gehört hat, der der Antragstellerin in den verbundenen Rechtssachen, die zum Urteil Artegodan u. a./Kommission geführt haben, zur Seite stand.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Mit Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission (T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945), folgte das Gericht der Rüge der Unzuständigkeit der Kommission und erklärte u. a. die streitige Entscheidung für nichtig, soweit sie die von Artegodan vermarkteten Arzneimittel betraf.

    "44 Bevor die genannten Klagegründe nacheinander geprüft werden, ist als Erstes festzustellen, dass den ersten beiden Klagegründen, die auf die Unzuständigkeit der Kommission bzw. eine Verletzung der in Art. 11 der Richtlinie 65/65 aufgeführten Voraussetzungen für die Rücknahme einer Zulassung gestützt werden, vom Gericht im Urteil Artegodan u. a./Kommission stattgegeben wurde, das vom Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Artegodan u. a. bestätigt wurde.

    48 Nachdem der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil Artegodan u. a./Kommission eingelegte Rechtsmittel mit dem Urteil Kommission/Artegodan u. a. zurückgewiesen hatte, erwuchs dieses Urteil nämlich hinsichtlich aller Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise vom Gericht entschieden worden waren, in Rechtskraft (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C-497/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, [Slg. 2009, I-6413], Randnr. 102).

    Die Kommission kann daher die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die das Gericht im Urteil Artegodan u. a./Kommission zur Frage der Verletzung der in Art. 11 der Richtlinie 65/65 aufgestellten Voraussetzungen für eine Rücknahme von Zulassungen getroffen hat, nicht wieder in Frage stellen.

    "71 Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob das im Urteil Artegodan u. a./Kommission festgestellte Fehlen der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der [streitigen] Entscheidung die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann, erscheint es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob, wie die Rechtsprechung ... verlangt, die verletzten Rechtsnormen bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Er verpflichtet sie erstens zur ausschließlichen Berücksichtigung von Erwägungen zum Gesundheitsschutz, zweitens zur Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels, wenn neue Daten Zweifel an dessen Wirksamkeit oder Sicherheit wecken, und drittens zur Anwendung der Beweislastregelung gemäß dem Grundsatz der Vorsorge (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 174).

    Angesichts der Ungenauigkeit des Art. 11 der Richtlinie 65/65 konnten nämlich die Schwierigkeiten, die mit der systematischen Auslegung der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aussetzung einer Zulassung im Licht des gesamten Gemeinschaftssystems der vorherigen Genehmigung von Arzneimitteln (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn.

    44 bis 48 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die es im Urteil Artegodan u. a./Kommission zur Frage des Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 11 der Richtlinie 65/65 aufgestellten Voraussetzungen für die Rücknahme einer Zulassung getroffen hat, ebenso wie die Feststellungen zur Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der streitigen Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sind.

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Die angefochtene Verordnung sei auf den Vorsorgegrundsatz in Verbindung mit der Beweislastregelung gestützt (Urteil des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945).

    Da die Gemeinschaftsorgane in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt verantwortlich sind, kann der Vorsorgegrundsatz als eigenständiger Grundsatz angesehen werden, der sich aus den Bestimmungen des Vertrages ergibt, insbesondere aus den Artikeln 3 Buchstabe p EG, 6 EG, 152 Absatz 1 EG, 153 Absätze 1 und 2 EG sowie 174 Absätze 1 und 2 EG (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 182 bis 184; siehe in diesem Sinne auch die Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 114 und 115, und Alpharma/Rat, Randnrn. 135 und 136).

    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66; Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 139, Alpharma/Rat, Randnr. 152, und Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 185).

    Diese Wahl muss jedoch mit dem Grundsatz des Vorrangs des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt vor wirtschaftlichen Interessen sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot in Einklang stehen (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 186).

    In diesem Zusammenhang ist, was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes angeht, darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsorgan, das komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, dabei nach gefestigter Rechtsprechung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteile Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97, und Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 201).

    Dagegen können rein hypothetische Risiken - die auf wissenschaftlich nicht untermauerte bloße Hypothesen gestützt sind - nicht berücksichtigt werden (siehe in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 146, Alpharma/Rat, Randnr. 159, und Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 192).

    Wie der Rat vorträgt, macht die anwendbare Regelung die Erteilung oder den Widerruf der Zulassung eines Humanarzneimittels nämlich von der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels abhängig (siehe in diesem Sinne Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 178).

    Die Ordnungsmäßigkeit der Stellungnahme des SCAN wird daher nicht bestritten (siehe in diesem Sinne Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 199 und 200).

  • EuG, 11.12.2014 - T-189/13

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Humanarzneimittel - Wirkstoff Tolperison

    Ein Unionsorgan, das komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, verfügt dabei nämlich über ein weites Ermessen, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1999, Upjohn, C-120/97, Slg. 1999, I-223, Rn. 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Rn. 95 und 96; Urteil des Gerichts vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Rn. 201).

    Es ist Sache der zuständigen Behörde, hier der Kommission, das Vorliegen der in Art. 116 der Richtlinie 2001/83 genannten Voraussetzungen für die Rücknahme, die Aussetzung oder die Änderung einer Zulassung darzutun (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 191, und vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 79).

    Nach diesem Grundsatz, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, müssen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, und dabei den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 185 und 186, und Acino/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 63).

    In diesem Zusammenhang kann sich die Kommission darauf beschränken, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit des Arzneimittels erlauben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60, und Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 192).

    Daraus folgt, dass die Gründe, die eine zuständige Behörde veranlasst haben, die Zulassung eines Arzneimittels aufrechtzuerhalten, obwohl es bestimmte schädliche Wirkungen hat, wegfallen können, wenn diese Behörde zu der Auffassung gelangt, dass der eine solche Zulassung rechtfertigende Nutzen, d. h. die therapeutische Wirksamkeit, nicht mehr vorhanden (vgl. Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 178 bis 180 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder geringer ist.

    Zum anderen kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass bei wissenschaftlicher Ungewissheit oder vernünftigen Zweifeln an der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels Maßnahmen nach Art. 116 der Richtlinie 2001/83 ergriffen werden, einer Umkehr der Beweislast nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 191).

    Da die Kommission die Wirksamkeit oder Schädlichkeit eines Arzneimittels nicht selbst wissenschaftlich beurteilen kann, ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83 die Aufgabe des Ausschusses, ihr die unerlässlichen wissenschaftlichen Gesichtspunkte zu liefern, damit sie in voller Sachkenntnis die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der öffentlichen Gesundheit geeigneten Maßnahmen ergreifen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indem sie den kontradiktorischen und transparenten Charakter der Konsultation des Ausschusses gewährleistet, ermöglicht sie es, sich zu vergewissern, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 200, und Acino/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 93).

    Hinzu kommt, dass der Vergleich, den die Klägerin zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, ergangen ist, und dem vorliegenden Fall zieht, nicht greift.

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

    Nach dem Vorsorgegrundsatz, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, müssen nämlich die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, und dabei den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 184).

    Außerdem verfügt die Kommission, wenn sie eine komplexe Bewertung vorzunehmen hat, um festzustellen, ob die schwerwiegenden Verstöße gegen die gute Herstellungspraxis zu einer Beeinträchtigung der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung führen, über ein weites Ermessen, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnrn.

    Ihre Auslegung dahin, dass eine solche Gefahr verlangt werden muss, läuft auch dem Vorsorgegrundsatz zuwider, nach dem die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen müssen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 184).

    Die Änderung einer Zulassung sowie der Rückruf eines Arzneimittels und das Verbot seiner Abgabe sind gerechtfertigt, wenn das Vorliegen eines neuen potenziellen Risikos durch neue objektive Daten oder Informationen wissenschaftlicher und/oder medizinischer Art untermauert wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnrn.

    In einem solchen Zusammenhang erstreckt sich die Überprüfung durch den Unionsrichter für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf Art. 20 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 726/2004 und die Art. 116 und 117 der Richtlinie 2001/83 gestützten Entscheidung der Kommission zum einen auf die formelle Rechtmäßigkeit des wissenschaftlichen Gutachtens des Ausschusses und zum anderen auf die Ermessensausübung durch die Kommission (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 199).

    Indem sie den kontradiktorischen und transparenten Charakter der Konsultation des Ausschusses gewährleistet, ermöglicht sie es, sich zu vergewissern, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 200).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Organ, wenn es komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 201).

    Hier ist die Kommission vor allem den Empfehlungen gefolgt, die im Gutachten des Ausschusses ausgesprochen wurden, das im Rahmen des Verfahrens vor ihr von entscheidender Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 197) und entgegen der Behauptung der Klägerin nicht rechtswidrig war.

  • EuGH, 20.06.2003 - C-156/03

    Kommission / Laboratoires Servier

    Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die bei ihm anhängige Rechtssache zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung mit acht anderen Rechtssachen verbunden worden sei, die Gegenstand des Urteils vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945) seien und in denen sich die gleiche Frage nach der Zuständigkeit der Kommission für die Rücknahme der nach Artikel 12 der Richtlinie 75/319 harmonisierten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt habe, so dass die Kommission Gelegenheit gehabt habe, sich zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung zu äußern.

    In der Sache griff das Gericht in dem angefochtenen Urteil seine Argumentation aus dem Urteil Artegodan u. a./Kommission auf, wies die von der Kommission vorgetragenen Argumente zurück und stellte fest, dass die Kommission für den Erlass der streitigen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, so dass diese einer rechtlichen Grundlage entbehre.

    Das Gericht begründete seine Argumentation in den Randnummern 58 bis 65 des angefochtenen Urteils wie folgt: "58 Im vorliegenden Fall genügt es daher, erstens festzustellen, dass nach der Systematik des Kapitels III der Richtlinie 75/319, abgesehen von der Entscheidung vom 9. Dezember 1996, die Verwaltung der - rein nationalen - Genehmigungen für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel in den im Prinzip residualen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fiel (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 114 bis 116).

    Darüber hinaus kann dieser Artikel, der nicht zu den Bestimmungen gehört, die speziell das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung betreffen, nach dem durch Kapitel III der Richtlinie 75/319 geschaffenen System nicht anhand der besonderen Zielsetzung dieses Verfahrens ausgelegt werden, das letztlich auf den Erlass einer gemeinsamen Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten abzielt, gegebenenfalls im Wege des in Artikel 10 der Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Schiedsverfahrens, wenn die Mitgliedstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einigung erzielen (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 132 und 133).

    Im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten würde der Verlust ihrer Zuständigkeit ebenfalls zur unmittelbaren Anwendung eines Schiedsverfahrens in Bezug auf Arzneimittel führen, die zuvor nie Gegenstand einer gemeinsamen Prüfung durch die betroffenen Mitgliedstaaten waren, wie sie für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung kennzeichnend ist (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 129, 130 und 142).

    61 In diesem Zusammenhang steht mangels einer ausdrücklichen Bestimmung der in Artikel 5 Absatz 1 EG aufgestellte Grundsatz, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse tätig wird, einer Auslegung von Artikel 12 der Richtlinie 75/319 entgegen, nach der er die Kommission implizit zum Erlass einer bindenden Entscheidung gemäß dem in Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren ermächtigen würde (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 136 bis 147).

    Im vorliegenden Fall lässt sich der Gedanke einer Aufrechterhaltung einer solchen Harmonisierung - der in der Durchführung eines gemeinschaftlichen Schiedsverfahrens zum Ausdruck kommen würde - weder den Bestimmungen des Kapitels III der genannten Richtlinie noch dem mit ihm verfolgten Ziel entnehmen (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 149 bis 154).

    Dieser Begriff kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch die im Anschluss an die fakultative Konsultation des Ausschusses nach Artikel 12 harmonisierten nationalen Genehmigungen umfasst, die daher weiterhin zu dem im Prinzip residualen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der betroffenen Mitgliedstaaten gehören (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 149 und 155).

  • EuG, 20.10.2016 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Humanarzneimittel - Art. 31 der

    Wie sich aus den Urteilen vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission (T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 140 ff.), und vom 31. Januar 2006, Merck Sharp & Dohme u. a./Kommission (T-273/03, EU:T:2006:36, Rn. 47 bis 100), ergibt, hat es das Gericht abgelehnt, der Kommission im Fall einer nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen eine bindende Befugnis zuzuerkennen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Gericht über die Beschlüsse der Kommission und die Gutachten des CHMP nicht die gleiche gerichtliche Kontrolle ausübt (Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 199, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 33).

    Was die Ausübung des Ermessens durch die Kommission betrifft, ist daran zu erinnern, dass einer gefestigten Rechtsprechung zufolge ein Unionsorgan, das komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, dabei über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteile vom 21. Januar 1999, Upjohn, C-120/97, EU:C:1999:14, Rn. 34, vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 201, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 34).

    Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen müssen gemäß dem in der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsatz ausgelegt werden, wonach dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 99).

    Nach dem Vorsorgegrundsatz, der ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für den pharmazeutischen Bereich ist (Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 184, und vom 28. Januar 2003, Laboratoires Servier/Kommission, T-147/00, EU:T:2003:17, Rn. 52), ist der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einzuräumen.

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Der Vorsorgegrundsatz stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, EU:T:2003:277, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 183 und 184).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass bei wissenschaftlicher Ungewissheit vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit eines auf der Ebene der Union genehmigten Wirkstoffs eine Vorsorgemaßnahme rechtfertigen können, keiner Umkehr der Beweislast gleichkommt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 191).

    In diesem Zusammenhang kann sich die Kommission darauf beschränken, im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel am Umstand erlauben, dass der in Rede stehende Wirkstoff diese Genehmigungskriterien erfüllt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 192).

  • EuG, 21.02.2024 - T-536/22

    PAN Europe / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-39/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION,

  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

  • VG Köln, 23.10.2012 - 7 K 211/11

    Anforderungen an die Verlängerung der Zulassung eines Fertigarzneimittels

  • BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15

    Anwendungsbeobachtung; Anwendungsrisiken; Arzneimittel; Calotropis gigantea;

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

  • EuG, 28.01.2003 - T-147/00

    Laboratoires Servier / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

  • EuG, 02.06.2004 - T-123/03

    Pfizer / Kommission

  • EuG, 02.06.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 15.15

    Anforderungen an die Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

  • VG Köln, 18.10.2006 - 24 K 8133/04
  • EuG, 09.09.2010 - T-74/08

    Now Pharm / Kommission - Humanarzneimittel - Verfahren der Ausweisung als

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

  • EuG, 19.09.2019 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung der Genehmigung für

  • EuG, 21.05.2015 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelsicherheit -

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • VG Köln, 11.02.2004 - 24 K 4227/00

    Verlängerung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Arzneimittels mit dem

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

  • VG Köln, 13.01.2015 - 7 K 4280/13
  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission

  • VG Köln, 14.12.2004 - 7 K 4712/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines arzneimittelrechtlichen Versagungsbescheids

  • EuGH, 11.01.2007 - C-440/01

    Artegodan / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 11.01.2007 - C-39/03

    Kostenfestsetzung

  • EuG, 11.06.2015 - T-452/14

    Laboratoires CTRS / Kommission

  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

  • EuG, 05.05.2015 - T-433/13

    Petropars Iran u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-293/00

    Niederlande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuG, 05.12.2018 - T-329/16

    Bristol-Myers Squibb Pharma / Kommission und EMA - Humanarzneimittel -

  • EuG, 17.10.2008 - T-33/01

    Infront WM / Kommission

  • VG Köln, 18.11.2008 - 7 K 8670/99
  • EuGH, 15.12.2004 - C-39/03

    Cambridge Healthcare Supplies / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-273/03

    Merck Sharp & Dohme u.a. / Kommission

  • EuG, 28.09.2006 - T-19/02

    Albrecht u.a. / Kommission und EMEA

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03.P-R

    Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

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Rechtsprechung
   EuG, 28.06.2000 - T-74/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7073
EuG, 28.06.2000 - T-74/00 R (https://dejure.org/2000,7073)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2000 - T-74/00 R (https://dejure.org/2000,7073)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - T-74/00 R (https://dejure.org/2000,7073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff. Amfepramon" enthalten - Richtlinie 75/319/EWG - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    Artegodan / Kommission

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Im Rahmen dieser Prüfung hat der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts im Hauptsacheverfahren eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Rechtsakts entstanden wäre, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 42).
  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    32 und 34, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 62.).
  • EuG, 17.02.1995 - T-308/94

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Voraussetzung in bezug auf den Fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R, Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265, Randnrn.
  • EuG, 21.03.1997 - T-41/97

    Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Im Rahmen dieser Prüfung hat der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts im Hauptsacheverfahren eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Rechtsakts entstanden wäre, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 42).
  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen ist (Beschluß Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 43, Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95, Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301, Randnr. 58, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 152).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, so daß der Aussetzungsantrag zurückzuweisen ist, sofern eine Voraussetzung nicht erfüllt ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-286/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
  • EuG, 25.11.1999 - T-222/99

    Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle gegen Europaeisches Parlament. -

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-74/00
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen ist (Beschluß Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 43, Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95, Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301, Randnr. 58, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 152).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-136/95

    Infrisa / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Selbst wenn die Existenz der Antragstellerin durch den Vollzug der streitigen Entscheidung nicht gefährdet würde, müsste ihr Geschäftsführer in diesem Fall gleichwohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, so dass sie ihre Marktposition auf absehbare Zeit nicht zurückgewinnen könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583, Randnrn.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-477/00

    Kommission / Roussel und Roussel Diamant

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-476/00

    Kommission / Schuck

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-478/00

    Kommission / Roussel und Roussel Iberica

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-475/00

    Kommission / Hänseler

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuGH, 11.04.2001 - C-479/00

    Kommission / Gerot Pharmazeutika

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) entschied der Präsident des Gerichts über einen dieser Anträge und setzte den Vollzug der Entscheidung K(2000) 453 in Bezug auf die Artegodan GmbH aus.
  • EuG, 19.10.2000 - T-141/00

    Trenker / Kommission

    Die Kommission vertritt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2000 die Auffassung, dass der Präsident des Gerichts seine Entscheidung in der vorliegendenRechtssache auf die gleichen Erwägungen stützen könne wie in dem Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wenn alle Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, insbesondere Dringlichkeit, vorlägen.
  • EuG, 02.08.2000 - T-189/00

    "Invest" Import und Export und Invest commerce / Kommission

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 03.10.2006 - T-74/00 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16077
EuG, 03.10.2006 - T-74/00 DEP (https://dejure.org/2006,16077)
EuG, Entscheidung vom 03.10.2006 - T-74/00 DEP (https://dejure.org/2006,16077)
EuG, Entscheidung vom 03. Oktober 2006 - T-74/00 DEP (https://dejure.org/2006,16077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin infolge des Urteils des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945) zu erstatten hat,.

    2 In der Zeit vom 30. März bis zum 25. Mai 2000 erhoben fünfzehn weitere Unternehmen Nichtigkeitsklagen gegen die angefochtene Entscheidung (Rechtssachen T-76/00 und T-141/00) sowie gegen die beiden anderen Entscheidungen der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die sonstige amphetaminartige Anorektika, u. a. Norpseudoephedrin, Clobenzorex und Fenproporex (K[2000] 608) (Rechtssachen T-83/00 bis T-85/00) sowie Phentermin (K[2000] 452) (Rechtssachen T-132/00 und T-137/00), enthalten.

    6 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache T-141/00 R (Trenker/Kommission, Slg. 2000, II-3313) und sechs weiteren Beschlüssen vom 31. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-76/00 R (Bruno Farmaceutici u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3557, abgekürzte Veröffentlichung), T-83/00 R II (Schuck/Kommission, Slg. 2000, II-3585, abgekürzte Veröffentlichung), T-84/00 R (Roussel und Roussel Diamant/Kommission, Slg. 2000, II-3591), T-85/00 R (Roussel und Roussel Iberica/Kommission, Slg. 2000, II-3613), T-132/00 R (Gerot Pharmazeutika/Kommission, Slg. 2000, II-3635) und T-137/00 R (Cambridge Healthcare Supplies/Kommission, Slg. 2000, II-3653, abgekürzte Veröffentlichung) ordnete der Präsident des Gerichts auch die Aussetzung des Vollzugs der drei angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Klägerinnen in diesen Rechtssachen an.

    8 Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 verband der Präsident der Zweiten Kammer nach Anhörung aller Parteien die Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

    9 Mit Urteil vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945) erklärte das Gericht die drei angefochtenen Entscheidungen für nichtig, soweit sie die von den Klägerinnen vermarkteten Arzneimittel betrafen, und erlegte der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten auf, die im Rahmen der Verfahren der einstweiligen Anordnung entstanden waren.

    18 Nach Ansicht der Antragstellerin war die Rechtssache, die zum Urteil Artegodan u. a./Kommission führte, von großer Bedeutung und wies zudem einen erhöhten Grad an Schwierigkeit und Komplexität sowohl in rechtlicher als auch in wissenschaftlicher Hinsicht auf.

    24 Die Antragstellerin erklärt, sie habe in dem vorliegenden Verfahren insofern eine Sonderstellung eingenommen, als sie von allen Klägern in den Rechtssachen, die zum Urteil Artegodan u. a./Kommission geführt hätten, als erste eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben habe.

    29 Die Kommission räumt ein, dass das Gericht im Urteil Artegodan u. a./Kommission die angefochtene Entscheidung aus einer Reihe von Gründen für nichtig erklärt habe, die für den Pharmasektor von Bedeutung sein könnten.

    Das Gericht hat insoweit u. a. entschieden, dass Artikel 15a nach der Systematik der Richtlinie 75/319 die ursprünglich im Rahmen nationaler Verfahren erteilten Zulassungen auch dann nicht betrifft, wenn sie wie in dem in Rede stehenden Fall später Gegenstand einer Teilharmonisierung in Form einer substanziellen Änderung der bei der Erteilung dieser Zulassungen in den Zusammenfassungen der Produktmerkmale enthaltenen klinischen Angaben waren (Urteil Artegodan u. a./Kommission, insbesondere Randnrn. 113, 119 bis 121 und 155).

    48 Außerdem veranlasste die Klage das Gericht in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Rücknahme einer Zulassung zur Prüfung der Beweislastregelung im Zusammenhang mit dem Vorsorgegrundsatz, insbesondere bei der Neubewertung eines Arzneimittels (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 181 bis 195).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass, obwohl sich die Antragstellerin aus eigenem Antrieb eines Sachverständigen als Beistand im mündlichen Verfahren bedient hat, das Gericht in der mündlichen Verhandlung insbesondere den Sachverständigen gehört hat, der der Antragstellerin in den verbundenen Rechtssachen, die zum Urteil Artegodan u. a./Kommission geführt haben, zur Seite stand.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-39/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION,

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-39/03 P-R (Kommission/Artegodan u. a., Slg. 2003, I-4485) wies der Präsident des Gerichtshofes diesen Antrag zurück.

    12 Mit Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-39/03 P (Kommission/Artegodan u. a., Slg. 2003, I-7885) wies der Gerichtshof (Plenum) das Rechtsmittel der Kommission zurück und erlegte dieser die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf.

  • EuG, 31.10.2000 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    6 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache T-141/00 R (Trenker/Kommission, Slg. 2000, II-3313) und sechs weiteren Beschlüssen vom 31. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-76/00 R (Bruno Farmaceutici u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3557, abgekürzte Veröffentlichung), T-83/00 R II (Schuck/Kommission, Slg. 2000, II-3585, abgekürzte Veröffentlichung), T-84/00 R (Roussel und Roussel Diamant/Kommission, Slg. 2000, II-3591), T-85/00 R (Roussel und Roussel Iberica/Kommission, Slg. 2000, II-3613), T-132/00 R (Gerot Pharmazeutika/Kommission, Slg. 2000, II-3635) und T-137/00 R (Cambridge Healthcare Supplies/Kommission, Slg. 2000, II-3653, abgekürzte Veröffentlichung) ordnete der Präsident des Gerichts auch die Aussetzung des Vollzugs der drei angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Klägerinnen in diesen Rechtssachen an.

    8 Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 verband der Präsident der Zweiten Kammer nach Anhörung aller Parteien die Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00, T-84/00, T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    52 Wenn es der Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen (vgl. oben, Randnr. 23) im vorliegenden Fall auch freistand, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mehrere Beistände gleichzeitig zu betrauen, um sich der Dienste erfahrenerer Rechtsanwälte zu versichern und zugleich umfangreiche Arbeiten durch Rechtsanwälte mit geringeren Honorarforderungen erledigen zu lassen, ist doch vom Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen etwa aufteilen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Gerichtsverfahren als objektiv erforderlich angesehen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 44, und vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache T-77/02 DEP, Schneider Electric/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).
  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, und vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II-1, Randnr. 26).
  • EuG, 18.04.2006 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 18. April 2006 in der Rechtssache T-132/01 DEP, Euroalliages u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    52 Wenn es der Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen (vgl. oben, Randnr. 23) im vorliegenden Fall auch freistand, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mehrere Beistände gleichzeitig zu betrauen, um sich der Dienste erfahrenerer Rechtsanwälte zu versichern und zugleich umfangreiche Arbeiten durch Rechtsanwälte mit geringeren Honorarforderungen erledigen zu lassen, ist doch vom Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen etwa aufteilen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Gerichtsverfahren als objektiv erforderlich angesehen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 44, und vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache T-77/02 DEP, Schneider Electric/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).
  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, und vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II-1, Randnr. 26).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 18. April 2006 in der Rechtssache T-132/01 DEP, Euroalliages u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuG, 10.12.2002 - T-123/00

    Thomae / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2006 - T-74/00
    43 Das Gericht hat, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschlüsse Starway/Rat, Randnr. 27, und vom 20. Dezember 2004 in der Rechtssache T-123/00 DEP, Thomae/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-477/00

    Kommission / Roussel und Roussel Diamant

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuGH, 11.04.2001 - C-476/00

    Kommission / Schuck

  • EuGH, 11.04.2001 - C-478/00

    Kommission / Roussel und Roussel Iberica

  • EuGH, 11.04.2001 - C-479/00

    Kommission / Gerot Pharmazeutika

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

  • EuG, 08.05.2014 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

    En statuant sur la demande de taxation des dépens, le Tribunal n'a pas à prendre en considération un tarif national fixant les honoraires des avocats ni un éventuel accord conclu à cet égard entre la partie intéressée et ses agents ou conseils (voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 10 septembre 2009, C.A.S./Commission, C-204/07 P-DEP, non publiée au Recueil, point 13 ; ordonnances du Tribunal du 3 octobre 2006, Artegodan/Commission, T-74/00 DEP, non publiée au Recueil, point 42, et du 29 mars 2007, First Data e.a./Commission, T-28/02 DEP, non publiée au Recueil, point 27).
  • EuG, 29.03.2007 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission

    p. II-1, point 26, et du 3 octobre 2006, Artegodan/Commission, T-74/00 DEP, non publiée au Recueil, point 42).
  • EuG, 11.12.2006 - T-61/00

    APOL / Kommission

    p. II-573, point 36, et du 3 octobre 2006, Artegodan/Commission, T-74/00 DEP, non publiée au Recueil, point 43, et la jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   EuG, 05.09.2001 - T-74/00   

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EuG, 05.09.2001 - T-74/00 (https://dejure.org/2001,11167)
EuG, Entscheidung vom 05.09.2001 - T-74/00 (https://dejure.org/2001,11167)
EuG, Entscheidung vom 05. September 2001 - T-74/00 (https://dejure.org/2001,11167)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    In Beantwortung einer Frage des Richters der einstweiligen Anordnung hat die Kommission Zweifel daran geäußert, ob das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P (Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, im Folgenden: Urteil AssiDomän) die Auslegung von Artikel 108 der Verfahrensordnung beeinflussen könne.

    In der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, hätten Unternehmen beantragt, die Wirkungen eines Urteils zu einer an sie gerichteten Entscheidung, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem sie sich nicht beteiligt hätten, auf sie zu erstrecken.

    Der andere wichtige Unterschied zwischen dem vorliegenden Verfahren und der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, bestehe in der Existenz einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der Verfahrensordnung.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Artikels 230 EG angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und Urteil AssiDomän, Randnr. 57).

    Andernfalls könnte er sich nämlich der Bestandskraft entziehen, die die Entscheidung nach Ablauf der Klagefrist ihm gegenüber erlangt hat (Urteil AssiDomän, Randnr. 60).

    Dies erklärt, weshalb es nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist, dass ein Nichtigkeitsurteil des Gerichtshofes oder des Gerichts "einen neuen Umstand dar[stellt], der die Klagefristen erneut in Gang setzt" (vgl. Urteil AssiDomän, Randnr. 62, und die dort genannte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausführt, beruht diese Rechtsprechung namentlich auf dem Erfordernis, die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten, der dem zwingenden Charakter der Klagefristen zugrunde liegt (Urteil AssiDomän, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission können die besonderen Umstände der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt hat, die Tragweite des vom Gerichtshof in diesem Urteil bestätigten Grundsatzes der Rechtssicherheit nichteinschränken.

    Da die Klagefristen unabdingbar sind und der Grundsatz der Rechtssicherheit ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, kann das Argument der Kommission, sie befinde sich in einer anderen Situation als die Klägerinnen in der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, da sie am vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an beteiligt gewesen sei, nicht als Rechtfertigung für eine eingeschränkte Anwendung des genannten Grundsatzes im vorliegenden Fall ausreichen.

  • EuG, 12.05.1995 - T-80/95
    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Artikel 107 § 4 lautet: "Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Überdies müssen die beantragten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinn vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 11).
  • EuG, 30.11.1993 - T-549/93
    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuG, 12.05.1995 - T-79/95
    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Artikel 107 § 4 lautet: "Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Überdies müssen die beantragten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinn vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 11).
  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch aus dem besonderen Zweck der Maßnahmen, die sie vorsehen kann; er besteht darin, die Interessen einer Partei des Rechtsstreits zu schützen, damit dem Urteil zur Hauptsache nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 22.05.1992 - C-40/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch aus dem besonderen Zweck der Maßnahmen, die sie vorsehen kann; er besteht darin, die Interessen einer Partei des Rechtsstreits zu schützen, damit dem Urteil zur Hauptsache nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 11.11.1982 - 263/82

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 07.12.1982 - 263/82

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 16.07.1984 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 10.07.1979 - 51/79

    Buttner / Kommission

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuGH - C-78/97 (anhängig)

    Goldstein / Kommission

  • EuG, 19.10.2000 - T-141/00

    Trenker / Kommission

  • EuG, 31.10.2000 - T-76/00

    Bruno Farmaceutici u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 31.01.1992 - C-272/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 02.02.1989 - 274/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuGH, 12.10.2000 - C-3/99

    Ruwet

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. September 2001 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in derselben Rechtssache (Slg. 2000, II-2583) andere Verfahrensbeteiligte: Artegodan GmbH mit Sitz in Lüchow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Doepner, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragstellerin im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2001 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem der Präsident des Gerichts den Antrag der Kommission gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in dieser Rechtssache (Slg. 2000, II-2583, im Folgenden: Beschluss vom 28. Juni 2000) zurückgewiesen hat.

    beschlossen: 1. Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. September 2001 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wird aufgehoben.

    2. Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) wird aufgehoben, und infolgedessen wird die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff "Amfepramon" enthalten, beendet.

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Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2002 - T-74/00   

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