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   EuG, 28.02.2002 - T-86/95   

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EuG, 28.02.2002 - T-86/95 (https://dejure.org/2002,3235)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-86/95 (https://dejure.org/2002,3235)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-86/95 (https://dejure.org/2002,3235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Compagnie générale maritime und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]
    1. Wettbewerb - Kartelle - Relevanter Markt - Abgrenzung - Kriterien - Multimodaler Transport - Teilmarkt für Dienste des Landtransports von Übersee-Containern und Markt für Seetransportdienste im Allgemeinen

  • EU-Kommission

    Compagnie générale maritime und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Linienkonferenzen - Multimodaler Transport - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Geltungsbereich - Gruppenfreistellung - Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - Einzelfreistellung - Geldbuße.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/985/EG der Kommission; Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports; Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen; Ausdehnung der Befugnisse der Far Eastern Freight Conference ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230); ; EGV Art. 85; ; Entscheidung 94/985/EG; ; Verordnung (EWG) Nr. 1017/68; ; Verordnung (EWG) Nr. 4056/86; ; Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/33.218 - Far Eastern Freight Conference) - Vereinbarungen über die Preise aller Bestandteile einer Haus-zu-Haus oder multimodalen Beförderung

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn.

    Die endgültige Entscheidung der Kommission braucht jedoch nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (vgl. Urteil Compagnie maritime belge de transports u. a./Kommission, Randnr. 113, Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 14, und Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 91).

    Die Kommission darf nämlich ohne weiteres unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu ordnen oder ergänzen (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 92).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission ohne weiteres unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu ordnen oder ergänzen darf (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 92, und Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438).

    Letztlich kommt Randnummer 116 der angefochtenen Entscheidung für den Gedankengang der Kommission jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Kommission ihr Schlussfolgerung, dass die Interessen der Verkehrsnutzer nicht angemessen berücksichtigt seien, auf andere Gründe gestützt hat (in diesem Sinne Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 86).

    Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den betroffenen Unternehmen keine neuen Beschwerdepunkte gegenüber den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten zur Last legt und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (vgl. insbesondere Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 94).

  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Angesichts des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165) sind die Parteien übereingekommen, dass die Kommission den Vollzug des Verbotes der von den Klägerinnen vereinbarten gemeinsamen Festsetzung der Frachtraten für die Landtransportdienste bis zum Erlass des Urteils des Gerichtsin der Rechtssache T-395/94 (Atlantic Container Line u. a.) oder in der vorliegenden Rechtssache nicht weiterbetreibt.

    Vor diesem Hintergrund hat der Präsident des Gerichts auf Antrag der Parteien am 31. Oktober 1995 beschlossen, das Verfahren der einstweiligen Anordnung auszusetzen, bis das erste Urteil, sei es in der Rechtssache T-395/94, sei es in der vorliegenden Rechtssache, verkündet ist.

    Durch eine ausdrückliche Verweisung auf die Rechtssachen T-395/94 und T-395/94 R berufen sich die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf das Vorbringen in diesen beiden Rechtssachen.

    Im vorliegenden Fall verweist die Klageschrift (Nr. 1.37), "so weit möglich und erforderlich, ... auf das Vorbringen ... und die ... vorgelegten Beweise in den Rechtssachen T-395/94 und T-395/94 R, soweit diese die Frage der Festsetzung multimodaler Tarife durch Konferenzen betreffen".

    Dies ist eine so allgemeine Verweisung auf die Ausführungen in der Rechtssache T-395/94, dass das Gericht nicht in der Lage ist, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

    Dasselbe gilt für dieVerweisung in Nummer 11.25 der Klageschrift auf das gesamte Vorbringen in der Rechtssache T-395/94 R, das in Nummer 11.26 der Klageschrift kurz zusammengefasst wird.

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Wird ein Argument, das die Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, berücksichtigt, ohne dass den Klägern vor Erlass der endgültigen EntscheidungGelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 34 und 36, sowie CB und Europay/Kommission, Randnrn. 49 bis 52).

    Die Klägerinnen hatten nämlich die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Untersuchung der Spürbarkeit der betreffenden Wettbewerbsbeschränkung deutlich zu machen, und mussten daher damit rechnen, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission ohne weiteres unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu ordnen oder ergänzen darf (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 92, und Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438).

  • EuGH - C-339/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Am 30. Oktober 1995 hat der High Court of Justice (England & Wales) dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen insbesondere zur Anwendung von Artikel 85 des Vertrages und zur Auslegung der Verordnungen Nr. 4056/86 und Nr. 1017/68 im Zusammenhang mit Absprachen zwischen Reedereien über die Frachtraten im Rahmen von multimodalen Beförderungen, die aus Landtransport- und Seetransportsegmenten bestehen, zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-339/95, Compagnia di Navigazione Marittima u. a.) (ABl. 1995, C 351, S. 4).

    Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat das Gericht das Verfahren in der Rechtssache T-86/95 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und den Artikeln 77 Buchstabe a und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache C-339/95 ausgesetzt.

    Nach der Streichung der Rechtssache C-339/95 durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1998 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist das Verfahren in der Rechtssache T-86/95 wieder aufgenommen worden.

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 83, und in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 42).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63) sind die Verteidigungsrechte der Klägerinnen gewahrt, wenn sich diese zu dem Verhalten, das ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt wird, äußern konnten.

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Was drittens die Behauptung betrifft, dass die Begründung unzureichend sei, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf das Vorbringen der Klägerinnen zur Praxis anderer Wettbewerbsbehörden und Gesetzgeber eingehe, so ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben hat, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen ihrer Begründungspflicht lediglich die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie die Erwägungen anzugeben hat, die sie zum Erlass der Entscheidung veranlasst haben, mit der der Antrag auf Freistellung abgelehnt worden ist; die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die Kommission auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eingeht, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden (vgl. insbesondere Urteil Remia u. a./Kommission, Randnrn. 26 und 44).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Die Klägerinnen hatten nämlich die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Untersuchung der Spürbarkeit der betreffenden Wettbewerbsbeschränkung deutlich zu machen, und mussten daher damit rechnen, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission ohne weiteres unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu ordnen oder ergänzen darf (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 92, und Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438).

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Da die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Übrigen den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abgrenzen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 227), fällt die betreffende Vereinbarung, die für einen Großteil der Verlader in derGemeinschaft die Verkaufsbedingungen für die Landtransportdienste festlegt, unbestreitbar unter das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zusammen erfüllt sein (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, sowie Urteil CB und Europay/Kommission, Randnr. 110).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    III - Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 A - Vorbringen der Beteiligten [151 bis 155] Die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Verordnungen Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 die Regeln für besondere Wirtschaftsbereiche aufstellen sollten [156 bis 159] Die angefochtene Entscheidung lasse die zutreffende Definition der relevanten Märkte, auf die sich die Vereinbarungen auswirkten, unberücksichtigt [160 bis 161] Die angefochtene Entscheidung sei unvereinbar mit den Angaben, die die Verordnung Nr. 4056/86 zu ihrem eigenen Geltungsbereich mache [162 bis 209] Die angefochtene Entscheidung sei unvereinbar mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gälten [210 bis 215] Die angefochtene Entscheidung sei unvereinbar mit der Auslegung identischer Begriffe in Verordnungen, die andere Verkehrsbereiche regelten [216 bis 221] Die angefochtene Entscheidung führe zu Rechtsunsicherheit und Verfahrenswidersprüchen [222 bis 224] Die angefochtene Entscheidung sei unvereinbar mit den Überlegungen des Rates in der Verordnung Nr. 4056/86 zur Gewährung einer Gruppenfreistellung für Konferenzen [225] Die angefochtene Entscheidung verkenne die besonderen Merkmale des Verkehrssektors [226] Das von der Kommission zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig [227 bis 229] B - Würdigung durch das Gericht.

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem bereits genannten Urteil Centro Servizi Spediporto vom 5. Oktober 1995 in Bezug auf die Frage, ob die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) auf die Landtransportsegmente im Rahmen einer multimodalen Beförderung anwendbar ist, entschieden hat, dass der Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt bei der Ankunft im Hafen oder auf der Offshore-Anlage endet und sich somit nicht auf den Straßentransport vom Schiff entladener Güter erstreckt.

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-86/95
    Die Frage, in welchem Maß Erzeugnisse untereinander austauschbar sind, ist aufgrund ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 63).
  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuGH, 11.03.1997 - C-264/95

    Kommission / Union internationale des chemins de fer

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

  • EuGH, 03.12.1987 - 136/86

    BNIC / Aubert

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuG, 28.03.2001 - T-144/99

    Institut des mandataires agréés / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 28.02.2002 - T-18/97

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Es handelt sich erstens um die Sache, in der der Beschluss Yara/Kemira GrowHow ergangen ist, zweitens um das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), und drittens um das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    Die Klägerin fordert das Gericht auf, genauso zu verfahren wie in seinem Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487), in dem es entschieden habe, dass eine Geldbuße nicht gerechtfertigt sei, weil die Kommission in einer ein ähnliches Verhalten betreffenden früheren Entscheidung keine Geldbuße auferlegt habe.

    Dazu ist festzustellen, dass der Umstand allein, dass die Kommission gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln keine Geldbuße festgesetzt hat, die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Urheber einer Zuwiderhandlung derselben Art nicht ausschließt (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487).

    Hinzu kommt, dass das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), die Aufhebung der Geldbuße nicht allein damit gerechtfertigt hat, dass die Kommission in einer ein ähnliches Verhalten betreffenden früheren Entscheidung keine Geldbuße verhängt hatte.

    Das Gericht hat u. a. festgestellt, dass "nicht klar war, wie diese Art von Vereinbarung insbesondere unter Berücksichtigung ihres engen Zusammenhangs mit dem im Wettbewerbsrecht auf ganz eigene und außergewöhnliche Weise geregelten Seeverkehr rechtlich zu behandeln ist, und dass sich im Zusammenhang damit u. a. komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen stellten" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 484), dass "die Klägerinnen aufgrund zahlreicher Umstände annehmen [konnten], dass die betreffende Vereinbarung rechtmäßig sei" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 485), und dass "die Kommission in ihrer Entscheidung 94/980 keine Geldbuße gegen die an der dortigen Vereinbarung beteiligten Reedereien festgesetzt hat, obwohl diese Vereinbarung nicht nur ebenfalls die Festsetzung der Preise für das Landtransportsegment der multimodalen Beförderung vorsah, sondern darüber hinaus weitere schwere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln enthielt" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487).

    Zu der Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 - Trans Atlantic Agreement) (ABl. 1994, L 376, S. 1) hat das Gericht festgestellt, dass diese "nur kurze Zeit vor der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), ergangen ist, war ausweislich der Rn. 20 und 22 dieses Urteils die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 zugestellt und die angefochtene Entscheidung am 21. Dezember 1994 erlassen worden.

    Daraus ergibt sich, dass die Unternehmen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), ergangen ist, nicht die Möglichkeit hatten, die in der Kommissionsentscheidung 94/980 enthaltenen Klarstellungen zu berücksichtigen, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu vermeiden.

    Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, die Kommission übersehe ein wesentliches Merkmal der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), ergangen sei, wodurch die Zeitdifferenz irrelevant oder zumindest bedeutungslos werde: Die letztgenannte Rechtssache habe eine Entscheidung zum Gegenstand gehabt, mit der eine Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV festgestellt worden sei, während es im Beschluss Yara/Kemira GrowHow nur um ein obiter dictum in einem Fall gegangen sei, in dem ein Zusammenschluss genehmigt worden sei.

    Im Übrigen verhielt es sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 485), nicht so, dass zahlreiche Umstände vorlagen, aufgrund deren die Klägerin hätte annehmen können, dass ihr Verhalten rechtmäßig sei.

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nicht so vorzugehen ist wie im Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), und dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf dieses Urteil berufen kann, um die von ihr gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untermauern.

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    248 Die Kommission hat somit an erster Stelle zu prüfen, ob mit den ihr vorgelegten Sachargumenten und Beweisen überzeugend nachgewiesen wird, dass mit der fraglichen Vereinbarung spürbare objektive Vorteile erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Metro I, oben zitiert in Randnr. 109, Randnr. 43, Urteil Metro II, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 55, sowie Urteile des Gerichts M6 u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 171, Randnr. 143, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085, Randnrn. 48 und 49), wobei diese nicht unbedingt auf dem fraglichen Markt eintreten müssen, sondern auch auf anderen Märkten eintreten können (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 343).

    249 Diese Prüfung kann eine zukunftsorientierte Analyse implizieren, wobei dann zu untersuchen ist, was angesichts der vorgetragenen Sachargumente und vorgelegten Beweise wahrscheinlicher ist: dass die in Rede stehende Vereinbarung das Erreichen spürbarer objektiver Vorteile ermöglicht oder dass dies nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 365, und Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben zitiert in Randnr. 201, Randnr. 143, entsprechend auch Urteil Kommission/Tetra Laval, oben zitiert in Randnr. 242, Randnrn. 42 und 43, und Urteil General Electric/Kommission, oben zitiert in Randnr. 242, Randnr. 64).

    Denn nur wenn insoweit keinerlei Streit besteht, hätte die Kommission rechtmäßig von einer solchen Prüfung absehen können (vgl. entsprechend Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 345).

    301 Die Kommission konnte sich nicht darauf beschränken, wie sie es in der Begründungserwägung 156 der Entscheidung getan hat, diese Argumente ohne weiteres mit der Begründung zurückzuweisen, dass der von GSK beschriebene Vorteil nicht unbedingt eintrete, sondern musste nach der Rechtsprechung im Rahmen einer zukunftsorientierten Analyse so konkret wie möglich prüfen, was angesichts der ihr vorgelegten Beweise im vorliegenden Fall wahrscheinlicher war: dass die von GSK beschriebenen Vorteile eintreten oder dass dies nicht der Fall ist (Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 365).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Das Gericht habe auch auf die Urteile vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, Slg. 2002, II-1011), und vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653), Bezug genommen, die Art. 81 Abs. 3 EG beträfen.
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Praktiken, selbst wenn sie allen Mitgliedstaaten gemeinsam wären, der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags nicht vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, EU:C:1984:9, Rn. 40), was umso mehr gilt, wenn es sich um nationale Praktiken von Drittstaaten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 341 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Selbst wenn schließlich die Entscheidung neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen enthält, zu dem die betroffenen Unternehmen nicht gehört worden sind, so zieht der festgestellte Fehler die Nichtigerklärung der Entscheidung jedenfalls nur dann nach sich, wenn das betreffende Vorbringen auf der Grundlage anderer in der Entscheidung berücksichtigter Umstände, zu denen die betroffenen Unternehmen haben Stellung nehmen können, nicht rechtlich hinreichend bewiesen werden kann (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, "FEFC", Slg. 2002, II-1011, Randnr. 447).
  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    In Bezug auf den ersten Vorwurf trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die spürbaren objektiven Vorteile im Sinne der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG nicht nur für den relevanten Markt, sondern gegebenenfalls auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, und sogar ganz allgemein für jede Dienstleistung entstehen können, deren Qualität oder Effizienz durch die Vereinbarung verbessert werden könnte (Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 343, und GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 248).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 448, und vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071, Randnr. 438).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Selbst wenn die Entscheidung neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen enthält, zu dem die betroffenen Unternehmen nicht gehört worden sind, so zieht der festgestellte Fehler jedoch nur dann die Nichtigerklärung der Entscheidung in diesem Punkt nach sich, wenn das betreffende Vorbringen auf der Grundlage anderer in der Entscheidung berücksichtigter Umstände, zu denen die betroffenen Unternehmen Stellung nehmen konnten, nicht rechtlich hinreichend bewiesen werden kann (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 196; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 447).
  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Die endgültige Entscheidung der Kommission braucht jedoch nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 442 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Zu den Vertragsparteien des FETTCSA gehörten ursprünglich vierzehn Mitglieder der Far Eastern Freight Conference (FEFC), d. h. der Linienkonferenz für den Seeverkehr zwischen Nordeuropa und Südost- und Ostasien, um die es in der Entscheidung 94/985/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/33.218 - Far Eastern Freight Conference) (ABl. L 378, S. 17) und in dem Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1011) ging, und sechs von der FEFC unabhängige Linienreedereien.

    Die Kommission habe in Parallelsachen (Rechtssache C-339/95, Compagnia di Navigazione Marittima, im Register gestrichen, und Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 15) selbst eingeräumt, dass die Be- und Entladung von Schiffen ein wesentlicher Bestandteil des Seeverkehrs und von diesem nicht zu trennen sei.

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Am 16. März 1995 reichten die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet war, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) bei der Kanzlei des Gerichts eine Klage auf Nichtigerklärung der FEFC-Entscheidung ein (Rechtssache T-86/95).

    Da die Klageschriften im Rahmen der vier gegen die TACA-Entscheidung gerichteten Klagen besonders umfangreich sind und die dort aufgeworfenen Sachfragen mit der vorliegenden Rechtssache sowie den Rechtssachen T-86/95 und T-18/95 zusammenhängen, hat am 18. Januar 1999 ein informelles Treffen mit den Beteiligten stattgefunden, um denkbare Maßnahmen für eine effektive Behandlung der Rechtssachen zu erörtern.

    Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den relevanten Landtransportdiensten um den den Verladern angebotenen Hafenvor- und nachlauf der Container zwischen nordeuropäischen Häfen und Binnenorten in Europa im Rahmen eines multimodalen Transatlantikverkehrs handele (vgl. Urteil in der Rechtssache T-86/95, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnrn. 117 bis 130, ebenfalls heute verkündet).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuG, 28.02.2002 - T-18/97

    Compagnia di navigazione marittima - Vorabentscheidungsersuchen des High Court of

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 06.10.2009 - C-513/06

    Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des

  • EuGH, 06.10.2009 - C-515/06

    EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07

    Papierfabrik August Koehler / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-338/07

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt

  • EuG, 26.11.2014 - T-272/12

    Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 22.11.1995 - T-395/94
  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

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