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   BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00   

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https://dejure.org/2001,1267
BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00 (https://dejure.org/2001,1267)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - I ZR 85/00 (https://dejure.org/2001,1267)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00 (https://dejure.org/2001,1267)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlust von Transportgut - Transportversicherer - Unterfrachtführer - Hilfsperson - Hauptfrachtführer - Schadensersatz - Ort der Übernahme des Gutes - Ort der Übernahme - Abgangsort

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Deliktsansprüchen gegen mehrere Frachtführer

  • Judicialis

    CMR Art. 31 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 31 Abs. 1
    Reichweite der Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 31 Abs. 1
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen gegen einen Unterfrachtführer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 31
  • MDR 2002, 283
  • VersR 2002, 213
  • WM 2002, 84
  • BB 2001, 941
  • TranspR 2001, 452
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.04.1997 - I ZR 97/95

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des

    Auszug aus BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00
    Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährdetem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und ungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der Ladung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beuteobjekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 97/95, TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 164/96

    Bewaffneter Raub eines mit Zigaretten beladenen LKW als unabwendbares Ereignis

    Auszug aus BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00
    Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährdetem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und ungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der Ladung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beuteobjekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 97/95, TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469).
  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Auszug aus BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00
    1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00
    1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06

    Anwendbarkeit der CMR - Gerichtsstand

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) entschieden habe.

    Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452; a.A. Koller, TranspR 2002, 133, 135).

    Von Art. 31 Abs. 1 CMR werden neben den aus dem Frachtvertrag resultierenden Ansprüchen auch außervertragliche Ansprüche, etwa aus unerlaubter Handlung, erfasst, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH TranspR 2001, 452; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 1; Thume/Demuth, CMR, 2. Aufl., Art. 31 Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 4, 6).

    Als Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH TranspR 2000, 34, 35).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (BGH TranspR 2001, 452).

    Für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche spricht vor allem der Umstand, dass es damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht wird, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH TranspR 2000, 34, 35).

    Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (vgl. BGH TranspR 2001, 452), und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen.

    Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vor, so dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat (BGH TranspR 2001, 452, 453).

    Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird (BGH TranspR 2001, 452, 453; österr. OGH TranspR 2000, 34, 36).

    In dem demSenatsbeschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtführer das Gut entweder von Deutschland oder von Belgien aus nach Italien transportiert.

    Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist nunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (BGH TranspR 2001, 452, 453).

  • BGH, 13.03.2014 - I ZR 36/13

    Internationale Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage des Hauptfrachtführers

    Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 = VersR 2002, 213; Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 19 = VersR 2009, 807).

    Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des Unterfrachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsversender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 18).

    Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 20; OLG Köln, TranspR 2004, 359, 361; österr.

    bb) Im Streitfall wird die Beklagte - anders als in den Fällen, die Gegenstand der Senatsentscheidungen vom 31. Mai 2001 (TranspR 2001, 452) und 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) waren - von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

  • BGH, 29.05.2019 - I ZR 194/18

    Eröffnung des Gerichtsstands auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des

    Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt dementsprechend auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare nationale Bestimmungen gestützt werden, sofern diese Ansprüche auf einer der CMR unterliegenden Beförderung beruhen (vgl. OGH, TranspR 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7 mwN; zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10] = VersR 2002, 213).

    Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR (vgl. BGH, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 20 = VersR 2009, 807; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a).

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 17/01

    Verfahrensrecht - Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht

    Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR ist nicht nur für die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet, mit der R. den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben soll, sondern auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2. Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt auch dann, wenn außervertragliche Ansprüche gegen einen Unterfrachtführer geltend gemacht werden, sofern die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, NJW-RR 2002, 31, 32).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Verlust von Transportgut

    Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 294/02

    Zulässigkeit einer Leistungsklage in einem anderen Vertragsstaat

    Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - 3 U 152/03

    Internationale Zuständigkeit im Transportrecht bei einheitlichem Frachtvertrag

    Denn bei der Beförderung durch einen Frachtführer - wie auch bei einem Hauptfrachtführer, der sich (teilweise) eines Unterfrachtführers bedient - ist bei einem - wie hier - einheitlichen Frachtvertrag als Übernahmeort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR derjenige Ort anzusehen, an dem das Sendungsgut ursprünglich, d.h. beim Absender, übernommen wurde (vgl. BGH NJW-RR 2002, 31 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, findet diese Betrachtung ihre Rechtfertigung in dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, wodurch Klagen aus ein und demselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Staaten vermieden werden (vgl. BGH NJW-RR 2002, 31 f.; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rz. 17; vgl. auch ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35 f.).

  • OLG Hamm, 31.01.2013 - 18 U 48/12

    Begriff des Orts der Übernahme des Guts im Sinne von Art. 31 Nr. 1 S. 1 lit b CMR

    Sie hat sich auf das Urteil vom 20.11.2008 (TransportR 2009, 26 = NJW-RR 2009, 1070) und den Beschluss vom 31.05.2001 (NJW-RR 2002, 31) des Bundesgerichtshofs berufen und hat dazu vorgetragen, dass der Bundesgerichtshof als Übernahmeort den Ort angesehen habe, bei dem das Gut ursprünglich übernommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet sei, der das Gut woanders übernommen habe.

    Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sinne der Vorschrift ist im Verhältnis der Parteien nicht - wie das Landgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) entnehmen zu können glaubt - der Übernahmeort des Gesamttransportes (dann F und damit Deutschland), sondern der Übernahmeort des beklagten Unterfrachtführers (damit Rijen und damit Niederlande) gemeint.

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 18 U 50/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem Transportschadenfall

    Die Beschlussentscheidung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 31.05.2001 - I ZR 85/00 - (abgedruckt u.a. in Transportrecht 2001, S. 452 f.) kann dahin verstanden werden, dass der deliktische Schädiger gem. Art. 31 CMR in Deutschland verklagt werden kann, wenn der Gesamttransport der CMR unterliegt (wie im Streitfall) und z.B. das Transportgut bei Beginn des Transportes in Deutschland übernommen worden ist (wie im Streitfall), auch wenn der deliktische Schädiger das Transportgut erst im Ausland als ausführender Frachtführer übernommen hat und nur mit dem Transport auf der ausländischen Teilstrecke, also selbst nicht mit dem grenzüberschreitenden Transport beauftragt war (wie im Streitfall).
  • LG Münster, 16.02.2012 - 112 O 18/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 CMR

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) ist über Übernahmeort im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 lit. b) CMR der Ort, an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen als dem ursprünglichen Ort übernommen hat.
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