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   BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02   

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https://dejure.org/2005,7262
BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02 (https://dejure.org/2005,7262)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - I ZR 303/02 (https://dejure.org/2005,7262)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - I ZR 303/02 (https://dejure.org/2005,7262)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz gegen einen Transportversicherer wegen Verlust von Transportgut aus übergegangenem Recht; Unterlassen der Wertdeklaration als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ; Vorliegen eines ungewöhnlich hohen Schadens; Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses

  • tis-gdv.de

    Grobes Organisationsverschulden, Mitverschulden, Organisationsverschulden

  • Judicialis

    ADSp § 51a a.F.; ; ADSp § 54; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1, 2; ADSp § 54 (a.F.)
    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • TranspR 2006, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02
    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportswegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).

    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02
    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportswegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02
    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).
  • OLG Hamm, 17.06.1996 - 13 U 30/96
    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02
    Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02
    Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).
  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 303/02
    Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28).
  • OLG Köln, 05.09.2006 - 3 U 171/04

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlust einer Fracht; Verlust

    Daneben kommt gem. § 254 Abs. 2 S.1 BGB auch unabhängig von einem gegebenenfalls bestehenden sichereren Beförderungsangebot des Transporteurs ein Mitverschulden des Versenders unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Obliegenheit, den Frachtführer auf einen außergewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005, I ZR 303/02, TranspR 2006, 214 ff.).

    In diesen Fällen stand jeweils gerade nicht fest, ob der Verlust in einem Bereich eingetreten war, in dem die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht nicht oder nicht in grob fahrlässiger Weise verletzt hatte; dem Transporteur war durch die unterlassene Wertdeklaration gerade die Möglichkeit genommen worden, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen (grundlegend BGH, Urt. v. 08.05.2003, I ZR 234/02, TranspR 2003, 317 f.; jeweils zitiert in: BGH Urt. v. 19.01.2006, I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 ff. m. Anm. Tomhave, TranspR 2006, 124 ff.; BGH, Urt. v. 01.12.2005, I ZR 31/04, TranspR 2006, 212 ff.; BGH, Urt. v. 15.12.2005, I ZR 303/02, TranspR 2006, 214 ff.).

  • OLG München, 05.05.2010 - 7 U 1794/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Entwendung des

    Dabei ist ein aufklärungsbedürftiges Missverhältnis anzunehmen, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der zwischen Frachtführer und Auftraggeber vereinbarten Haftungshöchstsumme bzw., wenn die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen des Frachtführers keine Regelung für seine Höchsthaftung vorsehen, den zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt (ausdrücklich BGH MDR 2010, 510; bereits zuvor im Rahmen der Paketbeförderung BGH TranspR 2006, 214, 216; 2007, 405, 408 = NJW-RR 2008, 347; ebenso OLG Düsseldorf TranspR 2008, 33, 35).
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