Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 24.03.2005

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2005 - I ZR 196/02   

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https://dejure.org/2005,4058
BGH, 24.03.2005 - I ZR 196/02 (https://dejure.org/2005,4058)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2005 - I ZR 196/02 (https://dejure.org/2005,4058)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2005 - I ZR 196/02 (https://dejure.org/2005,4058)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Artikel 29 des Warschauer Abkommens (WA) als lex specialis zu den nationalen Verjährungsvorschriften; Ausschlussfrist in Artikel 29 des Warschauer Abkommens; Autonome Auslegung des Warschauer Abkommens; Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die alleinige Geltung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Internationales Frachtrecht: Keine Geltung nationaler Verjährungsregelungen neben dem Warschauer Abkommen

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    WA 1929 Art. 29

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WA 1929 Art. 29
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des Verlustes von Transportgut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frachtrecht - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1122
  • MDR 2005, 1178
  • BB 2005, 625
  • TranspR 2005, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1958 - VII ZR 96/57

    Ausschlußfristen im Luftbeförderungsvertrag

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - I ZR 196/02
    Die Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlußfrist (vgl. BGHZ 27, 101, 106; 84, 101, 108).
  • BGH, 22.04.1982 - I ZR 86/80

    Schadensersatz nach Warschauer Abkommen

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - I ZR 196/02
    Die Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlußfrist (vgl. BGHZ 27, 101, 106; 84, 101, 108).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von

    Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt dagegen gegenüber einer längeren Ausschlussfrist nach einem internationalen Übereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955 BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 14/03

    Wahrung der Klagefrist nach dem Warschauer Abkommen durch Streitverkündung

    a) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enthält keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317 m.w.N.).

    bb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist darum ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu vereinheitlichen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; MünchKomm.HGB/Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.03.2005 - 11 U 170/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7747
OLG Celle, 24.03.2005 - 11 U 170/04 (https://dejure.org/2005,7747)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2005 - 11 U 170/04 (https://dejure.org/2005,7747)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. März 2005 - 11 U 170/04 (https://dejure.org/2005,7747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Dinglicher Arrest: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Akzeptierung einer Versicherungsgarantie als Sicherheit; Arrestgrund der wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Veräußerung eines einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes als tragender Arrestgrund; Aufhebungsreife von Arrest; Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung als Arrestgrund bei Besitz von Inlandsvermögen; Fortbestand eines Sicherungsanspruchs durch das Akzeptieren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veräußerung eines einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes als tragender Arrestgrund; Aufhebungsreife von Arrest; Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung als Arrestgrund bei Besitz von Inlandsvermögen; Fortbestand eines Sicherungsanspruchs durch das Akzeptieren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • TranspR 2005, 317
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Dresden, 07.12.2006 - 21 UF 410/06

    Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs

    Die Veräußerung des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes wird vielfach als ein tragender Arrestgrund angesehen (vgl. OLG Celle, OLGR 2005, 522, 523; Zöller-Vollkommer, aaO., § 917, Rdn. 5).
  • KG, 17.01.2013 - 13 UF 244/12

    Vermögensveräußerung durch Ehegatten: Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines

    Ob dies generell als Arrestgrund ausreicht, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 430 und FamRZ 1980, 391; OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 659; OLG München, FamRZ 2007,.1101; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 917 Rn 6; Zöller/Vollkommer aaO § 917 Rn 5; s. dagegen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl., § 917 Rn 7; Drescher in MK, ZPO 4. Aufl., § 917 Rn 7; Schwerdtner, NJW 1970, 222, 224; auch KG-Report 2003, 242).

    So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, stets besondere weitere Umstände vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war (OLG Hamm, FamRZ 1992, 430), der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte (KG-Report aaO), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren (OLG Hamm FamRZ 1980, 301) oder tatsächlich die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte erheblich erschwert worden war (OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1029: jeweils nur noch verbleibende Gesellschaftsanteile).

  • OLG Koblenz, 24.08.2011 - 8 W 468/11

    Vermögensumschichtung in Form der drohenden Veräußerung eines

    Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen (vgl. Drescher in Münchener-Kommentar, ZPO, 3. Aufl. § 917 Rdnr.5), das übrige Vermögen des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht (OLG Karlsruhe NJW 1997, 1017; Schwerdtner NJW 1970, 220, 224) oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist (OLG Celle OLGR 2005, 522).

    Auch in der Entscheidung des OLG Celle (OLGR 2005, 522) war eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich, da die Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft war und nicht über einen eigenen Sitz in Deutschland verfügte.

  • OLG Köln, 05.06.2014 - 19 W 14/14

    Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen Nichtzahlung fälliger Rechnungen und

    Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich oder wesentlich erschwert ist (OLG Celle, Urteil vom 24.03.2005, 11 U 170/04 zitiert nach juris; KG, Urteil vom 13.06.2007, 12 U 82/02, juris Rz. 57; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2011, 8 W 468/11, zitiert nach juris).

    Auch in der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 24.03.2005, 11 U 170/04, zitiert nach juris) war eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich, da die Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft war und nicht über einen eigenen Sitz in Deutschland verfügte (so schon OLG Koblenz, a.a.O, Rz. 7).

  • OLG Koblenz, 04.08.2022 - 13 UF 377/22

    Arrestgrund bei drohender Veräußerung Hausgrundstück eines Schuldners

    So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, in der Regel besondere weitere Umstände (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 622 ) vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 430 ), der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte (vgl. KG WM 2003, 2296 ), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren, weil dieser widersprüchliche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 391 ) oder die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen erheblich erschwert worden war (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 [Vollstreckung in Gesellschaftsanteile notwendig] und OLG Celle OLGR 2005, 522 [Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft]; OLG Celle FamRZ 2015, 160 - Auslandswohnsitz).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 10 W 7/23

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs; Dinglicher

    Eine derartige Besorgnis hinsichtlich künftiger Vollstreckung kann insbesondere durch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte entstehen, insbesondere wenn es sich um den einzigen körperlichen Vermögensgegenstand handelt (OLG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 21 UF 410/06 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 24. März 2005 - 11 U 170/04 -, Rn. 22, juris).
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