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   BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00   

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https://dejure.org/2003,2294
BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00 (https://dejure.org/2003,2294)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - I ZR 275/00 (https://dejure.org/2003,2294)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - I ZR 275/00 (https://dejure.org/2003,2294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Paketbeförderungsdienst wegen Verlust und Beschädigung von Transportgut in vielen Fällen - Bestimmung der Haftungsgrundlagen für den Schadensersatzanspruch gegen den Fixkostenspediteur - Grundzüge der Verteilung der Darlegungslast und ...

  • tis-gdv.de

    Fixkosten, qualifiziertes Verschulden

  • Judicialis

    HGB § 429 Abs. 1; ; HGB § ... 413 Abs. 1; ; HGB § 435; ; HGB § 459; ; HGB § 431; ; HGB § 425 HGB; ; HGB § 461 Abs. 1 Satz 2; ; HGB § 428; ; HGB a.F. § 413 Abs. 1; ; HGB a.F. § 429 Abs. 1; ; HGB a.F. § 413 Abs. 1; ; CMR Art. 17 Abs. 1; ; CMR Art. 29 Abs. 1; ; CMR Art. 23 Abs. 3; ; CMR Art. 23 Abs. 3; ; ADSp § 51 Buchst. b Satz 2; ; ZPO a.F. § 139 Abs. 1; ; ZPO a.F. § 278 Abs. 3; ; EGBGB Art. 28 Abs. 4; ; WA 1955 Art. 25

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • TranspR 2004, 175
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626, 3627, m.w.N.).

    Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627).

    Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628).

    Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).

    Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; NJW 2003, 3626, 3629).

    Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3629).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).

    Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628).

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626, 3627, m.w.N.).

    Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).

    Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 10 gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305).
  • BGH, 16.02.1979 - I ZR 97/77

    Warschauer Abkommen

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168).
  • BGH, 06.10.1994 - I ZR 179/92

    Umzugstransportvertrag: Zwischenlagerung - Hinweispflichten - Beweislast

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet.
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs zu seiner Lagerorganisation; Anspruch

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; NJW 2003, 3626, 3629).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00
    Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
  • OLG Hamburg, 04.11.2002 - 6 U 95/02
  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Zudem kann der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 f.; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, Umdr. S. 11).

    Aus der geringen Schadensquote und der hohen Aufklärungsquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 175, 177; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, Umdr. S. 11 f.).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende Sachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur äußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175, 177).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 284/02

    Rechtsfolgen der Zahlung von Teilbeträgen auf eine Schadensersatzforderung;

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme, die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklarationen zu den geltend gemachten Schäden beigetragen, die Feststellung voraussetzt, dass die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es hierdurch zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Soweit in dieser Hinsicht ein Organisationsverschulden des Spediteurs in Rede steht, bleibt es grundsätzlich dabei, dass der Anspruchsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der den Anspruch begründenden Bestimmung und daher insbesondere das Vorliegen einer für den Schaden ursächlich gewordenen Pflichtverletzung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2011 - 3 U 173/10

    Frachtführerhaftung: Qualifiziertes Verschulden bei offensichtlichem

    Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar (BGH TranspR 2004, 175).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462).
  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auf das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15 m.w.N.).
  • OLG Köln, 16.04.2015 - 3 U 108/14

    Haftung des Frachtführers wegen des Verlustes von Frachtgut

    Ist der zum Schaden führende Geschehensablauf aber - wie hier - dem Einblick des Anspruchstellers entzogen, trifft den Frachtführer nach h.M. eine prozessuale Aufklärungspflicht, die sich nach der jeweiligen lex fori richtet (BGH TranspR 2003, 467/469; BGH TranspR 2004, 175/176; MK/Jesse-Huß a.a.O. Art. 29 CMR Rn. 41).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01

    Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von

    Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 262/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für das Abhandenkommen von Sendungen;

    Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176).

    Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte (vgl. BGH TranspR 2004, 175, 176).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02

    Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung für Verluste und Beschädigungen von

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 7 U 78/07

    Anwendung der ein- oder dreijährigen Verjährungsfrist bei Frachtgutbeschädigung;

  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 8/04

    Massenbeförderung von Paketen ohne Transportwegkontrolle

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2005 - 9 U 164/04

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Verneinung

  • OLG München, 23.09.2004 - 23 U 2157/04

    Annahme eines Angebots auf Abfindung für einen Transportschaden durch Einlösung

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - 18 U 160/04

    Zur Haftung des Frachtführers beim Paketverlust - Obhutspflichten des

  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 3 U 193/05

    Frachtvertrag: Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des

  • OLG Celle, 10.06.2004 - 11 U 21/04

    Verschärfte sekundäre Darlegungslast für einen Frachtführer bei einem Schaden an

  • OLG Stuttgart, 23.02.2005 - 3 U 172/04

    Frachtvertrag: Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes von Transportgut

  • LG Bonn, 14.09.2010 - 11 O 98/09
  • LG Krefeld, 10.09.2012 - 12 O 11/12

    Vereinbarkeit einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer inländischen

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