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   EuG, 07.07.2016 - T-82/14   

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https://dejure.org/2016,17103
EuG, 07.07.2016 - T-82/14 (https://dejure.org/2016,17103)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2016 - T-82/14 (https://dejure.org/2016,17103)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - T-82/14 (https://dejure.org/2016,17103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit bei der Anmeldung - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit bei der Anmeldung - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bösgläubige Anmeldung einer Unionsmarke bei rechtsmissbräuchlicher Aneinanderreihung nationaler Markenanmeldungen zur Erlangung einer prioritätsbegründeten Sperrwirkung gegen die Eintragung identischer oder ähnlicher Unionsmarken; unbegründete Aufhebungsklage der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit bei der Anmeldung - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Bösgläubige Anmeldung einer Unionsmarke bei rechtsmissbräuchlicher Aneinanderreihung nationaler Markenanmeldungen zur Erlangung einer prioritätsbegründeten Sperrwirkung gegen die Eintragung identischer oder ähnlicher Unionsmarken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bösgläubige Anmeldung einer Unionsmarke bei rechtsmissbräuchlicher Aneinanderreihung nationaler Markenanmeldungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Wortmarke "LUCEO" für Waren der Klassen 10, 12 und 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 2292/2012"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. November 2013, mit der die Beschwerde ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 35 bis 38, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 45).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 37).

    Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37, 42 und 53).

  • EuG, 11.07.2013 - T-321/10

    SA.PAR. / OHMI - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Nach diesem Grundsatz kann ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM - Salini Costruttori [GRUPPO SALINI], T-321/10, EU:T:2013:372, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieses Grundsatzes wird allerdings u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, GRUPPO SALINI, T-321/10, EU:T:2013:372, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (Urteil vom 11. Juli 2013, GRUPPO SALINI, T-321/10, EU:T:2013:372, Rn. 18).

  • EuG, 14.02.2012 - T-33/11

    Peeters Landbouwmachines / OHMI - Fors MW (BIGAB) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 35 bis 38, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, BIGAB, T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 21 bis 23).

    Das Fehlen eines solchen Vorsatzes steht jedoch - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - der Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, BIGAB, T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 20).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Folglich steht die von Herrn A. angewandte Anmeldestrategie nicht nur nicht im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009, sondern ist nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs", der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53, und vom 21. Juli 2005, Eichsfelder Schlachtbetrieb, C-515/03, EU:C:2005:491, Rn. 39).
  • EuG, 07.09.2006 - T-168/04

    L & D / OHMI - Sämann (Aire Limpio) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Soweit die Klägerin geltend macht, sie hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung diese Markenanmeldungen als Indiz für die Bösgläubigkeit von Copernicus heranziehen würde, hierzu mehr vorgetragen, genügt der Hinweis, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bildeten, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, L & D/HABM - Sämann [Aire Limpio], T-168/04, EU:T:2006:245, Rn. 116).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Folglich steht die von Herrn A. angewandte Anmeldestrategie nicht nur nicht im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009, sondern ist nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs", der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53, und vom 21. Juli 2005, Eichsfelder Schlachtbetrieb, C-515/03, EU:C:2005:491, Rn. 39).
  • EuG, 08.05.2014 - T-327/12

    Simca Europe / OHMI - PSA Peugeot Citroën (Simca) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 37).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage oder einen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung -

    Auszug aus EuG, 07.07.2016 - T-82/14
    Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 35 bis 38, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).
  • EuG, 07.09.2022 - T-627/21

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

    Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO den Schluss der Nichtigkeitsabteilung, dass die Anmelderin der angegriffenen Marke bei deren Anmeldung bösgläubig im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gewesen sei, und wies die Beschwerde zurück, indem sie u. a. auf die Rechtssache verwies, in der das Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396), ergangen ist.

    Fünftens beanstandet die Klägerin die aus dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zu ziehenden Konsequenzen.

    Folglich bezieht sich der Begriff "Bösgläubigkeit" auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28, und vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 41).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).

    Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37, 42 und 53, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 31).

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Anmelders vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Verhalten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung 2017/1001 stehendes Verhalten (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 49).

    Außerdem hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass ein solches Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke bezweckte, ihr eine Sperrposition zu verschaffen und das Zeichen MONSOON unter Umgehung des Sechsmonatszeitraums nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zu monopolisieren (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 51 und 88).

    Somit hat die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis kommen können, dass das Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke Teil einer missbräuchlichen Anmeldestrategie war, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das Vorgehen des Vertreters der Klägerin nicht als Entwicklung der angegriffenen Marke gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 88).

    In Einklang mit der Beschwerdekammer ist jedoch festzustellen, dass durch die aufeinanderfolgenden Übertragungen weniger offensichtlich wurde, dass eine einzige Person, nämlich der Vertreter der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger, eine Vielzahl von Markenanmeldungen mit Hilfe verschiedener Gesellschaften organisierte und die in der vorliegenden Rechtssache aufgetretene Situation kein Zufallsergebnis war, sondern die Folge einer missbräuchlichen Anmeldestrategie, die auf einer Aneinanderreihung von österreichischen und deutschen Markenanmeldungen beruhte (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 135).

    Ferner lässt sich diese Erwägung nicht mit dem Umstand in Frage stellen, dass der Name des Vertreters dieser Gesellschaften in den Datenbanken der Markenämter stets derselbe war, da sich gezeigt hat, dass infolge der nacheinander vorgenommenen Übertragungen die vom Vertreter der Klägerin verfolgte missbräuchliche Anmeldestrategie zumindest auf den ersten Blick weniger klar zutage trat (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 136).

    Wie die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ein absoluter Nichtigkeitsgrund und kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der Marke beantragt (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159).

    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zur "Befangenheit" in Bezug auf das rechtskräftig gewordene Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zurückzuweisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof weder im Beschluss vom 10. November 2015 (C-477/15 AJ, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:747) noch im Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO (C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979), mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, eine Tatsachenverfälschung festgestellt.

  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET) - Unionsmarke -

    Hierzu verwies sie insbesondere auf die Feststellungen des Urteils vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396), auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2021 in der Sache R 1125/2020-4, mit der die Bösgläubigkeit der - ebenfalls mit Herrn Auer in Verbindung stehenden - Anmelderin der Marke MONSOON festgestellt wurde, sowie auf verschiedene Entscheidungen nationaler Gerichte.

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Juli 2022, nehera, T-250/21, EU:T:2022:430, Rn. 30).

    Drittens ist es Sache desjenigen, der sich auf den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Antragstellers vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO - Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, ist eine solche Strategie, die in der sukzessiven Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen für das gleiche Zeichen besteht, um eine Sperrposition zu erlangen, die über die sechsmonatige Überlegungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hinausgeht, und das angemeldete Zeichen, im vorliegenden Fall das Zeichen ATHLET, zu monopolisieren, nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufendes und im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009 stehendes Verhalten und damit gemäß der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung als bösgläubig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 48, 49, 51, 52 und 88, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 35 bis 37).

    Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 36 und 37).

    Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin diese Feststellungen nicht auf nicht maßgebliche "willkürliche" oder rechtsfehlerhafte Erwägungen betreffend das Fehlen eines "Vermarktungskonzepts" bzw. eines "Verwertungskonzepts" gestützt hat, sondern auf die fehlende Benutzungsabsicht, die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmelderin relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).

    Zweitens macht die Klägerin geltend, der Sachverhalt, der dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zugrunde lag, unterscheide sich von dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt, so dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf dieses Urteil gestützt habe.

    Die Beschwerdekammer führt im Wesentlichen aus, dass solche Präzisierungen geeignet gewesen wären, redliche und legitime Absichten hinter einem solchen Vorgehen zu erläutern und den Sachverhalt dieser Rechtssache von dem Sachverhalt abzugrenzen, der dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zugrunde lag.

    Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente zurückzuweisen, mit denen die Klägerin geltend macht, dass das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), rechtsfehlerhaft sei.

    Der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ist nämlich ein absoluter Nichtigkeitsgrund, und er kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke beantragt (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159, und vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 43).

  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Somit steht das Fehlen eines dieser Faktoren je nach den Umständen des Einzelfalls der Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders nicht notwendigerweise entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet [LUCEO], T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 147).

    Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

  • OLG Hamburg, 22.06.2017 - 3 U 223/16

    Athlete Wheels - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung

    Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2000, C-110/99, Rn. 52f - Emsland Stärke; EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Rn. 52 - Luceo).

    Diese Absicht lasse sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehöre, in die sich die Anmeldung einfüge (vgl. EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Leitsätze - Luceo).

    Die Antragstellerin hat aber auch nicht, wozu sie vorliegend aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wäre, ausreichend dargelegt, dass sie entsprechend der anerkannten Grundsätze ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel (vgl. EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Rn. 52 Leitsätze - Luceo) vorentwickelte Marken bzw. Markenrechte verwaltet und Unternehmen zum Kauf anbietet.

    Diese Absicht lässt sich anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehört (vgl. EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Leitsätze - Luceo).

  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

    Insofern lässt sich, auch wenn der Begriff der Böswilligkeit nicht im Unionsrecht definiert ist, aus dessen allgemeinen Bedeutung sowie dem Kontext und den Zielen von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ableiten, dass er sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, auf den subjektiven Beweggrund des Anmelders der fraglichen Marke, d. h. eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv, bezieht und ein Verhalten beinhaltet, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60, und Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet [LUCEO], T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

    Dieser Begriff ist daher nicht anwendbar, wenn die Anmeldung als Erfüllung eines legitimen Ziels angesehen werden kann und die Absicht des Anmelders nicht im Widerspruch zur Hauptfunktion einer Marke steht, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44 bis 49, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 29).

    Solche Eintragungen stehen nämlich im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, die es nicht erlauben, das mit den betreffenden Rechtsvorschriften verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51 und 52, sowie vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52).

    Das Fehlen eines dieser Faktoren steht daher - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - nicht notwendigerweise der Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 147).

  • EuG, 14.05.2019 - T-795/17

    Die von einem Dritten angemeldete Marke "NEYMAR" ist nichtig

    Elle implique un comportement s'écartant des principes reconnus comme étant ceux entourant un comportement éthique ou des usages honnêtes en matière industrielle ou commerciale [arrêt du 7 juillet 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO), T-82/14, EU:T:2016:396, point 28].
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    9 Vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 144 und 145).

    14 Vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396).

  • EuG, 06.03.2024 - T-639/22

    VF International/ EUIPO - Super Brand Licencing (GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION)

    Ainsi, dans le cadre de l'analyse globale opérée au titre de l'article 52, paragraphe 1, sous b), du règlement n o 207/2009, il peut également être tenu compte de l'origine du signe contesté et de son usage depuis sa création, de la logique commerciale dans laquelle s'est inscrit le dépôt de la demande d'enregistrement dudit signe en tant que marque de l'Union européenne ainsi que de la chronologie des événements ayant caractérisé la survenance dudit dépôt [voir arrêt du 7 juillet 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO), T-82/14, EU:T:2016:396, point 32 et jurisprudence citée].
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

    35 Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396; Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).
  • EuGH, 14.12.2017 - C-101/17

    Verus / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Verus EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:396), mit dem dieses ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. November 2013 (Sache R 2292/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Copernicus-Trademarks Ltd und der Maquet GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 14.02.2019 - T-796/17

    Mouldpro/ EUIPO - Wenz Kunststoff (MOULDPRO) - Unionsmarke -

  • EuG, 13.12.2023 - T-383/22

    Good Services/ EUIPO - ITV Studios Global Distribution (EL ROSCO)

  • EuG, 13.12.2023 - T-382/22

    Good Services/ EUIPO - ITV Studios Global Distribution (EL ROSCO)

  • EuG, 06.07.2022 - T-250/21

    Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 13.12.2023 - T-381/22

    Good Services/ EUIPO - ITV Studios Global Distribution (EL ROSCO)

  • LG Berlin, 11.11.2018 - 16 O 278/17
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