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   EuG, 10.05.1994 - T-88/94 R   

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https://dejure.org/1994,7557
EuG, 10.05.1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,7557)
EuG, Entscheidung vom 10.05.1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,7557)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,7557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique gegen Kommission

    Wettbewerb - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung einer GmbH; Antrag auf Aussetzung eines Vollzugs; Vertoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 1; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 14.12.1993 - T-543/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ;

    Auszug aus EuG, 10.05.1994 - T-88/94
    Es obliegt der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs begehrt, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409).
  • EuG, 06.07.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    Auszug aus EuG, 10.05.1994 - T-88/94
    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785).
  • EuG, 13.05.1993 - T-24/93

    Compagnie Maritime Belge Transport NV gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.05.1994 - T-88/94
    Denn unvorhersehbare Umstände wie die Schwierigkeiten, die die SCPA bei der Suche nach Alternativen für den Absatz ihrer Erzeugnisse nach dem Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH haben könnte, stellen auf den ersten Blick nicht die Gefahr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Schadens dar, sondern eine zukünftige, ungewisse und vom Zufall abhängige Gefahr, bei deren Konkretisierung die Antragstellerin ihre Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens hat der Präsident des Gerichts durch Beschluß vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263) den Vollzug von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Beschlusses, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, ausgesetzt, soweit er zur Auflösung der Kali-Export GmbH führen könnte, und im übrigen den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

    Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401) ist der Vollzug von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt worden, soweit er K + S/MdK zum Ausscheiden aus der Kali-Export GmbH verpflichtet.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 1994 ist die Französische Republik in der Rechtssache T-88/94 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Januar 1995 sind die Kali und Salz Beteiligungs-AG (ehemals K + S) sowie die Kali und Salz GmbH (ehemals MdK) in der Rechtssache T-88/94 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    Da die Klagen, mit denen der Gerichtshof und das Gericht befaßt waren, die Gültigkeit desselben Rechtsakts betrafen, hat das Gericht die Rechtssache T-88/94 durch Beschluß der Zweiten erweiterten Kammer vom 1. Februar 1995 (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1995, II-221) an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-68/94

    Französische Republik und Société commerciale des potasses et de l'azote (SCPA)

    (29) - Beschluß vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263).

    (30) - Rechtssache T-88/94 R (a. a. O., II-401).

  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Die Behauptung, daß sie "ernsthaft überlegten", ihre Betriebe zu verlagern, sei auf jeden Fall kein Beweis für den sofortigen Eintritt eines vorhersehbaren Schadens (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société Commerciale des Potasses et de l'Azote und Entreprise Minière et Chimique/Kommision, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39).
  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr ohne eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, führt jedenfalls eine Abwägung ihres Interesses am Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Rechtsetzungsaktes und die Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung der Verordnung Nr. 1896/2000 unmittelbar betroffen wären (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in derRechtssache T-96/92 R, CCE des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Commission, Slg. 1994, II- 263, Randnr. 44, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36, und vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence et SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 51), zur Zurückweisung des vorliegenden Antrags.
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Die Antragstellerin habe nämlich weder nachgewiesen, daß der dem Werk Oslo und dessen Aktivitäten im Bereich der Tiergesundheit angeblich durch das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung entstandene Schaden nicht wiedergutzumachen seiund die Existenz des Werkes und seine Aktivitäten bedrohe, noch, daß durch diesen Schaden der Gesellschaft Alpharma ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen und ihre Existenz bedroht würde (u. a. Beschluß des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, die Antragstellerin habe hinreichend dargetan, dass sie einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleide, wenn der Vollzug der streitigen Entscheidung nicht ausgesetzt würde, müsste im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch das Interesse der Antragstellerin an der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG, die Interessen der Mitgliedstaaten, an die sich eine solche Handlung richtet und die Interessen Dritter, die unmittelbar durch eine mögliche Aussetzung der streitigen Entscheidung betroffen sind, abgewogen werden (ebenso Beschlüsse des Präsidenten des Gericht CCE der Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44, Union Carbide/Kommission, Randnr. 36, und Petrolessence und SG2R/Kommission, Randnr. 51).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Was das Jahr 1998 angehe, stehe der Eintritt des Schadens nicht so unmittelbar bevor, daß sofortige Maßnahmen gerechtfertigt wären (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Wenn sich die beim Gericht beantragten einstweiligen Anordnungen einschneidend auf die Rechte und Interessen Dritter auswirken könnten, die, wie im vorliegenden Fall die Zuckerrübenerzeuger, nicht Parteien des Rechtsstreits seien und deshalb nicht gehört werden könnten, wären solche Anordnungen nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, daß die Antragsteller andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l' azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44).
  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

    Was das Jahr 1998 angehe, stehe der Eintritt des Schadens nicht so unmittelbar bevor, daß sofortige Maßnahmen gerechtfertigt wären (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R , Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994, Société commerciale des potasses et de l' azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Rechtssache T-88/94 R, Slg. 1994, II-263).
  • EuG, 21.11.1994 - T-368/94

    Pierre Blanchard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

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Rechtsprechung
   EuG, 15.06.1994 - T-88/94 R   

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https://dejure.org/1994,17653
EuG, 15.06.1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,17653)
EuG, Entscheidung vom 15.06.1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,17653)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - T-88/94 R (https://dejure.org/1994,17653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique gegen Kommission

    Wettbewerb - Contrôle des opérations de concentration - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.06.1994 - T-88/94
    Unter diesen Umständen ist es dem Richter der einstweiligen Anordnung verwehrt, das Vorbringen der Antragstellerinnen dem ersten Anschein nach für völlig unbegründet zu erachten und den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, soweit sie die K+S verpflichtet, ihre Anteile an der Kali-Export GmbH zu verkaufen und/oder aus ihr auszuscheiden, deswegen zurückzuweisen (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131).
  • EuG, 06.07.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    Auszug aus EuG, 15.06.1994 - T-88/94
    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Kann der sofortige Vollzug einer angefochtenen Handlung jedoch zur Auflösung einer Gesellschaft führen oder einen einzelnen dazu zwingen, seine Wohnung zu verkaufen, so ist die Voraussetzung für einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erfüllt (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401, Randnr. 33, und vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42, und Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 5).
  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    92 Das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, ist gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an einer Beitreibung und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 28, und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401, Randnr. 32, und Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission, Randnr. 53).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    119 Das Interesse der Antragsteller an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermögen, ist gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an einer Beitreibung und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 28, und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401, Randnr. 32, und Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission, Randnr. 53).
  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

    Nach dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique, Slg. 1994, II-401, Randnr. 33) könne jedoch nicht bestritten werden, dass die Auflösung einer Gesellschaft für diese ebenso wie für ihre Gesellschafter grundsätzlich einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringe.
  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

    39 Der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401), der von der Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung angeführt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.
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Rechtsprechung
   EuG, 01.02.1995 - T-88/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,24999
EuG, 01.02.1995 - T-88/94 (https://dejure.org/1995,24999)
EuG, Entscheidung vom 01.02.1995 - T-88/94 (https://dejure.org/1995,24999)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 1995 - T-88/94 (https://dejure.org/1995,24999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique gegen Kommission

    Unzustaendigkeitserklaerung.

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 01.02.1995 - T-88/94
    Mit Klageschrift, die am 18. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Französische Republik gegen die Kommission Klage erhoben, mit der sie den Gerichtshof um Nichtigerklärung derselben Entscheidung ersucht (Rechtssache C-68/94).

    Im Anschluß an das Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 18. November 1994, mit dem die Klägerinnen aufgefordert wurden, sich im Hinblick auf die Erhebung der Klage in der Rechtssache C-68/94 zum Fortgang des Verfahrens vor dem Gericht zu äussern, haben diese mit Schreiben, das am 5. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, daß sich das Gericht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) in der Rechtssache T-88/94 für nicht zuständig erklärt, um dem Gerichtshof eine Entscheidung in der Rechtssache C-68/94 zu ermöglichen, mit der Maßgabe, daß die Klägerinnen dann dem Verfahren vor dem Gerichtshof beitreten können.

    Mit Schreiben vom 3. November 1994, das am 4. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, daß sie sich dem von der Französischen Republik in der Rechtssache C-68/94 gestellten Antrag anschließen könne, wonach der Gerichtshof die Entscheidung nicht aussetzen solle, bis das Gericht über die vorliegende Rechtssache entschieden habe.

    Da der Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren in der Rechtssache C-68/94 nicht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung ausgesetzt hat, muß das Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob es das Verfahren in der Rechtssache T-88/94 aussetzt oder an den Gerichtshof abgibt.

    Gemäß diesem Artikel hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 5. Oktober 1994 den Streithilfeantrag der Kali und Salz Beteiligungs -Aktiengesellschaft und der Kali und Salz GmbH in der Rechtssache C-68/94 als unzulässig zurückgewiesen.

    Da aber der Gerichtshof das bei ihm in der Rechtssache C-68/94 anhängige Verfahren nicht ausgesetzt hat, liegt es im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege, daß das für die Entscheidung über die von einem Mitgliedstaat erhobene Klage zuständige Gericht in die Lage versetzt wird, die verschiedenen Klagegründe und Argumente zu berücksichtigen, die von den natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes angeführt werden.

  • EuG, 23.11.1994 - T-356/94

    Sergio Vecchi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Les mesures demandées doivent présenter un caractère provisoire en ce sens qu'elles ne doivent pas préjuger la décision sur le fond (voir, en dernier lieu, l'ordonnance du président du Tribunal du 10 mai 1994, Société commerciale des potasses et de l'azote et entreprise minière et chimique/Commission, T-88/94 R, Rec.
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