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   EuG, 10.09.2015 - T-525/13, T-526/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24247
EuG, 10.09.2015 - T-525/13, T-526/13 (https://dejure.org/2015,24247)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2015 - T-525/13, T-526/13 (https://dejure.org/2015,24247)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2015 - T-525/13, T-526/13 (https://dejure.org/2015,24247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    H&M Hennes & Mauritz / OHMI - Yves Saint Laurent (Sacs à main)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Begründungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Das Gericht der EU weist die von H&M erhobenen Klagen gegen die Eintragung zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent ab

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen können eingetragen werden - ähnliche H&M-Taschen haben ein abweichendes Gesamterscheinungsbild

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Eintragung zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent rechtmäßig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eintragung zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintragung zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent abgewiesen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    H&M verliert Handtaschenstreit gegen Yves Saint Laurent

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    YSL Geschmacksmuster haben Eigenart!

  • noerr.com (Kurzinformation)

    H&M verliert gegen Yves Saint Laurent - Handtaschen-Geschmacksmuster von YSL sind schutzfähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    H&M verliert Rechtstreit um Handtaschen gegen Yves Saint Laurent - Streitgegenständliche Taschen unterscheiden sich deutlich in Form, Struktur und Oberflächengestaltung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    H&M Hennes & Mauritz / OHMI - Yves Saint Laurent (Sacs à main)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 207/2012"3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Juli 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag der ...

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 324
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 25.04.2013 - T-80/10

    Bell & Ross / OHMI - KIN (Boîtier de montre-bracelet)

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-525/13
    Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM - KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T-80/10, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, ausreichend sein kann (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteile vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, EU:T:2011:447, Rn. 32, und Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 112).

    Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (Urteile Verbrennungsmotor, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:447, Rn. 33, und Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 113).

    Folglich ist dem Antrag der Streithelferin, die mit ihren Anträgen unterlegene Klägerin zur Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM zu verurteilen, nur hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Streithelferin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer stattzugeben (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2011 - T-11/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne)

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-525/13
    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteile vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, EU:T:2011:447, Rn. 32, und Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 112).

    Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (Urteile Verbrennungsmotor, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:447, Rn. 33, und Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 113).

    In dem Urteil [Verbrennungsmotor, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:447], das die [Klägerin] zur Stützung ihrer Auffassung anführt, hat das Gericht festgestellt, dass ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung "bestärkt", dass die Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, bei dem informierten Benutzer zu einem gleichen Gesamteindruck führen ... Der Grad der Gestaltungsfreiheit allein kann daher nicht das Ergebnis der Beurteilung der Eigenart bestimmen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-525/13
    Was den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden kann, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, Slg, EU:C:2011:679, Rn. 53).

    Deshalb setzt das Adjektiv "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2011:679, Rn. 59).

  • EuG, 21.11.2013 - T-337/12

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-525/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung des beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrucks auch die Art und Weise zu berücksichtigen ist, wie das von dem Geschmacksmuster dargestellte Produkt benutzt wird (vgl. Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM - Wenf International Advisers [Korkenzieher], T-337/12, Slg, EU:T:2013:601, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.10.2013 - T-231/10

    Merlin u.a. / OHMI - Dusyma (Jeu) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-525/13
    Zudem hängt nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 und nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck ab, den dieses bei einem informierten Benutzer hervorruft (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Merlin u. a./HABM - Dusyma [Spiele], T-231/10, EU:T:2013:560, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-525/13
    Diese Prüfung besteht darin, erstens den Bereich der Erzeugnisse zu bestimmen, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder in denen es benutzt werden soll, zweitens den informierten Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer den Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie den Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters und viertens das Ergebnis des Vergleichs der in Rede stehenden Geschmacksmuster unter Berücksichtigung des betreffenden Sektors, des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Gesamteindrücke, die vom angegriffenen Geschmacksmuster und von jedem älteren, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Diese Vorgaben führen nämlich oder verpflichten gar zu einer Art Standardisierung bestimmter Bestandteile der betreffenden Erzeugnisse, die dann zu gemeinsamen, wenn nicht gar zwangsläufigen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden (Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 120/17

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestehen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    Die bei der Beurteilung der Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV vorzunehmende Prüfung setzt sich nach der Rechtsprechung des EuG im Wesentlichen aus vier Schritten zusammen: Diese Prüfung besteht darin, erstens den Bereich der Erzeugnisse zu bestimmen, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder in denen es benutzt werden soll, zweitens den informierten Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer den Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie den Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters und viertens das Ergebnis des Vergleichs der in Rede stehenden Geschmacksmuster unter Berücksichtigung des betreffenden Sektors, des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Gesamteindrücke, die vom angegriffenen Geschmacksmuster und von jedem älteren, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufen werden (vgl. EuG GRUR-RR 2016, 324 Rn. 31 - H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/EUIPO mwN).

    bb) Der Begriff des informierten Benutzers wird in ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte als Bezeichnung eines Benutzers verstanden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH, GRUR 2012, 506 - PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic; EuG GRUR-RR 2016, 324 - H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/EUIPO).

    Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist daher nicht der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Eigenart, sondern, wie es Art. 6 Abs. 2 GGV vorsieht, ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Wahrnehmung des informierten Benutzers zu berücksichtigen ist (EuG, GRUR-RR 2016, 324 Rn. 34 - H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/EUIPO).

  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 32, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 22).

    Der Faktor betreffend die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters kann nicht allein die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters bestimmen, ermöglicht es aber, die Beurteilung der Eigenart zu nuancieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Handtaschen, T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 35, und vom 4. Juli 2017, Elektronisches Uhrenarmband, T-90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2017 - 20 U 4/17

    Unterlassung einer Werbung für mit Luft zu befüllende Liegen in Wurstform

    Sie haben auch Einfluss auf den bei ihm hervorgerufenen Gesamteindruck (vgl. EuG GRUR-RR 2016, 324 - H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)).
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    Diese Vorgaben führen nämlich oder verpflichten gar zu einer Art Standardisierung bestimmter Bestandteile der betreffenden Erzeugnisse, die dann zu gemeinsamen, wenn nicht gar zwangsläufigen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden (Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.12.2021 - T-84/21

    Jieyang Defa Industry/ EUIPO - Mattel (Tête de poupée)

    Ces contraintes conduisent à une normalisation de certaines caractéristiques, devenant alors communes aux dessins ou modèles appliqués au produit concerné [voir arrêts du 10 septembre 2015, H&M Hennes & Mauritz/OHMI - Yves Saint Laurent (Sacs à main), T-525/13, EU:T:2015:617, point 28 et jurisprudence citée, et du 13 juin 2019, Porte-affichette pour véhicules, T-74/18, EU:T:2019:417, point 74 et jurisprudence citée].

    Ainsi, un degré élevé de liberté du créateur dans l'élaboration d'un dessin ou modèle renforce la conclusion selon laquelle les dessins ou modèles comparés, ne présentant pas de différences significatives, produisent une même impression globale sur l'utilisateur averti (voir arrêt du 10 septembre 2015, Sacs à main, T-525/13, EU:T:2015:617, point 29 et jurisprudence citée).

  • LG Köln, 19.10.2021 - 33 O 89/20
    Schließlich ist zu auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Eigenleistung des Designgestalters ausreicht, um das fragliche Design hinreichend deutlich von vorbekannten Erzeugnissen abzuheben (vgl. EUG, Urt. v. 10.09.2015 - T-525-13, GRUR-RR 2016, 324 - Handtaschen).
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