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   OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17   

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OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17 (https://dejure.org/2018,51838)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2018 - U (Kart) 24/17 (https://dejure.org/2018,51838)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 2018 - U (Kart) 24/17 (https://dejure.org/2018,51838)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht; ausgenommen sind allein die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, insbesondere Schadenskausalität und -höhe sowie Verschulden (vgl. BT-Drucks. 15/3640 S. 54; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 12, 19 bei juris; OLG München, Urteil vom 21.02.2013, U 5006/11 Kart - Fernsehvermarktung, Rn. 90 bei juris; Bechtold/Bosch, § 33 GWB Rn. 46).

    Während bei einer auf mehrere Begründungen gestützten Verfügung der Kartellbehörde im Fall einer bestätigenden Gerichtsentscheidung nur denjenigen Feststellungen Bindungswirkung im Sinne des § 33 Abs. 4 GWB a.F. zukommt, die die Zurückweisung der Beschwerde tragen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn 15 bei juris; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 49 bei juris), umfasst die Bindungswirkung der im vorliegenden Fall ohne gerichtliche Sachprüfung bestandskräftig gewordenen Verfügung alle darin zum Kartellrechtsverstoß in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen, mithin auch jene zu §§ 19, 20 GWB und Artt. 101, 102 AEUV.

    Maßgeblich ist damit allein, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung im Kartellverwaltungsverfahren festgestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 18 f. bei juris).

    Das rechtfertigt sowohl die Vermutung, dass die Beteiligten an ihrer Beschlusslage festhalten, als auch die weitere Vermutung, dass sie sich bei ihrem weiteren Marktauftritt so verhalten, wie sie es untereinander abgestimmt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2009, C-8/08 - T-Mobile/Netherlands/NMA, Rn. 51 ff. bei juris; Urteil vom 08.07.1999, C-49/92 - Kommission/Anic Partecipazioni, Rn. 121 bei juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 24 bei juris; Urteil vom 12.04.2016, KZR 31/14 - Gemeinschaftsprogramme, Rn. 44 bei juris).

    Zur Beendigung der Vermutungswirkung ist entweder eine ernsthafte und glaubhafte Erklärung erforderlich, aus der sich ergibt, dass die beanstandete Verhaltensweise aufgegeben wird, oder eine anderweitige Zäsur im Geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 30, 35; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 53 bei juris; Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 47 bei juris; Bornkamm in Langen/Bunte, § 32 GWB Rn. 16).

    Es liegt nicht fern, zu erwarten, dass sich ein grundsätzlich rechtstreuer Adressat an eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung hält (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 35 bei juris).

    Für die Widerlegung der Vermutung einer Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens ist es in einem solchen Fall auch nach Zustellung der Abstellungsverfügung weiterhin erforderlich, dass sich ein an dem Kartellrechtsverstoß beteiligtes Unternehmen offen und eindeutig von der Abstimmung distanziert, so dass den anderen Teilnehmern bewusst wird, dass es sich nicht mehr daran hält (vgl. EuGH, Urteil vom 07.01.2004, C-204/00 - Aalborg Portland u.a., Rn 81 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 36 bei juris).

    Die Anspruchsberechtigung erfordert eine konkrete Kartellbetroffenheit, die als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal nach § 286 ZPO festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 47).

    Insofern liegt der Fall anders als der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 (KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 67, 47 bei juris) zugrundeliegende, in dem die Kartellbetroffenheit der dortigen Klägerin ein Vertragsangebot an die kartellbeteiligte Beklagte deshalb voraussetzte, weil dort allein ein Vertrag als Grundlage der Zusammenarbeit in Betracht kam.

    Für die Frage, ob infolge des Kartellrechtsverstoßes ein Schaden entstanden ist, gilt deshalb die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 41 ff. bei juris).

    Wird Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn geltend gemacht, wie es vorliegend der Fall ist, so kommt dem Anspruchsteller im Rahmen der Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität für die Darlegung und den Nachweis des Schadens neben der Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO nach § 252 S. 2 BGB die widerlegbare Vermutung zugute, dass derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, entgangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 46 bei juris).

    Der Anwendungsbereich der § 287 ZPO, § 252 BGB ist bereits aufgrund der konkret nachteiligen Kartellbetroffenheit der Klägerin eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 67 bei juris).

    Ob die Klägerin ihre Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im verkürzten Versorgungsweg aufgrund abgeschlossener Versorgungsverträge - oder bis 31.12.2009 ggf. ohne solche - fortgesetzt hätte, wenn die Beklagte den kartellrechtswidrigen Beschluss nicht gefasst hätte, ist dementsprechend auf Grundlage der § 287 ZPO, § 252 BGB zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 67 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11

    Verkürzung des Versorgungsweges im Rahmen der Versorgung mit Hörgeräten durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Der Senat verwarf die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), juris) mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses.

    An diese Feststellungen, die der Senat bereits in den (nicht tragenden) Ausführungen seines Beschlusses vom 1. August 2012 (VI-Kart 7/11 (V), Rn. 89 ff. bei juris) inhaltlich bestätigt hat, hat das Landgericht sich zu Recht gebunden gesehen.

    Die Norm ist in ihrer vom 30. Juni 2013 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung gemäß der Übergangsvorschrift des § 186 Abs. 3 GWB und im übrigen unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes deshalb anwendbar, weil die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 18. November 2011 erst mit Verwerfung der Rechtsbeschwerde bzw. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), juris) durch den Bundesgerichtshof am 9. Juli 2013 (Az. KVR 56/12, juris) bestandskräftig wurde (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, Rn. 30 bei juris; Senat, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08, Rn. 35 bei juris).

    Hierbei handelt es sich um eine Verfügung mit Dauerwirkung, die sich nicht dadurch im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigte, dass die Beklagte im Anfechtungsverfahren erklärt hat, dieser Verfügung nachkommen zu wollen (Senat, Beschluss vom 1. August 2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 87 bei juris; vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, § 71 GWB Rn. 21; Lembach in Langen/Bunte, § 71 GWB Rn. 41).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Senat in seinem Beschluss vom 01.08.2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), Rn. 47 bei juris) ausgeführt hat, die Abstellungsverfügung sei faktisch gegenstandslos geworden, ihre einschränkende Regelungswirkung entfalle faktisch, weil die Beklagte das beanstandete Verhalten von sich aus aufgegeben habe.

    Angesichts der oben dargestellten Bindungswirkung der Verfügung des Bundeskartellamts kommt es nicht darauf an, dass der Senat in seiner die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde der Beklagten wegen Unzulässigkeit verwerfenden Entscheidung (Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), juris) - zwangsläufig - keine einer Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB a.F. zugänglichen tragenden Feststellungen zu dem Kartellverstoß der Beklagten getroffen hat.

    Nach alledem liegt die erforderliche Zäsur, ab der der Kartellverstoß aufgegeben war, erst in der im Beschwerdeverfahren im Senatstermin vom 13. Juni 2012 abgegebenen Erklärung, die Beklagte wolle auf die Verwendung der in Rede stehenden Klauseln endgültig verzichten und beabsichtige nicht, solche Vertragsbestimmungen nochmals abzuschließen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V), Rn. 179 bei juris).

    Aufgrunddessen kommt es, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), Rn. 108 bei juris) ausgeführt hat, nicht darauf an, ob das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme zur Änderung des § 69 SGB V im Zuge des GKV-WSG zu einer abweichenden Beurteilung gelangt und davon ausgegangen ist, dass auch Kartellabsprachen auf Anbieter- oder Nachfragerseite unter § 69 SGB V fallen, oder jedenfalls befürchtet hat, die Vorschrift könne so verstanden werden.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Während bei einer auf mehrere Begründungen gestützten Verfügung der Kartellbehörde im Fall einer bestätigenden Gerichtsentscheidung nur denjenigen Feststellungen Bindungswirkung im Sinne des § 33 Abs. 4 GWB a.F. zukommt, die die Zurückweisung der Beschwerde tragen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn 15 bei juris; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 49 bei juris), umfasst die Bindungswirkung der im vorliegenden Fall ohne gerichtliche Sachprüfung bestandskräftig gewordenen Verfügung alle darin zum Kartellrechtsverstoß in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen, mithin auch jene zu §§ 19, 20 GWB und Artt. 101, 102 AEUV.

    Die Abstellungsverfügung setzt mithin lediglich eine Begehungsgefahr voraus, die sich regelmäßig, wenn auch nicht notwendig, aus einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 52 bei juris).

    Zur Beendigung der Vermutungswirkung ist entweder eine ernsthafte und glaubhafte Erklärung erforderlich, aus der sich ergibt, dass die beanstandete Verhaltensweise aufgegeben wird, oder eine anderweitige Zäsur im Geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 30, 35; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 53 bei juris; Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 47 bei juris; Bornkamm in Langen/Bunte, § 32 GWB Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12

    Lotto-Gesellschaft aufgrund vorsätzlichen Kartellverstoßes zu 11,5 Mio. Euro

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Die räumlich jedenfalls auf das Gebiet Deutschlands bezogene Bindungswirkung der Feststellungen des Bundeskartellamts hängt in personeller Hinsicht lediglich auf Schuldnerseite davon ab, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat (vgl. Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 36 bei juris; Bechtold/Bosch, § 33 GWB Rn. 50).

    Zur Beendigung der Vermutungswirkung ist entweder eine ernsthafte und glaubhafte Erklärung erforderlich, aus der sich ergibt, dass die beanstandete Verhaltensweise aufgegeben wird, oder eine anderweitige Zäsur im Geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 30, 35; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 53 bei juris; Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 47 bei juris; Bornkamm in Langen/Bunte, § 32 GWB Rn. 16).

    Erfordert diese Handlungsalternative die Bereitschaft Dritter, etwa wenn es um einen Vertragsschluss geht, muss auch diese dargelegt und ggf. bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rn. 27 f. bei juris; Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 19.01.2006, IX ZR 232/01, Rn. 29 f. bei juris; Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 102 bei juris).

  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 392/03

    Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Geschäftsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei welcher der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. etwa BGH, [Versäumnis-] Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03, NJW-RR 2006, 243 f., Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil vom 30.5.2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010 m.w.N.).

    Im Fall der abstrakten Schadensberechnung - wie sie vorliegend relevant ist - ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; vielmehr genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03, NJW-RR 2006, 243 f., Rz. 9 bei juris).

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 16/06

    Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Verfügung des Bundeskartellamts dann als erledigt anzusehen ist, wenn sie keine rechtlichen Wirkungen mehr äußern kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 - Call-Option, Rn. 13 bei juris; Bechtold/Bosch, § 71 GWB Rn. 9; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, § 71 GWB Rn. 21; Lembach in Langen/Bunte, § 71 GWB Rn. 39).

    Auch bei der Erfüllung eines Gebots tritt keine Erledigung ein, wenn der Verwaltungsakt eine auf unbestimmte Dauer gerichtete Verpflichtung ausspricht, die als Grundlage ihrer Erfüllung fortbesteht und sich beständig aktualisiert (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16.04.2013, 4 A 260/12, Rn. 31 bei juris, zur Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage), wenn ein auf Auskunftserteilung gerichteter Verwaltungsakt nach der Auskunftserteilung Rechtsgrundlage für die Verwertung der Daten bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 19 bei juris) oder wenn von dem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, jedenfalls für das Vollstreckungsverfahren weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen, z.B. für die Erhebung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 7 C 5/08, Rn. 13 bei juris).

  • BGH, 16.01.2008 - KVR 26/07

    Kreiskrankenhaus Bad Neustadt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Dies hat der Senat damit begründet, dass für den Bereich der kartellbehördlichen Fusionskontrolle durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2008 (KVR 26/07 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, juris) höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass § 69 Abs. 1 SGB V die Anwendung des Kartellrechts nicht ausschließt, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Rechtsbeziehungen im Vertikalverhältnis zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden auf der einen Seite und den Leistungserbringern und ihren Verbänden auf der anderen Seite erfasst, so dass das Horizontalverhältnis der Leistungserbringer untereinander vom Anwendungsausschluss des Kartellrechts demgegenüber grundsätzlich unberührt bleibt.

    Spätestens seit der vor der kartellrechtswidrigen Beschlussfassung der Beklagten ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2008 (KVR 26/07 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rn. 18 bei juris), in der es um die Zusammenschlusskontrolle bei Krankenhausfusionen ging, war höchstrichterlich geklärt, dass § 69 SGB V die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander nur erfassen kann, soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen geht, und dass Krankenhäuser, die sich zusammenschließen, diesen Versorgungsauftrag nicht erfüllen, weil sie damit nur im eigenen Interesse die Strukturen verändern, die für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen zur Verfügung stehen.

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Die Norm ist in ihrer vom 30. Juni 2013 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung gemäß der Übergangsvorschrift des § 186 Abs. 3 GWB und im übrigen unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes deshalb anwendbar, weil die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 18. November 2011 erst mit Verwerfung der Rechtsbeschwerde bzw. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), juris) durch den Bundesgerichtshof am 9. Juli 2013 (Az. KVR 56/12, juris) bestandskräftig wurde (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, Rn. 30 bei juris; Senat, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08, Rn. 35 bei juris).

    Die Sorgfaltspflicht kann die Einholung sachkundigen Rechtsrats gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014, XI ZR 147/12, Rn. 24 f. bei juris; Urteil vom 10.10.1989, KZR 22/88 - Neugeborenentransporte, Rn. 23 f. bei juris; Urteil vom 16.12.1986, KZR 36/85 - Taxizentrale Essen, Rn. 19 bei juris; Senat, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08 (V), Rn. 55 f. bei juris).

  • BGH, 09.07.2013 - KVR 56/12

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Der Bundesgerichtshof verwarf die hiergegen gerichtete zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 4 GWB mit Beschluss vom 9. Juli 2013 als unzulässig und wies gleichzeitig die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB zurück (Az. KVR 56/12, juris).

    Die Norm ist in ihrer vom 30. Juni 2013 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung gemäß der Übergangsvorschrift des § 186 Abs. 3 GWB und im übrigen unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes deshalb anwendbar, weil die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 18. November 2011 erst mit Verwerfung der Rechtsbeschwerde bzw. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), juris) durch den Bundesgerichtshof am 9. Juli 2013 (Az. KVR 56/12, juris) bestandskräftig wurde (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, Rn. 30 bei juris; Senat, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08, Rn. 35 bei juris).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Bei einer solchen einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt werden und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind; insoweit handelt es sich um Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12, Rn. 30 bei juris; Urteil vom 29.01.2004, I ZR 162/01, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 12.07.1989, VIII ZR 286/88, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 11.01.1974, I ZR 89/72, Rn. 13 bei juris).

    Insbesondere wäre das Landgericht auch nicht verpflichtet gewesen, die Klage teilweise abzuweisen, wenn es denn bereits jetzt davon ausgegangen wäre, dass einzelne dieser Schadenspositionen, d.h. die mit einer oder mehreren bestimmten Krankenkassen entgangenen Gewinne, ganz oder teilweise nicht schlüssig dargelegt oder aus Rechtsgründen unbegründet seien (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2004, I ZR 162/01, Rn. 10 bei juris).

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 4/12

    Zum Steilküstenabbruch auf Rügen

  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

  • BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00

    Ansprüche des Unternehmers bei unberechtigter Kündigung des Handelsvertreters

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 117/01

    Krankenkassenzulassung

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 164/03

    Blutdruckmessungen

  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 145/96

    Zulässigkeit eines Feststellungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmung eines

  • BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88

    "Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

  • BGH, 16.12.1986 - KZR 36/85

    Rechtsirrtum - Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht - Schadensersatz

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • OLG Naumburg, 09.12.2010 - 2 U 60/10

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung: Gerichtliche Entscheidung über eine

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2011 - Kart 7/10

    Zuständigkeit des Bundeskartellamts für die Überprüfung von Kartellverstößen im

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

  • OLG München, 21.02.2013 - U 5006/11
  • OVG Sachsen, 16.04.2013 - 4 A 260/12

    Erledigung eines Anordnungsbescheids durch die Befolgung einer Verpflichtung zum

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 148/11

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - U (Kart) 50/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Verdienstausfallschaden

  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 2644/17

    Schadensersatz gegen Weichenkartell

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

  • BGH, 11.01.1974 - I ZR 89/72

    Anspruch des Frachtführers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem

  • BGH, 22.02.2011 - II ZR 146/09

    Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit der Anhörung eines Sachverständigen zur

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • LG Dortmund, 22.11.2017 - 8 O 117/14
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Für einen solchen spricht auch sonst nichts, da nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt ist, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, insbesondere eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens nicht in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014, XI ZR 147/12, Rn. 24 f. bei juris; Urteil vom 10.10.1989, KZR 22/88 - Neugeborenentransporte , Rn. 23 f. bei juris; Urteil vom 16.12.1986, KZR 36/85 - Taxizentrale Essen , Rn. 19 bei juris; Senat, Urteil vom 26.09.2018, U (Kart) 24/17 - Verkürzter Versorgungsweg , Rn. 106 bei juris; Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08 (V), Rn. 55 f. bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05, Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84, Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 9; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 21).

    Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer während des Anfechtungsbeschwerdeverfahrens die untersagte Verhaltensweise ernsthaft und endgültig aufgibt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris).

    Die angefochtene Verfügung bleibt jedoch wirksam, soweit ihr weiterhin - andere als mit der angefochtenen beschwerenden Regelung unmittelbar verbundene - rechtliche Wirkungen zukommen, so etwa im Fall ihrer Bestandskraft die Bindungswirkung nach § 33 b GWB bzw. § 33 Abs. 4 GWB a.F. (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 18 f.; Beschluss vom 13.02.2002, Kart 16/00 (V), Rn. 23 bei juris - Freie Tankstellen ).

    Will der Beschwerdeführer diese Bindungswirkung beseitigen, so kann er dies nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB erreichen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 13.02.2002, Kart 16/00 (V), Rn. 25 bei juris - Freie Tankstellen ).

    Der Anfechtungsstreit über eine Abstellungsverfügung erledigt sich, wenn diese gegenstandslos wird, weil der Kartellrechtsverstoß vor der Entscheidung über die Anfechtungsbeschwerde in beachtlicher Weise beendet wird (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris).

    Denn die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht; ausgenommen sind allein die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, insbesondere Schadenskausalität und -höhe sowie Verschulden (BT-Drucks. 15/3640 S. 54; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Rn. 12, 19 bei juris - Lottoblock II ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 16; OLG München, Urteil vom 21.02.2013, U 5006/11 Kart, Rn. 90 bei juris - Fernsehvermarktung ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 46).

    Steht aber die Bindungswirkung einer solchen Abstellungsverfügung, bei der die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in den Entscheidungsgründen erfolgt, der Erledigung des Anfechtungsstreits nicht entgegen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris), so gilt für den vorliegenden Fall, in dem anstelle der Anordnung konkreter Abstellmaßnahmen lediglich der Kartellrechtsverstoß - im Tenor - festgestellt wird, nichts anderes.

    In solchen Schadensersatzprozessen würde der Amtsverfügung, wenn diese bestandskräftig wird, zum Nachteil der Beschwerdeführer Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 33 b GWB zukommen, denn in personeller Hinsicht hängt die Bindungswirkung der Feststellungen des Bundeskartellamts lediglich auf Schuldnerseite davon ab, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12, Rn. 36 bei juris - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 50; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97).

    Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) muss daher derjenige Beteiligte, zu dessen Nachteil in einem späteren Schadensersatzprozess der Amtsverfügung Bindungswirkung zukommt, zuvor auch die Möglichkeit gehabt haben, Rechtsmittel hiergegen einzulegen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 20 f.; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 50; Bornkamm/Tolkmitt in: Langen/Bunte, 13. Auflage 2018, § 33 b GWB Rn. 3; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Die Klärung dieser zum kartellbedingten Schaden und dessen Umfang gehörenden Frage kann vielmehr (vollumfänglich) dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

    Mit Urteil vom 5. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 - hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Grundurteil des Landgerichts Dortmund vom 22. November 2017 - 8 O 117/14 (Kart) - zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

    Der Ausspruch über die Mithaftung der Beklagten zu 2. bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]).

    Der Ausspruch über die von der Klägerin zu 4. reklamierte Haftung der Beklagten auch für die hier zur Debatte stehende Schienenlieferung bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Rz. 36 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
    (1) Der Senat hat mit Urteil vom 26.9.2018 (VI - U (Kart) 24/17) den Erlass eines Grundurteils in einem Kartellschadensersatzprozess gebilligt und angenommen, dass nähere Feststellungen dazu, bei wie vielen und welchen Krankenkassen ein Schadenseintritt - in irgendeiner Höhe - wahrscheinlich ist, im Grundurteil nicht zu treffen ist.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Die Klärung dieser zum kartellbedingten Schaden und dessen Umfang gehörenden Frage kann vielmehr (vollumfänglich) dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17

    Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nach

    Die Klärung dieser zum kartellbedingten Schaden und dessen Umfang gehörenden Frage kann vielmehr (vollumfänglich) dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 9/18

    Kartellschadensersatz wegen eines Schienenvertriebskartells

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - Kart 1/20
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 8/18
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
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