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Rechtsprechung
   EuG, 25.10.2007 - T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03, T-98/03   

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EuG, 25.10.2007 - T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03, T-98/03 (https://dejure.org/2007,7691)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2007 - T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03, T-98/03 (https://dejure.org/2007,7691)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03, T-98/03 (https://dejure.org/2007,7691)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    SP / Kommission

    Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SP / Kommission

    Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission

  • EU-Kommission

    SP / Kommission

    Wettbewerb , Kartelle und Zusammenschlüsse - EGKS

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag); EKGS-Vertrag als lex specialis zum EG-Vertrag; Ausschließliche Ausübung der im Rahmen ...

  • Judicialis

    KS Art. 65; ; KS Art. 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SP / Kommission

    Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der ein Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Unzuständigkeit der Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der S.P. S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Januar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5087 def. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl) betreffend ein Kartell bestimmter italienischer Hersteller von beim Häuserbau verwendetem ...

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass die Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar seien, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt würden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gälten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, und vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13).

    Bei Auslaufen des EGKS-Vertrags sei der Übergang von der nach dem EGKS-Vertrag geltenden Regelung auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu der entsprechenden Regelung nach dem EG-Vertrag auf der Grundlage des Prinzips der zeitlichen Abfolge der Regelungen innerhalb derselben Rechtsordnung ohne Weiteres vonstatten gegangen (Urteile Salumi, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 22, und De Haan, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 13).

    Was das Vorbringen angeht, das sich auf die Grundsätze für die zeitliche Abfolge der Regelungen stützt, sind nach der Rechtsprechung die materiell-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften zum Zweck der Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wohingegen die Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind (Urteil Salumi, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 22, und De Haan, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55, und vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission, T-180/01, Slg. 2004, II-369, Randnr. 36).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Sie verweist zu diesem Zweck auf Art. 305 Abs. 1 EG und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).

    Da der EWG-Vertrag (jetzt EG-Vertrag) allgemeine Formulierungen verwendet, die für alle Wirtschaftssektoren und damit grundsätzlich auch für Erzeugnisse gelten, die unter den EGKS-Vertrag fallen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 27), haben die Verfasser des EG-Vertrags in diesen Vertrag eine Bestimmung aufgenommen, mit der der Vorrang der Vorschriften des EG-Vertrags vor den Bestimmungen des EGKS-Vertrags vermieden werden soll.

    Soweit eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der auf seine Grundlage erlassenen Regelungen war, konnten jedoch der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften schon vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 100, sowie Gutachten 1/94, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 27).

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Diese Auslegung wird sowohl durch Artikel 65 § 4 des Vertrages bestätigt, der sich auch auf solche Beschlüsse bezieht, als auch durch das Urteil Sorema/Hohe Behörde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 65 § 1 des Vertrages auch für Verbände gilt, soweit deren eigene Tätigkeiten oder die der ihnen angehörenden Unternehmen auf die Wirkungen abzielen, die er unterbinden soll (Slg. 1964, S. 347).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Urteil Sorema/Hohe Behörde ferner zu entnehmen, dass ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages der Adressat einer Entscheidung sein kann, mit der die Kommission eine Vereinbarung gemäß Artikel 65 § 2 des Vertrages genehmigt (vgl. Slg. 1964, S. 347 bis 352).

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    Banks / British Coal

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Sie verweist zu diesem Zweck auf Art. 305 Abs. 1 EG und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis darstellte, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Schlussanträge von Generalanwalt M. Van Gerven in der Rechtssache Banks, oben in Randnr. 57 angeführt, Nr. 8, sowie Urteile ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 102, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Sie verweist zu diesem Zweck auf Art. 305 Abs. 1 EG und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis darstellte, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Schlussanträge von Generalanwalt M. Van Gerven in der Rechtssache Banks, oben in Randnr. 57 angeführt, Nr. 8, sowie Urteile ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 102, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Sie verweist zu diesem Zweck auf Art. 305 Abs. 1 EG und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis darstellte, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Schlussanträge von Generalanwalt M. Van Gerven in der Rechtssache Banks, oben in Randnr. 57 angeführt, Nr. 8, sowie Urteile ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 102, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 20.10.2003 - T-46/03

    Leali / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Insoweit ist zu betonen, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt bildet und das Gemeinschaftsorgan zum Erlass des betreffenden Akts ermächtigt, bei dessen Erlass in Kraft sein muss (Urteil des Gerichts vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnrn.
  • EuGH, 24.10.1985 - 239/84

    Gerlach / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Sie verweist zu diesem Zweck auf Art. 305 Abs. 1 EG und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).
  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-27/03
    Insoweit ist zu betonen, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt bildet und das Gemeinschaftsorgan zum Erlass des betreffenden Akts ermächtigt, bei dessen Erlass in Kraft sein muss (Urteil des Gerichts vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-327/91

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-179/99

    Eurofer / Kommission

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 13.12.2001 - C-93/00

    Parlament / Rat

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-46/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,.

    39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.

    - Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.

    99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-46/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,.

    39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.

    - Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.

    99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-46/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,.

    39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.

    - Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.

    99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-46/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,.

    39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.

    - Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.

    99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.

    - Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.

    99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-46/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war (Urteil SP u. a./Kommission, Rn. 101).

    Indem sie die angefochtene Entscheidung auf die Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt habe, habe die Kommission, anstatt sich an das Urteil SP u. a./Kommission (oben in Rn. 21 angeführt), mit dem die Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt worden sei, zu halten, die zeitliche Anwendung von Art. 65 § 1 KS unter offensichtlichem Verstoß gegen die Ermächtigungen des Rates erneut verlängert.

    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

    Der EGKS-Vertrag war gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis , die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war (Urteil SP u. a./Kommission, Rn. 101).

    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der ersten Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der EGKS-Vertrag gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis , die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Die Entscheidung wurde vom Gericht gegenüber den Klägerinnen (Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317) und den anderen Adressaten mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei.

    Nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), war die Vorgehensweise die gleiche.

    In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass sie, wie vom Gericht und dem Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), festgestellt, Verfahrensfehler begangen hatte.

    - Zwischen der Verkündung des Urteils vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und dem Erlass der Entscheidung von 2009, d. h. während eines Zeitraums von über zwei Jahren, habe sich die Kommission darauf beschränkt, das oben in Rn. 10 genannte Schreiben vom 30. Juni 2008, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt worden sei, sowie Auskunftsverlangen zu versenden, und in diesem Zeitraum sei weder eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden noch habe eine neue Anhörung stattgefunden, obwohl es für die Kommission nicht schwierig gewesen wäre, den Fehler zu berichtigen, der zur Ungültigkeit der für nichtig erklärten Entscheidung geführt habe, da das Gericht den Fehler klar benannt habe;.

    Diese Entscheidungen sind jedoch durch den Unionsrichter bzw. in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), für nichtig erklärt worden.

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

    Da die Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf die in der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Vorschriften gestützt (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 60, und, im Umkehrschluss, Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331).
  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09

    Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 16.05.2018 - T-23/17

    Barnett / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Auslegung von Art. 266 AEUV - Art. 4

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 15.02.2023 - T-492/21

    Aquind u.a./ ACER

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Rechtsprechung
   EuG, 05.08.2003 - T-79/03 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11781
EuG, 05.08.2003 - T-79/03 R (https://dejure.org/2003,11781)
EuG, Entscheidung vom 05.08.2003 - T-79/03 R (https://dejure.org/2003,11781)
EuG, Entscheidung vom 05. August 2003 - T-79/03 R (https://dejure.org/2003,11781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    IRO / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Industrie riunite odolesi SpA (IRO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände

  • EU-Kommission

    Industrie riunite odolesi SpA (IRO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Kartelle und Zusammenschlüsse - EGKS

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44).
  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25).
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).
  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 77).
  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 21.01.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

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Rechtsprechung
   EuG, 25.10.2007 - T-79/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22481
EuG, 25.10.2007 - T-79/03 (https://dejure.org/2007,22481)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2007 - T-79/03 (https://dejure.org/2007,22481)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - T-79/03 (https://dejure.org/2007,22481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag); EKGS-Vertrag als lex specialis zum EG-Vertrag; Ausschließliche Ausübung der im Rahmen ...

  • Judicialis

    KS Art. 65; ; KS Art. 47

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Industrie Riunite Odolesi I.R.O. S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Februar 2003

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-27/03,.

    Klägerin in der Rechtssache T-46/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

    31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,.

    37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

    Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-80/03,.

    Alle Klägerinnen mit Ausnahme der Klägerin in der Rechtssache T-80/03 beantragten, ihren Standpunkt mündlich vortragen zu können.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    40 In der Rechtssache T-80/03 beantragt die Klägerin,.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.

    - Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-80/03, T-97/03 und T-98/03;.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-58/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    38 In der Rechtssache T-58/03 beantragt die Klägerin,.

    Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.

    - Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei.

    95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte.

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerin in der Rechtssache T-98/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    41 In den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03 beantragen die Klägerinnen,.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    - Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-80/03, T-97/03 und T-98/03;.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    54 Zu Art. 305 EG, der der Kommission zufolge bestätige, dass der EGKS-Vertrag lex specialis sei, führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03 aus, dass es sich um eine dem Gewohnheitsrecht eigene und in Art. 30 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens kodifizierte Klausel über die vollständige Vereinbarkeit handele.

    Nur zwei Klägerinnen, und zwar die in den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03, haben ihr Vorbringen auf die Feststellung gestützt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, dabei jedoch die Ansicht vertreten, dass diese der Kommission hierfür keine Befugnis verleihe.

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-97/03,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.

    24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

    33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    41 In den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03 beantragen die Klägerinnen,.

    Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

    Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).

    - Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-80/03, T-97/03 und T-98/03;.

    51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.

    52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.

    54 Zu Art. 305 EG, der der Kommission zufolge bestätige, dass der EGKS-Vertrag lex specialis sei, führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03 aus, dass es sich um eine dem Gewohnheitsrecht eigene und in Art. 30 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens kodifizierte Klausel über die vollständige Vereinbarkeit handele.

    Nur zwei Klägerinnen, und zwar die in den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03, haben ihr Vorbringen auf die Feststellung gestützt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, dabei jedoch die Ansicht vertreten, dass diese der Kommission hierfür keine Befugnis verleihe.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn.

    Da der EWG-Vertrag (jetzt EG-Vertrag) allgemeine Formulierungen verwendet, die für alle Wirtschaftssektoren und damit grundsätzlich auch für Erzeugnisse gelten, die unter den EGKS-Vertrag fallen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 27), haben die Verfasser des EG-Vertrags in diesen Vertrag eine Bestimmung aufgenommen, mit der der Vorrang der Vorschriften des EG-Vertrags vor den Bestimmungen des EGKS-Vertrags vermieden werden soll.

    105 Soweit eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der auf seine Grundlage erlassenen Regelungen war, konnten jedoch der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften schon vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 100, sowie Gutachten 1/94, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 27).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass die Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar seien, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt würden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gälten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, und vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13).

    109 Bei Auslaufen des EGKS-Vertrags sei der Übergang von der nach dem EGKS-Vertrag geltenden Regelung auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu der entsprechenden Regelung nach dem EG-Vertrag auf der Grundlage des Prinzips der zeitlichen Abfolge der Regelungen innerhalb derselben Rechtsordnung ohne Weiteres vonstatten gegangen (Urteile Salumi, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 22, und De Haan, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 13).

    116 Was das Vorbringen angeht, das sich auf die Grundsätze für die zeitliche Abfolge der Regelungen stützt, sind nach der Rechtsprechung die materiell-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften zum Zweck der Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wohingegen die Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind (Urteil Salumi, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 22, und De Haan, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55, und vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission, T-180/01, Slg. 2004, II-369, Randnr. 36).

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    Diese Auslegung wird sowohl durch Artikel 65 § 4 des Vertrages bestätigt, der sich auch auf solche Beschlüsse bezieht, als auch durch das Urteil Sorema/Hohe Behörde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 65 § 1 des Vertrages auch für Verbände gilt, soweit deren eigene Tätigkeiten oder die der ihnen angehörenden Unternehmen auf die Wirkungen abzielen, die er unterbinden soll (Slg. 1964, S. 347).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Urteil Sorema/Hohe Behörde ferner zu entnehmen, dass ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages der Adressat einer Entscheidung sein kann, mit der die Kommission eine Vereinbarung gemäß Artikel 65 § 2 des Vertrages genehmigt (vgl. Slg. 1964, S. 347 bis 352).

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).

    111 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis darstellte, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Schlussanträge von Generalanwalt M. Van Gerven in der Rechtssache Banks, oben in Randnr. 57 angeführt, Nr. 8, sowie Urteile ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 102, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2007 - T-79/03
    25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68).

    111 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis darstellte, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Schlussanträge von Generalanwalt M. Van Gerven in der Rechtssache Banks, oben in Randnr. 57 angeführt, Nr. 8, sowie Urteile ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 102, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 68).

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    Banks / British Coal

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuG, 20.10.2003 - T-46/03

    Leali / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-179/99

    Eurofer / Kommission

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 24.10.1985 - 239/84

    Gerlach / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 09.08.1994 - C-327/91

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-93/00

    Parlament / Rat

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

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