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   BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94   

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https://dejure.org/1997,10018
BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94 (https://dejure.org/1997,10018)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - I ZR 222/94 (https://dejure.org/1997,10018)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - I ZR 222/94 (https://dejure.org/1997,10018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz für den Verlust von Speditionsgut gegenüber einem Spediteur - Umfang der Haftung eines Spediteur für den Verlust von Speditionsgut - Anforderungen an die Vortragspflicht eines Spediteurs ...

  • rabüro.de

    Zur Darlegungslast des Spediteurs bei Verlust von Speditionsgut

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1120
  • WM 1997, 2125
  • TranspR 1998, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Die Vorschrift des § 51 lit. b Satz 2 ADSp enthält eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121).

    Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast wird aber dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH TranspR 1996, 121), wie es - den allgemeinen Organisationsablauf betreffend - vorliegend die Beklagte jedenfalls in gewissem Umfang getan hat.

    Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782).

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können (vgl. BGH TranspR 1996, 70, 72).

    Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, ob und auf welche Weise die ankommenden Pakete datenmäßig als Bestand erfaßt wurden und ob dabei einer versehentlichen oder gewollten Nichtregistrierung von Packstücken hinreichend entgegengewirkt wurde (vgl. BGH TranspR 1996, 70, 72).

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Die Vorschrift des § 51 lit. b Satz 2 ADSp enthält eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121).

    Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast wird aber dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH TranspR 1996, 121), wie es - den allgemeinen Organisationsablauf betreffend - vorliegend die Beklagte jedenfalls in gewissem Umfang getan hat.

    Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 138/93

    Darlegungs- und Beweislast für Unterschlagung von Speditionsgut durch einen

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Die Vorschrift des § 51 lit. b Satz 2 ADSp enthält eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121).

    Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast wird aber dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH TranspR 1996, 121), wie es - den allgemeinen Organisationsablauf betreffend - vorliegend die Beklagte jedenfalls in gewissem Umfang getan hat.

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt eine Berufungsbegründüng den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO grundsätzlich zwar nur dann, wenn sie erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im einzelnen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1990 - IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429 m.w.N.; Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387, 389 - Indizienkette).

    Das gilt aber nur dann, wenn die Vorinstanz die erhobenen (mehreren) Ansprüche aus jeweils eigenen, besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen und nicht aus einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund für unbegründet erklärt hat; im letzteren Fall genügt es, wenn die Berufungsbegründung nur diesen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (vgl. BGH GRUR 1995, 693, 695 - Indizienkette).

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZR 270/89

    Ersatzaussonderung des Zessionars im Konkurs des Zedenten

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt eine Berufungsbegründüng den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO grundsätzlich zwar nur dann, wenn sie erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im einzelnen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1990 - IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429 m.w.N.; Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387, 389 - Indizienkette).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Spediteurs wegen Verlust von

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94
    Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782).
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Eine wirksame Eingangskontrolle setzt voraus, dass die ankommenden Sendungen datenmäßig als Bestand erfasst werden und dabei einer versehentlichen oder gewollten Nichtregistrierung hinreichend entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - I ZR 222/94, TranspR 1998, 78, 79; BGH, TranspR 1998, 262, 264; Pokrant, RdTW 2013, 10, 13).

    Die eingerichteten Kontrollmaßnahmen müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und sicherstellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - I ZR 70/93, BGHZ 129, 345, 350; Urteil vom 27. Februar 1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442; BGH, TranspR 1998, 78, 79; Pokrant, RdTW 2013, 10, 12).

  • BGH, 27.02.1997 - I ZR 221/94

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs

    Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden nicht schon ohne weiteres daraus herleiten, daß in den Jahren 1990 und 1991 insgesamt 38 unaufgeklärte Schadensfälle zu Lasten der PM-GmbH eingetreten sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63; Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 222/94, Umdr. S. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Aus der Vielzahl der eingetretenen Schadensfälle läßt sich allenfalls ein - allein zwar nicht ausreichendes, gemeinsam mit anderen Umständen aber evtl. zu berücksichtigendes - Indiz für die Annahme herleiten, daß das Kontrollsystem der Beklagten tatsächlich nicht ordnungsgemäß funktioniert hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 222/94).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.1998 - 15 U 75/98

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut durch einen

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  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Dem Frachtführer obliegt es mithin, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Ersatzberechtigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH VersR 1995, 604; BGH TranspR 1997, 513 = NJW-RR 1997, 222; BGH NJW-RR 1997, 1120; BGH WM 98, 1245; OLG Frankfurt/Main, TranspR 2000, 260; Koller, 4. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 7).
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