Rechtsprechung
   EuG, 18.12.2008 - T-90/07 P und T-99/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21579
EuG, 18.12.2008 - T-90/07 P und T-99/07 P (https://dejure.org/2008,21579)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2008 - T-90/07 P und T-99/07 P (https://dejure.org/2008,21579)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - T-90/07 P und T-99/07 P (https://dejure.org/2008,21579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,21579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Genette

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen - Zuständigkeit des Gerichts für den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Genette

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen - Zuständigkeit des Gerichts für den ...

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien und Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Emmanuel Genette.

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen - Zuständigkeit des Gerichts für den ...

  • EU-Kommission

    Königreich Belgien und Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Emmanuel Genette.

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen - Zuständigkeit des Gerichts für den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Belgien / Genette

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen - Zuständigkeit des Gerichts für den ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2007 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache F-92/05, Genette/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache F-92/05, Genette/Kommission, mit dem der Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission stattgegeben wurde, mit der dem Kläger die Genehmigung zur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGöD, 16.01.2007 - F-92/05

    Genette / Kommission - Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F-92/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Das Königreich Belgien und die Kommission beantragen mit ihren nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F-92/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über den Antrag von Herrn Genette vom 31. Oktober 2004 aufgehoben hat.

    Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-92/05 eingetragen.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F-92/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wird aufgehoben.

    Die von Herrn Genette beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-92/05 wird als unzulässig abgewiesen.

  • EuGH, 09.11.1989 - 75/88

    Bonazzi-Bertottilli, u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen Rechtsordnungen eigen ist.

    Für die Berechnung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche hingegen sind allein die von der Übertragung betroffenen Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme zuständig (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 17).

    Die Entscheidungen über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche einerseits und über die Umrechnung dieser Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Gemeinschaften andererseits ergehen jedoch in verschiedenen Rechtsordnungen und unterliegen jeweils den in diesen Rechtsordnungen vorgesehenen gerichtlichen Kontrollen (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T-233/97, Slg. ÖD 1998, I-A-625 und II-1889, Randnr. 39, und vom 18. März 2004, Radauer/Rat, T-67/02, Slg. ÖD 2004, I-A-89 und II-395, Randnr. 31).

  • EuG, 29.01.1998 - T-157/96

    Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Da die Voraussetzungen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Zulässigkeit einer Klage zwingendes Recht sind, muss sie der Gemeinschaftsrichter erforderlichenfalls von Amts wegen prüfen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 0rtega Urretavizcaya/Kommission, T-587/93, Slg. ÖD 1996, I-A-349 und II-1027, Randnr. 25, und vom 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T-157/96, Slg. ÖD 1998, I-A-41 und II-97, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen, T-132/97, Slg. ÖD 1998, I-A-469 und II-1379, Randnr. 12, und vom 15. Dezember 1998, de Compte/Parlament, T-25/98, Slg. ÖD 1998, I-A-629 und II-1903, Randnr. 38).

    Als beschwerend können nur solche Maßnahmen angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6; in Randnr. 86 angeführtes Urteil Affatato/Kommission, Randnr. 21).

  • EuG, 20.06.1990 - T-82/89

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ; Veröffentlichung eines Verzeichnisses der

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-12/05

    Meister / HABM

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden haben wird - sei es das Gericht für den öffentlichen Dienst oder das Gericht selbst, je nachdem, welchen Gebrauch es von der ihm in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis macht -, wird verpflichtet sein, die von dem betreffenden Verfahrensbeteiligten im ersten Rechtszug gestellten Anträge zu berücksichtigen, um diesen entweder vollständig oder teilweise stattzugeben oder sie abzuweisen, wobei es die Abweisung nicht darauf stützen kann, dass diese Anträge bei ihm nicht erneut gestellt wurden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C-12/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 107).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Unter diesen Umständen ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Hauptgegenstand der Klage nicht - wie es dies in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils getan hat - in die Aufhebung einer Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, umdeuten konnte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Ferner darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht ultra petita entscheiden; die von ihm verfügte Aufhebung darf daher nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.1991 - T-78/91

    Andrew Macrae Moat und Association des Fonctionnaires indépendants pour la

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuG, 10.03.2008 - T-233/07

    Lebedef-Caponi / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-90/07
    Aus Art. 225a EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2008, Lebedef-Caponi/Kommission, T-233/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnrn. 24 und 25; Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T-107/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnrn. 26 und 27).
  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.04.2000 - C-256/98

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 18.03.2004 - T-67/02

    Radauer / Rat

  • EuGH, 12.06.1986 - 229/84

    Sommerlatte / Kommission

  • EuG, 12.03.2008 - T-107/07

    Rossi Ferreras / Kommission

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

  • EuGH, 21.01.1987 - 204/85

    Stroghili / Rechnungshof

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuG, 15.12.1998 - T-25/98

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Klage auf

  • EuG, 20.08.1998 - T-132/97

    Collins / Ausschuss der Regionen

  • EuGH, 23.09.1986 - 130/86

    Du Besset / Rat

  • EuG, 10.02.1999 - T-35/98

    André Hecq und Syndicat des fonctionnaires internationaux et européens (SFIE)

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 11.07.1996 - T-587/93
  • EuG, 12.12.1996 - T-99/95

    Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.01.2003 - T-94/01

    Hirsch / EZB

  • EuG, 15.12.1998 - T-233/97

    Bang-Hansen / Kommission

  • EuG - T-361/05

    Genette / Kommission

  • EuG, 18.12.2008 - T-99/07

    Kommission / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    In den verbundenen Rechtssachen T-90/07 P und T-99/07 P,.

    Mit am 26. und am 29. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Rechtsmittelschriften haben das Königreich Belgien, in der Rechtssache T-90/07 P, und die Kommission, in der Rechtssache T-99/07 P, die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt.

    Herr Genette hat am 30. Juni 2007 seine Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache T-90/07 P und am 3. Juli 2007 seine Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache T-99/07 P eingereicht.

    Das Königreich Belgien und die Kommission haben mit Schreiben vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-90/07 P und mit Schreiben vom 8. Mai 2007 in der Rechtssache T-99/07 P jeweils auf die Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung verzichtet.

    Mit Schreiben, die in der Rechtssache T-99/07 P am 13. Juli 2007 und in der Rechtssache T-90/07 P am 17. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und das Königreich Belgien jeweils gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung beantragt, ihnen die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.

    Das schriftliche Verfahren ist in der Rechtssache T-99/07 P am 27. Dezember 2007 und in der Rechtssache T-90/07 P am 28. Januar 2008 geschlossen worden.

    Mit am 29. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Kommission gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beantragt, vom Gericht gehört zu werden, damit sie in der Rechtssache T-99/07 P mündlich Stellung nehmen könne.

    Mit am 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das Königreich Belgien einen entsprechenden Antrag in den Rechtssachen T-99/07 P und T-90/07 P gestellt.

    In diesen Schreiben hat das Königreich Belgien außerdem beantragt, die Rechtssachen T-99/07 P und T-90/07 P nach den Art. 50 und 144 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche Verfahren in den Rechtssachen T- 99/07 P und T-90/07 P zu eröffnen.

    In der Rechtssache T-90/07 P weist Herr Genette darauf hin, dass sich das Königreich Belgien darauf beschränkt habe, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen.

    Diese Auslassung lasse sich zudem nicht mit einer Bezugnahme auf die Anträge der Kommission in der Rechtssache T-99/07 P beheben, wie es das Königreich Belgien vorschlage.

    In der Rechtssache T-99/07 P macht Herr Genette geltend, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß beantragt habe, was zu geschehen habe, falls das Gericht das angefochtene Urteil aufhebe.

    In der Rechtssache T-90/07 P macht das Königreich Belgien zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vier Rechtsmittelgründe geltend.

    In der Rechtssache T-99/07 P stützt die Kommission ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf vier Rechtsmittelgründe.

    Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt eine geordnete Rechtspflege es im vorliegenden Fall, zunächst den ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T-90/07 P zu prüfen, mit dem in erster Linie geltend gemacht wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht dafür zuständig gewesen sei, die Zulässigkeit des Übertragungsantrags vom 31. Oktober 2004 nach belgischem Recht zu beurteilen, hilfsweise, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des belgischen Rechts rechtsfehlerhaft sei, und den ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T-99/07 P, mit dem beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra petita entschieden und dadurch den Streitgegenstand verändert habe.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T-90/07 P: Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags vom 31. Oktober 2004 nach belgischem Recht, hilfsweise rechtsfehlerhafte Auslegung des belgischen Rechts im angefochtenen Urteil.

    Der erste Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T-90/07 P greift folglich durch.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T-99/07 P: Entscheidung ultra petita des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch Änderung des Streitgegenstands.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T-99/07 P greift folglich durch.

    In der Rechtssache T-99/07 P stellt die Kommission für den Fall, dass das Gericht das angefochtene Urteil aufheben und beschließen sollte, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, den Antrag, die Klage für unzulässig zu erklären, weil der Antrag vom 31. Oktober 2004, da er darauf abziele, es Herrn Genette zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, mangels einer Rechtsgrundlage im Statut für die Erteilung einer solchen Erlaubnis gegenstandslos sei.

  • EuGöD, 11.12.2013 - F-130/11

    Verile und Gjergji / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter -

    In diesem Kontext ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu der Auffassung gelangt, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die dem Beamten zur Zustimmung übermittelt werden, "Entscheidungen" mit einer doppelten Wirkung sind: Sie bewahren zum einen dem betreffenden Beamten in der ursprünglichen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in dem entsprechenden Ruhegehaltssystem erworbenen Ansprüche und gewährleisten zum anderen in der Rechtsordnung der Union vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen, dass diese Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Union berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verfahren soll dem betreffenden Beamten gerade die Möglichkeit geben, in Kenntnis aller Umstände und vor der endgültigen Übertragung des seinen gesamten Beiträgen entsprechenden Kapitals auf das Versorgungssystem der Union zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhafter ist, seine bisherigen Ruhegehaltsansprüche mit denen zu kumulieren, die er als Beamter der Union erwirbt, oder im Gegenteil diese Ansprüche in der nationalen Rechtsordnung zu bewahren (vgl. Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 91).

    Der "zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert" wird dagegen vom Statut nicht definiert, das auch keine Methode für dessen Berechnung angibt, und zwar deshalb, weil für die Berechnung des Kapitalwerts und die Ausgestaltung der Kontrolle dieser Berechnung nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich die betreffenden nationalen oder internationalen Behörden zuständig sind (Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zweite Phase besteht dagegen in der Umrechnung des auf diese Weise von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Behörden ermittelten aktualisierten Kapitalwerts durch das betreffende Organ der Union in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Union, und zwar aufgrund der Vorschriften für das Versorgungssystem der Union, einschließlich der Regeln in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die jedes Organ für die Übertragungen "auf die Union" zu erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57).

    Dies entspricht im Übrigen dem Urteil des Gerichts erster Instanz, Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 57, in dem klargestellt wird, dass bei einer Übertragung "auf die Union" die Entscheidung über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche in der zuständigen nationalen Rechtsordnung ergeht und nur der Kontrolle des nationalen Gerichts unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Casta, Randnr. 24).

  • EuGöD, 11.12.2013 - F-117/11

    Teughels / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Übertragung

    In diesem Kontext ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu der Auffassung gelangt, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die dem Beamten zur Zustimmung übermittelt werden, "Entscheidungen" mit einer doppelten Wirkung sind: Sie bewahren zum einen dem betreffenden Beamten in der ursprünglichen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in dem entsprechenden Ruhegehaltssystem erworbenen Ansprüche und gewährleisten zum anderen in der Rechtsordnung der Union vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen, dass diese Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Union berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verfahren soll dem betreffenden Beamten gerade die Möglichkeit geben, in Kenntnis aller Umstände und vor der endgültigen Übertragung des seinen gesamten Beiträgen entsprechenden Kapitals auf das Versorgungssystem der Union zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhafter ist, seine bisherigen Ruhegehaltsansprüche mit denen zu kumulieren, die er als Beamter der Union erwirbt, oder im Gegenteil diese Ansprüche in der nationalen Rechtsordnung zu bewahren (vgl. Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 91).

    Der "zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert" wird dagegen vom Statut nicht definiert, das auch keine Methode für dessen Berechnung angibt, und zwar deshalb, weil für die Berechnung des Kapitalwerts und die Ausgestaltung der Kontrolle dieser Berechnung nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich die betreffenden nationalen oder internationalen Behörden zuständig sind (Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zweite Phase besteht dagegen in der Umrechnung des auf diese Weise von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Behörden ermittelten aktualisierten Kapitalwerts durch das betreffende Organ der Union in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Union, und zwar aufgrund der Vorschriften für das Versorgungssystem der Union, einschließlich der Regeln in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die jedes Organ für die Übertragungen "auf die Union" zu erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57).

    Dies entspricht im Übrigen dem Urteil des Gerichts erster Instanz, Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 57, in dem klargestellt wird, dass bei einer Übertragung "auf die Union" die Entscheidung über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche in der zuständigen nationalen Rechtsordnung ergeht und nur der Kontrolle des nationalen Gerichts unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Casta, Randnr. 24).

  • EuG, 13.10.2015 - T-131/14

    Teughels / Kommission

    49 Dans ce contexte, le Tribunal de première instance des Communautés européennes a en particulier été amené à considérer que les propositions de bonification d'annuités transmises pour accord au fonctionnaire sont des "décisions' qui ont un double effet : d'une part, celui de conserver, au profit du fonctionnaire concerné et dans l'ordre juridique d'origine, le montant des droits à pension qu'il a acquis dans le régime de pension correspondant et, d'autre part, celui d'assurer dans l'ordre juridique de l'Union, et sous réserve de la réalisation de certaines conditions supplémentaires, la prise en compte de ces droits dans le régime de pension de l'Union (arrêt du Tribunal de première instance du 18 décembre 2008, Belgique et Commission/Genette, T-90/07 P et T-99/07 P, point 91, et la jurisprudence citée).

    En premier lieu, le Tribunal de la fonction publique s'est appuyé, au point 49 de l'arrêt attaqué, sur le fait que, dans son arrêt du 18 décembre 2008, Belgique et Commission/Genette (T-90/07 P et T-99/07 P, Rec, EU:T:2008:605, point 91), le Tribunal a qualifié de « décisions " deux propositions de bonification d'annuités qui avaient été communiquées par la Commission au fonctionnaire concerné dans cette affaire.

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

    Liegen solche Umstände nicht vor, stellt die Unterlassung des Organs, seinen Beamten und Bediensteten von Amts wegen Beistand zu leisten, keine beschwerende Maßnahme dar (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Slg. 2008, II-3859, Randnrn.

    Wie in Randnr. 101 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Verwaltung grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amts wegen einem ihrer Beamten in einer bestimmten Weise Beistand zu leisten, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil Sommerlatte/Kommission, Randnrn. 21 und 22; Urteil Belgien und Kommission/Genette Randnrn. 101 und 102; Beschluss Frankin u. a./Kommission, Randnr. 24).

  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht ultra petita entscheiden darf und er daher nicht befugt ist, den Hauptgegenstand der Klage umzudeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Belgien/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Slg. 2008, II-0000, Randnrn.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hatte nämlich den in den streitigen Statutsbestimmungen angeführten statutsrechtlichen Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" auszulegen und anzuwenden, da diese Bestimmungen keine Entscheidung verlangen, die in die alleinige Zuständigkeit des betroffenen Mitgliedstaats fällt und der in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. als Beispiel für eine nationale Zuständigkeit, im Rahmen der Berechnung des Betrags der in Anwendung des Statuts zu übertragenden nationalen Ruhegehaltsansprüche, Urteil Belgien/Genette, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.10.2015 - T-103/13

    Kommission / Cocchi und Falcione

    Ces considérations font apparaître que la « faculté " mentionnée par l'article 11, paragraphe 2, de l'annexe VIII du statut a pour objet d'ouvrir au profit des fonctionnaires de l'Union un droit dont l'exercice ne dépend que de leur propre choix (arrêts du 20 octobre 1981, Commission/Belgique, 137/80, Rec, EU:C:1981:237, points 12 et 13, et du 18 décembre 2008, Belgique et Commission/Genette, T-90/07 P et T-99/07 P, Rec, EU:T:2008:605, points 89 et 90).
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Dass die Kommission diese Unzulässigkeitseinrede nicht in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache F-96/06 geltend gemacht hat, hindert das Gericht aber nicht daran, diese Einrede zu prüfen, da die Voraussetzungen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Zulässigkeit einer Klage zwingendes Recht sind (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

    Daher braucht sich das Gericht, um nicht ultra petita zu entscheiden, zu dieser Frage nicht zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Slg. 2008, II-3859, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2010 - T-260/09

    HABM / Simões Dos Santos

    76 De plus, en accordant une indemnité d'un montant de 12 000 euros à M. Simões Dos Santos pour la réparation de son prétendu préjudice moral, le Tribunal de la fonction publique aurait statué ultra petita (arrêt Commission/AssiDomän Kraft Products e.a., point 70 supra, point 52 ; arrêts du Tribunal du 24 janvier 1991, Latham/Commission, T-27/90, Rec. p. II-35, points 48 à 51, et du 18 décembre 2008, Belgique et Commission/Genette, T-90/07 P et T-99/07 P, Rec.
  • EuGH, 05.02.2009 - C-21/09

    Überprüfung des Urteils affaires jointes T-90/07 P et T-99/07 P

  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

  • EuG, 26.01.2017 - T-104/14

    Kommission / Verile und Gjergji

  • EuGöD, 09.03.2010 - F-26/09

    N / Parlament

  • EuG, 06.07.2009 - T-176/04

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 08.09.2011 - F-51/11

    Pachtitis / Kommission

  • EuG, 25.10.2018 - T-282/17

    UI/ Rat

  • EuGöD, 02.03.2016 - F-3/15

    Frieberger und Vallin / Kommission

  • EuG, 07.10.2014 - T-59/13

    BT / Kommission

  • EuG, 18.09.2018 - T-732/17

    Dreute/ Parlament

  • EuG, 16.12.2015 - T-381/13

    Perfetti Van Melle / HABM (DAISY)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht