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   OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06   

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https://dejure.org/2007,22826
OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06 (https://dejure.org/2007,22826)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 U 66/06 (https://dejure.org/2007,22826)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - 6 U 66/06 (https://dejure.org/2007,22826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • TranspR 2007, 253
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 75/92

    Beförderungsbedingungen des GüKUMT - verkehrsbedingte Zwischenlagerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06
    Eine Rechnung über einen Pauschbetrag und das Fehlen einer Provision ist nämlich ein starkes, in der Regel beweiskräftiges Indiz für eine von Anfang an getroffene Fixkostenvereinbarung (BGH TranspR 1994, 279, 280; Koller, a.a.O. Rn. 22).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 123/93

    Berufung des vom Spediteur eingeschalteten Frachtführers auf mit dem Eigentümer

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06
    Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf Entscheidungen Bundsgerichtshofes (NJW 1995, 2991) und des Kammergerichts (TranspR 1998, 418) beziehen.
  • BGH, 14.06.1982 - II ZR 231/81

    Spediteur als Verfrachter

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06
    Entscheidend ist, ob sich aus der Art der Vergütungsabrede ergibt, dass der Spediteur die Beförderung im Wesentlichen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Versenders durchführen soll (vgl. BGH TranspR 1999, 164, 167; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 459 HGB Rn. 20; speziell zum Seefrachtrecht: BGH NJW 1982, 1943 f; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 642 Rn. 14).
  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

    Einigung über Beförderungskosten zwischen einem Großverlader und einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06
    Entscheidend ist, ob sich aus der Art der Vergütungsabrede ergibt, dass der Spediteur die Beförderung im Wesentlichen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Versenders durchführen soll (vgl. BGH TranspR 1999, 164, 167; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 459 HGB Rn. 20; speziell zum Seefrachtrecht: BGH NJW 1982, 1943 f; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 642 Rn. 14).
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Davon betroffen war aber allein die konnossementmäßige Haftung des Verfrachters gegenüber dem Inhaber des Konnossements, nicht dagegen die frachtvertragliche Haftung des Verfrachters gegenüber dem Befrachter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1991 - II ZR 53/91, TranspR 1992, 106, 108; OLG Hamburg, TranspR 2007, 253, 255; TranspR 2010, 337, 341; Herber, Seehandelsrecht aaO S. 341 f.; Rabe aaO § 642 HGB Rn. 14; Ramming, Hamburger Handbuch Multimodaler Transport, 2011, Rn. 1209; Koller aaO § 459 HGB Rn. 35; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Ziff. 23 ADSp Rn. 12; aA Schaps/Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., vor § 642 HGB Rn. 11 und § 662 HGB Rn. 9).
  • OLG Köln, 29.09.2015 - 3 U 103/15

    Haftung eines Logistikdienstleisters für den Verlust von Transportgut

    Entscheidend ist, ob sich aus der Art der Vergütungsabrede ergibt, dass der Spediteur die Beförderung im Wesentlichen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Versenders durchführen soll (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2007 - 6 U 66/06, TranspR 2007, 253; BGH, Urteil vom 21.01.1999 - I ZR 158/96, TranspR 1999, 164).

    Gegen die Annahme eines Speditionsvertrages spricht auch, dass die Beklagte für ihre Leistungen gemäß § 5 des Rahmenvertrags und der dortigen Regelung Provisionen erhalten sollte und ihren Gewinn daher nicht durch die Differenz zwischen der von ihr erhaltenen fixen Gebühr und der von ihr abzuführenden Frachtvergütung erwirtschaften musste (vgl. hierzu BGH, TranspR 1999, 164; OLG Hamburg, TranspR 2007, 253).

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16

    Seefrachtrecht: Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements

    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 11.01.2007, Az. 6 U 66/06 (TranspR 2007, 253, 255), entschieden, dass ein Fixkostenspediteur, der gem. §§ 459, 606 S. 2 HGB a.F. als Verfrachter haftet, selbst dann nicht gegenüber seinem Auftraggeber weitergehende Haftungsbeschränkungen der von ihm mit dem Seetransport beauftragten Reederei geltend machen kann, wenn der Auftraggeber die Reederei vorgegeben hat.
  • OLG Hamburg, 05.12.2013 - 6 U 194/10

    Binnenschifffahrt: Haftungsmaßstab und Entlastungsbeweis des Hauptfrachtführers

    Ein derartiger "Durchgriff" von Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag zwischen Haupt- und Unterfrachtführer gegenüber dem Absender ist auch nicht nach Treu und Glauben geboten, da den Parteien die nachteiligen Regressmöglichkeiten bei Vertragsschluss mit dem Absender in der Regel bekannt sein dürften (vgl. schon Senat, Urteil vom 11.01.2007, Az. 6 U 66/06, abgedruckt in TransportR 2007, 253, zitiert nach juris Rz. 30; Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 90/05, abgedruckt in TransportR 2008, 213, zitiert nach juris Rz. 54).
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 6 U 90/05

    Anwendbarkeit deutschen Seefrachtrechts auf einen Frachtvertrag als

    54 Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 11.1.2007 (6 U 66/06, veröffentlicht TranspR 2007, 253, 255) entschieden, dass der Absender, der den Hauptfrachtführer aus Vertrag in Anspruch nimmt, sich nur die Einwendungen aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Vertrag entgegen halten muss, nicht auch solche aus dem Vertragsverhältnis des Hauptfrachtführers mit dem Unterfrachtführer.
  • LG Hamburg, 05.06.2019 - 401 HKO 32/17

    Haftung von Luftfahrtunternehmen: Schadenersatzanspruch aufgrund des Verlustes

    Das gilt insbesondere, falls auf diese Weise im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung (wie hier) abgerechnet worden ist (Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 459 HGB Rz. 22; HansOLG, TranspR 2007, 253 ff).
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