Rechtsprechung
   EuG, 16.11.2011 - T-76/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18513
EuG, 16.11.2011 - T-76/06 (https://dejure.org/2011,18513)
EuG, Entscheidung vom 16.11.2011 - T-76/06 (https://dejure.org/2011,18513)
EuG, Entscheidung vom 16. November 2011 - T-76/06 (https://dejure.org/2011,18513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 - Plásticos Españoles (Aspla) / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 - Industrielle Sackverpackungen) betreffend eine Absprache über die Festlegung der Preise und Absatzquoten nach ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen angeblich aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstanden ist,.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit am 24. Januar 2012 eingegangenen Rechtsmittelschriften erhoben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

    Außerdem hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter in den Anlagen der Klagebeantwortung aufgeführter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die die Rechtssachen betreffen, in denen das Urteil vom 16 November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) (im Folgenden: Rechtssache T-76/06), und das Urteil vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden: Rechtssache T-78/06), ergangen sind.

    Er hat beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 betreffenden Schriftstücke nicht habe beantragen und erhalten müssen, und hilfsweise, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke anordne, die in der Akte der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 enthalten seien, und insbesondere der Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien.

    Am 25. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte.

    Am 31. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 im vorliegenden Verfahren hinzuzuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beantragt.

    Außerdem sind die Anträge in der Klageschrift im Licht des Inhalts der Letzteren auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet, der den Klägerinnen aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist (im Folgenden: angemessene Entscheidungsfrist) in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06, die jeweils ASPLA und Armando Álvarez betrafen, entstanden sein soll.

    Zweitens bringen die Klägerinnen zwar zum einen vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate aus dem Grund überschritten, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihnen in beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt worden sei und nicht zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008.

    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25, 5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

    Schließlich ist der Gerichtshof der Europäischen Union in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen, zur Antwort der Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts Stellung zu nehmen, in der die Letzteren den Zeitpunkt angegeben haben, ab dem sie in den beiden Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 einen Schaden erlitten hätten.

    In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssachen wurden mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen.

    Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen erstens vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen.

    Zum behaupteten Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T - 76/06 und T - 78/06.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist missachtet, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bilde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zum einen und die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen seien, zum anderen hätten denselben Gegenstand (dieselbe Entscheidung der Kommission), seien durch einen vergleichbaren Sachverhalt und Grund (dasselbe Kartell) gekennzeichnet und ließen identische oder ganz ähnliche verfahrensrechtliche Umstände erkennen.

    Sie machen geltend, das mündliche Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hätte zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008, eröffnet werden müssen.

    Sie leiten daraus ab, dass die Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate überschritten hätten.

    Erstens sei nämlich nur das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, und es sei nicht möglich, die Schlussfolgerungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), gezogen habe, auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu übertragen.

    Zweitens überschreite die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Dauer dieser Phase des Verfahrens vor dem Gericht, die von 2007 bis 2010 in den Rechtssachen festzustellen gewesen sei, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts betroffen hätten, lediglich um 17 bzw. 21 Monate.

    Außerdem habe die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittlich festgestellte Dauer der Verfahren vor dem Gericht von 2006 bis 2015 in den Rechtssachen, in denen es um die Anwendung des Wettbewerbsrechts gegangen sei, nur um 15 Monate überschritten.

    Drittens seien die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 als komplex einzustufen.

    Sechstens sei das Verhalten der Klägerinnen am Entstehen einer Verzögerung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht völlig unbeteiligt gewesen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 24. Februar 2006 mit der Einreichung einer Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts durch die beiden Klägerinnen begann und mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde.

    Aus einer umfassenden Prüfung der jeweiligen Akte in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt sich jedoch, dass sich die Dauer des Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen durch keinen der Umstände der Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für die klagende Partei und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Zweitens ist festzustellen, dass in der Rechtssache T-76/06 ungefähr drei Jahre und zehn Monate, d. h. 46 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 16. Februar 2007 zum einen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 23. November 2010 zum anderen vergingen.

    Zur Komplexität des Rechtsstreits ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betrafen.

    Wie sich aus den Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich großes Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung von zwölf weiteren Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens um elf Monate in der Rechtssache T-76/06 und in der Rechtssache T-78/06.

    Folglich war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der beiden Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 grundsätzlich angemessen.

    Was das Verhalten der Beteiligten und Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 anbelangt, so wurde die Dauer zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen in keiner Weise von einem solchen Verhalten oder von solchen Zwischenstreitigkeiten beeinflusst.

    Daraus folgt, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 einen besonders engen Zusammenhang aufwiesen und dieser Zusammenhang rechtfertigte, dass die Rechtssache T-78/06 gemeinsam mit der Rechtssache T-76/06 und im selben Rhythmus wie die Letztere behandelt wurde.

    Obwohl das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-78/06 vier Monate früher als das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-76/06 geschlossen worden war, konnte somit das mündliche Verfahren in der Rechtssache T-78/06 nicht zu einem Zeitpunkt vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 eröffnet werden.

    Wie sich außerdem aus den Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt, sprach sich die für diese Rechtssachen zuständige Kammer am 23. November 2010 für eine Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren, unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien in diesen beiden Rechtssachen, aus.

    In ihren Stellungnahmen zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 führten beide Klägerinnen aus, dass sie kein Hindernis für eine solche Verbindung sähen, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass dies zur Effizienz des Verfahrens beitragen könne.

    Daher rechtfertigte der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T-76/06 und der Rechtssache T-78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06.

    Folglich weisen im Hinblick auf die besonderen Umstände, die die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 kennzeichnen, die Zeitspanne von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 sowie die Zeitspanne von 50 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06 eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit von 20 Monaten in diesen beiden Rechtssachen auf.

    Drittens ergab die Prüfung der jeweiligen Akte der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 keinen Umstand, der auf eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschriften und dem Zeitpunkt der Einreichung der Gegenerwiderungen sowie zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), schließen lässt.

    Daraus folgt, dass das in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 durchgeführte Verfahren, das mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen hat, da es die angemessene Entscheidungsfrist um 20 Monate überschritten hat, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bildet, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Wenn nämlich die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht missachtet worden wäre, hätten die Klägerinnen nicht während 25, 5 Monaten Zinsen auf den Geldbußenbetrag und Bankbürgschaftskosten zahlen müssen.

    Zum anderen erlaubten die von den Klägerinnen herangezogenen Gesichtspunkte zur Bezifferung ihres Schadens ihnen nicht, den hypothetischen Schaden zu berechnen, der sich aus der angeblichen Verzögerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergebe.

    Im Licht dieser Erwägungen sind der geltend gemachte materielle Schaden und der angebliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu prüfen.

    Erstens ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen und den mündlichen Ausführungen ihres Vertreters, die in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden sind, dass Armando Álvarez am 22. Juli 2014 den gesamten Betrag der Zinsen auf den Geldbußenbetrag bezahlte, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 fällig wurden.

    Daraus folgt, dass ASPLA offensichtlich keinen persönlichen Schaden erlitt, der in der Zahlung von Zinsen auf die Geldbuße während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, bestünde.

    Außerdem hat Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen bezahlt.

    Die Klägerinnen erbringen jedoch keinen Beweis dafür, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zukam.

    Die Klägerinnen weisen folglich nicht nach, dass Armando Álvarez während des der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entsprechenden Zeitraums einen tatsächlichen und sicheren Verlust aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen auf die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße erlitten hat.

    Außerdem belegt der Akteninhalt, dass beide Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Bankbürgschaftskosten in Form von vierteljährlichen Provisionen bezahlten.

    Daher ist im Hinblick auf den Akteninhalt davon auszugehen, dass beide Klägerinnen nachweisen, dass sie persönlich einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, besteht.

    Zweitens ist zum Kausalzusammenhang zum einen festzustellen, dass, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist nicht überschritten hätte, die Klägerinnen die Bankbürgschaftskosten während des dieser Überschreitung entsprechenden Zeitraums nicht hätten bezahlen müssen.

    Daher besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerinnen erlitten haben und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten durch jede von ihnen während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Entscheidungsfrist entspricht, besteht.

    Zweitens wurde die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nach der ursprünglichen Entscheidung der Klägerinnen, Bankbürgschaften zu stellen, überschritten.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der dieser Überschreitung entspricht, kann daher entgegen dem Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerinnen, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, unterbrochen worden sein.

    Daraus folgt, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust besteht, den die Klägerinnen aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser Frist entspricht, erlitten haben.

    Drittens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen einen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist nur in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 geltend machen.

    Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T-78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

    Daher wurde im vorliegenden Fall ausschließlich festgestellt, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen hatte (vgl. oben, Rn. 83).

    Sodann hat der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), geendet.

    Daher waren die Klägerinnen ab dem 16. November 2011 in der Lage, zum einen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen den Schaden, den sie aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des der Überschreitung dieser Frist entsprechenden Zeitraums erlitten hatten, zu beurteilen.

    Schließlich wurde die Entscheidung K(2005) 4634, mit der gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, erst am 22. Mai 2014 bestandskräftig, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), Rechtsmittel einzulegen.

    Daraus folgt, dass die Zahlung von Bankbürgschaftskosten nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), die den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beendeten, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß steht, da die Zahlung dieser Kosten sich aus der nach diesem Verstoß getroffenen persönlichen und eigenständigen Entscheidung der Klägerinnen ergibt, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und ein Rechtsmittel gegen die angeführten Urteile einzulegen.

    Nach alledem liegt ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vor, der in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Frist entspricht, besteht.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist in diesen beiden Rechtssachen um 20 Monate überschritt (vgl. oben, Rn. 83).

    Zweitens ist in den vorstehenden Rn. 116 bis 120 festgestellt worden, dass der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 16. November 2011 geendet hatte und dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen "vor" der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vorlag.

    Daher erfolgte die Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 20 Monate vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), d. h. am 16. März 2010, und die Klägerinnen erlitten ab diesem Zeitpunkt einen materiellen Schaden.

    Auf eine schriftliche Frage des Gerichts haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass sie zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission, d. h. am 6. Oktober 2008 in der Rechtssache T-78/06 und am 12. Februar 2009 in der Rechtssache T-76/06, begonnen hätten, einen Schaden zu erleiden.

    Außerdem haben die Klägerinnen, obwohl ihnen das Gericht insoweit keine Frage gestellt hatte, in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2016 dargelegt, dass ihr Schaden mit der Mitteilung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 geendet habe.

    Schließlich geht aus der Akte in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 jeweils hervor, dass den Klägerinnen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesen beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro an ASPLA und eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro an Armando Álvarez als Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht, zu gewähren.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des von den Klägerinnen erlittenen materiellen Schadens aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 gerichtet ist.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an die Plásticos Españoles, SA (ASPLA) eine Entschädigung von 44 951, 24 Euro und an die Armando Álvarez, SA eine Entschädigung von 111 042, 48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T - 76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T - 78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, erlittenen materiellen Schaden zu zahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Plásticos Españoles, SA (im Folgenden: ASPLA) und Armando Álvarez, SA eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, T-40/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das ASPLA und Armando Álvarez bestimmte Summen zugesprochen worden sind als Entschädigung für materiellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06)(4) und Álvarez/Kommission (T-78/06)(5), ergingen, entstanden war.

    Mit am 27. Januar 2015 eingegangener Klageschrift erhoben ASPLA und Armando Álvarez Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden sein soll durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 (T-76/06 und T-78/06) ergangen sind.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen jeweils dadurch entstanden war, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06) und Armando Álvarez/Kommission (T-78/06), ergingen, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden war.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 durch das Gericht und dem ASPLA und Armando Álvarez durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden.

    In den Rn. 104 bis 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass ASPLA und Armando Álvarez die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätten zahlen müssen, wenn die Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätten.

    Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klage erhoben hätten, noch, als sie Bankbürgschaften gestellt hätten, und ASPLA und Armando Álvarez hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 überschritten worden, nachdem die Kläger ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hätten.

    Aus diesen Gründen habe es entschieden, der Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich ASPLA und Armando Álvarez ursprünglich gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden hätten.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vorhersehbar gewesen sei, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klage erhoben und als sie die Bankbürgschaft stellten.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(14).

    Zweitens - und das ist noch wichtiger - hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung der Rechtssache T-40/15 von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 überschritten worden sei, nachdem ASPLA und Armando Álvarez die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von ASPLA und Armando Álvarez während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich diese Verfahren sehr lange hingezogen hatten.

    In Rn. 119 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem von ASPLA und Armando Álvarez behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union dazu verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Gesellschaften dadurch entstand, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06, in denen das Urteil vom 16. November 2011 erging, die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten wurde.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass ASPLA und Armando Álvarez es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

    Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ASPLA und Armando Álvarez nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 57 bis 83 des angefochtenen Urteils richtet, machen ASPLA und Armando Álvarez geltend, die vom Gericht vorgenommene Berechnung des angemessenen Zeitraums zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sei rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.

    ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, das Gericht habe nicht ausreichend erklärt, wie es zu dem Schluss gelangt sei, dass ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen wie die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 grundsätzlich angemessen sei.

    ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, es sei widersprüchlich, zunächst festzustellen, dass der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens um einen Monat je zusätzlicher verbundener Rechtssache zu verlängern sei, und dann den angemessenen Zeitraum für die Rechtssache T-78/06 wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Rechtssache T-76/06 um zusätzliche vier Monate zu verlängern.

    Da es auf Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums entschieden wurden, zurückzuweisen.

    - den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für den materiellen Schaden, der dadurch entstand, dass die Entscheidung des Gerichts in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums erging, zurückzuweisen;.

    4 Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672.

    8 Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-76/06 und T-78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 24. Januar 2012 eingingen, legten ASPLA und Armando Álvarez Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) bzw. Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ein.

    Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben ASPLA und Armando Álvarez gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. die Europäische Kommission, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an [ASPLA] eine Entschädigung von 44 951, 24 Euro und an [Armando Álvarez] eine Entschädigung von 111 042, 48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen [T-76/06 und T-78/06] erlittenen materiellen Schaden zu zahlen.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 112 des angefochtenen Urteils befunden, dass der Sachverhalt der Rechtssache, mit der es befasst war, wesentlich von demjenigen unterschieden habe, der in diesem Urteil festgestellt worden sei, so dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von ASPLA und Armando Álvarez, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Schaden, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieser Unternehmen, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 23. November 2010 erfolgte, wie aus den vom Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und zum anderen ASPLA und Armando Álvarez, wie aus ihrer Klageschrift hervorgeht, davon ausgingen, dass die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 spätestens im Februar 2009 und in der Rechtssache T-78/06 spätestens im Oktober 2008 erfolgen würde, festzustellen, dass ASPLA und Armando Álvarez von diesen Zeitpunkten an wissen mussten, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihnen ursprünglich in Betracht gezogene überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung der Bürgschaft bedeuten könnte, überdenken konnten.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht die entscheidende Ursache für den ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber zunächst in Rn. 97 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass Armando Álvarez den gesamten Betrag der Verzugszinsen gezahlt habe, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 fällig geworden seien.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen gezahlt habe, so dass sie während des Verfahrens in diesen Rechtssachen den Nutzen aus dem Betrag gehabt habe, der dieser Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe.

    In Rn. 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich befunden, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beweis dafür erbracht hätten, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspreche, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher gewesen wäre als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zugekommen sei.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Armando Álvarez in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher in Rn. 103 des angefochtenen Urteils den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen ASPLA und Armando Álvarez dem Gericht in erster Linie vor, es habe eine widersprüchliche Begründung gegeben, in dem es zunächst in Rn. 72 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der Zusammenhang zwischen zwei Rechtssachen eine Verlängerung um einen Monat rechtfertige und sodann in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass "der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T-76/06 und der Rechtssache T-78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06 [rechtfertigt]".

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ASPLA und Armando Álvarez in ihrer Klageschrift im Wesentlichen beantragt haben, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro, d. h. 355 118, 67 Euro für Bankbürgschaftskosten und 3 139 919, 99 Euro für Verspätungszinsen, zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch den Verstoß der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sei.

    Ferner ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-222/17 P, der den angeblichen materiellen Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, in Rn. 49 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von ASPLA und Armando Álvarez beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 23 bis 33 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von ASPLA und Armando Álvarez erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinaus entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

    Die von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für den durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T - 76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T - 78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Soweit die Klägerinnen argumentieren, die Wahl eines einheitlichen Referenzjahrs sei notwendigerweise willkürlich, da sie sich auf die Kartellteilnehmer je nach dem in diesem Jahr erzielten Umsatz unterschiedlich auswirke, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen in der Regel ermöglicht, die Geldbußen einheitlich im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz festzusetzen und dabei das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Zeitraum zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 129, und vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission, T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672, Rn. 112).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Plásticos Españoles SA (ASPLA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union ASPLA/Kommission (T-76/06, EU:T:2011:672, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4634 endg.
  • EuG, 04.03.2016 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    ayant pour objet un recours en indemnité visant à obtenir réparation du préjudice allégué par les requérantes en raison de la durée prétendument déraisonnable de la procédure, devant le Tribunal, dans le cadre des affaires T-76/06, ASPLA/Commission et T-78/06, Álvarez/Commission.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht