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   EuG, 16.09.2013 - T-250/10   

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https://dejure.org/2013,24342
EuG, 16.09.2013 - T-250/10 (https://dejure.org/2013,24342)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-250/10 (https://dejure.org/2013,24342)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-250/10 (https://dejure.org/2013,24342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Knut IP Management / OHMI - Zoologischer Garten Berlin (KNUT - DER EISBÄR)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KNUT - DER EISBÄR - Ältere nationale Wortmarke KNUD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Knut IP Management Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HA

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KNUT - DER EISBÄR - Ältere nationale Wortmarke KNUD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt ...

  • kanzlei.biz

    Eintragung der Marke "Knut - Der Eisbär' wegen Verwechslungsgefahr mit "Knud' abgelehnt

  • aufrecht.de

    Knud gegen Knut, der Eisbär

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT - DER EISBÄR zugunsten des Berliner Zoos

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Fließender Übergang zwischen konkurrierenden Marken

  • faz.net (Pressebericht, 16.09.2013)

    Berliner Zoo siegt im Markenstreit: Knud sticht Knut

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Eisbär mit Namen "KNUD" oder "KNUT"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zoo gewinnt Markenstreit

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Eintragung der Marke "Knut - Der Eisbär" wegen Verwechslungsgefahr mit "Knud" (Eisbär im Berliner Zoo) zu Recht abgelehnt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eintragung der Marke "Knut - Der Eisbär" wegen Verwechslungsgefahr mit "Knud" (Eisbär im Berliner Zoo) zu Recht abgelehnt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT - DER EISBÄR zugunsten des Berliner Zoos

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.09.2013)

    Eisbär Knut bleibt deutsche Marke

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Knut der Eisbär als Marke?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ablehnung der Eintragung der Marke "Knut - Der Eisbär" nach Anmeldung durch britisches Unternehmen bestätigt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    "Knut - Der Eisbär" Ablehnung der Markeneintragung nach Anmeldung durch britisches Unternehmen bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eintragung der Marke "Knut - Der Eisbär" wegen Verwechslungsgefahr mit "Knud" abgelehnt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Knut - Der Eisbär" bleibt Berliner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht der Europäischen Union entscheidet im Rechtsstreit über die Marke "KNUT – DER EISBÄR" zugunsten des Berliner Zoos - Gericht verneint hinreichend großen Unterschied zwischen "KNUT – DER EISBÄR" und älterer deutscher Marke "KNUD"

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Verwechslungsgefahr bei Eisbärenmarken - der Eisbär Knut (Clemens Hermanns)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "KNUT - DER EISBÄR" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 auf Aufhebung der Entscheidung R 650/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 54
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss jedoch, damit eine Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen angenommen werden kann, nicht notwendig ein Austausch- oder Ergänzungsverhältnis nachgewiesen sein, sondern es sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).

    Um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen, genügt es nämlich nicht, lediglich das Fehlen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum in Bezug auf den Ort festzustellen, an dem die betreffenden Erzeugnisse hergestellt werden, sondern das Fehlen der Gefahr, dass das Publikum glauben könnte, die fraglichen Waren stammten von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (Urteil Canon, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nämlich entscheidend darauf an, dass das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 29).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil Canon, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 74).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

    Wie vorstehend ausgeführt, ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen, und bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Nestlé/HABM, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BPatG, 24.04.2002 - 32 W (pat) 6/01
    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    In diesem Sinne und in Übereinstimmung mit dem von [der Streithelferin] zitierten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 24. April 2002 zu dem Aktenzeichen 32 W (pat) 6/01 [bestehe] somit eine entfernte Ähnlichkeit zwischen diesen Waren.".

    Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass die fraglichen Waren eine entfernte Ähnlichkeit aufweisen, und konnte zudem - von der Klägerin unbestritten - hinzufügen, dass dieser Schluss mit der von der Streithelferin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 24. April 2002 unter dem Aktenzeichen 32 W (pat) 6/01 (siehe oben, Randnr. 41) übereinstimmt.

  • BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Folglich bestehe in Übereinstimmung mit dem von der Streithelferin zitierten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 27 W (pat) 243/04 zumindest eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren.

    Insoweit ist die Beschwerdekammer unter Berufung auf den von der Streithelferin vor dem HABM zitierten und von der Klägerin nicht in Frage gestellten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2007 unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 243/04 (siehe oben, Randnr. 53) zu dem Schluss gelangt, dass zwischen den fraglichen Waren eine geringfügige Ähnlichkeit bestehe.

  • EuG, 25.06.2010 - T-407/08

    MIP Metro / OHMI - CBT Comunicación Multimedia (Metromeet) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Wie nämlich das HABM zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Dänischen beeinflusste Schreibweise des Namens, die auf den Buchstaben "D" endet, vor allem für die Verbraucher, die nahe der dänischen Grenze wohnen, ebenso üblich wie die gängige deutsche Schreibweise auf den Buchstaben "T", so dass ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Zeichen besteht, da die Inhalte, auf die sie anspielen, die gleichen sind, nämlich den Vornamen Knut oder den Vornamen Knud (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM - CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T-407/08, Slg. 2010, II-2781, Randnr. 41).
  • EuG, 25.10.2012 - T-552/10

    riha / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL&FIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Auch wenn das HABM und die Unionsgerichte nicht an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen gebunden sind, können sie diese nämlich gleichwohl berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012, riha/HABM - Lidl Stiftung [VITAL&FIT], T-552/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).
  • EuG, 13.11.2012 - T-555/11

    tesa / OHMI - Superquímica (tesa TACK)

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Auch angesichts des Umstands, dass der Durchschnittsverbraucher sich im Allgemeinen auf das unvollständige Bild der Marken verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 13. November 2012, tesa/HABM - Superquímica [tesa TACK], T-555/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39), konnte die Beschwerdekammer daher ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, als Ganzes betrachtet, wegen der Übereinstimmung der ersten drei Buchstaben keine entfernten, sondern "erhebliche" visuelle Ähnlichkeiten aufweisen.
  • EuG, 13.12.2012 - T-34/10

    Hairdreams / OHMI - Bartmann (MAGIC LIGHT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Die Silben "KNUT" und "KNUD" spielen somit wegen ihrer Stellung am Zeichenanfang, d. h. an seiner auffälligsten Stelle, bei der bildlichen Beurteilung eine wichtige Rolle (Urteile des Gerichts PAM-PIM'S BABY-PROP, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51, vom 13. Dezember 2012, Hairdreams/HABM - Bartmann, [MAGIC LIGHT], T-34/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und DISCO DESIGNER, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 55).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Weiter hat die Beschwerdekammer zu dieser Wortfolge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen auf den unvollkommenen Eindruck, im vorliegenden Fall den klanglichen, verlassen müsse, den er von einer Marke im Gedächtnis behalte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26), weshalb sich die maßgebenden Verkehrskreise gerade an den übereinstimmenden Wortanfang "KNUD" und "KNUT" der Marken erinnerten, zumal es sich hierbei um den Namen des fraglichen Eisbären handele.
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-250/10
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-21/08

    Sunplus Technology / HABM

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 09.03.2005 - T-33/03

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE DER FIRMA OSOTSPA GEGEN DIE

  • EuG, 07.09.2006 - T-133/05

    'Meric / OHMI - Arbora & Ausonia (PAM-PIM''S BABY-PROP)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 24.01.2013 - T-189/11

    Yordanov / OHMI - Distribuidora comercial del frio (DISCO DESIGNER) -

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 22.01.2015 - T-172/13

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (AFRICAN SIMBA) - Gemeinschaftsmarke -

    Was zweitens den Verwendungszweck der Waren angeht, ist festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass Spiele und Spielzeug grundsätzlich Unterhaltungsfunktion haben (Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, EU:T:2013:448, Rn. 45).

    Somit ist von einem gewissen fließenden Übergang zwischen "Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" einerseits und bestimmten Spielwaren andererseits auszugehen, da bestimmte Glücksspielmaschinen und -automaten in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten werden, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den fraglichen Waren in bestimmten Fällen schwierig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47).

    Angesichts der großen Zahl von Waren, die aus Plastik oder Metall hergestellt werden können, genügt dieser Faktor jedoch allein nicht, um einen höheren Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Waren zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2007:219, Rn. 42, und KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 48).

    Viertens steht das Vorbringen der Klägerin, Glücksspielmaschinen und -automaten würden nicht in Spielwarengeschäften verkauft, nicht der Feststellung entgegen, dass zwischen den fraglichen Waren eine gewisse Ähnlichkeit besteht, da sie zum einen hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion übereinstimmen und sich lediglich hinsichtlich der Art und Weise, in der die Unterhaltung verschafft wird, und der Personen, denen die Unterhaltung verschafft wird, unterscheiden und zum anderen zwischen den fraglichen Waren ein gewisser fließender Übergang besteht, was eine genaue Abgrenzung zwischen ihnen erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 49).

    Der Grad der Aufmerksamkeit dieser Verbrauchergruppe ist beim Kauf von "Spielwaren", bei denen es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, als mittel einzustufen (Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 22).

  • EuG, 28.01.2016 - T-687/14

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (African SIMBA) - Gemeinschaftsmarke -

    Zweitens ist zum Verwendungszweck der Waren festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass Spiele und Spielzeug grundsätzlich Unterhaltungsfunktion haben (Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, EU:T:2013:448, Rn. 45).

    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin dieselben Überlegungen im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit von Spielen und Sportartikeln angestellt hat (Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47).

    Angesichts der großen Zahl von Waren, die aus diesen Materialien hergestellt werden können, genügt dieser Faktor allein jedoch nicht, um einen höheren Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Waren zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2007:219, Rn. 42, und KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 48).

    Viertens steht das Vorbringen der Klägerin, Glücksspielmaschinen würden nicht in Spielwarengeschäften verkauft, nicht der Feststellung entgegen, dass zwischen den fraglichen Waren eine gewisse Ähnlichkeit besteht, da sie zum einen hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion übereinstimmen und sich lediglich hinsichtlich der Art und Weise, in der die Unterhaltung verschafft wird, und der Personen, denen die Unterhaltung verschafft wird, unterscheiden und zum anderen zwischen den fraglichen Waren ein gewisser fließender Übergang besteht, was eine genaue Abgrenzung zwischen ihnen erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 49).

    Der Grad der Aufmerksamkeit dieser Verbrauchergruppe ist beim Kauf von "Spielwaren", bei denen es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, als mittel einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 22).

  • EuG, 20.06.2019 - T-389/18

    Nonnemacher/ EUIPO - Ingram (WKU) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Die von der angegriffenen Marke erfassten "Spiele" (Klasse 28) und das von der angegriffenen Marke erfasste "Spielzeug" (Klasse 28) sind den von den älteren Marken erfassten "Sportartikeln" nach der Rechtsprechung ähnlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 47 bis 51).

    Dasselbe gilt entsprechend für die betreffenden Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, KNUT - DER EISBÄR, T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 22).

  • EuG, 20.06.2019 - T-390/18

    Nonnemacher/ EUIPO - Ingram (WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION) - Unionsmarke

    Die von der angegriffenen Marke erfassten "Spiele" (Klasse 28) und das von der angegriffenen Marke erfasste "Spielzeug" (Klasse 28) sind den von den älteren Marken erfassten "Sportartikeln" nach der Rechtsprechung ähnlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 47 bis 51).

    Dasselbe gilt entsprechend für die betreffenden Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, KNUT - DER EISBÄR, T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 22).

  • EuG, 29.01.2020 - T-697/18

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Zahlreiche Sportartikel, wie Bälle oder Schläger, werden in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den Waren "Turn- und Sportartikel" und "Spiele; Spielzeug" in bestimmten Fällen schwierig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 47).

    Ein solcher "fließender Übergang" ist auch zwischen der Bekleidungs- und der Spielwarenindustrie nicht völlig ausgeschlossen, da eine Tendenz der Spiele- und Spielwarenhersteller zu verzeichnen ist, auch z. B. im Sportbereich Bekleidung herzustellen, die insbesondere für Spiele geeignet ist, und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, KNUT - DER EISBÄR, T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 59).

  • EuG, 26.07.2023 - T-562/21

    Worldwide Brands/ EUIPO - Guangdong Camel Apparel (CAMEL CROWN)

    À l'appui de son argumentation, la requérante invoque l'arrêt du 16 septembre 2013, Knut IP Management/OHMI - Zoologischer Garten Berlin (KNUT - DER EISBÄR) (T-250/10, non publié, EU:T:2013:448).

    Enfin, concernant l'arrêt du 16 septembre 2013, KNUT - DER EISBÄR (T-250/10, non publié, EU:T:2013:448), invoqué par Worldwide Brands, il convient de relever que, comme l'a indiqué à juste titre l'EUIPO, les cas où des « vêtements " pour bébés sont utilisés sur des jouets paraissent plutôt particuliers et ne sauraient être généralisés pour conclure à une similitude, de manière générale, entre les jouets, les jeux et leurs accessoires, d'une part, et les « vêtements ", d'autre part.

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