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   EuG, 27.11.2000 - T-78/99   

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https://dejure.org/2000,17599
EuG, 27.11.2000 - T-78/99 (https://dejure.org/2000,17599)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2000 - T-78/99 (https://dejure.org/2000,17599)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2000 - T-78/99 (https://dejure.org/2000,17599)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kostenfestsetzung - Notwendige Aufwendungen für das Verfahren - Rechtsschutzversicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    Elder / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b
    Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Notwendige Aufwendungen der Parteien - Begriff - Rechtsschutzversicherungsprämie - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung - Notwendige Aufwendungen für das Verfahren - Rechtsschutzversicherung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Kosten, die aufgrund des Streichungsbeschlusses des Gerichts vom 13. Oktober 1999 in der Rechtssache T-78/99 zu erstatten sind; Aufwendungen für die Zahlung einer Rechtsschutzversicherungsprämie als unmittelbar mit der Verteidigung vor dem Gericht verbundene ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 91 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kostenfestsetzung - Notwendige Aufwendungen für das Verfahren - Rechtsschutzversicherung.

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 25.06.1998 - T-177/94

    Altmann u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2000 - T-78/99
    Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind und dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 (92) und T-377/94 (92) und T-99/95 (92), Altmann u. a. und Stott/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 18).
  • EuG, 25.06.1998 - T-377/94

    Altmann u.a. / Kommission - Beamtenstatut

    Auszug aus EuG, 27.11.2000 - T-78/99
    Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind und dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 (92) und T-377/94 (92) und T-99/95 (92), Altmann u. a. und Stott/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 18).
  • EuG, 22.03.2000 - T-97/95

    Sinochem / Rat

    Auszug aus EuG, 27.11.2000 - T-78/99
    Der Begriff der notwendigen Aufwendungen kann nach der Rechtsprechung nicht die Aufwendungen einer Partei decken, die nicht unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden sind, sondern aufgrund ihrer eigenen Entscheidung entstanden sind (vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 22. März 2000 in der Rechtssache T-97/95 (92) II, Sinochem/Rat, Slg. 2000, II-1715, Randnr. 17).
  • EuG, 06.12.1999 - T-178/99

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 27.11.2000 - T-78/99
    Mit Schreiben, das am 6. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragssteller die Streichung der Rechtssache beantragt, da der Vorsitzende des genannten Ausschusses ihren Antrag mit Schreiben vom 8. Juni 1999 ausdrücklich zurückgewiesen habe; gegen diese Entscheidung haben sie eine Nichtigkeitsklage erhoben, die unter der Nummer T-178/99 in das Register eingetragen worden ist.
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Unter diesen Umständen erscheinen die von der Antragstellerin nach diesem Tag aufgewandten Kosten nicht als unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden und können daher nicht als notwendige Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofes Hüls/Kommission, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 27. November 2000 in der Rechtssache T-78/99 DEP, Elder/Kommission, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17).
  • EuG, 21.12.2010 - T-34/02

    Le Levant 015 u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    In diesem Zeitraum können solche Kosten nämlich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten ihres Anwalts vor dem Gericht stehen und somit nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 [92], Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, und Groupe Origny/Kommission, Randnr. 31).
  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

    Doit également être refusée à Gas Natural la récupération auprès d'Endesa des dépens se rapportant à la période postérieure à la procédure orale dans l'affaire T-417/05. Il convient en effet de souligner qu'aucun acte de procédure n'a été pris après le 9 mars 2006, date de l'audience dans l'affaire T-417/05. Dans ces conditions, les dépens exposés par Gas Natural postérieurement à cette date n'apparaissent pas directement liés à son intervention devant le Tribunal et ne sauraient, par conséquent, être considérés comme des frais indispensables aux fins de la procédure, au sens de l'article 91 du règlement de procédure (ordonnances du Tribunal du 27 novembre 2000, Elder/Commission, T-78/99 DEP, Rec. p. II-3717, point 17, et Groupe Origny/Commission, point 35 supra, point 31).
  • EuG, 24.01.2002 - 3 T 38/95

    Festsetzung der Kosten für Anwaltshonorare im Urteil "Zement" (Cimenteries CBR u.

    Unter diesen Umständen erscheinen die von der Antragstellerin nach diesem Tag aufgewandten Kosten nicht als unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden und können daher nicht als notwendige Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofes Hüls/Kommission, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 27. November 2000 in der Rechtssache T-78/99 DEP, Elder/Kommission, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17).
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