Weitere Entscheidung unten: EuG, 08.06.1995

Rechtsprechung
   EuG, 19.02.1993 - T-7/93 R und T-9/93 R   

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EuG, 19.02.1993 - T-7/93 R und T-9/93 R (https://dejure.org/1993,4646)
EuG, Entscheidung vom 19.02.1993 - T-7/93 R und T-9/93 R (https://dejure.org/1993,4646)
EuG, Entscheidung vom 19. Februar 1993 - T-7/93 R und T-9/93 R (https://dejure.org/1993,4646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeins

    Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Vertraulichkeit - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Aussetzung eines Vollzugs ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Zulassung als Streithelfer

  • Wolters Kluwer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 08.05.1992 - T-24/92

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Nichtigerklärung einer Entscheidung ; Antrag

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    Die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren haben beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (T-24/92 und T-28/92) erhoben und zwei Anträge auf Aussetzung ihres Vollzugs (T-24/92 R und T-28/92 R) gestellt.

    14 Mit Beschluß vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R (Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 ausser für die Verkaufsstellen in Tankstellen, die durch Ausschließlichkeitsverträge mit den Antragstellerinnen gebunden sind, bis zum Abschluß des laufenden Verwaltungsverfahrens oder bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    Die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren haben beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (T-24/92 und T-28/92) erhoben und zwei Anträge auf Aussetzung ihres Vollzugs (T-24/92 R und T-28/92 R) gestellt.

    14 Mit Beschluß vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R (Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 ausser für die Verkaufsstellen in Tankstellen, die durch Ausschließlichkeitsverträge mit den Antragstellerinnen gebunden sind, bis zum Abschluß des laufenden Verwaltungsverfahrens oder bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

  • EuGH, 31.03.1982 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    27 Aus alldem ergebe sich die Gefahr einer nicht rückgängig zu machenden Zerstörung der Vertriebssysteme der Antragstellerinnen und damit die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, die es rechtfertige, die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidungen anzuordnen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. März 1982 in der Rechtssache 43/82 R, VBVB/Kommission, Slg. 1982, 1241, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, sowie Beschluß des Präsidenten des Gerichts, Langnese und Schöller/Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 16.07.1992 - T-29/92
    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    29 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung weisen die Antragstellerinnen darauf hin, daß die Frage, ob die Klagen letztlich begründet seien, offen bleiben müsse und daß es lediglich darauf ankomme, daß sie nicht als völlig unbegründet erschienen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes, Publishers Association, a. a. O., und des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161).
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 19.02.1993 - T-7/93
    27 Aus alldem ergebe sich die Gefahr einer nicht rückgängig zu machenden Zerstörung der Vertriebssysteme der Antragstellerinnen und damit die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, die es rechtfertige, die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidungen anzuordnen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. März 1982 in der Rechtssache 43/82 R, VBVB/Kommission, Slg. 1982, 1241, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, sowie Beschluß des Präsidenten des Gerichts, Langnese und Schöller/Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    340 Microsoft weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe, wenn eine Partei zum sofortigen Vollzug einer Entscheidung verpflichtet sei, die Änderungen struktureller Art mit sich bringen oder die Partei daran hindern würde, wesentliche Aspekte ihrer Geschäftspolitik festzulegen (Beschluss RTE u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 251, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Bayer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, und IMS Health/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    123 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 116).
  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    12 Mit Beschluß vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R (Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) hat der Präsident des Gerichts Mars in der Rechtssache T-9/93 R als Streithelferin zugelassen und über den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs entschieden.

    14 Langnese hat ebenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der an sie gerichteten Entscheidung erhoben (Rechtssache T-7/93).

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Zweitens unterschieden sich die im vorliegenden Verfahren gegebenen Umstände von denen, die im Beschluss Bayer und in den Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R (Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) und vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R (Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, im Folgenden: Beschluss Van den Bergh Foods) geprüft worden seien, in denen die Adressaten der angefochtenen Entscheidungen verpflichtet worden seien, ihre vertraglichen Beziehungen mit zahlreichen Großhändlern und Wiederverkäufern zu ändern.
  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Soweit die Kommission geltend macht, die beantragte einstweilige Anordnung verstoße gegen das institutionelle Gleichgewicht und überschreite den Rahmen der Entscheidung, zu deren Erlass das Gericht in der Hauptsache befugt sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Eilrichter Anordnungsbefugnisse zustehen, deren Gestaltungswirkung gegenüber der betroffenen EU-Institution den kassatorische Effekt eines Nichtigkeitsurteils übersteigt (vgl. hierzu den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 1983, CMC/Kommission, 118/83 R, Slg. 1983, 2583, Randnr. 53, und den Tenor des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, T-7/93 R und T-9/93 R, Slg. 1993, II-131), vorausgesetzt, diese Anordnungen gelten nur für die Dauer des Hauptverfahrens, nehmen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweg und beeinträchtigen nicht deren praktische Wirksamkeit.
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Wenn jedoch der Irrtum des Arbetsförmedling Kista nicht in Kürze behoben wird, was noch nicht geschehen war, als die Antragsteller am 15. April 2002 ihre Erklärungen abgegeben haben, und Herrn Yusuf keine andere Art von Hilfe zur Verfügung steht, um seinen täglichen Lebensunterhalt bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache hinlänglich zu bestreiten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 116).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Im Übrigen hat der Richter der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abzuändern oder aufzuheben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2307, Randnr. 15).
  • EuG, 05.09.2001 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuG, 04.03.2005 - T-289/03

    BUPA u.a. / Kommission - Streithilfe - Vertraulichkeit

    24 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass einem Antrag auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, in der Regel stattzugeben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 19, und vom 21. Juni 1999 in der Rechtssache T-74/97, Büchel & Co. Fahrzeugteilefabrik/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Die Klägerin beruft sich hierzu auf die Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 208) und T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611).
  • EuG, 02.04.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

  • EuG, 15.06.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

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Rechtsprechung
   EuG, 08.06.1995 - T-9/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2717
EuG, 08.06.1995 - T-9/93 (https://dejure.org/1995,2717)
EuG, Entscheidung vom 08.06.1995 - T-9/93 (https://dejure.org/1995,2717)
EuG, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - T-9/93 (https://dejure.org/1995,2717)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Alleinbezugsverträge für Speiseeis - Relevanter Markt - Möglichkeit von Behinderungen des Marktzugangs Dritter - Verwaltungsschreiben - Negativattest - Laufzeit der Verträge - Gruppenfreistellung - Verbot des künftigen Abschlusses von ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    Dabei sei zunächst das Speiseeis auszuschließen, das als Teil gastronomischer Dienstleistungen angeboten werde, da es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935) einen eigenen Markt bilde.

    39 Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission in Randnummer 87 ihrer Entscheidung den Markt zutreffend umschrieben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung des relevanten Marktes für die Untersuchung der Auswirkungen der Ausschließlichkeitsverträge auf den Wettbewerb und insbesondere für die Untersuchung der Möglichkeiten neuer inländischer und ausländischer Wettbewerber, auf dem Speiseeismarkt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrössern, von entscheidender Bedeutung ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 15 und 16).

    42 Die Kommission hat folglich zum einen zu Recht das als Bestandteil einer gastronomischen Dienstleistung angebotene Speiseeis, d. h. einen Teil des industriell hergestellten Eises für Großverbraucher und des handwerklich hergestellten Speiseeises, ausgeschlossen, da der betreffende Markt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 16) einen eigenen Markt bildet, weil der Verzehr von Eis in Restaurants im allgemeinen durch eine Dienstleistung gekennzeichnet ist und nicht so oft von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt wie z. B. sein Kauf in einem Lebensmittelgeschäft.

    Da die Klägerin ausserdem die Richtigkeit einer auf den deutschen Markt beschränkten räumlichen Marktabgrenzung für den Fall, daß als Produktmarkt der Markt für industriell hergestelltes Kleineis angesehen wird, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat die Kommission den deutschen Markt zu Recht und in Einklang mit der Rechtsprechung als relevanten räumlichen Markt angesehen (in diesem Sinn auch Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 18, und Urteil Michelin, a. a. O., Randnrn. 25 bis 28).

    Zur Stützung dieses Vorbringens führt sie aus, dem Urteil Delimitis sei zu entnehmen, daß die Auswirkungen der auf einem Markt bestehenden Netze von Vereinbarungen auf den Zugang zu diesem Markt vom Verhältnis zwischen der Anzahl der durch Verträge gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Verkaufsstätten, der Dauer der eingegangenen Verpflichtungen und dem Verhältnis zwischen den von den Verpflichtungen erfassten und den von ihnen nicht erfassten Produktmengen abhänge.

    Ergibt die Prüfung hingegen, daß der Markt schwer zugänglich ist, so ist anschließend zu untersuchen, inwieweit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen, wobei nur solche Verträge verboten sind, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    Zum anderen ist der Bindungsgrad, der sich aus einem Netz von Alleinbezugsvereinbarungen ergibt, zwar für die Beurteilung der Marktabschottung von gewisser Bedeutung, ist aber nur einer von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem ein Vertrag oder, wie im vorliegenden Fall, ein Netz von Verträgen zu beurteilen ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 19 und 20).

    95 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann ein Netz von Alleinbezugsverträgen eines einzigen Herstellers dann dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entzogen sein, wenn es nicht zusammen mit der Gesamtheit der auf dem Markt vorhandenen gleichartigen Verträge einschließlich der Verträge der anderen Lieferanten in erheblichem Maß dazu beiträgt, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verschließen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    96 Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des von der Klägerin geschaffenen Vertragsnetzes im Anschluß an das Verbot eines gleichartigen Netzes von Langnese hätte prüfen müssen, genügt ein Hinweis auf das Urteil Delimitis, wonach die Liefervereinbarungen eines Herstellers in ihrer Gesamtheit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, falls die Kommission wie hier feststellt, daß die Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und die übrigen rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages spürbar beeinträchtigen können, und sodann zu Recht die Ansicht vertritt, daß die streitigen Vereinbarungen dieses Herstellers in erheblichem Maß zu dieser Abschottung des Marktes beitragen.

    160 In bezug auf die Wiederherstellung eines Netzes von Alleinbezugsverträgen ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, daß die Alleinbezugsverträge eines Lieferanten, deren Beitrag zu einer kumulativen Wirkung unerheblich ist, selbst dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, wenn die Prüfung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und der übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ergibt, daß der relevante Markt schwer zugänglich ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten selbst identische Produkte zu verschiedenen Produktmärkten gehören, wenn sie eine spezifische Nachfrage befriedigten (Urteile vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461).

    Die Nachfragestruktur dürfe bei der Abgrenzung des Marktes berücksichtigt werden (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O.).

    Darüber hinaus ergibt sich in bezug auf die Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte aus der Rechtsprechung, daß sich die Prüfung nicht allein auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken kann, sondern daß auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden müssen (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 37).

    43 Zum anderen ist ° wie von der Kommission vertreten ° auch der in privaten Kühltruhen aufbewahrte Haushaltsvorrat der Verbraucher an Speiseeis auszuschließen, da dieses Eis für die Bedarfsdeckung ausser Haus und insbesondere für einen impulsartig entstehenden Bedarf nicht zur Verfügung steht und mit den über die Strasse verkauften Erzeugnissen nur in gewissem Umfang austauschbar ist (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnrn. 48 und 49).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    Es gebe keine "spezifische" Nachfrage der Verbraucher nach den verschiedenen Darreichungsformen, und diese entsprächen auch nicht "unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen" im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461).

    Zum Begriff des Produktmarkts im besonderen hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Begriff die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraussetzt, so daß ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe ein Unternehmen seine Marktposition aber nicht deshalb durch Ausschließlichkeitsverträge absichern, weil es einen Markt aufgebaut habe (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 08.05.1992 - T-28/92
    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    6 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. März 1992 erhoben und mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, auch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt (Rechtssachen T-28/92 und T-28/92 R).

    7 Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluß vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R (Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839) im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorläufige Maßnahmen getroffen.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 1. April 1993 ist die Rechtssache T-28/92 im Register des Gerichts gestrichen worden.

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    So hat der Gerichtshof in einer die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages betreffenden Rechtssache entschieden, daß sich die Wettbewerbsmöglichkeiten nur nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse beurteilen lassen, die sie zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar erscheinen lassen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215).

    Die Kommission stütze ihre Behauptung, daß die negative Voraussetzung von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages schon dann erfuellt sei, wenn auf dem Markt kein wirksamer Wettbewerb bestehe, zu Unrecht auf das Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission (a. a. O.).

  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    12 Mit Beschluß vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R (Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) hat der Präsident des Gerichts Mars in der Rechtssache T-9/93 R als Streithelferin zugelassen und über den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs entschieden.

    14 Langnese hat ebenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der an sie gerichteten Entscheidung erhoben (Rechtssache T-7/93).

  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    110 Nach der Rechtsprechung stellt ein Verwaltungsschreiben, wie es an die Klägerin gerichtet wurde, nachdem diese 1985 ihre Liefervereinbarungen angemeldet hatte, weder ein Negativattest noch eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Sinne der Artikel 2 und 6 der Verordnung Nr. 17 dar, da das Verwaltungsschreiben nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, in der Rechtssache 99/79, Lancôme und Cosparfrance, Slg. 1980, 2511, und in der Rechtssache 37/79, Marty, Slg. 1980, 2481, und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L' Oréal, Slg. 1980, 3775).
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    Die ihr durch diesen Artikel eingeräumte Befugnis sei auf die wirksamste und den Umständen des Einzelfalls am ehesten angemessene Weise auszuüben (Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    Da nämlich nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages jede Einschränkung des Wettbewerbs auf allen Handelsstufen zwischen Erzeuger und Endverbraucher untersagt sei (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125), könne die Sicht des Verbrauchers im vorliegenden Fall für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen der Liefervereinbarungen nicht allein entscheidend sein.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-9/93
    141 Ferner ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, daß es im Fall eines Freistellungsbegehrens gemäß Artikel 85 Absatz 3 in erster Linie Sache der betroffenen Unternehmen ist, der Kommission Beweismaterial dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erfuellt (siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, und vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 19.04.1988 - 27/87

    Erauw-Jacquery / La Hesbignonne

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Ein solcher Bindungsgrad ist geeignet, den Zugang der Wettbewerber zum relevanten Markt erheblich einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 81).
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Das Dilemma sei genau das gleiche wie das, das in Randnummer 108 des Urteils Langnese-Iglo/Kommission und dem Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 84) dargestellt worden sei.
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Die Untersagung darf nur für Praktiken gelten, die mit den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar sind (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 159).
  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-214/99

    Neste

    In seinem Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611), bei dem es ebenfalls um Alleinbezugsvereinbarungen für Eis gegangen sei, habe sich das Gericht erster Instanz nicht ausdrücklich zu der Behauptung der Klägerin geäußert, die Kommission habe die verhältnismäßig kurze Laufzeit der Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt, die nach Ablauf des zweiten Jahres nach ihrem Inkrafttreten zum Ende jeden Kalenderjahres kündbar gewesen seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Das Gericht hat insoweit die Urteile vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 170), vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93 (Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140) zitiert.

    48: - Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 208); Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 162).

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Da der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen kann, muss sich die Nachprüfung durch das Gericht demnach auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die Richtigkeit der Tatsachen und darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 25, Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140, und Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 170, und vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 113).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Kesko / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

  • EuG, 12.04.2013 - T-401/08

    Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-214/99

    Neste

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-279/95

    Langnese-Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

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