Rechtsprechung
   OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15 Kart   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29580
OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15 Kart (https://dejure.org/2017,29580)
OLG München, Entscheidung vom 17.08.2017 - U 2225/15 Kart (https://dejure.org/2017,29580)
OLG München, Entscheidung vom 17. August 2017 - U 2225/15 Kart (https://dejure.org/2017,29580)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,29580) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 2 Nr. 1, § ... 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 4a, § 8 Abs. 3 Nr. 1; UrhG § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 69a Abs. 1, Abs. 3, § 69c Nr. 1, Nr. 2, § 87a Abs. 1, § 87b Abs. 1, § 97 Abs. 1; GWB § 1, § 18, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 2, Abs. 3, § 33 Abs. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; Vertikal-GVO Art. 1 Abs. 1 a), Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 5; RL 2005/29/EG Art. 8, Art. 9; RL 96/9/EG Art. 7 Abs. 1, Abs. 5; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 12 Abs. 1
    Zulässigkeit des Angebots von Werbeblocker-Software - Adblock Plus

  • Telemedicus

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

  • Telemedicus

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Gerichts über einen nicht unlautere Handlungen umfassenden lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsantrag; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Werbung im Internet grundsätzlich blockierenden Software, die Werbung gegen ein Entgelt zulässt

  • rewis.io

    Zulässigkeit des Angebots von Werbeblocker-Software - Adblock Plus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Gerichts über einen nicht unlautere Handlungen umfassenden lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsantrag; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Werbung im Internet grundsätzlich blockierenden Software, die Werbung gegen ein Entgelt zulässt

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Gerichts über einen nicht unlautere Handlungen umfassenden lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsantrag

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Urheberrecht/Kartellrecht: Whitelisting I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Ad-Blocker verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Adblock Plus zulässig - Kein Verstoß gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht

  • heise.de (Pressemeldung, 17.08.2017)

    Adblocking ist legal

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker mit Whitelisting erlaubt: Kein unlauteres Geschäftsmodell

  • golem.de (Pressemeldung, 17.08.2017)

    Adblock Plus: Werbeblocker zulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schlappe für die Medienhäuser: Werbeblocker Eyeo erfolgreich

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Ad-Blocker verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Ad-Blocker grundsätzlich zulässig?

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.03.2017)

    Werbeblocker: Gute Zeichen für Adblock Plus

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbeblocker Adblock Plus

Sonstiges (2)

  • lhr-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Werbeblocker im Internet sind zulässsig

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Werbeblocker Adblock Plus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1147
  • MMR 2017, 756
  • K&R 2017, 722
  • afp 2017, 504
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15

    Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus unzulässig

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Es liegt auch kein belastendes oder unverhältnismäßiges Hindernis nichtvertraglicher Art i.S.d. § 4 a Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, weil damit nur Hindernisse bei der Ausübung vertraglicher Rechte im Verhältnis zwischen dem Handelnden und dem Druckadressaten gemeint sind (vgl. Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 4 a UWG Rz. 188; wohl auch Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 4 a UWG Rz. 54 und Fritzsche, WRP 2016, 1 Tz. 39; a.A. OLG Köln GRUR 2016, 1082 - Adblock Plus, dort Tz. 57).

    Auch im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Köln vom 24. Juni 2016 zum Vorliegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung i.S.d. § 4 a UWG (vgl. GRUR 2016, 1082 Tz. 49 ff. - Adblock Plus, s.o. unter B.IV.2.c)cc)) ist die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO veranlasst.

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 224/12

    Zulässigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    aaa) Der Streitfall bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte zu 1) verfolge mit ihrem Angebot den Zweck, die Klägerin oder andere Anbieter von Internetinhalten, die Werbung enthalten, zu verdrängen, sondern setzt deren Leistungen voraus (vgl. auch BGH GRUR 2014, 785 - Flugvermittlung im Internet Tz. 25).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung zum Screen Scraping - einer mit dem Streitfall durchaus vergleichbaren Fallgestaltung - die Verletzung des virtuellen Hausrechts nicht in Betracht gezogen (vgl. BGH GRUR 2014, 785 - Flugvermittlung im Internet).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Eine geringere Anzahl von Werbeabrufen mindert aus der Sicht der Werbekunden die Attraktivität der von der Klägerin angebotenen Werbeplätze und kann daher deren Absatz behindern (vgl. BGH GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker zu einem Fernsehwerbesendungen blockierenden Gerät).

    Die Frage, ob in einem beanstandeten Wettbewerbsverhalten eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung zu sehen ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit beurteilt werden (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker).

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Mit Urteil vom 27. Mai 2015 - 37 O 11673/14, juris -, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts München I vom 27. Mai 2017 (Az.: 37 O 11673/14) die Beklagten zu verurteilen,.

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Die Vorschrift verbietet folglich Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 86-89 - BHB-Pferdewetten; BGH a.a.O. Tz. 59 - Automobil-Onlinebörse).
  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    aa) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, wäre der entsprechende Hauptantrag nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1) sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 2017 - I ZR 41/16, juris, - Komplettküchen Tz. 13 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Danach sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2017, 707 Tz. 20 - Kabelkanalanlagen m.w.N.).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Internetnutzer - die behauptete Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; OLG München, Urt. v. 2. März 2017 - 29 U 1797/16 - Gray's Anatomy, Tz. 63, juris).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 14 - LGA tested).
  • OLG München, 14.07.2016 - 29 U 953/16

    Zugänglichmachung kleiner Textausschnitte aus Online-Zeitung - Kein Vollgas

    Auszug aus OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15
    Zudem kann sie auch die Finanzierungsquellen für ihre journalistischen Angebote umgestalten, etwa durch Einführung einer (partiellen) Bezahlschranke (vgl. zu einer sogenannten Metered Paywall OLG München GRUR-RR 2017, 89 - Kein Vollgas).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 6 U 221/08

    Zur Zulässigkeit von Screen Scraping

  • BGH, 07.10.1980 - KZR 25/79

    Unbillige Behinderung durch Verbandsbeschluß

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 180/07

    Stumme Verkäufer II

  • BGH, 13.11.1979 - KZR 1/79

    Denkzettel-Aktion

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 27.04.1999 - KZR 54/97

    "Sitzender Krankentransport"

  • BGH, 12.11.2002 - KZR 11/01

    Gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschfahrzeuge durch

  • OLG München, 27.07.2017 - U 2879/16

    Zulässigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 151/01

    20 Minuten Köln

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2

  • LG Köln, 28.06.2016 - 30 O 52/16
    Vor dem OLG München ist u.a. unter dem Aktenzeichen U 2225/15 Kart derzeit die Berufung in einem dieser Verfahren anhängig, in dem die Q3 E1 GmbH Berufungsklägerin ist.

    Mit Schriftsatz vom 08.01.2016 zeigte der Verfügungsbeklagte gegenüber dem OLG München in dem Verfahren U 2225/15 Kart an, dass im versicherten Einvernehmen mit der bisher bevollmächtigten Sozietät C & C die Prozessvertretung der Klägerin/Berufungsklägerin aufgrund eines Kanzleiwechsels auf ihn übergegangen sei (vgl. Anlage AS7).

    Von dem OLG München wurde in dem Verfahren U 2225/15 Kart auf Antrag des Verfügungsbeklagten die Frist zur Stellungnahme auf die Berufungserwiderung mit Verfügung vom 10.02.2016 bis zum 15.03.2016 verlängert (Anlage AS 12).

    Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 17.02.2016 hat das Gericht am 22.02.2016 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, die Q3 E1 GmbH in dem Gerichtsverfahren LG München I 37 O 11673/14 = OLG München U 2225/15 Kart anwaltlich zu vertreten und/oder zu beraten, insbesondere als Prozessbevollmächtigter aufzutreten.

    Dagegen hat der Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 27.04.2016, bei Gericht eingegangen am 29.04.2016, Widerspruch eingelegt, nachdem er mit Schriftsatz vom 09.03.2016 gegenüber dem OLG München das Mandat in der Sache U 2225/15 Kart niedergelegt hatte (Anlage M1).

    Die Rechtsanwaltssozietät EMB1 Q1 hat die Verfügungsklägerin in derselben Rechtssache, die Gegenstand des Verfahrens U 2225/15 Kart vor dem OLG München ist, im widerstreitenden Interesse bereits beraten, so dass sie nicht für die Gegenseite in dem Münchener Verfahren tätig werden darf.

    Das Mandatsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Sozietät EMB1 Q1 und die Vertretung der Q3 E1 GmbH in dem Verfahren U 2225/15 Kart vor dem OLG München betreffen dieselbe Rechtssache im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA.

    Die Beratung der Verfügungsklägerin im Jahr 2014 und die nunmehrige Bearbeitung des Mandats für die Q3 E1 GmbH in dem Gerichtsverfahren LG München I 37 O 11673/14 = OLG München U 2225/15 Kart stellen eine Vertretung widerstreitender Interessen dar.

  • OLG Hamburg, 24.08.2023 - 5 U 20/22

    AdBlock Plus - Anbieten und Nutzen des Browser-Plugin "AdBlock Plus" stellt keine

    Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 1076, 1077 Rn. 14 - LGA tested; OLG München, Urt. v. 17.08.2017 - U 2225/15 Kart, BeckRS 2017, 122821 Rn. 82).

    Eine solche (schlichte) Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus; vielmehr reicht es aus, wenn dem (schlüssigen) Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke einverstanden (OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91, m.w.N.).

    Eine solche (schlichte) Einwilligung setzt eben keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus; vielmehr reicht es, wie ausgeführt, vollkommen aus, wenn dem (schlüssigen) Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke einverstanden (OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91; vgl. BGH GRUR 2010, 628, 631 Rn. 33 ff. - Vorschaubilder; BGH GRUR 2012, 602, 604 Rn. 17 - Vorschaubilder II).

    Die bloße Nutzung dieses Angebots mit der zwangsläufig einhergehenden Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ist daher auch für Internetnutzer mit eingeschaltetem Werbeblocker als bestimmungsgemäße und erlaubte Nutzung anzusehen (vgl. OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 92).

    Insoweit kann dahinstehen, ob auch an dieser Stelle dem Oberlandesgericht München zu folgen ist, wonach auch die etwaige Umarbeitung von Programmcodes bzw. Teilen eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 UrhG durch das Unterdrücken bzw. Verstecken von Werbeelementen mit Einwilligung der Klägerin erfolge, da es für die (schlichte) Einwilligung des Berechtigten auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankomme (OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 94 f.).

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15

    Adblocker und Whitelists sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich

    Der Abschluss von Freischaltungsverträgen mit Webseitenbetreibern ist keine kartellrechtswidrige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 17. August 2017, Az.: U 2225/15 Kart).
  • OLG Hamburg, 15.03.2018 - 5 U 152/15

    Unlauterer Wettbewerb: Unterdrückung von Werbeanzeigen auf einem

    Das OLG München (OLG München GRUR 2017, 1147, Rn. 175) stellt in diesem Zusammenhang zutreffend darauf ab, dass die Person des "Verrufenen", gegen den sich ein etwaiger Boykottaufruf richtet, zumindest aufgrund bestimmter Merkmale bestimmbar sein muss.
  • LG Hamburg, 14.01.2022 - 308 O 130/19

    Adblocker - Urheberrechtliche Ansprüche beim Angebot eines sog. Adblockers -

    Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 14 - LGA tested; OLG München Urt. v. 17.8.2017 - U 2225/15 Kart, BeckRS 2017, 122821 Rn. 82).
  • BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19

    Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots;

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, MMR 2015, 660), die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG München, WRP 2017, 1347).
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 5 U 46/17
    Damit besteht der erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen (ebenso schon Senat, Urt. v. 15.03.2018, 5 U 152/15, juris Rn. 112; OLG München, WRP 2017, 1347 - Rn. 64 - Whitelisting I).

    Das OLG München (OLG München GRUR 2017, 1147, Rn. 175) stellt in diesem Zusammenhang zutreffend darauf ab, dass die Person des 'Verrufenen', gegen den sich ein etwaiger Boykottaufruf richtet, zumindest aufgrund bestimmter Merkmale bestimmbar sein muss.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht