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   EuG, 12.07.2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16   

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EuG, 12.07.2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16 (https://dejure.org/2019,19590)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16 (https://dejure.org/2019,19590)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16 (https://dejure.org/2019,19590)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sony und Sony Electronics / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Laptops und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke festgestellt wurde

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-762/15
    Die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, gebietet, ihre Höhe individuell anzupassen, um die angestrebte Wirkung für das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu erzielen, damit die Geldbuße - nach den Erfordernissen, die sich zum einen aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben - insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens nicht zu niedrig oder aber zu hoch ausfällt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, EU:T:2011:363, Rn. 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Festlegung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbuße soll nämlich in erster Linie die Wirksamkeit der Geldbuße sichergestellt und weniger die Schädlichkeit der Zuwiderhandlung für den freien Wettbewerb und damit die Schwere dieser Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, EU:T:2011:363, Rn. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:515), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T - 762/15, EU:T:2019:515), wird aufgehoben.

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T - 763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), wird aufgehoben.
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