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   EuG, 17.03.2015 - T-89/09   

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EuG, 17.03.2015 - T-89/09 (https://dejure.org/2015,4368)
EuG, Entscheidung vom 17.03.2015 - T-89/09 (https://dejure.org/2015,4368)
EuG, Entscheidung vom 17. März 2015 - T-89/09 (https://dejure.org/2015,4368)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pollmeier Massivholz / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen - Nichtigkeitsklage - Schreiben an die Beschwerdeführer - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pollmeier Massivholz / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen - Nichtigkeitsklage - Schreiben an die Beschwerdeführer - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pollmeier Massivholz / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen - Nichtigkeitsklage - Schreiben an die Beschwerdeführer - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zur Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Nichterhebung von Einwänden gegen eine mitgliedstaatliche Beihilfe; Voraussetzungen der Verpflichtung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zur Vereinbarkeit der streitigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Beihilfeprüfung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008, keine Einwände gegen die Fördermaßnahmen zu erheben, die die deutschen Behörden der Abalon Hardwood Hessen GmbH zur Errichtung eines Sägewerks in Hessen gewährt haben (Beihilfe N 512/07) (ABl. 2009, C ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Nach Auffassung des Gerichts war die Kommission auch berechtigt, bei der Feststellung, dass die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, die von den zuständigen nationalen Behörden freiwillig eingegangenen Verhaltenspflichten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, Slg, EU:T:2012:164, Rn. 95 und 96).

    Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben; es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase der Beihilfen und folglich innerhalb kurzer Frist ergeht, muss nur die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 181 und 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, sind die betroffenen Mitgliedstaaten, wie der Unionsrichter bereits im Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 45), festgestellt hat.

    Überdies hat der Unionsrichter im Rahmen seiner Prüfung des Umfangs der Pflichten der Kommission bei Eingang einer Beschwerde, mit der nationale Maßnahmen wie staatliche Beihilfen beanstandet werden, festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, von Amts wegen die Rügen zu prüfen, die der Beschwerdeführer mit Sicherheit erhoben hätte, wenn ihm die Ermittlungsergebnisse ihrer Untersuchung bekannt geworden wären (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 60).

    Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was die Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

    Wie der Unionsrichter wiederholt entschieden hat, können sich Beteiligte im vorgenannten Sinne im Vorprüfungsverfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 58 und 59, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 34, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 38).

    Der Unionsrichter hat ferner entschieden, dass die Kommission die Beschwerde im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

    Die Kommission hat die Beschwerde aber sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Die Anmeldung stellt nur ein Verfahrensinstrument dar, das der Kommission die Überprüfung der betreffenden Maßnahme ermöglichen soll, und lässt die materielle Rechtslage unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, Slg, EU:C:2008:709, Rn. 52).

    Schließlich ist festzustellen, dass das Urteil Kommission/Freistaat Sachsen (oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2008:709), auf das sich die Klägerin beruft, deren Auffassung hinsichtlich der Bestimmung des von der Kommission bei der Beurteilung des Investitionszuschusses heranzuziehenden Zeitpunkts nicht stützt.

    Die Kommission hatte im vorliegenden Fall also eine andere Prüfung vorzunehmen als in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Freistaat Sachsen (oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2008:709) ergangen ist, da sich die in beiden Rechtssachen in Rede stehenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer Art unterscheiden.

    Die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 50 des Urteils Kommission/Freistaat Sachsen (oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2008:709) ist deshalb für den vorliegenden Fall irrelevant.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg, EU:C:2008:422, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Unionsrichter wiederholt entschieden hat, können sich Beteiligte im vorgenannten Sinne im Vorprüfungsverfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 58 und 59, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 34, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 38).

    Zunächst ist festzustellen, dass der Unionsrichter im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 38) bekräftigt hat, dass sich die Beteiligten im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 im Vorprüfungsverfahren zwar nicht auf die Verteidigungsrechte berufen können, aber das Recht haben, am Verfahren so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist.

    Zu einer solchen Beteiligung am Verfahren gehört es, dass die Kommission, wenn sie die Beteiligten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 darüber unterrichtet, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, auch verpflichtet ist, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr binnen einer angemessenen Frist zusätzliche Ausführungen vorzulegen (Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 39).

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Nach der Rechtsprechung stellt es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg, EU:T:2009:30, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin macht schließlich unter Berufung auf das Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission (oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2009:30) geltend, dass der weite Untersuchungsbereich des Vorprüfungsverfahrens im vorliegenden Fall einen weiteren Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstelle.

    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission (oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 101 bis 106) das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten aus einer Reihe von Gesichtspunkten abgeleitet hat, die mit den Umständen des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens zusammenhingen.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Prüfung vorzulegen (Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg, EU:C:1994:358, Rn. 21; Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg, EU:T:2008:395, Rn. 92).

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).

    Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 111).

    Diese Verpflichtung findet im Übrigen eine ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 113).

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, stellt sich im Bereich der staatlichen Beihilfen die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere bei der Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg, EU:C:1984:345, Rn. 11 und 12; vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 313, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg, EU:T:2004:304, Rn. 51).

    Zur Stützung ihrer Argumentation, dass Abalon Hessen und Abalon Österreich eine wirtschaftliche Einheit bildeten, weil der Mehrheitsgesellschafter von Abalon Hessen, Herr R., auch Geschäftsführer beider Gesellschaften sei, hat sich die Klägerin schließlich auf die Urteile Intermills/Kommission (oben in Rn. 123 angeführt, EU:C:1984:345) und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, Slg, EU:C:2004:244), sowie auf die Entscheidung 2002/468/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Wismar, Mecklenburg-Vorpommern, gewährt hat (ABl. L 165, S. 15), berufen.

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, stellt sich im Bereich der staatlichen Beihilfen die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere bei der Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg, EU:C:1984:345, Rn. 11 und 12; vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 313, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg, EU:T:2004:304, Rn. 51).

    Hierzu ist entschieden worden, dass die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil Pollmeier Malchow/Kommission, EU:T:2004:304, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

    Auszug aus EuG, 17.03.2015 - T-89/09
    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).

    Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

  • EuG, 10.07.2012 - T-520/09

    TF1 u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • EuG, 13.12.2011 - T-244/08

    Konsum Nord / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 55, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 49 [nicht veröffentlicht]).

    Eine umfassende gerichtliche Kontrolle erweist sich erst recht als erforderlich, wenn die klagende Partei - wie im vorliegenden Fall - gerade die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen selbst beanstandet, weil dieser Begriff, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff ist, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 47 [nicht veröffentlicht]).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 50 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was - entgegen dem Vorbringen der Kommission - eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, sowie vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, und sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergeben (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 93).
  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, und sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, liegt bei den Klägern, die diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen können (Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 63; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Die Klägerinnen tragen die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, und sie können diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, le caractère insuffisant ou incomplet de l'examen mené par la Commission lors de la procédure préliminaire d'examen constitue un indice de l'existence de difficultés sérieuses (voir arrêt du 17 mars 2015, Pollmeier Massivholz/Commission, T-89/09, EU:T:2015:153, point 50 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-242/15

    Land Hessen / Pollmeier Massivholz - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Hessen (Deutschland) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission (T-89/09, EU:T:2015:153, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen die Entscheidung K(2008) 6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 - Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und zum anderen die Klage der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insgesamt und der Entscheidung zum Beihilfeverfahren CP 195/2007 - Abalon Hardwood Hessen GmbH, die in dem Schreiben D/55056 der Kommission vom 15. Dezember 2008 (im Folgenden: Schreiben D/55056) enthalten sein soll, im Übrigen abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    30 Vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission (T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.05.2014 - T-152/13

    Sea Handling / Kommission

    Il convient de relever que, dans le cadre d'un recours en annulation contre une décision de la Commission qualifiant une mesure d'aide d'État incompatible avec le marché intérieur, justifient d'un intérêt à la solution du litige, au sens de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour, l'organisme qui a arrêté les mesures qui font l'objet de cette décision (ordonnance du président de la troisième chambre du Tribunal du 22 septembre 2009, Pollmeier Massivholz/Commission, T-89/09, non publiée au Recueil, points 2 et 4) et l'organisme qui est le débiteur de la mesure en question (ordonnance du président de la sixième chambre du Tribunal du 16 juillet 2010, Colt Télécommunications France/Commission, T-79/10, non publiée au Recueil, points 2 et 4).
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