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   EuG, 12.05.2016 - T-775/14   

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EuG, 12.05.2016 - T-775/14 (https://dejure.org/2016,9869)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2016 - T-775/14 (https://dejure.org/2016,9869)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - T-775/14 (https://dejure.org/2016,9869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ABTRONIC - Ältere Unionswortmarke TRONIC - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 29.04.2015 - T-566/13

    Hostel Tourist World / OHMI - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM - WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn es jedoch um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung gegeben sein, wenn die fraglichen Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind (vgl. Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass selbst wenn die ältere Marke als eine Anspielung auf ein Wort aufgefasst würde, das auf elektronische Waren hinweist, sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen durfte, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47; vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).
  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Dazu ist festzustellen, dass in Anbetracht des Gesamteindrucks, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorrufen, der von der Beschwerdekammer festgestellte klangliche Unterschied, der zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Aussprache der Vorsilbe "AB" der Anmeldemarke besteht, nicht ausreicht, um die hohe klangliche Ähnlichkeit auszugleichen, die sich aus der identischen Aussprache der gemeinsamen Silben "TRO" und "NIC" ergibt, aus denen die ältere Marke besteht und die bei der Anmeldemarke der Vorsilbe folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 123).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).
  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und eine Anmeldemarke geht, die diese ältere Marke nicht vollständig wiedergibt, kann die Gefahr einer Verwechslung insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den betroffenen Waren gegeben sein (Urteil vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61), wie es hier der Fall ist.
  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Dazu ist festzustellen, dass selbst wenn die ältere Marke als eine Anspielung auf ein Wort aufgefasst würde, das auf elektronische Waren hinweist, sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen durfte, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47; vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Außerdem impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C-108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 45).
  • EuG, 01.02.2012 - T-353/09

    mtronix / OHMI - Growth Finance (mtronix) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-775/14
    Jedoch spiele in Anbetracht des Urteils vom 1. Februar 2012, mtronix/HABM - Growth Finance (mtronix) (T-353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40, Rn. 45), das Wort "TRONIC" für das allgemeine Publikum und erst recht für ein spezialisiertes Publikum auf das englische Wort "electronics" oder auf entsprechende Wörter in den anderen Sprachen der Union an.
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 08.09.2010 - T-369/09

    Quinta do Portal / OHMI - Vallegre (PORTO ALEGRE)

  • EuG, 13.05.2015 - T-608/13

    easyGroup IP Licensing / OHMI - Tui (easyAir-tours)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuG, 02.02.2012 - T-387/10

    Goutier / OHMI - Euro Data (ARANTAX) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 03.12.2015 - T-105/14

    TrekStor / OHMI - Scanlab (iDrive) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 116/16

    Zwischen der Wortmarke Rösta und der Wort-/Bildmarke Barösta Kaffebar besteht im

    Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr seien unter anderem die Grundsätze der Rechtsprechung zu beachten, wenn eine zweisilbige Marke bei jeweils unterschiedlichen einsilbigen Zeichenanfängen vollständig in der längeren, dreisilbigen Marke enthalten sei, so etwa in der Entscheidung des Europäischen Gericht zu TRONIC/ABTRONIC (fig.) (EuG, Urteil v. 12. Mai 2016 - T-775/14) des Bundesgerichtshofs zu - Sana/Schosana (BGH, Urteil v. 1. Juli 1993, I ZR 194/91) und des Bundespatentgerichts zu Tikaloo/Kaloo (BPatG, Beschluss v. 2. Dezember 2004 - 27 W (pat) 147/03), CIDON/Recidon (BPatG, Beschluss v. 5. Juli 2004 - 30 W (pat) 53/03), Vipromix/Promix (BPatG Beschluss v. 27. September 2000 - 28 W (pat) 173/99) sowie tecta/INTECTA (BPatG, Beschluss v. 3. Juli 1996 - 26 W (pat) 174/94).

    In der Entscheidung TRONIC/ABTRONIC (fig.) (EuG, Urteil v. 12. Mai 2016 - T-775/14) ist anders als im hier zu entscheidenden Fall die jüngere Marke bildlich so dargestellt hat, dass der Wortstamm "TRONIC" durch Farbkontrast deutlich betont ist und dadurch der Präfix "AB" beim Zeichenvergleich deutlich in den Hintergrund tritt.

  • LG Düsseldorf, 17.02.2021 - 2a O 97/20
    Zudem werden Fachkreise, die üblicherweise über die Marken auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet sind, neuen Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit begegnen als das allgemeine Publikum (BeckOK UMV/ Büscher/Kochendörfer , 19. Ed. 15.11.2020, UMV, Art. 8 Rn. 130 EuG GRUR Int. 2004, 1020 Rn. 51, 52 - M+M ; GRUR Int. 2005, 925 Rn. 29 - STAR TV ; GRUR Int. 2005, 928 Rn. 26, 27 - CM ) und auch allgemein eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Zeichen aufwenden und kleinere Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen besser in Erinnerung behalten als die Endverbraucher (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 29 - IPS/ISP ; vgl. auch EuG BeckRS 2016, 81011, Rn. 25 - ABTRONIC/TRONIC ; EuG BeckEuRS 2015, 447220 Rn. 46, 47 - Petco ; BeckOK UMV/ Büscher/Kochendörfer , a.a.O., Art. 8 Rn. 36).
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