Weitere Entscheidung unten: EuG, 29.01.2014

Rechtsprechung
   EuG, 11.12.2013 - T-79/12   

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https://dejure.org/2013,35462
EuG, 11.12.2013 - T-79/12 (https://dejure.org/2013,35462)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2013 - T-79/12 (https://dejure.org/2013,35462)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - T-79/12 (https://dejure.org/2013,35462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cisco Systems und Messagenet / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Europäische Märkte für Internetkommunikationsdienste - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Cisco Systems und Messagenet / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäische Kartellkontrolle beim Erwerb von Skype durch Microsoft

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Skype durch Microsoft nicht wettbewerbswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Skype durch Microsoft nicht wettbewerbswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Cisco ./. Microsoft/Skype

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.12.2013)

    Microsoft durfte Skype übernehmen

  • kartellblog.de (Auszüge)

    Dynamischer Kontext

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übernahme von Skype durch Microsoft zulässig - Zusammenschluss ist mit Wettbewerbsregeln der Union vereinbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 79).

    Folglich verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, sowie Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 167).

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Dieses Interesse ergibt sich aus den Wirkungen, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung auf die Rechtslage des Klägers erzeugen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40).

    Eine solche Behinderung, die sich aus den zukünftigen Entscheidungen der fusionierten Einheit ergäbe, kann als unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses angesehen werden, wenn dieses zukünftige Verhalten durch vom Zusammenschluss verursachte veränderte Marktmerkmale und eine veränderte Marktstruktur möglich und wirtschaftlich vernünftig würde (Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 58; vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 94).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist, und es existiert nur, wenn der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, Slg. 2006, II-1931, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann nicht verneint werden, dass diese Klägerin ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, Randnr. 41).

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung braucht bei einer gemeinsamen Klage, wenn eine der Klägerinnen über eine Klagebefugnis verfügt, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind, es sei denn, diese Prüfung beruht auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnrn.

    Hierbei muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. zu den Entscheidungen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, und zu den Entscheidungen nach Art. 6 dieser Verordnung Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, Randnr. 60).

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission, T-114/92, Slg. 1995, II-147, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Eine solche Behinderung, die sich aus den zukünftigen Entscheidungen der fusionierten Einheit ergäbe, kann als unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses angesehen werden, wenn dieses zukünftige Verhalten durch vom Zusammenschluss verursachte veränderte Marktmerkmale und eine veränderte Marktstruktur möglich und wirtschaftlich vernünftig würde (Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 58; vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 94).
  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Nach der Rechtsprechung hat diese Wirkung auf dem anderen Markt in relativ naher Zukunft absehbar zu sein, damit der Zusammenschluss Wettbewerbsprobleme gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T-5/02, Slg. 2002, II-4381, Randnrn.
  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Nach der Rechtsprechung obliegt die Beweislast dafür, dass ein Zusammenschluss eine solche Schädigung des Wettbewerbs verursacht, der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, Slg. 2005, II-3745, Randnr. 61).
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Zudem muss die Kommission, sofern sie sich auf ein künftiges Verhalten stützt, das sie von einer Fusionseinheit infolge des Zusammenschlusses erwartet, anhand aussagekräftiger Beweise und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dartun, dass dieses Verhalten tatsächlich eintreten wird (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 464).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2013 - T-79/12
    Ebenso müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, Slg. 1965, 1152, 1167 und 1168, vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, sowie Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 167).
  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 30.06.1983 - 85/82

    Schloh / Rat

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Eine solche Behinderung, die sich aus den zukünftigen Entscheidungen der fusionierten Einheit ergäbe, kann als unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses angesehen werden, wenn dieses zukünftige Verhalten durch vom Zusammenschluss verursachte veränderte Marktmerkmale und eine veränderte Marktstruktur möglich und wirtschaftlich vernünftig würde (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).
  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).
  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 27.11.2017 - T-907/16

    Schwenk Zement / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 27.11.2017 - T-902/16

    HeidelbergCement / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 29.01.2014 - T-79/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1363
EuG, 29.01.2014 - T-79/12 (https://dejure.org/2014,1363)
EuG, Entscheidung vom 29.01.2014 - T-79/12 (https://dejure.org/2014,1363)
EuG, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - T-79/12 (https://dejure.org/2014,1363)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2011) 7279 final vom 7. Oktober 2011, mit der der Zusammenschluss mit dem Ziel der Übernahme der Kontrolle der Skype Global Sarl durch die Microsoft Corporation (Sache COMP/M.6281 - Microsoft/Skype) für mit dem ...

Verfahrensgang

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