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   EuGH, 05.10.1994 - C-381/93   

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https://dejure.org/1994,430
EuGH, 05.10.1994 - C-381/93 (https://dejure.org/1994,430)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-381/93 (https://dejure.org/1994,430)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-381/93 (https://dejure.org/1994,430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Verordnungen Nrn. 4055/86 des Rates und 3577/92 des Rates
    Verkehr; Seeverkehr; Freier Dienstleistungsverkehr; Beschränkungen; Für alle Schiffe unabhängig von der Nationalität des Leistungserbringers geltende Regelung, die zwischen Inlandsverkehr und dem Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten unterscheidet und dem Inlandsverkehr ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Rahmen der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; Zulässigkeit der Erhebung der Gebühr für Passagiere von Handelsschiffen; Anwendbarkeit der Verordnung Nr. ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Seeschiffahrt

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; Verordnung Nr. 4055/86 vom 22.12.1986 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Für alle Schiffe unabhängig von der Nationalität des Leistungserbringers geltende Regelung, die zwischen Inlandsverkehr und dem Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten unterscheidet und dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 72
  • TranspR 1995, 199
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
    14 Nach diesen Vorschriften kann die Dienstleistungsfreiheit nicht nur von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, sofern die Leistungen an Dienstleistungsnehmer erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries Italia, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30), und allgemeiner immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist (siehe Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
    10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92 (Peralta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39) festgestellt hat, definiert diese Bestimmung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugute kommt, im wesentlichen mit den gleichen Worten wie Artikel 59 EWG-Vertrag.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-154/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
    14 Nach diesen Vorschriften kann die Dienstleistungsfreiheit nicht nur von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, sofern die Leistungen an Dienstleistungsnehmer erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries Italia, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30), und allgemeiner immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist (siehe Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
    16 Die Dienstleistungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, fallen somit unter Artikel 59 EWG-Vertrag; diese Vorschrift steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Gouda, Slg. 1991, I-4007).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, Urteil Peralta, a. a. O., Randnr. 40, und Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Kohll, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    94 Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 49 EG, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
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