Rechtsprechung
   EuG, 12.05.2016 - T-844/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9867
EuG, 12.05.2016 - T-844/14 (https://dejure.org/2016,9867)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2016 - T-844/14 (https://dejure.org/2016,9867)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - T-844/14 (https://dejure.org/2016,9867)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9867) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    GRE / EUIPO (Mark1)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mark1 - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbespruch als Marke; Unterscheidungskraft des Wortzeichens "Mark1" für Tabakerzeugnisse und Zubehör; Aufhebungsklage des Anmelders gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei fehlendem Hinweis auf betriebliche Herkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mark1 - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Werbespruch als Marke; fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "Mark1" für Tabakerzeugnisse und Zubehör; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei fehlendem Hinweis auf betriebliche Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73).

    Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

    Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).

    Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich demzufolge zu seinen Gunsten nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Idee steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteil vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

    Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 31. März 2004, LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS, T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 24).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die sonstiger Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 25, und vom 12. Februar 2014, 0etker Nahrungsmittel/HABM [La qualité est la meilleure des recettes], T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 22).

    Was zusammengesetzte Wortzeichen betrifft, ist ihre relevante Bedeutung zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus einem ihrer Bestandteile ergibt, sondern aus allen Bestandteilen, aus denen diese Zeichen sich zusammensetzen (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 28).

  • EuG, 12.02.2014 - T-570/11

    Oetker Nahrungsmittel / HABM (La qualité est la meilleure des recettes) -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die sonstiger Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 25, und vom 12. Februar 2014, 0etker Nahrungsmittel/HABM [La qualité est la meilleure des recettes], T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 22).

    Es kann nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan phantasievoll sein muss oder gar ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen muss, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 25, und vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 22).

    Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 26).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 27, und vom 29. Januar 2015, 1NVESTING FOR A NEW WORLD, T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 24).

  • EuG, 29.01.2015 - T-59/14

    Blackrock / HABM (INVESTING FOR A NEW WORLD)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Es kann nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan phantasievoll sein muss oder gar ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen muss, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 25, und vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 22).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 27, und vom 29. Januar 2015, 1NVESTING FOR A NEW WORLD, T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 24).

    Auch wenn die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, eines der Merkmale darstellt, die dem Zeichen grundsätzlich Unterscheidungskraft verleihen können, ist sie nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung der Unterscheidungskraft (Urteil vom 29. Januar 2015, 1NVESTING FOR A NEW WORLD, T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 38).

  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 23).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 31. März 2004, LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS, T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 24).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-448/13

    Delphi Technologies / HABM

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuG, 24.11.2015 - T-190/15

    Intervog / HABM (meet me)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuG, 08.10.2015 - T-336/14

    Nestlé / HABM (NOURISHING PERSONAL HEALTH)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass eine angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Werbeaussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird (Urteil vom 8. Oktober 2015, Société des produits Nestlé/HABM [NOURISHING PERSONAL HEALTH], T-336/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:770, Rn. 41).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Daher wird das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als "Mark1" gelesen, gehört und verstanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-844/14
    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 27, und vom 29. Januar 2015, 1NVESTING FOR A NEW WORLD, T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 24).
  • EuG, 07.06.2017 - T-258/16

    Mediterranean Premium Spirits / EUIPO - G-Star Raw (GINRAW) - Unionsmarke -

    En ce qui concerne l'argument relatif à la structure prétendument grammaticalement incorrecte en anglais de la marque demandée en raison du fait que le substantif « gin " précède l'adjectif « raw ", une incorrection grammaticale mineure, à supposer qu'elle soit acceptée, n'est pas susceptible de remettre en cause l'appréciation exposée ci-dessus [voir, par analogie, arrêts du 7 juin 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/OHMI (MunichFinancialServices), T-316/03, EU:T:2005:201, point 36, et du 12 mai 2016, GRE/EUIPO (Mark1), T-844/14, non publié, EU:T:2016:289, point 38].

    Dans le même sens, s'agissant de l'argument tiré de ce qu'il n'y a aucune séparation entre les deux mots en cause, il y a lieu de rappeler que la simple juxtaposition des mots sans espace ne constitue pas en elle-même un élément d'ordre créatif susceptible de modifier la conclusion exposée ci-dessus (voir, par analogie, arrêts du 7 juin 2005, MunichFinancialServices, T-316/03, EU:T:2005:201, point 37, et du 12 mai 2016, Mark1, T-844/14, non publié, EU:T:2016:289, point 38).

  • EuG, 23.01.2018 - T-869/16

    Wenger / EUIPO - Swissgear (SWISSGEAR)

    Or l'EUIPO doit, dans le cadre de l'instruction d'une demande d'enregistrement d'une marque de l'Union européenne, prendre en considération les décisions déjà prises sur des demandes similaires et s'interroger avec une attention particulière sur la question de savoir s'il y a lieu, ou non, de décider dans le même sens [voir arrêt du 12 mai 2016, GRE/EUIPO (Mark1), T-844/14, non publié, EU:T:2016:289, point 43 et jurisprudence citée].
  • EuG, 25.09.2018 - T-457/17

    Medisana/ EUIPO (happy life) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy

    PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-844/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:289, Rn. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht