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   EuG, 07.02.2018 - T-851/16   

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EuG, 07.02.2018 - T-851/16 (https://dejure.org/2018,1941)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2018 - T-851/16 (https://dejure.org/2018,1941)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - T-851/16 (https://dejure.org/2018,1941)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Access Info Europe / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -Erklärungen EU-Türkei vom 8. und 18. März 2016 - Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen durch die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten - Vom Juristischen Dienst eines Organs erstellte oder empfangene Dokumente ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Access Info Europe / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Erklärungen EU-Türkei vom 8. und 18. März 2016 - Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen durch die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten - Vom Juristischen Dienst eines Organs erstellte oder empfangene Dokumente ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Access Info Europe / Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Darüber hinaus habe der Gerichtshof in der Rechtssache, die zum Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374) geführt habe, im Sinne eines Zugangs zu solchen Dokumenten hervorgehoben, dass eine Freigabe dieser Art von Dokumenten durch die Organe dazu beitrage, den Organen in den Augen der Unionsbürger eine größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen in ein demokratisches System zu stärken.

    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 27).

    Diese Ausnahmen sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 29).

    Im Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 57 bis 64), habe der Gerichtshof jedoch den Grundsatz aufgestellt, dass Rechtsgutachten, die sich auf den Gesetzgebungsbereich bezögen, verbreitet werden müssten.

    Die Kommission beantragt, den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, und stellt vorab klar, dass die streitigen Dokumente entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht im Sinne von Rn. 68 des Urteils vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend seien, erstellt worden oder eingegangen seien.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme für die Rechtsberatung das Interesse eines Organs schützen soll, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, und von einem Organ außerdem nur geltend gemacht werden kann, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42 und 43).

    Es ist nämlich eher das Fehlen von Information und Diskussion, das bei den Bürgern Zweifel hervorrufen kann, und zwar nicht nur an der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch an der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses insgesamt (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59).

    Im vorliegenden Fall enthalten die streitigen Dokumente dienststellenübergreifende rechtliche Konsultationen innerhalb der Kommission und stellen keine Rechtsgutachten dar, mit denen der Standpunkt des Organs endgültig festgelegt worden wäre; entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich zudem auch nicht um im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren erstellte Rechtsgutachten von der Art der Gutachten, die in der Rechtssache in Rede stehen, die zum Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), geführt hat.

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46).

    Die Klägerin hat sich jedoch auf allgemeine Erwägungen zum Grundsatz der Transparenz berufen, die im allgemeinen Interesse zu einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und zu einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System führen (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 27).

    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 71, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Diese Ausnahmen sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 29).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52).

    Insoweit sei daran erinnert, dass das betreffende Organ, wenn es beschließt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, zum einen grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei hervorzuheben ist, dass eine solche Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52).

    Zum anderen muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 53).

    Vorab sei daran erinnert, dass ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen muss, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Über die Zugangsverweigerung sei nämlich nach einer individuellen Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente entschieden worden; was den Umstand angeht, dass es sich bei den streitigen Dokumenten nicht um Schriftsätze handelt, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht worden sind, beruft sich die Kommission zudem auf die - nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehenden - Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64), in denen das Gericht entschieden hat, dass sich die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren auch auf Dokumente bezieht, die nicht nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind.

    Die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz von "Gerichtsverfahren" beinhaltet, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts nicht lediglich von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. der eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, sondern auch der organinternen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sowie der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen GD und dem Juristischen Dienst des Organs oder einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten soll (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 76, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 52).

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege den Kern der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bilden, und die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit, Waffengleichheit vor dem Gericht zu gewährleisten, nicht nur den Schutz von Dokumenten rechtfertigt, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits die Waffengleichheit zu beeinträchtigen, die aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Auch wenn die Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, könnte es nämlich in beiden Fällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind, gewährt würde (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die den Zugang zu ihnen verweigert, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und im Hinblick auf das sich das betreffende Organ auf die besagte Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, sowie vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung des Gerichts ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln, wobei festzuhalten ist, dass die ausführliche Rechtsprechung zu der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelung, die vorstehend wiedergegeben worden ist und sich aus den Urteilen vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487), ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer weiten Auslegung dieser Ausnahmeregelung beruht, die in Konflikt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs - der im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht unmittelbar über eine solche Frage zu erkennen hatte - geriete.

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Dieses Recht ist aus Gründen öffentlicher oder privater Interessen gleichwohl gewissen Grenzen unterworfen (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62).

    Diese Ausnahmen sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 29).

    Was die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen angeht, ist nach Ansicht des Gerichtshofs anzuerkennen, dass, da diese Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung die genannten Interessen beeinträchtigen würde, die in Frage stehende, von dem Unionsorgan zu treffende Entscheidung einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht, so dass es für eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall eines Ermessensspielraums bedarf (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein sind, da der Zugang, wie es dort heißt, verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des "öffentlichen Interesses" u. a. im Hinblick auf "die öffentliche Sicherheit" oder "die internationalen Beziehungen" "beeinträchtigt" würde, und nicht nur dann, wenn, wie im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, vorgeschlagen worden war, eine "erhebliche" Beeinträchtigung dieses Schutzes tatsächlich festgestellt wird (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36 bis 38).

    Daher widerspricht es dem Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt und die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der das Organ aufgrund einer dieser Ausnahmeregelungen den Zugang zu einem Dokument verweigert, entsprechend auf die Prüfung beschränkt werden muss, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 34).

    Der Unionsrichter hat in diesem Zusammenhang jedoch bereits anerkannt, dass das beklagte Organ, hier die Kommission, in einem solchen Fall nicht verpflichtet ist, in den Gründen des angefochtenen Rechtsakts den sensiblen Inhalt der streitigen Dokumente zu ermitteln, der durch die Verbreitung nicht offengelegt werden kann, wenn ein solches Vorgehen zur Preisgabe von Informationen führen würde, deren Schutz unter die geltend gemachte Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 82, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 106).

  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen insoweit zwingend formuliert sind, als die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Schutz des öffentlichen Interesses gegen ein höherrangiges Allgemeininteresse abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 44).

    Daher widerspricht es dem Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt und die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der das Organ aufgrund einer dieser Ausnahmeregelungen den Zugang zu einem Dokument verweigert, entsprechend auf die Prüfung beschränkt werden muss, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 34).

    Daher kann die Formulierung von Verhandlungspositionen eine Reihe taktischer Erwägungen seitens der Verhandelnden, darunter der Union selbst, umfassen, so dass die Verbreitung von Positionen der Union in internationalen Verhandlungen den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte (Urteil vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 70 und 72).

    Im Rahmen der genannten Vorschrift müssen die Organe nämlich den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass der Schutz des öffentlichen Interesses gegen ein überwiegendes allgemeines Interesse abzuwägen wäre (Urteile vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Unionsorgane im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchzuführen (Urteil vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 83; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28).

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteile vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 50, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 84; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29).

    Der Unionsrichter hat in diesem Zusammenhang jedoch bereits anerkannt, dass das beklagte Organ, hier die Kommission, in einem solchen Fall nicht verpflichtet ist, in den Gründen des angefochtenen Rechtsakts den sensiblen Inhalt der streitigen Dokumente zu ermitteln, der durch die Verbreitung nicht offengelegt werden kann, wenn ein solches Vorgehen zur Preisgabe von Informationen führen würde, deren Schutz unter die geltend gemachte Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 82, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 106).

  • EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Über die Zugangsverweigerung sei nämlich nach einer individuellen Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente entschieden worden; was den Umstand angeht, dass es sich bei den streitigen Dokumenten nicht um Schriftsätze handelt, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht worden sind, beruft sich die Kommission zudem auf die - nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehenden - Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64), in denen das Gericht entschieden hat, dass sich die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren auch auf Dokumente bezieht, die nicht nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind.

    Die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz von "Gerichtsverfahren" beinhaltet, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts nicht lediglich von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. der eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, sondern auch der organinternen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sowie der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen GD und dem Juristischen Dienst des Organs oder einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten soll (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 76, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 52).

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege den Kern der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bilden, und die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit, Waffengleichheit vor dem Gericht zu gewährleisten, nicht nur den Schutz von Dokumenten rechtfertigt, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits die Waffengleichheit zu beeinträchtigen, die aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Auch wenn die Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, könnte es nämlich in beiden Fällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind, gewährt würde (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die den Zugang zu ihnen verweigert, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und im Hinblick auf das sich das betreffende Organ auf die besagte Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, sowie vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung des Gerichts ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln, wobei festzuhalten ist, dass die ausführliche Rechtsprechung zu der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelung, die vorstehend wiedergegeben worden ist und sich aus den Urteilen vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487), ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer weiten Auslegung dieser Ausnahmeregelung beruht, die in Konflikt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs - der im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht unmittelbar über eine solche Frage zu erkennen hatte - geriete.

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Nach der Rechtsprechung, die sich aus Rn. 64 des Urteils vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld (C-350/12 P, EU:C:2014:2039), ergebe, wäre sie nämlich verpflichtet gewesen, nachzuweisen, inwiefern die Herausgabe der streitigen Dokumente die Position der Union gegenüber der Republik Türkei konkret und tatsächlich beeinträchtigt hätte.

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52).

    Insoweit sei daran erinnert, dass das betreffende Organ, wenn es beschließt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, zum einen grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei hervorzuheben ist, dass eine solche Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52).

    Zum anderen muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 53).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Verordnung, wie ihr Art. 2 Abs. 3 klarstellt, "für alle Dokumente eines Organs [gilt], d. h. Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 87, 88 und 109, sowie vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 71, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Würde nämlich einer Partei der Zugang zu Dokumenten gewährt, könnte damit das unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits - das dem Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde liegt - gestört werden, da nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu seinen Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85 bis 87).

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen insoweit zwingend formuliert sind, als die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Schutz des öffentlichen Interesses gegen ein höherrangiges Allgemeininteresse abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 44).

    Im Rahmen der genannten Vorschrift müssen die Organe nämlich den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass der Schutz des öffentlichen Interesses gegen ein überwiegendes allgemeines Interesse abzuwägen wäre (Urteile vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 44).

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteile vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 50, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 84; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.02.2018 - T-851/16
    Allerdings ist es Sache des Antragstellers, konkrete Umstände anzuführen, die ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94, vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90, sowie vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 49).

    Abgesehen davon muss sich das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92).

  • EuG, 23.01.2017 - T-727/15

    Justice & Environment / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Jurasinovic / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    Jurasinovic / Rat

  • EuG, 03.10.2012 - T-63/10

    Toland / Parlament

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 27.11.2019 - T-31/18

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61; vgl. ebenfalls Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht ist aus Gründen öffentlicher oder privater Interessen gleichwohl gewissen Grenzen unterworfen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 35).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001, im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund, in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 35).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen öffentlichen Zugangs zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 37).

    Was diese Interessen angeht, hat der Gerichtshof befunden, dass angesichts dessen, dass die betreffenden öffentlichen Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und dass das Organ nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 verpï‚ichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung die genannten Interessen beeinträchtigen würde, die von dem Organ zu treffende Entscheidung einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht, und dass es für eine solche Entscheidung unter den gegebenen Umständen daher eines Ermessensspielraums bedarf (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 38).

    Daher widerspricht es dem Gerichtshof zufolge dem Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung eines Dokuments die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt, und die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der das Organ aufgrund einer dieser Ausnahmeregelungen den Zugang zu einem Dokument verweigert, muss dementsprechend auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

    Demzufolge ist im vorliegenden Fall zu ermitteln, ob Frontex in der angefochtenen Entscheidung plausibel erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den streitigen Dokumenten den Schutz der öffentlichen Sicherheit der Union konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und ob die behauptete Beeinträchtigung in den Grenzen des Frontex im Rahmen der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zustehenden weiten Ermessens als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 41).

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

    Diese Bestimmung sieht sehr allgemeine Kriterien vor, anhand deren der Zugang - wie es dort heißt - der Öffentlichkeit verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des "öffentlichen Interesses" u. a. im Hinblick auf "die öffentliche Sicherheit" oder "die internationalen Beziehungen" "beeinträchtigt" würde, und nicht nur dann, wenn, wie im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, vorgeschlagen worden war, eine "erhebliche" Beeinträchtigung dieses Schutzes tatsächlich festgestellt wird (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36 bis 38, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 39).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz einer engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30) nicht widerspricht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen insoweit zwingend formuliert sind, als die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Schutz des öffentlichen Interesses gegen ein höherrangiges Allgemeininteresse abzuwägen, das die Offenlegung der Dokumente erforderlich machen würde (vgl. Urteile vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-852/16, EU:T:2018:71, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-851/16 in das Register eingetragen worden ist.

    Die Parteien haben mündlich verhandelt und in der Sitzung vom 8. November 2017, für deren Zwecke die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-851/16, Access Info Europe/Kommission, verbunden worden ist, Fragen des Gerichts beantwortet.

  • EuG, 07.09.2022 - T-651/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Insoweit geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zwar hervor, dass mehr Transparenz eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess sowie eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System ermöglicht, doch ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichmachung eines Dokuments nach dem Transparenzgrundsatz nicht das gleiche Gewicht hat, je nachdem, ob es sich um ein Dokument eines Verwaltungsverfahrens oder ein Dokument über ein Verfahren handelt, in dem das Unionsorgan als Gesetzgeber tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T-210/15, EU:T:2017:224, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 90 bis 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

    À titre surabondant, au regard de la référence, dans la déclaration UE-Turquie, au fait que « l'UE et la [République de] Turquie étaient convenu[e]s de points d'action complémentaires ", le Tribunal considère que, même à supposer qu'un accord international ait pu être informellement conclu lors de la réunion du 18 mars 2016, ce qui, en l'espèce, a été nié par le Conseil européen, cet accord aurait été le fait des chefs d'État ou de gouvernement des États membres de l'Union et du Premier ministre turc (ordonnances du 28 février 2017, NF/Conseil européen, T-192/16, EU:T:2017:128, point 72 ; du 28 février 2017, NG/Conseil européen, T-193/16, EU:T:2017:129, point 73, et du 28 février 2017, NM/Conseil européen, T-257/16, EU:T:2017:130, point 71) ou, à tout le moins, de ceux de la République hellénique et de la République de Turquie, lesquels, selon le point 1 de la déclaration UE-Turquie, devaient convenir d'arrangements bilatéraux nécessaires, tels que le mémorandum explicatif ayant été en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 7 février 2018, Access Info Europe/Commission (T-851/16, EU:T:2018:69, points 53, 55 et 111).
  • EuG, 06.09.2023 - T-643/21

    Foodwatch/ Kommission

    Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass das Gericht ebenso wenig wie das Unionsorgan (vgl. oben, Rn. 95) in der Lage ist, ohne den Inhalt der in Rede stehenden Passagen zu offenbaren, detailliertere Erklärungen als die oben angeführten zu geben, um seine Schlussfolgerung zu begründen, dass die Weigerung, diese Passagen zu verbreiten, nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 121 bis 123).
  • EuG, 27.11.2020 - T-728/19

    PL/ Kommission

    Dans la première partie de la demande, le requérant a fait référence aux justifications avancées par la Commission « [a]ux pages 3 et 4 " de sa lettre du 5 juin 2019 pour n'accorder qu'un accès partiel aux documents demandés et fait valoir que cet accès partiel méconnaît les principes rappelés par le Tribunal dans l'arrêt du 7 février 2018, Access Info Europe/Commission (T-851/16, EU:T:2018:69, points 61 et suivants), concernant l'accès à des avis juridiques des institutions.
  • EuG, 25.11.2020 - T-166/19

    Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Im Übrigen sind diese Ausnahmen, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, zum einen eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36), so dass die bloße Tatsache, dass sich ein Dokument auf ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse bezieht, nicht ausreicht, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36).
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