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   BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95   

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BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95 (https://dejure.org/1997,1279)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1997 - I ZR 156/95 (https://dejure.org/1997,1279)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1997 - I ZR 156/95 (https://dejure.org/1997,1279)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ADSp § 51 Buchst. b S. 2
    Darlegungspflicht des Spediteurs beim Vorwurf des Organisationsverschuldens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ADSp § 51 lit. b Satz 2
    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs zu seiner Lagerorganisation; Anspruch des Auftraggebers wegen des Verlustes von Transportgut

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 886
  • MDR 1998, 788
  • VersR 1998, 657
  • WM 1998, 1245
  • WM 1999, 1245
  • TranspR 1997, 377
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95
    Die Vorschrift des § 51 lit. b Satz 2 ADSp enthält eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 ff.; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121; Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63; Urt. v. 7.11.1996 - I ZR 111/94, TranspR 1997, 291, 292; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513).

    Denn der Spediteur ist gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253 = VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782; TranspR 1997, 291, 293).

    Ebensowenig kann den Darlegungen des Berufungsgerichts zu einzelnen Schadensfällen (Fälle 1, 2, 6, 17, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40) entnommen werden, daß die Beklagte wirksame Vorkehrungen gegen das Abhandenkommen der in ihre Obhut gelangten Waren getroffen hat, die sie in den Stand setzten, den Eintritt der jeweiligen Schäden und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen (vgl. BGHZ 129, 345, 350 f.).

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, wie, von wem und in welcher Häufigkeit die Stichproben vorgenommen wurden (vgl. BGHZ 129, 345, 351).

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95
    Denn der Spediteur ist gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253 = VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782; TranspR 1997, 291, 293).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können (vgl. BGH TranspR 1996, 70, 72).

    Dem im Berufungsurteil dargestellten Vortrag der Beklagten läßt sich überdies nicht entnehmen, ob und auf welche Weise bei der datenmäßigen Erfassung der im Zentrallager und in den Umschlagslagern ankommenden Waren einer versehentlichen oder auch gewollten Nichtregistrierung von Packstücken hinreichend entgegengewirkt wurde (vgl. BGH TranspR 1996, 70, 72).

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95
    Die Vorschrift des § 51 lit. b Satz 2 ADSp enthält eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 ff.; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121; Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63; Urt. v. 7.11.1996 - I ZR 111/94, TranspR 1997, 291, 292; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513).

    Denn der Spediteur ist gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253 = VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782; TranspR 1997, 291, 293).

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Das Umpacken von Waren ist besonders verlustanfällig und erfordert deshalb besondere Sorgfaltsmaßnahmen und Sicherungsvorkehrungen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264).

    Eine wirksame Eingangskontrolle setzt voraus, dass die ankommenden Sendungen datenmäßig als Bestand erfasst werden und dabei einer versehentlichen oder gewollten Nichtregistrierung hinreichend entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - I ZR 222/94, TranspR 1998, 78, 79; BGH, TranspR 1998, 262, 264; Pokrant, RdTW 2013, 10, 13).

    Er verhinderte nicht wirksam, dass der Mitarbeiter - wie vom Berufungsgericht angenommen - aufgrund eines Augenblicksversagens das Begleitpapier abzeichnete, ohne die vollständige Entladung der Sendung überprüft zu haben (vgl. BGH, TranspR 1998, 262, 263 f.; TranspR 2015, 33 Rn. 7 und 40).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Aus der geringen Schadensquote und der hohen Aufklärungsquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 175, 177; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, Umdr. S. 11 f.).
  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.).

    Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (vgl. näher BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37 f.; Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70 f.; Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121, 123; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 23).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 34/00

    Einlassungspflicht des Spediteurs bei Beschädigung von Transportgut

    a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der dieser die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zum Ausschluß der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen führen (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63 = VersR 1997, 1163; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 f. = VersR 1997, 1513; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263).

    Dementsprechend müssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert dargelegt werden, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen, und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253, 255 = VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1998, 262, 263, m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2017 - 3 U 6/17

    Luftfrachtvertrag: Aktivlegitimation des Assekuradeurs zur Geltendmachung von

    Steht die Organisation eines Lagers in Frage, so sind die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (BGH, Urteil vom 25.09.1997 - I ZR 156/95, NJW-RR 1998, 886, 887).
  • OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies führt zwar dazu, dass an die Darlegungslast einer Prozesspartei, die Tatsachen und Umstände darzulegen hat, die die Organisation der anderen Partei betreffen, geringere Anforderungen zu stellen sind und dem Gegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgegeben wird, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Organisationsbereich eingehend vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1997, Az.: I ZR 156/59, NJW-RR 1998, 886, 887).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377 = VersR 1997, 133; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).
  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 186/06

    Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung "METROBUS"

    Die Waren und Dienstleistungen sind der Beurteilung aber nicht beschränkt auf einzelne mögliche Verwendungsformen, sondern so zugrunde zu legen, wie sie in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/95, GRUR 2002, 544, 548 = WRP 2002, 537 - BANK 24).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Paketbeförderungsdienst wegen Verlust und

  • BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96

    Berufung des Auftraggebers auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs

  • OLG Köln, 03.07.1998 - 19 U 284/97

    Haftung des Spediteurs für unzureichend organisiertes Umschlaglager

  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

  • OLG Karlsruhe, 16.12.1998 - 15 U 75/98

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut durch einen

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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6535
BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen abhandengekommener Laptops aus übergegangenen und abgetretenen Recht - Verlust der Laptops bei der Einlagerung im Lager der Empfangsspediteurin aufgrund der Annahmeverweigerung des Empfängers - Vorliegen einer ...

  • VersR (via Owlit)

    HGB § 407; HGB § 390; ADSp § 51 Buchst. a Nr. 1; ADSp § 54 Buchst. a Nr. 1
    Sicherung von Umschlagsgut während dreiwöchiger Lagerzeit

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 224
  • VersR 1997, 133
  • TranspR 1997, 377
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Spediteurs wegen Verlust von

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Seine Einlassungspflicht beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782, 783).

    Denn es würde einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation nicht entsprechen, vielmehr würden ganz naheliegende, jedem Spediteur ohne weiteres einleuchtende Maßnahmen außer acht gelassen, wenn überhaupt keine Ausgangskontrollen der Nahverkehrfahrzeuge stattfänden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; 129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; 129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 21/93

    Grob fahrlässiges Organisaitonsverschulden eines Spediteurs

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Des weiteren könnte aber eine lediglich buchmäßige Erfassung der Abgänge - anders als es das Berufungsgericht gesehen hat - als Kontroll- und Überwachungsmaßnahme auch nicht ausreichen, weil es sich beim Umschlag von Transportgut um einen erfahrungsgemäß schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang auch - jedenfalls stichprobenartig - durch körperlichen Abgleich der papiermäßigen Erfassung mit der Ware kontrolliert wird, damit außer Kontrolle geratene Sendungen frühzeitig festgestellt werden können und nach ihnen gesucht werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Von einem der Beklagten zuzurechnenden groben Organisationsmangel, der eine qualifizierte Haftung des Frachtführers begründen kann (BGH TranspR 1997, 377; BGH TranspR 1996, 303), ist ebenfalls nicht auszugehen.

    Denn danach genügt zwar eine bloße buchmäßige Erfassung der Abgänge nicht, vielmehr kommt es besonders auf eine Kontrolle in Form eines körperlichen Abgleichs der papiermäßigen Erfassung mit der Ware an (BGH TranspR 1997, 377).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).

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