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   OLG Köln, 27.06.1995 - 22 U 265/94   

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OLG Köln, 27.06.1995 - 22 U 265/94 (https://dejure.org/1995,6302)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.1995 - 22 U 265/94 (https://dejure.org/1995,6302)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - 22 U 265/94 (https://dejure.org/1995,6302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweislast; Luftfrachtführer; Prozessuale Einlassungsobliegenheit; Nicht erforschbare Umstände zum Schadenshergang; Leichtfertige Schädigung; Haftungsbeschränkung; Ersatzverpflichtung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 98
  • VersR 1996, 1567
  • TranspR 1996, 26
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 15/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Verlust und Beschädigung von Lagergut

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.1995 - 22 U 265/94
    Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten sind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf darlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH VersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg VersR 1989, 1169; MK-Peters ZPO § 138 Rz 21, 22; Zöller-Stephan § 138 Rn 10).
  • BGH, 16.02.1979 - I ZR 97/77

    Warschauer Abkommen

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.1995 - 22 U 265/94
    Nach Art. 28 II WA richtet sich das Verfahren nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts (vgl auch BGH VersR 79, 641 = BGHZ 74, 163).
  • OLG Frankfurt, 16.11.1982 - 5 U 124/81
    Auszug aus OLG Köln, 27.06.1995 - 22 U 265/94
    Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der Frachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile gehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der Vermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des Schadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; OLG München TranspR 94, 199; OLG Nürnberg TranspR 1993, 91 ; OLG Stuttgart TranspR 94, 244; OLG Frankfurt VersR 83, 1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556).
  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    In beiden Fällen trägt der Geschädigte den Nachteil aus der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen und muß sich im Fall des fehlgeschlagenen Beweises mit der beschränkten Haftung nach Art. 22 WA begnügen (Ruhwedel aaO Rdn. 525 f.; OLG Köln TranspR 1996, 26, 27).

    In der Sache bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens - hier: der Organisation des Entladevorgangs und des Warenumschlags - vom Bewußtsein getragen wurde, daß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. OLG München ZLW 2000, 118, 123; ZLW 1998, 565; OLG Köln TranspR 1996, 26 f. und ZLW 1999, 163, 165).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 13 U 226/15

    Sekundäre Darlegungslast des Unfallgegners beim Verkehrsunfall

    Unerheblich ist demgegenüber, ob er dies - wie die Beklagte im Streitfall behauptet - aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, während des Prozesses nicht mehr kann (OLG Köln, Urt. v. 27.6.1995, 22 U 265/94, juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 26.03.2002 - 3 U 214/01

    Darlegungslast bei Transportschaden

    Nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung gilt jedoch, dass dann, wenn wie hier der Schaden in der Sphäre des Schädigers entstanden ist, der Geschädigte in diese Sphäre des Schädigers keinen Einblick besitzt und dem Schädiger die Offenbarung seiner Vorsichtsmaßnahmen zugemutet werden kann, es Sache des Schädigers ist, sein Verhalten in Zusammenhang mit der Durchführung des Transportes, der Entstehung des Schadens und seiner Verhinderung substantiiert darzulegen (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.06.1995 - 22 U 265/94 - in : VersR 1996, 1567, 1567 f.; OLG München Urt. v. 01.04.1998 - 7 U 6182/97 - in: TranspR 1998, 473; Urt. v. 07.05.1999 - 23 U 6113/98 - in : TranspR 1999, 301, 303; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.04.1998 - 5 U 210/96 - in : TranspR 1999, 24, 26; Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 - in : TranspR 2000, 260, 261).

    Diese Rechtsprechung, die von der höchstrichterlicher Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2001 ZR 135/98 - in : TranspR 2001, 29, 33 f) und der sich auch der Senat anschließt, findet auch auf die Beklagte Anwendung, denn diese Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast sind dem nach Art. 28 Abs. 2 WA 1955 anwendbaren deutschen Prozessrechts entnommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.06.1995 - 22 U 265/94 - in : VersR 1996, 1567; OLG Frankfurt/M Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 - in : TranspR 2000, 260, 261).

  • OLG Frankfurt, 21.04.1998 - 5 U 210/96
    Es kann hier dahinstehen, ob diese Pflicht aus dem Prozeßrecht folgt (so etwa Gran in Festschrift für Piper, 1996, S. 847, 853; OLG Köln TranspR 1996, 26) oder aus materiellem Frachtrecht (so AG Frankfurt TranspR 97, 348) bzw. aus Geschäftsbesorgung (§§ 675, 666 BGB - vgl. BGH NJW 1995, 606 für ADSp oder Ruhwedel, wie vor, Rn. 525).

    Diese Grundsätze verstoßen nicht gegen die Regelungen des WA (so im Ergebnis auch OLG Köln TranspR 1996, 26; LG Frankfurt am Main TranspR 97, 237; AG Frankfurt am Main TranspR 1997, 346 mit Anm. Gran; Koller, wie oben, Rn. 9 zu Art. 25; Ruhwedel, wie oben, Rn. 528; zur Vorsicht mahnend: Kronke MüKoHGB, 1997, Rn. 38 zu Art. 25 WA 1955; Giemulla/Schmid, Art. 25 Rn. 51).

  • LG Düsseldorf, 12.12.2013 - 4b O 87/12

    DRAM-Speicherbaustein

    Diese entsteht hingegen nur, wenn der darlegungs-und beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten sind und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 98 m.w.N.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 18.04.2001 - 221 C 22/01

    Anspruch auf Schadenersatz für abhandengekommene Gepäckstücke nach Maßgabe des

    Auch die Entscheidung des OLG Köln in NJW-RR 1997 Seite 98 führt hier nicht zu einer Darlegungslast der Beklagten, denn es ist nicht ersichtlich, welche Umstände des Gepäckverlustes die Beklagte konkret darlegen könnte.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Teilweise hat die Rechtsprechung eine Verletzung der Darlegungslast auch bereits dann angenommen, wenn keine zeitnahen Feststellungen getroffen worden sind (OLG Köln zu Art. 25 A in TranspR 1996, 26).
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