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   BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03   

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https://dejure.org/2006,1834
BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03 (https://dejure.org/2006,1834)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - I ZR 57/03 (https://dejure.org/2006,1834)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - I ZR 57/03 (https://dejure.org/2006,1834)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kenntnis von groben Organisationsmängeln; Tätigkeit außerhalb des Bezirks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Kenntnis eines Versenders von groben Organisationsmängeln seitens des Frachtführers; Rechtsfolgen eines Verzichts auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen; Sorgfaltspflichten bei wertmäßiger Überschreitung der Haftungshöchstgrenzen im ...

  • tis-gdv.de

    HGB, neg. Schuldanerkenntnis

  • Judicialis

    BGB § 254 Da; ; HGB § 425

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; HGB § 425
    Mitverschulden des Versenders wegen Kenntnis von groben Organisationsmängeln des Frachtführers; Verzicht auf entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Anspruchsminderung des Versenders bei Verlust des Versandgutes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1264
  • MDR 2006, 1418
  • TranspR 2006, 250
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB im Hinblick darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (Ergänzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB zugrunde liegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411; BGHZ 149, 337, 355 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402).

    Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm deshalb auch anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden aus dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ergeben kann (st. Rspr. seit BGHZ 149, 337, 353).

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    a) Bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss - wie auch sonst - das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urt. v. 15.1.2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046).

    Sofern feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; NJW 2002, 1044, 1046).

    Er kann selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen nicht ohne Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände angenommen werden (vgl. BGH NJW 2001, 2325, 2326; NJW 2002, 1044, 1046).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 80/03

    Mitverschulden des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration eines

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Denn der Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB ist jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 7 f. m.w.N.).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 9 m.w.N.).

    Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich nur dann verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hatte wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 11 m.w.N.).

  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00

    Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    a) Bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss - wie auch sonst - das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urt. v. 15.1.2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046).

    Er kann selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen nicht ohne Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände angenommen werden (vgl. BGH NJW 2001, 2325, 2326; NJW 2002, 1044, 1046).

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00

    Anforderungen an die Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut durch den

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB zugrunde liegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411; BGHZ 149, 337, 355 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402).

    Dementsprechend reichte jedenfalls die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versicherungsnehmerin für sich allein gesehen für die Bejahung eines Mitverschuldens nicht aus (BGH TranspR 2003, 255, 259; TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB zugrunde liegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411; BGHZ 149, 337, 355 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402).

    Dementsprechend reichte jedenfalls die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versicherungsnehmerin für sich allein gesehen für die Bejahung eines Mitverschuldens nicht aus (BGH TranspR 2003, 255, 259; TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28).
  • OLG Hamm, 17.06.1996 - 13 U 30/96
    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Denn das Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn der Weg der Ware bei zusätzlichen Schutzvorkehrungen weitergehend kontrolliert wird und sich damit die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung qualifizierten Verschuldens durch den Nachweis zu widerlegen, die Ware sei in einem gesicherten Bereich verloren gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91

    Auswahlverschulden bei Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
    Der Auftraggeber gerät dementsprechend nur dann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der konkrete Sachverhalt Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, NJW 1991, 165 f.; Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192).
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97

    Verlust von Transportgut infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des

  • BGH, 02.10.1990 - VI ZR 14/90

    Schadensersatz bei Schwarzarbeit?

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

  • BGH, 22.06.1995 - VII ZR 118/94

    Anforderungen an konkludent erklärten Verzicht

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Dementsprechend darf die Frage, ob ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB vorliegt, im Rahmen eines Grundurteils nicht offengelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 252 [juris Rn. 27]; zu Art. 29 CMR: BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 162/01, TranspR 2004, 213, 215 [juris Rn. 17]; zu Art. 25 WA 1955: BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 182 [juris Rn. 34 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 U 232/09

    Mitverschulden des Versenders bei unterbliebener Wertdeklaration

    Unterlässt der Absender eine Wertangabe, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei Kenntnis des Wertes mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, so handelt er dem Gebot des § 425 Abs. 2 HGB zuwider, einer Schadensentstehung entgegen zu wirken (BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1267).

    Der Versender erklärt durch Unterlassen einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziff. 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt." Aus dieser Klausel ist für den Absender ersichtlich, dass der Transporteur bei wertvolleren Gütern höhere Sorgfaltsmaßstäbe anlegen würde (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1266 f.).

    Ist nämlich ungeklärt, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist, kann er auch in einem Bereich entstanden sein, in dem der Spediteur/Frachtführer seine Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in leichtfertiger Weise verletzt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1267).

    Nur in diesem Rahmen führt der BGH aus, dass die Kausalität des Mitverschuldens nicht im Hinblick auf den jeweils unbekannten Schadensort abgelehnt werden könne und ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden auch dann in Betracht komme, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sendung gerade in einem Bereich verloren gegangen sei, der nicht zusätzlich gesichert gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1266).

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB zu übertragen (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 U 215/09

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut wegen

    Unterlässt der Absender eine Wertangabe, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei Kenntnis des Wertes mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, so handelt er dem Gebot des § 425 Abs. 2 HGB zuwider, einer Schadensentstehung entgegen zu wirken (BGH NJW-RR 2006, 1264, 1267).

    In den Beförderungsbedingungen der Beklagten ist unter Ziff. 9.4 Folgendes geregelt: "Beim Versand als Wertpaket wird die Haftungsgrenze nach Ziff. 9.2 durch korrekte Deklaration des Wertes der Sendung und durch Zahlung des in der Tariftabelle aufgeführten Zuschlages auf den deklarierten Wert angehoben...Der Versender erklärt durch Unterlassen einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziff. 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt." Aus dieser Klausel ist für den Absender ersichtlich, dass der Transporteur bei wertvolleren Gütern höhere Sorgfaltsmaßstäbe anlegen würde (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1264, 1266 f.).

    Ist nämlich ungeklärt, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist, kann er auch in einem Bereich entstanden sein, in dem der Spediteur/Frachtführer seine Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in leichtfertiger Weise verletzt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1267).

    Nur in diesem Rahmen führt der BGH aus, dass die Kausalität des Mitverschuldens nicht im Hinblick auf den jeweils unbekannten Schadensort abgelehnt werden könne und ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden auch dann in Betracht komme, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sendung gerade in einem Bereich verloren gegangen sei, der nicht zusätzlich gesichert gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1266).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06

    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des

    Denn unabhängig davon reichen jedenfalls die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versenderin für sich gesehen nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 155/04

    Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Frachtführer und dem

    Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass sich die Ursächlichkeit eines entsprechenden Mitverschuldens nur dann verneinen lässt, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hatte wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 24 = TranspR 2006, 208; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, VersR 2006, 953 Tz. 26 = TranspR 2006, 121 = NJW-RR 2006, 822; Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 46 = TranspR 2006, 250).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 U 238/09

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut wegen

    Unterlässt der Absender eine Wertangabe, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei Kenntnis des Wertes mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, so handelt er dem Gebot des § 425 Abs. 2 HGB zuwider, einer Schadensentstehung entgegen zu wirken (BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1267).

    In den Beförderungsbedingungen der Beklagten ist unter Ziff. 9.4 Folgendes geregelt: "Beim Versand als Wertpaket wird die Haftungsgrenze nach Ziff. 9.2 durch korrekte Deklaration des Wertes der Sendung und durch Zahlung des in der Tariftabelle aufgeführten Zuschlages auf den deklarierten Wert angehoben...Der Versender erklärt durch Unterlassen einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziff. 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt." Aus dieser Klausel ist für den Absender ersichtlich, dass der Transporteur bei wertvolleren Gütern höhere Sorgfaltsmaßstäbe anlegen würde (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1266 f.).

    Ist nämlich ungeklärt, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist, kann er auch in einem Bereich entstanden sein, in dem der Spediteur/Frachtführer seine Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in leichtfertiger Weise verletzt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1267).

  • OLG München, 18.08.2010 - 7 U 2114/10

    Qualifizierte Haftung des Frachtführers: Mitverschulden des Auftraggebers bei

    Kein Mitverschulden nimmt der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (in: TranspR 2006, 250, 252; 2008, 362, 363) an, soweit die T. GmbH durch Nr. 12 der Vereinbarung vom 25. Mai 2004 (Anlage K 2) wusste und eventuell sogar billigte, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durchführt.
  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 73/08

    Frachtführerhaftung: Mitverschulden des Versenders am Ladungsverlust bei Kenntnis

    Denn unabhängig davon reichen jedenfalls die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation des Spediteurs/Frachtführers durch einen Auftraggeber für sich gesehen nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402; Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250, 252; Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 118/06, TranspR 2008, 362 Tz. 17).
  • OLG München, 17.07.2014 - 23 U 4545/13

    Unbeschränkte Haftung wegen leichtfertig ermöglichter Entwendung des

    Angesichts des bei Transportgut erfahrungsgemäß gegebenen Verlustrisikos legt aber der besondere Wert einer Sendung schon im eigenen Interesse des Versenders zusätzliche Schutzmaßnahmen nahe; denn dieser trägt das die Haftungshöchstbeträge übersteigende Verlustrisiko selbst, wenn - wovon grundsätzlich auszugehen ist - den Frachtführer kein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.03.2006, I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, zitiert nach Juris Tz. 41).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2016 - 18 U 120/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen des

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2008 - 5 U 34/08

    Internationaler Straßengüterverkehr: Haftung des Frachtführers wegen Diebstahls

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2012 - 18 U 201/11
  • OLG Naumburg, 27.05.2011 - 5 U 1/11

    Haftung des Architekten: Schadensersatzpflicht bei Erhöhung der Kosten eines

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2017 - 18 U 85/16

    Haftung eines Transportdienstleisters wegen Verlustes eines Pakets auf dem

  • OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 17 U 23/24

    Transportschaden: Beschädigung einer wertvollen Skulptur aus Plexiglas bei

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