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   OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18 Kart   

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https://dejure.org/2019,52185
OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18 Kart (https://dejure.org/2019,52185)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.04.2019 - U 4/18 Kart (https://dejure.org/2019,52185)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. April 2019 - U 4/18 Kart (https://dejure.org/2019,52185)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.

    Zum anderen habe der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30.07.2010 durch das Urteil des EuGH vom 09.11.2017 (C-489/15) seine Grundlage verloren, da die Bundesnetzagentur davon ausgegangen sei, dass für die durch die Nutzungsentgelte nachteilig Betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine zivilgerichtliche Kontrolle zwingend sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C - 489/15) ergebe sich unmissverständlich, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG eine zusätzlich einzelfallbezogene ex - post - Überprüfung von Entgelten durch die ordentlichen Gerichte anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ausschlössen.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des EUGH vom 09.11.2017 "CTL Logistics" (C-489/15, EuZW 2018, 74) überhaupt noch eine AGB-rechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch die Zivilgerichte in Betracht kommt.

    Denn der Senat ist an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgelts nach billigem Ermessen im konkreten Einzelfall unabhängig von der im europäischen Recht vorgesehenen Überwachung der Entgeltfestsetzung durch die Regulierungsbehörde gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert, da das europäische Eisenbahnrecht dessen Anwendung entgegensteht (EuGH, Urteil vom 09.11.2017 a.a.O.).

    Denn soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen angeblichen Verstoß der im streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Trassenpreise gegen deutsche oder europäische Vorschriften des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts stützt, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ebenfalls zu beachten (so auch LG Berlin in einem Stationspreise betreffenden Fall mit Urteil vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart -, Anlage B 60 = N & R 2019, 59, 61 m. Anm. Gerstner, N & R 2019, 62, 64 sowie LG Frankfurt/M, Urteil vom 08.11.2018, Anlage B 59; Staebe, Transportrecht 2018, 425, 431; Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. III.3; Weitner,.

    Insbesondere die von der Richtlinie in materieller Hinsicht geforderten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichbehandlung der EVU erfordern, dass die EVU für gleiche Leistungen an die Beklagte Vorleistungspreise in gleicher Höhe zu zahlen haben; nur dann ist gewährleistet, dass sie allein aufgrund der Qualität der von ihnen angebotenen Leistungen und der von ihnen gestellten Preise miteinander um Kunden konkurrieren (vgl. Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. II.2).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn im Zivilrechtswege Entgelte, die die Regulierungsbehörde - wie hier im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vom 30.07.2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum - ausdrücklich vereinbart und damit gebilligt hat, aus kartellrechtlichen Gründen (nur) im Verhältnis zur Klägerin für unwirksam erklärt würden (vgl. Gerstner EuZW 2018, 74 Ziff. III.3).

    Seite20 (C-489/15) auf die zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher oder auf Kartellrecht basierender Ansprüche auf Rückzahlung von Trassennutzungsentgelten steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei Art. 102 AEUV um europäisches Primärrecht handelt, das im Verhältnis zum Richtlinienrecht - hier zur Richtlinie 2001/14/EG - übergeordnetes Recht darstellt, denn auf die "Rangfrage" kommt es bereits deswegen nicht an, weil sich der EuGH nur mit den mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen befasst hat: Zivilgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Normen, die auf eine Abweichung von eisenbahnrechtlich gebilligten Entgelten hinauslaufen, sind mit dem Richtlinienrecht nicht vereinbar.

    Diese Rechtsfrage ist wegen der beschränkten Vorlagefragen, die dem EuGH vorlagen, in dessen Urteil vom 09.11.2017 (C-489/15) nicht explizit behandelt worden.

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur:

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Diese sei nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen (BGH, Urteil vom 08.10.2014, XII ZR 164/12).

    Seite12 Beklagten in der jeweils gültigen Trassenpreisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden und sich damit während der Laufzeit des Rahmenvertrages - hier bis zum 28.02.2013 - der Möglichkeit begeben hat, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 16).

    Seite13 an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klausel nicht den Anforderungen genügt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 Rn. 27, und vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054 Rn. 21), denn bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich formal nicht um eine "klassische" Preisanpassungsklausel im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, weil der als "Rahmennutzungsvertrag" bezeichnete Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 20).

    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Abgesehen davon wäre die Vertragslücke durch eine analoge Anwendung des § 315 BGB im Hinblick auf die einseitige Bestimmung der Regionalfaktoren seitens der Beklagten geschlossen worden (BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt).

    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18

    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Eine derartige zivilgerichtliche Einzelfallprüfung kann aber nicht gewährleisten, dass die Trassenentgelte erga omnes anhand einheitlicher Kriterien festgesetzt und beurteilt werden (so auch LG Frankfurt/M., Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 -, Anlage B 59 S. 18).

    Die materielle Geltung von Normen wird hiervon nicht berührt (LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 - S. 19; Staebe, EuZW 2018, 118 Ziff. V.2).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klausel nicht den Anforderungen genügt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 Rn. 27, und vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054 Rn. 21), denn bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich formal nicht um eine "klassische" Preisanpassungsklausel im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, weil der als "Rahmennutzungsvertrag" bezeichnete Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klausel nicht den Anforderungen genügt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 Rn. 27, und vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054 Rn. 21), denn bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich formal nicht um eine "klassische" Preisanpassungsklausel im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, weil der als "Rahmennutzungsvertrag" bezeichnete Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 20).
  • LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15

    Klage eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen ein

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Zur Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen Art. 102 AEUV stehen den EVU jedoch nicht Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung, sofern nicht zuvor die Unvereinbarkeit des Entgelts mit dem Eisenbahnregulierungsrecht von der Regulierungsstelle oder einem Gericht (der Verwaltungsgerichtsbarkeit), das die Entscheidung der Regulierungsbehörde überprüft hat, (bestands- bzw. rechtskräftig) festgestellt wurde (LG Frankfurt a.a.O.; s. auch LG Berlin, Urteile vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart - und - 16 O 495/15 Kart -, N & R 2019, 59).
  • LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.08.2019 - LVG 24/19

    Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

    Neue Straftaten, auch wenn sie wichtigen indiziellen Charakter haben, führen daher nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. auch: BGH, Beschl. vom 18.06.2009 - StB 29/09 - juris, Rn. 4; ThürVerfGH, Beschl. vom 07.11.2018 - 4/18 - juris, Rn. 47).

    Dem Vollstreckungsgericht steht bei der Anwendung der Vorschrift eine Einschätzungsprärogative zur Seite, die erst dann verletzt ist, wenn es tatsächliche Umstände, die prognoseerheblich sind, nicht berücksichtigt oder von ihm herangezogene Umstände ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkennt (ThürVerfGH, Beschl. vom 07.11.2018 - 4/18 - juris, Rn. 52).

    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob - wie der Antragsteller meint - das Vollstreckungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten ist, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat (so aber wohl: ThürVerfGH, Beschl. vom 07.11.2018 - 4/18 - juris, Rn. 48; insoweit Bedenken anmeldend: Sondervotum Prof. Dr. Schwan, ebd., Rn. 70).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19

    Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

    durchweg entgegen (vgl. auch: BGH, Beschl. v. 18.06.2009 - StB 29/09 - juris, Rn. 4; ThürVerfGH, Beschl. v. 07.11.2018 - 4/18 - juris, Rn. 47).

    Dem Vollstreckungsgericht steht bei der Anwendung der Vorschrift eine Einschätzungsprärogative zur Seite, die erst dann verletzt ist, wenn es tatsächliche Umstände, die prognoseerheblich sind, nicht berücksichtigt oder ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkennt (ThürVerfGH, Beschl. v. 07.11.2018 - 4/18 -, juris, Rn. 52).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

    Soweit die Klägerseite auch eine Intransparenz der Preisregelung als AGB rügt, weil nicht klar gewesen sei, welche Strecken mit welchem Regionalfaktor belegt seien, führt dies nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit, da es sich vorliegend um die Hauptleistungspflicht - Höhe des Entgeltes für die Trassennutzung - handelt und nicht lediglich um eine Preisnebenabrede (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17.4.2019, U 4/18 Kart, Urteilsumdruck S. 14 f).
  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

    18 Gegen eine derartige Annahme spricht im vorliegenden Fall bereits, dass die nach dem Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofs CTL Logistics veröffentlichte Rechtsprechung der deutschen Instanzgerichte zunächst einhellig davon ausgegangen ist, dass sich die dort aufgestellten Grundsätze auf eine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle übertragen ließen, weshalb zivilrechtliche Rückforderungsklagen ausgeschlossen seien, solange keine entsprechende Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde vorliege (OLG Dresden, Urteil vom 17. April 2019 - U 4/18 Kart, BeckRS 2019, 38729; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2018 - 2-06 O 38/17, N&R 2018, 248; LG Leipzig, Urteil vom 6. Juli 2018 - 1 HK O 3365/14, BeckRS 2018, 26516; LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 16 O 495/15 Kart, N&R 2019, 59).
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   OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18 Kart   

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OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18 Kart (https://dejure.org/2020,81479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.11.2020 - U 4/18 Kart (https://dejure.org/2020,81479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. November 2020 - U 4/18 Kart (https://dejure.org/2020,81479)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.

    Zum anderen habe der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30.07.2010 durch das Urteil des EuGH vom 09.11.2017 (C-489/15) seine Grundlage verloren, da die Bundesnetzagentur davon ausgegangen sei, dass für die durch die Nutzungsentgelte nachteilig Betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine zivilgerichtliche Kontrolle zwingend sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C - 489/15) ergebe sich unmissverständlich, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG eine zusätzlich einzelfallbezogene ex - post - Überprüfung von Entgelten durch die ordentlichen Gerichte anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ausschlössen.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des EUGH vom 09.11.2017 "CTL Logistics" (C-489/15, EuZW 2018, 74) überhaupt noch eine AGB-rechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch die Zivilgerichte in Betracht kommt.

    Denn der Senat ist an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgelts nach billigem Ermessen im konkreten Einzelfall unabhängig von der im europäischen Recht vorgesehenen Überwachung der Entgeltfestsetzung durch die Regulierungsbehörde gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert, da das europäische Eisenbahnrecht dessen Anwendung entgegensteht (EuGH, Urteil vom 09.11.2017 a.a.O.).

    Denn soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen angeblichen Verstoß der im streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Trassenpreise gegen deutsche oder europäische Vorschriften des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts stützt, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ebenfalls zu beachten (so auch LG Berlin in einem Stationspreise betreffenden Fall mit Urteil vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart -, Anlage B 60 = N & R 2019, 59, 61 m. Anm. Gerstner, N & R 2019, 62, 64 sowie LG Frankfurt/M, Urteil vom 08.11.2018, Anlage B 59; Staebe, Transportrecht 2018, 425, 431; Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. III.3; Weitner,.

    Insbesondere die von der Richtlinie in materieller Hinsicht geforderten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichbehandlung der EVU erfordern, dass die EVU für gleiche Leistungen an die Beklagte Vorleistungspreise in gleicher Höhe zu zahlen haben; nur dann ist gewährleistet, dass sie allein aufgrund der Qualität der von ihnen angebotenen Leistungen und der von ihnen gestellten Preise miteinander um Kunden konkurrieren (vgl. Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. II.2).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn im Zivilrechtswege Entgelte, die die Regulierungsbehörde - wie hier im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vom 30.07.2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum - ausdrücklich vereinbart und damit gebilligt hat, aus kartellrechtlichen Gründen (nur) im Verhältnis zur Klägerin für unwirksam erklärt würden (vgl. Gerstner EuZW 2018, 74 Ziff. III.3).

    Seite20 (C-489/15) auf die zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher oder auf Kartellrecht basierender Ansprüche auf Rückzahlung von Trassennutzungsentgelten steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei Art. 102 AEUV um europäisches Primärrecht handelt, das im Verhältnis zum Richtlinienrecht - hier zur Richtlinie 2001/14/EG - übergeordnetes Recht darstellt, denn auf die "Rangfrage" kommt es bereits deswegen nicht an, weil sich der EuGH nur mit den mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen befasst hat: Zivilgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Normen, die auf eine Abweichung von eisenbahnrechtlich gebilligten Entgelten hinauslaufen, sind mit dem Richtlinienrecht nicht vereinbar.

    Diese Rechtsfrage ist wegen der beschränkten Vorlagefragen, die dem EuGH vorlagen, in dessen Urteil vom 09.11.2017 (C-489/15) nicht explizit behandelt worden.

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur:

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Diese sei nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen (BGH, Urteil vom 08.10.2014, XII ZR 164/12).

    Seite12 Beklagten in der jeweils gültigen Trassenpreisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden und sich damit während der Laufzeit des Rahmenvertrages - hier bis zum 28.02.2013 - der Möglichkeit begeben hat, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 16).

    Seite13 an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klausel nicht den Anforderungen genügt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 Rn. 27, und vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054 Rn. 21), denn bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich formal nicht um eine "klassische" Preisanpassungsklausel im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, weil der als "Rahmennutzungsvertrag" bezeichnete Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 20).

    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Abgesehen davon wäre die Vertragslücke durch eine analoge Anwendung des § 315 BGB im Hinblick auf die einseitige Bestimmung der Regionalfaktoren seitens der Beklagten geschlossen worden (BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt).

    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18

    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Eine derartige zivilgerichtliche Einzelfallprüfung kann aber nicht gewährleisten, dass die Trassenentgelte erga omnes anhand einheitlicher Kriterien festgesetzt und beurteilt werden (so auch LG Frankfurt/M., Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 -, Anlage B 59 S. 18).

    Die materielle Geltung von Normen wird hiervon nicht berührt (LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 - S. 19; Staebe, EuZW 2018, 118 Ziff. V.2).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15

    Klage eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen ein

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Zur Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen Art. 102 AEUV stehen den EVU jedoch nicht Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung, sofern nicht zuvor die Unvereinbarkeit des Entgelts mit dem Eisenbahnregulierungsrecht von der Regulierungsstelle oder einem Gericht (der Verwaltungsgerichtsbarkeit), das die Entscheidung der Regulierungsbehörde überprüft hat, (bestands- bzw. rechtskräftig) festgestellt wurde (LG Frankfurt a.a.O.; s. auch LG Berlin, Urteile vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart - und - 16 O 495/15 Kart -, N & R 2019, 59).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klausel nicht den Anforderungen genügt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 Rn. 27, und vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054 Rn. 21), denn bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich formal nicht um eine "klassische" Preisanpassungsklausel im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, weil der als "Rahmennutzungsvertrag" bezeichnete Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klausel nicht den Anforderungen genügt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 Rn. 27, und vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054 Rn. 21), denn bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich formal nicht um eine "klassische" Preisanpassungsklausel im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, weil der als "Rahmennutzungsvertrag" bezeichnete Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12 -, juris Rn. 20).
  • LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.
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