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   OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01   

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https://dejure.org/2001,3862
OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01 (https://dejure.org/2001,3862)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2001 - 3 U 35/01 (https://dejure.org/2001,3862)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 3 U 35/01 (https://dejure.org/2001,3862)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    VVG § 67; ; HGB § 459; ; HGB § 428; ; HGB § 435; ; HGB § 429; ; HGB § 352; ; HGB § 353; ; HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 449 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 435 n. F.
    Voraussetzungen des Wegfalls der Haftungsbeschränkungen gem. § 435 HGB n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 435 (n.F.)
    Transportrecht - Zu den Begriffen der "Leichtfertigkeit" und "in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde"; Keine Haftungsbegrenzung bei schwerem Verschulden des Frachtführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1445
  • TranspR 2001, 407
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 27.04.1995 - 18 U 151/94

    Darlegungspflicht des Spediteurs hinsichtlich seiner Sicherungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01
    Er ist angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien gehalten, die näheren Umstände seiner Betriebsorganisation vorzutragen und insbesondere darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen er gegen den Verlust und die Beschädigung von Gütern getroffen hat (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996, 169).

    Ist danach von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, das wie hier seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so oblag es der Beklagten, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; OLG Düsseldorf TranspR 1996, 169).

  • BGH, 16.02.1979 - I ZR 97/77

    Warschauer Abkommen

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu bislang erst im Rahmen des Artikels 25 WA Stellung genommen (vgl. BGHZ 74, 162, 168).
  • BGH, 13.04.1989 - I ZR 28/87

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Frachtführers bei fehlender Ein-

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01
    Ist danach von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, das wie hier seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so oblag es der Beklagten, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; OLG Düsseldorf TranspR 1996, 169).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 286/80

    Haager Protokoll - Leichtfertigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01
    In einer anderen Entscheidung (vgl. BGH NJW 1982, 1218) wird ein besonders schwerer Pflichtverstoß verlangt.
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln TranspR 2001, 407 ff.).
  • OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/04

    Obhutshaftung des Frachtführers

    Nach allgemeiner Auffassung hat, da es sich bei Art. 29 Nr. 1 CMR um eine Haftungsverschärfung (durch Auschluss einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung) handelt, die Klägerin grundsätzlich die Tatsachen, aus denen sich ein solches qualifiziertes Verschulden ergibt, darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; NJW 2003, 3626; OLG Köln, VersR 2001, 1445).

    Die mangelhafte Dokumentation des Transportverlaufes durch die Beklagte mit der Folge, dass das Abhandenkommen der Palette nicht mehr aufklärbar ist, führt hier dazu, dass die Beklagte die Vermutung eines bewusst leichtfertigen Fehlverhaltens mit entsprechender Schadensursächlichkeit nicht entkräftet hat (vgl. zu vergleichbaren Fällen OLG Köln, VersR 2001, 1445; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

  • OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
    Nach allgemeiner Auffassung hat, da es sich bei Art. 29 Nr. 1 CMR um eine Haftungsverschärfung (durch Auschluss einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung) handelt, die Klägerin grundsätzlich die Tatsachen, aus denen sich ein solches qualifiziertes Verschulden ergibt, darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; NJW 2003, 3626; OLG Köln, VersR 2001, 1445).

    Die mangelhafte Dokumentation des Transportverlaufes durch die Beklagte mit der Folge, dass das Abhandenkommen der Palette nicht mehr aufklärbar ist, führt hier dazu, dass die Beklagte die Vermutung eines bewusst leichtfertigen Fehlverhaltens mit entsprechender Schadensursächlichkeit nicht entkräftet hat (vgl. zu vergleichbaren Fällen OLG Köln, VersR 2001, 1445; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

  • LG Bonn, 20.02.2003 - 14 O 106/02

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Frachtvertrag für den Verlust eines

    der Geschädigte plausible Gründe für grobes Verschulden des Frachtführers vorträgt (vgl. BGH Transportrecht 2001, 29, 33) oder der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich der Beklagten abgespielt hat (vgl. OLG Stuttgart Transportrecht 2002, 200, 201; OLG München, 23. Senat, Transportrecht 2002, 161, 162 f; OLG Köln Versicherungsrecht 2001, 1445 - 1447; OLG Düsseldorf Transportrecht 2002, 73, 74).
  • OLG Hamburg, 17.01.2001 - 6 U 42/00

    Haftung des Frachtführers für den Verlust der Ladung

    Für das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist jedenfalls in solchen Fällen, in denen es um die Abwehr beträchtlicher Schäden durch auf der Hand liegende Verhaltensanforderungen geht, darauf abzustellen, ob ein naheliegendes Schadensrisiko besteht und bei dem vom Frachtführer an den Tag gelegten Verhalten gravierende Schäden nicht unwahrscheinlich sind (vgl. OLG Köln in TranspR 2001, 407, 410 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 18 U 90/02
    Aus dem Verstoß gegen objektiv auf der Hand liegende Sorgfaltsanforderungen kann auf das Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde, geschlossen werden (vgl. ebenso LG Hamburg, TranspR 2001, 79), wobei aber sämtliche äußeren Umstände des Einzelfalles darauf hin zu überprüfen sind, ob sie den Schluss auf diese innere Tatsache rechtfertigen (BGHZ 74, 162 [171[; OLG Köln, TranspR 2001, 407 [410, 411]).
  • OLG Hamburg, 13.12.2001 - 6 U 281/99

    Haftung des Unterfrachtführers für Leichtfertigkeit

    Für das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist jedenfalls in solchen Fällen, in denen es um die Abwehr beträchtlicher Schäden durch auf der Hand liegende Verhaltensanforderungen geht, darauf abzustellen, ob ein naheliegendes Risiko besteht und bei dem vom Schädiger an den Tag gelegten Verhalten gravierende Schäden nicht unwahrscheinlich sind (vgl. OLG Köln in TranspR 2001, 407, 410 f.).
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