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Rechtsprechung
   EuG, 08.10.1992 - T-84/91   

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https://dejure.org/1992,4668
EuG, 08.10.1992 - T-84/91 (https://dejure.org/1992,4668)
EuG, Entscheidung vom 08.10.1992 - T-84/91 (https://dejure.org/1992,4668)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 1992 - T-84/91 (https://dejure.org/1992,4668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament.

    Beamte - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichts - Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internes Auswahlverfahren für die Einstellung von Hilfsassistenten durch das Europäische Parlament; Pflicht des Parlaments zur Ergreifung der Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Europäischen Gerichts; Entscheidungsqualität eines Schreibens eines ...

  • Judicialis

    EWG Art. 176

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    Mit Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) hat das Gericht entschieden: "Die Entscheidungen des Parlaments, mit denen die Bewerbungen der Kläger für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen wurden, werden aufgehoben." Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

    5 Während des Verfahrens in der Rechtssache T-56/89 änderte das Parlament am 27. Februar 1989 seine interne Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten.

    Die Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 fanden somit am 6. März 1989 statt, ohne daß die Kläger der Rechtssache T-56/89 hieran hätten teilnehmen können.

    11 Mit Einschreiben, das am 17. Juli 1991 beim Parlament einging, übersandte die Klägerin der Anstellungsbehörde des beklagten Organs ein Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut", die sich gegen die Weigerung des Europäischen Parlaments richtete, die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 vom 8. November 1990 zu erlassen.

    13 Was die Begründetheit anbelange, so sei das Parlament nach Artikel 176 EWG-Vertrag gehalten, zur Durchführung des Urteils das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger der Rechtssache T-56/89 neu zu eröffnen, ihre Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils erneut prüfen zu lassen und im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse die Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu überwachen, die der Prüfungsausschuß für die zugelassenen Kläger speziell durchführen müsse.

    Der Erlaß einer neuen Regelung, von der die Klägerin und die siebzehn anderen Kläger der Rechtssache T-56/89 wegen fehlender Rückwirkung nichts gehabt hätten, könne nicht als den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag entsprechend angesehen werden.

    1) Das Europäische Parlament hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstossen, daß es die zur Durchführung des vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften am 8. November 1990 verkündeten Urteils in der Rechtssache T-56/89 erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

    Sie habe längere Zeit hin gewartet, bevor sie vorstellig geworden sei, um die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu erfahren.

    Die Weigerung des Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 zu treffen, sei zweifellos eine beschwerende Handlung, so daß es hier eines vorherigen Antrags nicht bedürfe.

    31 Was den Klageantrag zu 2 betrifft, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Schadensersatzantrag oder um den Antrag handelt, dem beklagten Organ ein Zwangsgeld aufzuerlegen, damit dieses die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils T-56/89 treffe.

    Diese Ausführungen werden durch den Umstand belegt, daß sie nicht beantragt hat, das Parlament zu bestimmten Maßnahmen zu Durchführung des Urteils T-56/89 zu verurteilen.

    Die eine Verhaltensweise bestehe darin, daß ihr die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. B/164, das mit Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben worden sei, verweigert worden sei.

    Der Schaden, der sich möglicherweise aus der mit dem Urteil in der Rechtssache T-56/89 aufgehobenen Entscheidung ergeben hat, war hingegen vor der Erhebung der vorliegenden Klage nicht Gegenstand eines Vorverfahrens.

    Für ihn kann daher im Rahmen dieser Klage kein Ersatz verlangt werden; diese hat ausschließlich den Ersatz des Schadens zum Gegenstand, der der Klägerin durch die Weigerung des Parlaments, das Urteil in der Rechtssache T-56/89 durchzuführen, entstanden sein soll.

    Diesen hat das Gericht mit Urteil in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben.

    37 Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 19. April 1991 ergibt sich klar, daß der Erlaß der neuen Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten nach Auffassung des beklagten Organs den Erlaß jeder weiteren konkreten Maßnahme zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 überfluessig gemacht habe und daß die Anstellungsbehörde deshalb keine neuen Maßnahmen zu treffen beabsichtigte.

    40 Unter diesen Umständen musste die Klägerin die Anstellungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung befassen, mit der es abgelehnt worden war, ihr gegenüber eine konkrete Maßnahme zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu treffen.

    47 Daß das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden sei, aufgehoben habe, habe gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag zur Folge, daß das Parlament verpflichtet gewesen sei, das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger der Rechtssache T-56/89 erneut zu eröffnen, eine erneute Prüfung ihrer Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils zu veranlassen und im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu überwachen, die der Prüfungsausschuß eigens für die erfolgreichen Kläger durchführen müsse.

    48 Der schlichte Umstand, daß das Parlament eine neue Regelung über die Bedingungen der Zulassung von Bediensteten auf Zeit zu internen Auswahlverfahren erlassen habe, genüge im Hinblick auf die Kläger der Rechtssache T-56/89 nicht den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag.

    49 Hätte der Erlaß der neuen Regelung, so fügte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzu, vor Erlaß des Urteils in der Rechtssache T-56/89, was sie anbelange, alles rechtmässig gemacht, hätte das Gericht entscheiden müssen, daß die Klage T-56/89 gegenstandslos geworden sei.

    52 Der materielle Schaden bestehe darin, so trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, daß die Zurückweisung ihrer Bewerbung zum Auswahlverfahren Nr. B/164, die in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben worden sei, ihr seit mehreren Jahren die Möglichkeit genommen habe, auf eine Stelle der Laufbahngruppe B ernannt zu werden.

    55 Was den immateriellen Schaden anbelange, so habe die Weigerung des Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu erlassen, ihr einen Schaden derselben Art zugefügt, wie ihn Beamte erlitten, deren Laufbahnentwicklung durch die nicht fristgerechte Erstellung ihrer Beurteilungen gestört werde.

    57 Das Parlament glaubt nicht, gegen seine Verpflichtungen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 verstossen zu haben.

    In der Rechtssache T-56/89 hätten die Kläger nicht nur die Aufhebung der Entscheidungen beantragt, mit denen ihre Bewerbungen zurückgewiesen worden seien, sondern auch beantragt, das Gericht möge sie zu diesem Auswahlverfahren zulassen.

    Bei der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 sei dieses Auswahlverfahren abgeschlossen gewesen; eine Reserveliste sei erstellt gewesen, die einundvierzig Namen umfasst habe; sechs von diesen seien bereits ernannt worden.

    Im übrigen hätte die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens für die Kläger der Rechtssache T-56/89 die Gefahr eines maßgeschneiderten Auswahlverfahrens mit sich gebracht.

    59 Zudem habe die neue Regelung über die Einstellung von Beamten, die die Beteiligung von Bediensteten auf Zeit an internen Auswahlverfahren erlaube und die den Grundsätzen entspreche, die das Gericht in dem Urteil in der Rechtssache T-56/89 entwickelt habe, anscheinend allen Betroffenen mit Ausnahme der Klägerin Genüge getan.

    63 Die Streithelferin macht geltend, das Gericht habe in der Rechtssache T-56/89 das Vorbringen des Parlaments zurückgewiesen, es lägen keine individuellen Entscheidungen vor, mit denen den Klägern die Beteiligung am internen Auswahlverfahren Nr. B/164 verweigert worden sei, da ihr Ausschluß sich aus den einschlägigen internen Dienstanweisungen des Parlaments ergebe.

    64 Das Parlament nehme zu Unrecht an, daß der Erlaß einer neuen Regelung über die Bedingungen, unter denen Bedienstete auf Zeit an internen Auswahlverfahren teilnehmen könnten, im Hinblick auf die Kläger der Rechtssache T-56/89 und insbesondere im Hinblick auf die Klägerin den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag entspreche.

    65 Unter Berufung auf den Beschluß des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. März 1992, mit dem sie als Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache zugelassen worden sei, verwirft sie die Auffassung des Parlaments, der Umstand, daß das Gericht sich in der Rechtssache T-56/89 nicht ausdrücklich über den Antrag der Kläger ausgesprochen habe, sie zu den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 zuzulassen, sei als stillschweigende Ablehnung dieses Antrags durch das Parlament aufzufassen.

    68 Dabei ist zu prüfen, ob diese Entscheidung eine Verletzung der Pflicht aus Artikel 176 EWG-Vertrag darstellt, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen; mit diesem Urteil wurden die Entscheidungen über die Zurückweisung der Bewerbungen der Kläger in der Rechtssache T-56/89 zum Auswahlverfahren Nr. B/164 für nichtig erklärt.

    Die Anträge der Kläger in der Rechtssache T-56/89 hatten folgenden Wortlaut:.

    Das Parlament hätte ein neues internes Auswahlverfahren auf einer dem Auswahlverfahren Nr. B/164 gleichwertigen Ebene veranstalten können, und zwar entweder für das gesamte Personal des Organs oder für die Kläger in der Rechtssache T-56/89.

    83 Was den materiellen Schaden anbelangt, so ist der Schaden, den die in der Rechtssache T-56/89 aufgehobene Entscheidung der Klägerin möglicherweise verursacht hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache (vgl. Randnr. 34).

    84 Was den Einnahmeausfall der Klägerin angeht, den sie durch ihre Ernennung zur Beamtin der Besoldungsgruppe C 4 erlitten haben will, so war sie in diese Besoldungsgruppe in der Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum 31. August 1989 und somit vor der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 eingeordnet.

    Damit ist auch der Schaden, den die Klägerin während dieser Zeit erlitten haben will, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, die nur den Schaden betrifft, den ihr möglicherweise die Weigerung des Generalsekretärs verursacht hat, zu ihren Gunsten konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu ergreifen.

    Hätte der Beklagte das Urteil in der Rechtssache T-56/89 durchgeführt und der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, an einem B-Auswahlverfahren teilzunehmen und hätte sie in diesem Auswahlverfahren Erfolg gehabt, so hätte sie als Beamtin in die Grundbesoldungsstufe der Laufbahngruppe B, somit in B 5 ernannt werden können.

    Selbst wenn aber eine solche Praxis der Fraktionen bestuende oder bestanden hätte, so handelte es sich dabei nicht um einen Vorteil, auf den die Klägerin aufgrund des Beamtenstatuts Anspruch gehabt hätte, wenn das beklagte Organ das Urteil in der Rechtssache T-56/89 ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

    90 Dieser Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin in der Rechtssache T-56/89 obsiegt hat.

    91 Gleichwohl ist zum einen zu berücksichtigen, daß das Parlament nach wie vor verpflichtet ist, angemessene Maßnahmen zur Durchführung des Urteils T-56/89 gegenüber der Klägerin zu treffen, zum anderen aber, daß diese künftig an anderen internen Auswahlverfahren teilnehmen kann, in deren Rahmen sie nachweisen kann, daß sie alle Voraussetzungen für Stellen der Laufbahngruppe B erfuellt.

    1) Die Entscheidung des Parlaments vom 19. April 1991, mit der es sich weigerte, gegenüber der Klägerin konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 8. November 1990 (T-56/89) zu treffen, ist rechtswidrig und stellt einen dienstlichen Fehler dar, der die Haftung des Parlaments auslöst.

  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    Danach ist es Aufgabe des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils erforderlich sind (Beschluß des Gerichtshofes vom 13. November 1963 in den Rechtssachen 98/63 und 99/63 R, Erba und Reynier/Kommission, Slg. 1964, 603, 605, und Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, 679).

    80 Im übrigen kann das beklagte Organ, wenn die Durchführung eines Nichtigkeitsurteils besonderen Schwierigkeiten begegnet, seiner Verpflichtung aus Artikel 176 EWG-Vertrag durch jede Entscheidung gerecht werden, die den Nachteil auf billige Weise ausgleicht, den der Betroffene durch die aufgehobene Entscheidung erlitten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 679; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti).

  • EuGH, 22.10.1975 - 9/75

    Meyer-Burckhardt / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    Im ersten Fall ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger die Anstellungsbehörde fristgerecht mit einer Beschwerde gegen die beschwerende Handlung befasst und die Klage innerhalb von drei Monaten nach Zurückweisung dieser Beschwerde eingereicht hat (Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1182 ff.).

    Ein Beamter, gegen den eine beschwerende Handlung erfolgte, hat die Wahl, beim Gemeinschaftsgericht entweder die Aufhebung dieser Handlung oder Schadensersatz oder beides zu beantragen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1985 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt).

  • EuGH, 14.07.1983 - 144/82

    Detti / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82 (Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421) sei es unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu überprüfen.

    80 Im übrigen kann das beklagte Organ, wenn die Durchführung eines Nichtigkeitsurteils besonderen Schwierigkeiten begegnet, seiner Verpflichtung aus Artikel 176 EWG-Vertrag durch jede Entscheidung gerecht werden, die den Nachteil auf billige Weise ausgleicht, den der Betroffene durch die aufgehobene Entscheidung erlitten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 679; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti).

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    74 Im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums muß die Verwaltung dabei sowohl die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als auch den Tenor und die Gründe des durchzuführenden Urteils beachten (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 511, 543, und vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, 2208).
  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    Im zweiten Fall umfasst das Verwaltungsverfahren, das der Schadensersatzklage gemäß Artikel 90 und 91 Beamtenstatut vorausgehen muß, zwei Stufen: zunächst einen Antrag, dann eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags (Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 2 und 3 ff.).
  • EuGH, 12.07.1962 - 14/61

    Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V. gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    74 Im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums muß die Verwaltung dabei sowohl die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als auch den Tenor und die Gründe des durchzuführenden Urteils beachten (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 511, 543, und vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, 2208).
  • EuG, 08.03.1990 - T-28/89

    Claude Maindiaux und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    Unter diesen Umständen müsste die allfällige Absicht des Verfassers des Briefes, die Klägerin nur zu unterrichten, hinter dessen objektivem Inhalt zurückstehen (Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-28/89, Maindiaux/WSA, Slg. 1990, II-59, 71).
  • EuG, 24.01.1991 - T-27/90

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    89 Hingegen versetzt die Weigerung des Generalsekretärs, eine konkrete Maßnahme zu treffen, um die Folgen der aufgehobenen Entscheidung zu beseitigen, die Klägerin in einen Zustand der Unsicherheit und Unruhe hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft, der einen immateriellen Schaden darstellt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in den Rechtssachen 173/82, 192/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497, und Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, 50).
  • EuGH, 06.02.1986 - 173/82

    Castille / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.1992 - T-84/91
    89 Hingegen versetzt die Weigerung des Generalsekretärs, eine konkrete Maßnahme zu treffen, um die Folgen der aufgehobenen Entscheidung zu beseitigen, die Klägerin in einen Zustand der Unsicherheit und Unruhe hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft, der einen immateriellen Schaden darstellt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in den Rechtssachen 173/82, 192/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497, und Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, 50).
  • EuGH, 13.11.1963 - 98/63

    Jean Reynier und Piero Erba gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 10.03.1989 - 126/87

    Del Plato / Kommission

  • EuGH, 13.07.1989 - 108/88

    Jaenicke Cendoya / Kommission

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 10.12.1969 - 12/69

    Wonnerth / Kommission

  • EuG, 05.06.2014 - T-269/13

    Brune / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

    Nach einer gefestigten Rechtsprechung kann das betreffende Organ nämlich, wenn die Durchführung eines Aufhebungsurteils besonderen Schwierigkeiten begegnet, seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV durch jede Entscheidung gerecht werden, die einen Nachteil, den der Betroffene durch die aufgehobene Entscheidung erlitten hat, auf billige Weise ausgleicht (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, Slg. 1992, II-2335, Rn. 80, und vom 26. Juni 2006, De Nil und Impens/Rat, T-91/95, Slg. ÖD 2006, I-A-327 und II-959, Rn. 34).

    Beschließt nämlich das betreffende Organ - in Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung, die Bewerbung des Klägers abzulehnen, oder eine Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben wird -, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen und für den Betroffenen eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, so ist es Aufgabe der Anstellungsbehörde und des Prüfungsausschusses, mit äußerster Sorgfalt darüber zu wachen, dass das Niveau der Prüfungen und die Beurteilungskriterien denen des ursprünglichen Auswahlverfahrens gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertung des Betroffenen gegenüber den anderen Bewerbern des Ausgangsverfahrens eingehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Meskens/Parlament, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 79).

    Der Unionsrichter kann daher nicht anstelle der Behörde die konkreten Maßnahmen festlegen, die die Verwaltung im jeweiligen Fall hätte treffen müssen (Urteil Meskens/Parlament, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 78 und 79).

  • EuGöD, 21.03.2013 - F-94/11

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    So kann es sich nach der Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Versetzung des Klägers in die Rechtsposition, in der er sich vor Erlass der aufgehobenen Maßnahme befand, zur Folge haben kann, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, Randnr. 78).

    Folglich hat die Verwaltung die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung, in einen Dialog mit der Person einzutreten, der Unrecht zugefügt worden ist, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der dieses für sie in billiger Weise ausgeglichen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Meskens/Parlament, Randnr. 80).

  • EuG, 18.10.2023 - T-162/21

    BZ / EZB

    Il ne lui est pas loisible d'exciper des difficultés pratiques que pourraient impliquer de telles mesures pour se soustraire à cette obligation (arrêt du 8 octobre 1992, Meskens/Parlement, T-84/91, EU:T:1992:103, point 78).

    À cet égard, il convient de rappeler qu'il appartient à l'institution concernée, dans l'exercice du pouvoir d'appréciation que lui confère l'article 266 TFUE, d'exercer un choix parmi les différentes mesures envisageables en vue de concilier les intérêts du service et la nécessité de redresser le tort infligé à un membre de son personnel (voir, en ce sens, arrêt du 8 octobre 1992, Meskens/Parlement, T-84/91, EU:T:1992:103, point 78).

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Diese Vorschrift sieht eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung vor, der zufolge das Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung ausgegangen ist, zu bestimmen hat, welche Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils erforderlich sind (Beschluss vom 13. November 1963, Erba und Reynier/Kommission, 98/63 R und 99/63 R, Slg, EU:C:1963:46; Urteile vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, Slg, EU:T:1992:103, Rn. 73, und vom 17. April 2007, C und F/Kommission, F-44/06 und F-94/06, SlgÖD, EU:F:2007:66, Rn. 33).
  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    So hat das Gericht im Urteil vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament (T-84/91, Slg. 1992, II-2335, Rn. 44), das auf eine reine Schadensersatzklage hin erging, entschieden, dass in der Schadensersatzklage enthaltene Anträge auf Ersatz des einem Beamten durch eine Entscheidung der Verwaltung zugefügten materiellen und immateriellen Schadens, was den Grundsatz betrifft, dass die Beschwerde denselben Gegenstand haben muss wie die anschließende Klage, nicht von in der Beschwerde enthaltenen Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung und auf Ersatz des dem Beamten entstandenen immateriellen Schadens verschieden sind.
  • EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11

    Honnefelder / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    So kann es sich nach der Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Versetzung des Klägers in die Rechtsposition, in der er sich vor Erlass der aufgehobenen Maßnahme befand, zur Folge haben kann, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, Randnr. 78).

    Folglich hat die Verwaltung die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung, in einen Dialog mit der Person einzutreten, der Unrecht zugefügt worden ist, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der dieses für sie in billiger Weise ausgeglichen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Meskens/Parlament, Randnr. 80).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Gerichts ist, anstelle der Kommission die Maßnahmen festzulegen, die diese im Rahmen des Artikels 233 EG hätte treffen müssen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2013 - T-476/11

    Kommission / Moschonaki

    À cet égard, il convient de rappeler qu'il appartient à l'institution, dans l'exercice du pouvoir d'appréciation que lui confère l'article 266 TFUE, d'exercer un choix parmi les différentes mesures envisageables en vue de concilier les intérêts du service et la nécessité de redresser le tort infligé à un requérant (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal du 8 octobre 1992, Meskens/Parlement, T-84/91, Rec.
  • EuG, 10.11.2010 - T-260/09

    HABM / Simões Dos Santos

    Cette situation est manifestement constitutive d'un préjudice moral (arrêts du Tribunal de première instance du 8 octobre 1992, Meskens/Parlement, T-84/91, Rec.
  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

    Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich, um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, das Organ, dem der vom Unionsrichter aufgehobene Rechtsakt zur Last fällt, nach dem ihm insoweit zustehenden Ermessen unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Parlament/Meskens, C-412/92 P, EU:C:1994:308, Rn. 28 und 30; vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-412/92

    Parlament / Meskens

  • EuG, 04.05.2005 - T-86/03

    Holcim (France) / Kommission - Durchführung eines Urteils des Gerichts -

  • EuG, 13.07.2006 - T-285/04

    Andrieu / Kommission

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

  • EuGöD, 09.06.2010 - F-56/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-11/00

    Hautem / EIB

  • EuG, 01.03.2017 - T-472/15

    EAD / Gross

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EuGöD, 12.04.2016 - F-98/15

    CP / Parlament

  • EuGöD, 08.12.2014 - F-4/13

    Cwik / Kommission

  • EuG, 13.12.2012 - T-595/11

    A / Kommission

  • EuG, 12.12.1995 - T-203/95

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGöD, 22.10.2008 - F-46/07

    Tzirani / Kommission

  • EuGöD, 15.04.2010 - F-104/08

    Angelidis / Parlament

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 14.12.2017 - T-460/14

    AETMD / Rat - Dumping - Zubereiteter oder haltbar gemachter Zuckermais in Körnern

  • EuG, 10.11.2009 - T-180/08

    Tiralongo / Kommission

  • EuG, 17.11.1998 - T-131/97

    Gómez de Enterría y Sanchez / Parlament

  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1994 - C-412/92

    Europäisches Parlament gegen Mireille Meskens. - Rechtsmittel - Beamte -

  • EuG, 22.10.2008 - T-46/07

    Marie Tzirani gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 01.12.2021 - T-709/20

    OJ/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Einstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-259/96

    Rat der Europäischen Union gegen Lieve de Nil und Christiane Impens.

  • EuGöD, 05.11.2013 - F-104/11

    Bartha / Kommission

  • EuGöD, 21.07.2016 - F-103/15

    Trampuz / Kommission

  • EuGöD, 26.06.2013 - F-12/12

    Di Prospero / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 12.03.1992 - T-84/91   

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https://dejure.org/1992,8849
EuG, 12.03.1992 - T-84/91 (https://dejure.org/1992,8849)
EuG, Entscheidung vom 12.03.1992 - T-84/91 (https://dejure.org/1992,8849)
EuG, Entscheidung vom 12. März 1992 - T-84/91 (https://dejure.org/1992,8849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament.

    Streithilfe.

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur Beteiligung an einem Rechtsstreit als Streithelfer; Geltendmachung eines berechtigten Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits; Gewerkschaftliche Organisationen als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten

  • Judicialis

    Art. 37 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 176

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    Es gehe nicht um die Frage der Durchführung eines Urteils, sondern vielmehr um einen Versuch der Klägerin, die Erlaubnis zur Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 zu erhalten, also darum, das bereits in ihrer ersten Klage (Rechtssache T-56/89) verfolgte Ziel zu erreichen, obwohl doch das Gericht in dem in dieser Rechtssache erlassenen Urteil einem gleichlautenden Antrag der Klägerin gerade nicht stattgegeben habe.

    10 Mit der vorliegenden Klage wird die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Parlament gegenüber der Klägerin die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) ergeben, mit dem eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die die Zulassung der Klägerin und mehrerer anderer Bewerber zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt hatte, aufgehoben wurde.

    11 Tatsächlich hatten die Kläger in der Rechtssache T-56/89 beantragt,.

  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuGH, 28.02.1989 - 233/87

    Merkur Außenhandel / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuG, 26.09.1990 - T-48/89

    Fernando Beltrante u. a. gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuGH, 21.06.1988 - 148/88

    Albani u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuGH, 03.07.1985 - 3/83

    Abrias / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuGH, 11.05.1989 - 194/87

    Ausübung von Gewerkschaftstätigkeiten innerhalb des Rechnungshofes; Verweigerung

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuG, 25.02.1992 - T-42/90

    Sergio Bertelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.03.1992 - T-84/91
    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuG, 28.06.2001 - T-20/01

    Cerafogli u.a. / EZB

    Nach ständiger Rechtsprechung werden gewerkschaftlichen Organisationen sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (Urteil des Gerichts vom 12. März 1992, in der Rechtssache T-84/91, Mireille Meskens/Europäisches Parlament, Slg. 1992, II-1565, Randnr. 9; Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat,Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N. M. S./Kommission, und vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, Slg. 1992, II-181).
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Rechtsprechung
   EuG, 05.07.1993 - T-84/91 Depens   

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https://dejure.org/1993,19749
EuG, 05.07.1993 - T-84/91 Depens (https://dejure.org/1993,19749)
EuG, Entscheidung vom 05.07.1993 - T-84/91 Depens (https://dejure.org/1993,19749)
EuG, Entscheidung vom 05. Juli 1993 - T-84/91 Depens (https://dejure.org/1993,19749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

    Auszug aus EuG, 05.07.1993 - T-84/91
    Durch Klageschrift, die am 19. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob Frau Mireille Meskens, Beamtin des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament), Klage auf Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie ihres Erachtens durch die Weigerung des Parlaments erlitten hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II°597) ergeben.
  • EuG, 25.02.1992 - T-24/89

    Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten wegen Zahlung von Anwaltsgebühren

    Auszug aus EuG, 05.07.1993 - T-84/91
    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht "die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten" (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.07.1993 - T-84/91
    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht "die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten" (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153).
  • EuG, 12.02.1992 - T-52/90

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung

    Auszug aus EuG, 05.07.1993 - T-84/91
    Die Klägerin vertritt die Auffassung, wenn der klagende Beamte nicht Jurist sei, sei die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im vorprozessualen Stadium erforderlich, da die Beamten die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre Klage stützen wollten, genau angeben müssten, wozu noch die förmlichen Voraussetzungen und der erschöpfende und ausreichend klare Charakter, den die Anträge und Beschwerden gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II°121) aufweisen müssten, und die Notwendigkeit hinzukämen, die Zweckmässigkeit einer eventuellen Klageerhebung zu beurteilen.
  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.07.1993 - T-84/91
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnrn. 45 bis 48), wonach bei Streitsachen zwischen den Organen und deren Beamten die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im vorprozessualen Verfahren nicht erforderlich sei, beanstandete der Bevollmächtigte des Parlaments mit Schreiben vom 19. November 1992, daß Rechtsanwalt Louis in seine Abrechnung Gebühren und Aufwendungen einbezogen habe, die im vorprozessualen Stadium der Rechtssache entstanden seien, und ersuchte ihn, die in der Aufstellung aufgeführten Beträge zu überprüfen.
  • EuG, 25.02.1992 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 05.07.1993 - T-84/91
    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht "die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten" (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153).
  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die den Parteien für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (Beschlüsse des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 33, und UK Coal/Kommission, Randnr. 33).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Parteien in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschlüsse des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 33, und UK Coal/Kommission, Randnr. 33).
  • EuG, 26.01.2006 - T-79/96

    Camar / Rat und Kommission

    La circonstance qu'une telle invitation constitue une condition préalable pour l'introduction d'un recours en carence n'en fait pas un acte de la procédure contentieuse et ne rend donc pas récupérables les frais y afférents (voir, par analogie, ordonnance du Tribunal du 5 juillet 1993, Meskens/Parlement, T-84/91 DEP, Rec.
  • EuGöD, 02.12.2014 - F-142/11

    Simpson / Rat

    Par conséquent, au vu de ce qui précède, il convient de fixer le montant des dépens que le Conseil devra rembourser au requérant au titre des honoraires d'avocat à 8 000 euros, à majorer de la TVA éventuellement due sur cette somme (ordonnances Tagaras/Cour de justice, T-18/89 DEP et T-24/89 DEP, EU:T:1992:17, point 14, et Meskens/Parlement, T-84/91 DEP, EU:T:1993:57, point 14).
  • EuG, 08.07.2004 - T-7/98

    De Nicola / BEI - Kostenfestsetzung“

    Gericht, 5. Juli 1993, Meskens/Parlament, T-84/91 DEP, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16; Gericht, 6. Februar 1995, Tête u. a./EIB, T-460/93 DEP, Slg. 1995, II-229, Randnr. 13.
  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über dieKosten der Beteiligten in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16).
  • EuG, 20.11.2012 - T-121/09

    Al Shanfari / Rat und Kommission

    En quatrième lieu, pour la même raison, il n'y a pas non plus lieu de statuer séparément sur les frais exposés par les parties aux fins de la présente procédure (voir l'ordonnance du Tribunal du 5 juillet 1993, Meskens/Parlement, T-84/91 DEP, Rec.
  • EuG, 28.11.1996 - T-447/93
    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt, ist über die den Parteien für das vorliegende Nachverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16).
  • EuG, 10.12.2008 - T-57/99

    Nardone / Kommission

    Verweisung auf: Gericht, 5. Juli 1993, Meskens/Parlament, T-84/91 DEP, Slg. 1993, II-757, Randnr. 14; Gericht, 6. Mai 2004, Hecq/Kommission, T-34/03, Slg. ÖD 2004, I-A-143 und II-639, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T-155/03, T-157/03 und T-331/03, Slg. ÖD 2005, I-A-411 und II-1865, Randnr. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuG, 24.01.2002 - 3 T 38/95

    Festsetzung der Kosten für Anwaltshonorare im Urteil "Zement" (Cimenteries CBR u.

    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Parteien in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschlüsse des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 33, und UK Coal/Kommission, Randnr. 33).
  • EuG, 10.01.2002 - 3 T 80/97

    Festsetzung der in der Rechtssache T-80/97 entstandenen Kosten; Kriterien zur

  • EuG, 19.09.2001 - 2 T 64/99

    Festsetzung der in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten; Vorbereitung

  • EuG, 20.01.1995 - T-124/93

    Georg Werner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streichung.

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