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   EuG, 13.12.1999 - T-9/96 und T-211/96   

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EuG, 13.12.1999 - T-9/96 und T-211/96 (https://dejure.org/1999,8635)
EuG, Entscheidung vom 13.12.1999 - T-9/96 und T-211/96 (https://dejure.org/1999,8635)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - T-9/96 und T-211/96 (https://dejure.org/1999,8635)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Européenne automobile SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungsbefugnis der Kommission - Pflicht zur Begründung der ...

  • EU-Kommission

    Européenne automobile SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Prüfung von Beschwerden - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge in Frankreich; Feststellung der Untätigkeit der Kommission; Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen; Gleichsetzen des ...

  • Wolters Kluwer

    Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge in Frankreich; Feststellung der Untätigkeit der Kommission; Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen; Gleichsetzen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230); ; EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81); ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85; ; Verordnung (EG) Nr. 1475/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, daß die Kommission zu Unrecht keine Entscheidung auf eine Beschwerde erlassen hat, die die Klägerin nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission erhoben hatte und die ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Die Kommission konnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, daß ein Verstoß gegen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln dargetan war (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96 (Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).

    Ein Schadensersatzantrag ist nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen, wenn er mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung eng verbunden ist, der seinerseits zurückgewiesen worden ist (Urteile des Gerichts Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/CES, Slg. 1996 ÖD, II-877, Randnr. 51).

  • EuG, 18.06.1996 - T-150/94

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Ein Schadensersatzantrag ist nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen, wenn er mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung eng verbunden ist, der seinerseits zurückgewiesen worden ist (Urteile des Gerichts Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/CES, Slg. 1996 ÖD, II-877, Randnr. 51).
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben, daß die jeweiligen Rechte und Pflichten der bevollmächtigten Vermittler, der Automobilhersteller und der Händler durch die Gruppenfreistellungsverordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 durch die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991 - Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern - (ABl. C 329, S. 20) sowie durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes in den Urteilen vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P (Peugeot/Kommission, Slg. 1994, S. 1-2727) festgelegt und näher dargelegt worden sind.
  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben, daß die jeweiligen Rechte und Pflichten der bevollmächtigten Vermittler, der Automobilhersteller und der Händler durch die Gruppenfreistellungsverordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 durch die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991 - Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern - (ABl. C 329, S. 20) sowie durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes in den Urteilen vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P (Peugeot/Kommission, Slg. 1994, S. 1-2727) festgelegt und näher dargelegt worden sind.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Was die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes anbelangt, so kann das Gericht die Verletzung der wesentlichen Formvorschriften und insbesondere der Verfahrensgarantien von Amts wegen prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 14).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, daß das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Nach dieser Rechtsprechung kann die Kommission bei Festlegung der Prioritäten der bei ihr eingereichten Beschwerden nicht nur die Reihenfolge, in der die Beschwerden geprüft werden, festlegen, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen (auch Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93 Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 60).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-9/96
    Die Pflichten der Kommission bei Behandlung einer Beschwerde sind durch eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts festgelegt worden, die zuletzt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.
  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

    Die Kontrolle der Ausübung des Ermessens durch die Kommission, die der Gemeinschaftsrichter ausübt, darf nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

    Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde nicht nur die Schwere der vorgeworfenen Zuwiderhandlung und den Umfang der für deren Feststellung erforderlichen Untersuchungen, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 46).

    Der Vorteil, der sich aus dem Wert einer Entscheidung gegenüber einem der das Recht verletzenden Unternehmen als Exempel für die Rechtsordnung der Gemeinschaft ergibt, ginge damit vor allem für die Wirtschaftsteilnehmer verloren, die das Verhalten der anderen Gesellschaften beeinträchtigt (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 49).

    Sie muss das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen gegeneinander abwägen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 42).

  • EuG, 14.02.2001 - T-26/99

    Trabisco / Kommission

    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

    Was den dritten Teil des Klagegrundes angeht, der sich auf die gerichtlichen Verfahren bezieht, die gegen die Klägerin und andere ähnliche Tätigkeiten ausübende Unternehmen in Gang gesetzt worden sind, so wird nicht schon dadurch, dass umfangreiche Rechtsstreitigkeiten über die Tätigkeit der Bevollmächtigten und der unabhängigen Wiederverkäufer geführt werden, bewiesen, dass diese Verfahren auf eine Absprache zwischen PSA und ihren Vertragshändlern zurückgehen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 36).

    Was schließlich den fünften Teil des ersten Klagegrundes, den offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Maßnahmen von PSA nach Einführung der Balladur-Prämie durch die französische Regierung, anbelangt, so kann die Tatsache, dass ein Hersteller es seinen Vertragshändlern erlaubt, zusätzliche Ermäßigungen zu gewähren, ohne diese den Paralleleinfuhren zugute kommen zu lassen, nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 54).

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, vom 13. Dezember 1999, Européenne automobile/Kommission, T-9/96 und T-211/96, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 42).
  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

    Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 46).

  • EuG, 04.07.2002 - T-340/99

    Arne Mathisen / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 1999 in der Rechtssache T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 90, vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 72, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 61).

    Somit ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft werden müsste, ob das Vorbringen der Klägerin zu Art und Umfang des Schadens und zum Kausalzusammenhang zwischen dem dem Rat zur Last gelegten Verhalten und diesem Schaden den Anforderungen von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts genügt (siehe u. a. Urteile SGA/Kommission, Randnr. 73, und Européenne automobile/Kommission, Randnr. 62).

  • EuG, 26.10.2000 - T-154/98

    Asia Motor France u.a. / Kommission

    Zwar kann das Gericht von Amts wegen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Verfahrensgarantien prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 14, und des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 31).
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