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Rechtsprechung
   EuG, 22.04.1993 - T-9/92   

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EuG, 22.04.1993 - T-9/92 (https://dejure.org/1993,4367)
EuG, Entscheidung vom 22.04.1993 - T-9/92 (https://dejure.org/1993,4367)
EuG, Entscheidung vom 22. April 1993 - T-9/92 (https://dejure.org/1993,4367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Gruppenfreistellungsverordnung - Begriff des bevollmächtigten Vermittlers.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch Behinderung von Parallelimporten von Fahrzeugen; Selektive Alleinvertriebsvereinbarung auf dem Kraftfahrzeugsektor; Überschreitung der Freistellung von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 85 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen vo... n Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Art. 3 Nr. 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Eco System -, Nichtlieferung von Vermittlern, Grenzen selektiver Kfz-Vertriebssysteme im Binnenmarkt

Sonstiges

Papierfundstellen

  • DB 1993, 1510
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985 und den Schlussanträgen des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015, 2017) ergebe sich, daß ein Wirtschaftsteilnehmer zwar als Vermittler angesehen werden könne, wenn er einen gehörigen Auftrag vorzuweisen habe, daß er aber diese Einstufung verliere, wenn er im Auftrag Hunderter von Auftraggebern tätig werde und damit im Sinne des Wettbewerbsrechts ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer werde.

    31 Die Kommission bestreitet schließlich, daß der Hinweis der Klägerinnen auf das Urteil Binon (a. a. O.) erheblich sei.

    61 Zu dem auf das Urteil Binon, a. a. O., und die Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn gestützten Vorbringen der Klägerinnen, daß ein von einer grossen Zahl von Auftraggebern beauftragter Vermittler zum unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer werde, weist das Gericht zum einen darauf hin, daß dieser Rechtsprechung nichts zu entnehmen ist, was auf den vorliegenden Fall eines Vermittlers übertragen werden könnte, der im Namen und für Rechnung von Endverbrauchern und nicht als Vertriebsbeauftragter tätig wird, der mit der Organisation des Einzelhandels im Interesse der Erzeuger (Herausgeber) betraut ist, zum anderen darauf, daß ein rein quantitatives Kriterium wie die Zahl der einem gewerbsmässigen Vermittler erteilten Aufträge für sich allein die Natur seiner Tätigkeit im Hinblick auf Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 nicht zu ändern vermag.

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    In den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321) und vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssache 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française/Kommission, Slg. 1983, 1825) würden Parallelimporte verhindernde Alleinvertriebsvereinbarungen verurteilt; die Peugeot-Vertragshändler hätten nie versucht, durch gegenseitige Belieferung Nutzen aus den Preisunterschieden bei Fahrzeugen in den Mitgliedstaaten zu ziehen.

    Ein solcher Ausschluß würde demnach, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen Consten und Grundig/Kommission und Musique diffusion française/Kommission (Randnr. 86) entschieden hat, den grundlegenden Zielsetzungen der Gemeinschaft und insbesondere der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes zuwiderlaufen.

  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86 (VAG France, Slg. 1986, 4071) zur Verordnung Nr. 123/85 entschieden, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, grundsätzlich verboten seien, es sei denn, Artikel 85 Absatz 1 sei von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt worden.

    35 "Als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag beschränkt sich die Verordnung Nr. 123/85 darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, diese Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten" (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache VAG France, Randnr. 12).

  • EuG, 12.07.1991 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    6 Mit Klageschrift, die am 24. April 1990 in das Register der Kanzlei des Gericht eingetragen wurde, erhoben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache T-23/90).

    Mit Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90 (Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, nachstehend: Peugeot I) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage ab.

  • EuG, 18.12.1992 - T-85/91

    Lilian R. Khouri gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Gemeinschaftsrichter bei der Ermittlung von Inhalt und Bedeutung einer solchen Gemeinschaftsvorschrift auf das Recht der Mitgliedstaaten zurückgreift (siehe Urteil des Gerichts vom 18 Dezember 1992 in der Rechtssache T-85/91, Khouri/Kommission, Slg. 1992, II-2637, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ecco, Slg. 1984, 107, Randnr. 11) ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die zu ihrer Auslegung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome, einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der mit der betreffenden Regelung verfolgten Zielsetzung zu ermitteln ist.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-266/90

    Soba / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    44 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, daß die Bekanntmachung vom 12. Dezember (I 3) den Begriff des bevollmächtigten Vermittlers in Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 restriktiv ausgelegt wissen wolle, ist vorab darauf hinzuweisen, daß ein Auslegungsvermerk, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-266/90 (SOBA, Slg. 1992, I-287, Randnr. 19) entschieden hat, die in einer Verordnung enthaltenen zwingenden Vorschriften nicht ändern kann.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    In den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321) und vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssache 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française/Kommission, Slg. 1983, 1825) würden Parallelimporte verhindernde Alleinvertriebsvereinbarungen verurteilt; die Peugeot-Vertragshändler hätten nie versucht, durch gegenseitige Belieferung Nutzen aus den Preisunterschieden bei Fahrzeugen in den Mitgliedstaaten zu ziehen.
  • EuGH, 22.03.1984 - 90/83

    Paterson / Weddel

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    37 In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dürfen Ausnahmevorschriften einer Gruppenfreistellungsverordnung nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, daß die Wirkungen der Verordnung über das hinausgehen, was zum Schutz der Interessen, deren Wahrung sie dienen soll, erforderlich ist (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1984 in der Rechtssache 90/83, Paterson u. a., Slg. 1984, 1567, Randnr. 16).
  • EuGH - C-229/91 (anhängig)

    Eco System / Peugeot

    Auszug aus EuG, 22.04.1993 - T-9/92
    Am 12. September 1991 legten die Klägerinnen gegen dieses Urteil beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein (Rechtssache C-229/91 P).
  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Diese Formulierung war im Vortrag der Beklagten rückbezogen auf die in demselben Schriftsatz kurz zuvor erfolgte Wiedergabe eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union, in dem ein Vermittlergeschäft entsprechend der Auslegung des Klageantrags durch das Berufungsgericht im Sinne einer direkten Stellvertretung beschrieben wird (vgl. EuG, Urteil vom 22. April 1993 - T 9/92, Slg. 1993, II-493 Rn. 48 - Peugeot).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Denn nach ständiger Rechtsprechung müssen in Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Ausnahmevorschriften einer Gruppenfreistellungsverordnung einschränkend ausgelegt werden (Urteile des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, "CEWAL", Slg. 1996, II-1201, Randnr. 48).
  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Sie läuft den grundlegenden Zielsetzungen der Gemeinschaft und insbesondere der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes zuwider (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 42).
  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    12 und 15, und des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnrn.
  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Das Gericht hat bereits ausgeführt, daß in Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Ausnahmevorschriften in einer Verordnung einschränkend ausgelegt werden müssen (Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, Compagnie maritime belge transport u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 48, und vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37).
  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

    48 In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages müssen Ausnahmevorschriften einer Freistellungsverordnung einschränkend ausgelegt werden (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37).
  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Sie läuft den grundlegenden Zielsetzungen der Gemeinschaft und insbesondere der Verwirklichung des einheitlichen Marktes zuwider (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 42).
  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Sie läuft den grundlegenden Zielsetzungen der Gemeinschaft und insbesondere der Verwirklichung des Gemeinsamen Markts zuwider (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 22. April 1993, Peugeot/Kommission, T-9/92, Slg. 1993, II-493, Randnr. 42).
  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Sie läuft den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft und insbesondere der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zuwider (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 42, sowie General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, Randnr. 191).
  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich in Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Ausnahmevorschriften einer Freistellungsverordnung ihrem Wesen nach einschränkend ausgelegt werden (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37, Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991, Slg. 1991, I-935).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke AG gegen ALD Auto-Leasing D GmbH. - Selektives

  • EuG, 26.11.2002 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93

    Bundeskartellamt gegen Volkswagen AG und VAG Leasing GmbH. - Kraftfahrzeugleasing

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 13.12.1999 - T-9/96

    Européenne automobile / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1997 - C-306/96

    Javico International und Javico AG gegen Yves Saint Laurent Parfums SA (YSLP). -

  • EuG, 12.02.2014 - T-81/12

    Beco / Kommission - Dumping - Einfuhren von Verbindungselementen aus

  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-309/94

    Nissan France SA, Serda SA, Lyon Vaise Auto SARL, Garage Gambetta SA und Lyon

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-226/94

    Grand garage albigeois SA, Etablissements Marlaud SA, Rossi Automobiles SA, Albi

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1994 - C-322/93

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

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Rechtsprechung
   EuG, 11.07.1995 - T-23/90, T-9/92   

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https://dejure.org/1995,24006
EuG, 11.07.1995 - T-23/90, T-9/92 (https://dejure.org/1995,24006)
EuG, Entscheidung vom 11.07.1995 - T-23/90, T-9/92 (https://dejure.org/1995,24006)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - T-23/90, T-9/92 (https://dejure.org/1995,24006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung.

  • Wolters Kluwer

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 08.03.1995 - T-2/93

    Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Unter Hinweis auf den Beschluß des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem die der Streithelferin TAT SA zu erstattenden Kosten auf 220 000 FF festgesetzt wurden, vertreten die Klägerinnen schließlich die Auffassung, daß die von Eco System beantragte Kostenfestsetzung sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der Rechtsprechung des Gerichts unrealistisch sei.

    Jedenfalls ist festzustellen, daß es sich im vorliegenden Fall im Unterschied zur erwähnten Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission), auf die sich die Klägerinnen für die Beanstandung des von Eco System geforderten Betrages ausdrücklich berufen, um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung sowie um zwei Hauptsacheverfahren gehandelt hat.

  • EuGH - C-229/91 (anhängig)

    Eco System / Peugeot

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Mit am 12. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Rechtsmittelschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-229/91 P).

    Mit Beschluß vom 6. April 1992 hat der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C-229/91 P im Register angeordnet.

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände der Sache frei würdigen muß, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die beteiligten Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen hat, und daß er dazu weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und zuletzt Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/92 DEP, S.F.E.I. u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände der Sache frei würdigen muß, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die beteiligten Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen hat, und daß er dazu weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und zuletzt Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/92 DEP, S.F.E.I. u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Mit am 22. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Rechtsmittelschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-322/93 P).
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