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   EuG, 14.07.1997 - T-81/95   

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https://dejure.org/1997,2880
EuG, 14.07.1997 - T-81/95 (https://dejure.org/1997,2880)
EuG, Entscheidung vom 14.07.1997 - T-81/95 (https://dejure.org/1997,2880)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 1997 - T-81/95 (https://dejure.org/1997,2880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Nichtigkeitsklage - Übermittlung der Genehmigungsentscheidung - Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Interhotel / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Interhotel - Sociedade Internacional de Hotéis SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1
    1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Kürzung wegen dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebrachter Streichung von bestimmten im ...

  • EU-Kommission

    Interhotel - Sociedade Internacional de Hotéis SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Nichtigkeitsklage - Übermittlung der Genehmigungsentscheidung - Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über einen Zuschuss des Europäischen Sozialfonds zu einer Bildungsmaßnahme; Nicht den in der Genehmigungsentscheidung festgesetzten Bedingungen entsprechende Verwendung des Zuschusses; Grundsatz des Schutzes ...

  • Judicialis

    Entscheidung C(94)1410/11; ; Verordnung Nr. 2950/83

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994, durch die der ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährte Zuschuß zur Finanzierung von Bildungsmaßnahmen gekürzt wird, nachdem der Gerichtshof (Urteil vom 7. Mai 1991) eine frühere ...

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Auf Klage der Klägerin wurde diese Entscheidung der Kommission vom Gerichtshof für nichtig erklärt, weil die Kommission der Portugiesischen Republik vor Erlaß der endgültigen Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257).

    Die Beklagte macht unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-291/89 (Nr. 28) geltend, daß es Sache des Trägers sei, voreiner Tätigung von Ausgaben nachzuprüfen, ob die entsprechende Rubrik von der Kommission genehmigt worden sei, wolle er nicht selbst für die Folgen einstehen müssen.

    Ferner macht die Beklagte unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-291/89 (Nr. 38) geltend, daß, selbst wenn die DAFSE die Kosten und die Finanzierung, wie sie in der Akte aufgeführt seien, bestätigt habe, "diese rasche Überprüfung seitens der innerstaatlichen Behörden nicht zu einer Verfestigung der Rechte führen kann, die die Klägerin erst nach Abschluß der vertieften Prüfung durch die Dienststellen der Kommission ... erwirbt", und daß "die der Übermittlung des Zahlungsantrags an die Kommission vorangehende Prüfung der innerstaatlichen Behörden in keiner Weise der Entscheidung dieses Organs vorgreifen kann".

    Folglich muß die Kommission bei der Prüfung des Antrags auf Restzahlung einen solchen Ermessensspielraum haben, da sie erst zu diesem Zeitpunkt konkret die von dem Unternehmen vorgelegten Nachweise nachprüfen kann (vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-291/89, Nrn. 35 und 36).

    Für die Prüfung des Vorbringens, seit Verfahrensbeginn sei beträchtliche Zeit verstrichen, ist die Zeit maßgeblich, die zwischen der Verkündung des Nichtigkeitsurteils in der Rechtssache C-291/89 am 7. Mai 1991 und dem Erlaß der streitigen Entscheidung am 12. Juli 1994 liegt, d. h. eine Zeit von 38 Monaten oder mehr als drei Jahren.

  • EuGH, 04.06.1992 - C-189/90

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Im übrigen deckt der Vorschuß, den der Empfänger erhält, höchstens 50 % der bewilligten Ausgaben ab, so daß er selbst bis zur Zahlung des Restbetrags, auf die er vertrauen darf, soweit er nachgewiesen hat, daß er den Zuschuß des Fonds gemäß den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet hat, erhebliche Mittel verauslagen muß (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17).

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil Cipeke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuG, 18.06.1996 - T-150/94

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Eine Verzögerung während eines Verfahrens zur Durchführung eines Urteils kann für sich allein die Gültigkeit des aus diesem Verfahren hervorgegangenen Rechtsakts nicht beeinträchtigen, denn wenn dieser Rechtsakt allein wegen seines späten Erlasses für nichtig erklärt würde, wäre der Erlaß eines wirksamen Rechtsakts auf Dauer ausgeschlossen, da der Rechtsakt, der den für nichtig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, nicht eher ergehen könnte als dieser (Urteil des Gerichts vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-877, Randnr. 44, analog).
  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    30 und 31, Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1990 - 213/87

    Gemeente Amsterdam und VIA / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Der Grund für diese Verfahrensweise liege in dem Umstand, daß die Kommission innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere tausend Zuschußanträge bearbeiten müsse und nicht innerhalb so kurzer Zeit näher erläutern und rechtfertigen könne, warum sie bestimmte Ausgaben nicht für zuschußfähig halte (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg. 1984, 3623, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam und VIA/Kommission, Slg. 1990, I-221).
  • EuGH, 27.01.1983 - 263/81

    List / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Somit ist neben Artikel 87 § 2 auch § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht der obsiegenden Partei auferlegen kann, der Gegenpartei die Kosten eines Verfahrens, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde, zu erstatten (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, List/Kommission, Slg. 1983, 103, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Der Grund für diese Verfahrensweise liege in dem Umstand, daß die Kommission innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere tausend Zuschußanträge bearbeiten müsse und nicht innerhalb so kurzer Zeit näher erläutern und rechtfertigen könne, warum sie bestimmte Ausgaben nicht für zuschußfähig halte (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg. 1984, 3623, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam und VIA/Kommission, Slg. 1990, I-221).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, daß eine Gemeinschaftsregelung dem Betreffenden ermöglicht, seine Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen und somit seine Vorkehrungen zu treffen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten u. a., Slg. 1996, I-431, Randnr. 27).
  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O'Dwyer u. a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 48).
  • EuGH, 01.10.1987 - 84/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1997 - T-81/95
    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, daß der Standpunkt, "daß es erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die zwischenzeitlich durchgeführte jeweilige Maßnahme möglich sei, die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen" nicht beanstandet werden kann (Urteil vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.05.1982 - 44/81

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 03.02.2000 - T-46/98

    CCRE / Kommission

    Die Gewährung eines Zuschusses hängt davon ab, dass nicht nur die Bedingungen, die die Kommission in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt hat, sondern auch der Zuschußantrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, eingehalten werden (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 42).

    Zur Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist in diesem Kontext festzustellen, daß die Kommission berechtigt ist, den Antrag auf Restzahlung abzulehnen, wenn darin die Genehmigung von Kosten verlangt wird, die im Zuschußantrag nicht vorgesehen waren, ohne daß dadurch der genannte Grundsatz beeinträchtigt würde (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 46).

    In bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung die Gewißheit und Vorhersehbarkeit der Gemeinschaftsregelung ein Erfordernis dar, das mit besonderer Strenge zu beachten ist, wenn es um eine Regelung mit möglichen finanziellen Auswirkungen geht (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229), doch kann dieser Grundsatz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die anwendbare Regelung eindeutig die Möglichkeit der Rückforderung des Zuschusses in Fällen vorsieht, in denen die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten worden sind (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 61).

    Somit ist auch Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht der obsiegenden Partei auferlegen kann, der Gegenpartei die Kosten eines Verfahrens zu erstatten, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht worden ist (vgl. sinngemäß Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 82, und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.09.2003 - T-137/01

    Stadtsportverband Neuss / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung erwirbt ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 62, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 59).

    Nach der Rechtsprechung, die auf die Urteile Interhotel/Kommission, Randnr. 46, und CCRE/Kommission, Randnr. 68, zurückgeht, hängt die Gewährung eines finanziellen Zuschusses davon ab, dass nicht nur die in der Genehmigungsentscheidung der Kommission aufgestellten Bedingungen, sondern auch die Verpflichtungen eingehalten werden, die im Zuschussantrag enthalten sind, der Gegenstand dieser Entscheidung ist.

    Wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung aufgrund des Urteils Interhotel/Kommission, Randnr. 47, ergibt, obliegt es dem Empfänger eines finanziellen Zuschusses, die tatsächliche Entstehung der Ausgaben und ihren Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme nachzuweisen.

    Kann der Kläger keine Belege oder Anhaltspunkte dafür liefern, dass die die Rechtfertigung der Ausgaben betreffenden Auskünfte und Feststellungen, auf die die Kommission sich gestützt hat, falsch sind, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen offensichtlichen Fehler bei ihrer Beurteilung begangen zu haben (vgl. Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 47).

  • EuG, 07.11.2002 - T-141/99

    Vela / Kommission

    Obwohl sie als für die Verwaltung der Vorhaben Verantwortliche am besten in der Lage waren, der Kommission die geforderten näheren Angaben und Belege vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 47), haben sie nichts zum Beleg dafür vorgetragen, dass die mit ihnen verbundenen Firmen, an die sie sich im Rahmen der Durchführung der Vorhaben gewandt hatten, über die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel verfügt oder Ausgaben getätigt hätten, die die ausgestellten Rechnungen über die Bezahlung Dritter, an die diese Firmen ihrerseits die Durchführung der vereinbarten Leistungen vergeben hätten, hätten rechtfertigen können.

    Obwohl die Kommission in ihren Schreiben an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom 3. April 1998 angesichts der bei den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 getroffenen Feststellungen erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kofinanzierung des Luffa- und des Girasole-Vorhabens geäußert, auf die fehlende Bestätigung der Fähigkeit der Firma Tecnagrind, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben kozufinanzieren, hingewiesen und die Betroffenen aufgefordert hatte, ihr Unterlagen zum Beweis dafür vorzulegen, dass sie den ihnen durch die Bewilligungsentscheidungen auferlegten Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, ordnungsgemäß nachgekommen seien, machten die Klägerinnen, die doch am besten in der Lage waren, der Kommission die geforderten Belege vorzulegen, und denen der Nachweis oblag, dass die finanziellen Bedingungen, die mit der Gewährung des Zuschusses verknüpft waren, eingehalten worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 47), in ihren Schreiben vom 19. Juni 1998 in Bezug auf das Luffa-, das Girasole- und das Vetiver-Vorhaben geltend, dass die Beamten der Kommission bei den genannten Kontrollen die Unterlagen über die Berechtigung der von den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind im Rahmen der jeweiligen Vorhaben geleisteten Zahlungen hätten einsehen können und dass der Unterschied zwischen dem Gesamtbetrag der für das jeweilige Vorhaben gemeldeten Kosten und dem Zuschuss des EAGFL allein von der jeweiligen Zuschussempfängerin gemäß ihrer Kofinanzierungspflicht habe übernommen werden können.

    Denn dieser Grundsatz, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), ist in den vorliegenden Fällen nicht verletzt, weil die geltende Regelung ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission den Zuschuss streichen und die vom EAGFL zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern kann, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind (Urteile Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 61, und Sonasa/Kommission, zitiert in Randnr. 387, Randnr. 47).

  • EuG, 27.01.2000 - T-194/97

    Branco / Kommission

    Da die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Anträge auf Restzahlung zu entscheiden hat (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 [122], Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 23), sie aber erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die durchgeführte Maßnahme die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben berechnen kann (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 43, und das dort zitierte Urteil), ist nur dann Raum für eine Aussetzung, wenn eine solche Berechnung noch nicht möglich ist.

    Die Klägerin verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zum Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89 (Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257) und trägt vor, aus den Genehmigungsentscheidungen hätten sich für sie subjektive Rechte und insbesondere der Anspruch auf Zahlung des gesamten Zuschusses ergeben.

    Nach Artikel 87 § 3 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht der obsiegenden Partei auferlegen, der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die sie dieser durch ihr Verhalten verursacht hat (Urteil Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 49 dieses Urteils, Randnr. 82).

  • EuG, 29.09.1999 - T-126/97

    Sonasa / Kommission

    33 Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 45).

    Denn dieser Grundsatz, der gebietet, daß Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), ist im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die geltende Regelung ausdrücklich die Möglichkeit der Rückforderung des Zuschusses in den Fällen vorsieht, in denen die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten wurden (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 61).

    59 Nach ständiger Rechtsprechung erwirbt ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 62).

  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

    84 Sodann ist festzustellen, dass die Gewährung eines Zuschusses davon abhängt, dass nicht nur die Bedingungen, die die Kommission in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt hat, sondern auch der Zuschussantrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, eingehalten werden (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 42, und RGRE/Kommission, zitiert oben Randnr. 42, Randnr. 68).

    Als Steller dieses Antrags ist er dazu am besten in der Lage, und er muss nachweisen, dass der Empfang von öffentlichen Mitteln gerechtfertigt ist (vgl. analog Urteil Interhotel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 84, Randnr. 47).

  • EuG, 18.10.2005 - T-60/03

    Regione Siciliana / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Artikel 230

    80 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, ist die Entscheidung über die Bewilligung eines Gemeinschaftszuschusses in Verbindung mit dem entsprechenden Zuschussantrag zu sehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg.1997, II-1265, Randnr. 42).
  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

    Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muß, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

    Vgl. ebenso Urteil vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95 (Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 66).
  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

    Selbst wenn der vorliegende Fall anders liegt als in der Rechtssache Oliveira/Kommission, schuf der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung für die Kommission die gleichen Pflichten zur Prüfung der Informationen, die sich auf das Ergebnis auswirken konnten, da den Klägern in dem streitigen Fax schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorgeworfen wurden und dieses Fax ernstliche wirtschaftliche Folgen für sie haben konnte (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 63).
  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 26.04.2018 - T-752/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 21.09.2017 - T-87/16

    Eurofast / Kommission

  • EuG, 16.07.1998 - T-72/97

    Proderec / Kommission

  • EuG, 22.05.2007 - T-500/04

    Kommission / IIC - Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung

  • EuG, 30.09.2003 - T-196/01

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

  • EuG, 31.05.2005 - T-272/02

    Comune di Napoli / Kommission - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

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