Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - VI-U (Kart) 37/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48554
OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - VI-U (Kart) 37/12 (https://dejure.org/2013,48554)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2013 - VI-U (Kart) 37/12 (https://dejure.org/2013,48554)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2013 - VI-U (Kart) 37/12 (https://dejure.org/2013,48554)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,48554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vergütungspflicht des Datenabnehmers basiert auf vertraglicher Entgeltabrede

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Das der Klägerin zustehende jährliche Entgelt für die Teilnehmerdatenüberlassung von ... EUR folge aus dem Urteil des Senats vom 17. August 2011 in dem Verfahren VI-U (Kart) 10/06 (als Anl. BB 3 zum Schriftsatz der Beklagten v. 19.12.2011 eingereicht), wobei jenes Urteil "die Grundlage für die Widerklage" (vgl. S. 9 des genannten Schriftsatzes) sei.

    Schließlich übernimmt die Ersatzentgeltregelung die in den Ausgangsbestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 des Vertrags enthaltenen Vereinbarungen zu vom Umfang der Datennutzung unabhängigen Mindestentgelten, was in Bezug auf die Basisdaten der eigenen Telefoniekunden der Klägerin ebenfalls rechtswidrig ist, weil dies zur Umlage höherer als der tatsächlich entstandenen Kosten der Kostenkategorie 3 führen kann (vgl. Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.b.bb.; Senat, [Hinweis- und Auflagen-] Beschluss v. 21.9.2010 -VI-U (Kart) 9/06- zu I.1.

    Zu beachten ist nämlich, dass bei der ergänzenden Vertragsauslegung zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen ist und die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen den Ausgangspunkt der Vertragsergänzung bilden (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.1) mit Nachw. zur höchstrichterl.

    Dieser Auffassung hat der Senat in jenen Verfahren im Einzelnen widersprochen (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen im Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.bb.(1)(1.2)(c) und (d)).

    (3) Wie der Senat bereits in den Vorprozessen ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(c)(dd)), ist es ferner für die dargestellte zivilprozessuale Darlegungslast zum Geheimnisschutz entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob deren Äußerungen in einem Missbrauchsverfahren vor der Bundesnetzagentur den dort beigeladenen Unternehmen nur geschwärzt überreicht werden würden.

    (4) Der aus den vorstehenden Ausführungen folgenden Notwendigkeit, die reklamierten Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen zu benennen und vorzutragen, welche Nachteile konkret aus einer Offenlegung resultieren können, hat sich die hiesige Klägerin bereits in den früheren Prozessen vor dem Senat mit lediglich pauschal gehaltenem Vorbringen durchgängig entzogen (vgl. insoweit Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(c)(bb)).

    Ohne einen solchen Sachvortrag kann die Klägerin einen Geheimnisschutz schon nicht in Anspruch nehmen (so bereits Senat, Urteil v. 17.8.2011, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits im Rahmen der vor ihm geführten Vorprozesse ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(c)(ee)), versteht sich von selbst, dass eine anwaltlich vertretene Prozesspartei nicht dadurch weitere (wiederholende) gerichtliche Hinweise erzwingen kann, dass sie die bereits erhaltenen Hinweise weitgehend ignoriert und sich sodann auf den Standpunkt stellt, ohne einen erneuten Hinweis des Gerichts dürfe man davon ausgehen, ausreichend und substantiiert vorgetragen zu haben.

    Dass -wie die Klägerin hier behauptet und auch schon in Vorprozessen reklamiert hatanwaltliche Vertreter Informationen aus dem einen Rechtsstreit auch in anderen Verfahren für dritte Mandanten verwendet haben, bedeutet nicht, dass diese auch gegen eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen würden (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(d)(aa) und (bb)).

    Fehlt es somit an einem strafbaren Verhalten, kann aus dem Vorfall auch nicht gefolgert werden, die Bevollmächtigten der Beklagten würden unter Verstoß gegen § 353 d Nr. 2 StGB einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung zuwider handeln (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(d)(cc)).

    Auf Ansprüche aus diesem Rechtsinstitut stützt sich die Beklagte ausdrücklich (auch), wobei sie das von ihr zitierte und überreichte Senatsurteil vom 17.8.2011 des Verfahrens VI-U (Kart) 10/06 zur Begründung ihres Zahlungsverlangens in Bezug nimmt.

    Wie an genannter Stelle ebenfalls bereits dargelegt, ist die Klägerin über ihre prozessuale Obliegenheit genauestens informiert, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das im Verfahren VI-U (Kart) 10/06 gegen sie ergangene und von der Beklagten als "Grundlage für die Widerklage" bezeichnete Urteil des Senats vom 17. August 2011 (vgl. dort zu II.A.2.c.aa.).

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Mit Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) hob das Bundesverwaltungsgericht den oben genannten Beschluss der Bundesnetzagentur auf.

    Solcher Anlass bestand schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil u. a. festgestellt hat, dass das Entgelt für die Überlassung der eigenen Basisdaten die Kosten des reinen Zurverfügungstellens dieser Daten nicht überschreiten darf und das von der Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss gewählte -und von der Klägerin gemäß ihem Standardvertrag umgesetzte- Abrechnungssystem insoweit rechtswidrig ist, als es in Bezug auch auf die eigenen Basisdaten nutzungsfallabhängig ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 37 bei juris).

    Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs die genannte Beschränkung bei der Berechnung des Entgelts für die Überlassung der eigenen Zusatzdaten sowie von Fremddaten nicht (BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 23 bei juris; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 f., Rz. 20- Teilnehmerdaten III ).

    Die Vergütung dieser Teilnehmerdaten unterliegt im Rahmen der §§ 47 Abs. 4, 38 Abs. 2 bis 4, 28 TKG 2004 der Missbrauchskontrolle (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 4, 16 ff., 23 ff. bei juris; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 [1708 f.], Rzn. 16, 20- Teilnehmerdaten III ).

    (1) Nach Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 URL eine Differenzierung der Entgeltmaßstäbe im Hinblick auf die nach § 47 TKG von der Bereitstellungspflicht umfassten Teilnehmerdaten, so wie das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 23-33 bei juris) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof vollzogen haben, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht haltbar.

    Den sich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützenden und überzeugenden Rechtserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 23-33 bei juris), nach denen der gemeinschaftsrechtlich gebotene Maßstab der strengen Kostenorientierung nur auf die Überlassung von Basisdaten Anwendung findet, schließt der Senat sich an.

    Darüber hinaus lässt sich erst recht kein hinreichender Anhalt dafür finden, dass die Klägerin hinsichtlich aller genannten Arten von Teilnehmerdaten die Deckung jedweder Kosten(arten) kalkuliert hat, die den drei oben beschriebenen Kostenkategorien jeweils im Einzelnen zugeordnet sind (zu den Kostenkategorien 1 bis 3 und den dort zugehörigen Kosten vgl. nochmals BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 4 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 16 f. - Teilnehmerdaten I und II.A.4.a.aa.

    Dies ist indes bei den eigenen Kundenbasisdaten des Teilnehmernetzbetreibers unstatthaft, weil -wie bereits oben zu II.A.4.b. ausgeführtsich die von dem einzelnen Datenabnehmer insoweit ausschließlich zu erhebenden Kosten des Zurverfügungstellens dieser Daten nicht danach bestimmen, wie erfolgreich dieser seinen Auskunfts- oder Verzeichnisdienst betreibt (vgl. nochmals BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 37 bei juris).

    Dem entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) zur Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 17.8.2005 ausgeführt, dieser zufolge seien die berücksichtigungsfähigen Überlassungskosten auf der Grundlage u.a. der von der hiesigen Klägerin vorgelegten Kostenunterlagen ermittelt und nach Maßgabe des von der Klägerin angewandten Abrechnungssystems auf die Nutzungsfälle verteilt worden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 6 bei juris).

    Wie der Senat bereits in seinem im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 am 8. Juni 2011 verkündeten Urteil (zu II.B.[B.a.]8.a), Umdruck S. 102) hinsichtlich § 12 TKG 1996 ausgeführt hat, ist eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) und fortgesetzt mit der Judikatur des Bundesgerichtshofs gemäß seinen "Teilnehmerdaten" -Entscheidungen.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Zu berücksichtigen sei, dass nach dem Urteil des EuGH vom 5. Mai 2011 (C543/09, EuZW 2011, 484 ff.) hinsichtlich nicht nur der Basis-, sondern auch der Zusatzdaten der eigenen Telefoniekunden des Teilnehmernetzbetreibers lediglich die reinen Kosten der Datenüberlassung umgelegt werden dürften.

    (2) Die Rechtsauffassung der Beklagten findet in dem von ihr hierzu herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 (C-543/09, EuZW 2011, 484 ff.) keine belastbare Stütze.

    Ausdrücklich sieht der Gerichtshof in seiner benannten Entscheidung die Zielsetzung des Art. 25 Abs. 2 URL darin, die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 URL zu gewährleisten, indem die Verpflichtung eines jeden Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, zur Weitergabe seiner Teilnehmerdaten es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes benannten Unternehmen (sinngemäß: als Datenabnehmer im Sinne des Art. 25 Abs. 2 URL) ermöglicht, eine umfassende Datenbank zu erstellen und folglich die Einhaltung der Verpflichtung des Art. 5 Abs. 1 URL zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C543/09, EuZW 2011, 484 ff. Rz. 31).

    Denn wie der Gerichtshof weiter erläutert, verpflichtet die Universaldienstverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 URL die Mitgliedstaaten lediglich zur Sicherstellung eines Mindestangebots an den Endnutzer in Gestalt eines umfassenden Teilnehmerverzeichnisses bzw. Auskunftsdienstes, nicht aber zur Gewährleistung, dass alle den Endnutzern zugänglichen Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste umfassend sind (EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rz. 33).

    Eine Abweichung zu Art. 6 Abs. 3 ONP-RL kommt allenfalls insoweit in Betracht, als es den Mitgliedstaaten nicht nur erlaubt ist, die Bereitstellungspflicht auf solche Daten zu erstrecken, die in einem bestimmten nationalen Kontext zur Identifizierung von gesuchten Teilnehmern notwendig sind (hierzu EuGH, Urteil vom 25.11.2004 -C-109/03, EuZW 2005, 17, Rz. 35 f. - KPN Telecom ); da es sich bei Art. 25 Abs. 2 URL um eine einzuhaltende Mindestvorgabe handelt, steht es den Mitgliedstaaten vielmehr auch frei, weitergehende Regelungen zum Zweck der Erleichterung eines Marktzutritts zu erlassen, insbesondere die Bereitstellungspflicht auf Fremddaten zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 5.5.2011-C543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 42, 47).

    Dieser geht weder über die Basisdaten (im Grundsatz nur Name, Anschrift und Rufnummer des Teilnehmers) hinaus noch schließt er -wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2011 (C-543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 30, 47) bestätigt hatbei dem der gemeinschaftsrechtlichen Datenüberlassungspflicht unterliegenden Unternehmen verfügbare Fremddaten ein.

    Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe einer Herausgabepflicht und des insoweit gebotenen Maßstabes einer strengen Kostenorientierung beschränkt sich auf die Eigendaten des in Anspruch genommenen Unternehmens (BVerwG, a.a.O., Rzn. 26, 28 bei juris; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C-543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 30, 37).

    Mehr erfordert der Universaldienstzweck nicht, zumal alle Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, der Datenüberlassungspflicht unterliegen und daher keine Notwendigkeit des Datenbezuges "aus einer Hand" besteht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 28 bei juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C-543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rz. 36).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 9/06

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Der Senat hat seinen im Verfahren VI-U (Kart) 9/06 am 21. September 2010 erlassenen Hinweis- und Auflagenbeschluss beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Schließlich übernimmt die Ersatzentgeltregelung die in den Ausgangsbestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 des Vertrags enthaltenen Vereinbarungen zu vom Umfang der Datennutzung unabhängigen Mindestentgelten, was in Bezug auf die Basisdaten der eigenen Telefoniekunden der Klägerin ebenfalls rechtswidrig ist, weil dies zur Umlage höherer als der tatsächlich entstandenen Kosten der Kostenkategorie 3 führen kann (vgl. Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.b.bb.; Senat, [Hinweis- und Auflagen-] Beschluss v. 21.9.2010 -VI-U (Kart) 9/06- zu I.1.

    Dass sie daher auch im hiesigen Streitfall bereits während der Verhandlung vor dem Landgericht entsprechend unterrichtet gewesen ist, wird -nur beispielhaft-in dem hier zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten (vgl. Sitzungsprotokoll v. 17.4.2013) Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 21.9.2010 in dem Verfahren VI-U (Kart) 9/06 (hier GA 941 ff.) dokumentiert, in dem sie -die hiesige Klägerinbeklagte Partei gewesen ist.

    Exemplarisch wird insoweit auf die folgenden Ausführungen des Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 21.9.2010 im Senatsverfahren VI-U (Kart) 9/06 (hier GA 942 Rücks.) verwiesen:.

    Auf die bereits oben im Einzelnen wiedergegebenen Hinweise zu Ziff. IV. des Senatsbeschlusses vom 21.9.2010 -VI-U (Kart) 9/06- (hier GA 942 Rücks.) wird nochmals Bezug genommen.

    Die im Termin vom 17. April 2013 erfolgte Einführung seines Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 21.9.2010 (VI-U (Kart) 9/06) in die mündliche Verhandlung hat nur dahingehend verstanden werden können, dass der Senat die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte ebenso wie das erstinstanzliche Gericht und zudem im Einklang mit seiner -des Senatsbereits in den Vorprozessen durchgängig geäußerten Rechtsauffassung einschätzt.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Denn die Kosten des Zurverfügungstellens der Daten (Kostenkategorie 3) sind nicht davon abhängig, wie erfolgreich der Datenabnehmer (Kunde der Klägerin) seinen Auskunfts- oder Verzeichnisdienst betreibt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 37 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rz. 32- Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 [1708 f.], Rz. 16 - Teilnehmerdaten III ; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rz. 21 - Teilnehmerdaten IV ).

    Damit ist nicht festgelegt worden (und konnte auch nicht festgelegt werden), dass die von der Klägerin zugesagten Entgelte in dieser Höhe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und ihr deshalb zustehen (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 43 f. - Teilnehmerdaten I ).

    § 47 TKG 2004 ist Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, soweit in Vereinbarungen die Preisgrenze für die Basisdaten der eigenen Kunden des Telefondienstanbieters überschritten wird (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rz. 13 - Teilnehmerdaten I , zu § 12 TKG 1996; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rzn. 22 ff. - Teilnehmerdaten IV , zu § 47 TKG 2004).

    Ein Verstoß gegen die Preisbestimmung des § 47 TKG 2004 führt (nur) insoweit zur Nichtigkeit der Entgeltabrede nach § 134 BGB, als der vereinbarte Preis den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 10 ff., 42, 49 - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 41/07, MMR 2010, 429 f., Rzn. 62 ff. - Teilnehmerdaten II ; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rz. 23 - Teilnehmerdaten IV ).

    Darüber hinaus lässt sich erst recht kein hinreichender Anhalt dafür finden, dass die Klägerin hinsichtlich aller genannten Arten von Teilnehmerdaten die Deckung jedweder Kosten(arten) kalkuliert hat, die den drei oben beschriebenen Kostenkategorien jeweils im Einzelnen zugeordnet sind (zu den Kostenkategorien 1 bis 3 und den dort zugehörigen Kosten vgl. nochmals BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 4 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 16 f. - Teilnehmerdaten I und II.A.4.a.aa.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der strafbewehrten (§ 353 d Nr. 2 StGB) Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 20.7.2010 -EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 ff., Rz. 35; BGH, Urteil v. 8.7.2009 -VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rzn. 30/31; BGH, Urteil v. 19.11.2008 -VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 ff. Rzn. 46/47).

    Letzteres wird regelmäßig umso näher liegen, wenn es sich bei der gegnerischen Prozesspartei nicht um eine Wettbewerberin der sich auf Geheimhaltungsinteressen berufenden Partei handelt (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2008 -VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 ff. Rz. 47).

    Nach der BGH-Judikatur (BGH, WM 2009, 1957 Tz. 30 ff.; BGH, BGHZ 178, 362 ff. Tz. 46 ff.; BGH, WuM 2007, 220), die insbesondere zur Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ergangen ist, gelten folgende Rechtsgrundsätze:.

    Zur Substantiierung muss die Beklagte angeben, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche konkreten Nachteile zu befürchten hätte (BGH, BGHZ 178, 362 ff. Tz. 46).

    Folglich hat eine Offenlegung an die Klägerin als Kundin der Beklagten als solche noch keine Geheimnisverletzung zur Folge (BGH, BGHZ 178, 362 ff. Tz. 47).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Ein so verstandenes Preisanpassungsrecht kann allerdings einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalten (BGH, Urteil v. 12.7.1989 -VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 f., Rz. 12 bei juris; BGH, Urteil v. 9.5.2012 -XII ZR 79/10, NJW 2012, 2178 ff., Rz. 33, jew. m.w.N.).

    Eine solche Klausel trägt nämlich nicht mehr dem bei insbesondere auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen typischerweise bestehenden und für sich genommen anerkennenswerten Interesse der Vertragspartner Rechnung, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. BGH, o. g. Urteil v. 12.7.1989, a.a.O.; BGH, o. g. Urteil v. 9.5.2012, Rzn. 31/32).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung indes nur dann anzunehmen, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist und das Unterbleiben seiner Vervollständigung zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden des Klauselverwenders verschiebt (vgl. BGH, Beschluss v. 7.9.2011 -VIII ZR 25/11, ZMR 2012, 88 f., Rz. 4; BGH, Urteil v. 12.7.1989 -VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 f., Rz. 20 bei juris, jew. m.w.N.).

    Bei unwirksamen Bestimmungen in AGB hat die ergänzende Vertragsauslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss (vgl. BGH, Urteil v. 12.7.1989 -VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 f., Rz. 22 bei juris; BGH, Urteil v. 14.4.2005 -VII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040 [1041], Rz. 15 bei juris, jew. m.w.N.).

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, auch bei einer auf die Unwirksamkeit von AGB zurückzuführenden Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2005 -VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12 ff., Rz. 37; BGH, Urteil v. 14.4.2005 -VII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040 [1041], Rzn. 14/15 bei juris BGH, Urteil v. 12.7.1989 -VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 f., Rz. 22 bei juris, jew. m.w.N.; aus der Lit. vgl. auch: Basedow , in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. [2012], § 306 Rz. 29, Stadler , in: Jauernig , Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Aufl. [2011], § 306 Rz. 5, Grüneberg , in: Palandt , BGB, 70. Aufl. [2011], § 306 Rz. 14, dagegen kritisch: H. Schmidt , in: Bamberger/Roth , Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2013, § 306 Rz. 14, Schlosser , in: Staudinger , BGB, Neubearb.

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Denn die Kosten des Zurverfügungstellens der Daten (Kostenkategorie 3) sind nicht davon abhängig, wie erfolgreich der Datenabnehmer (Kunde der Klägerin) seinen Auskunfts- oder Verzeichnisdienst betreibt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 37 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rz. 32- Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 [1708 f.], Rz. 16 - Teilnehmerdaten III ; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rz. 21 - Teilnehmerdaten IV ).

    § 47 TKG 2004 ist Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, soweit in Vereinbarungen die Preisgrenze für die Basisdaten der eigenen Kunden des Telefondienstanbieters überschritten wird (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rz. 13 - Teilnehmerdaten I , zu § 12 TKG 1996; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rzn. 22 ff. - Teilnehmerdaten IV , zu § 47 TKG 2004).

    Ein Verstoß gegen die Preisbestimmung des § 47 TKG 2004 führt (nur) insoweit zur Nichtigkeit der Entgeltabrede nach § 134 BGB, als der vereinbarte Preis den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 10 ff., 42, 49 - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 41/07, MMR 2010, 429 f., Rzn. 62 ff. - Teilnehmerdaten II ; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rz. 23 - Teilnehmerdaten IV ).

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Im Hinblick auf die somit gebotene Kostenorientierung eines Überlassungsentgelts ist nach der -auf Basis der Vorläuferregelung zu Art. 25 Abs. 2 URL in Art. 6 Abs. 3 RL 98/10 EG (ONP-RL) ergangenen- Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, EuZW 2005, 17, Rzn. 37 ff. - KPN Telecom ) zu berücksichtigen, dass der Erhalt und die Zuordnung von Basisdaten (Name, Anschrift und Telefonnummer) untrennbar mit dem Telefondienst verbunden sind, die Kosten für den Erhalt und die Zuordnung dieser Daten in den Kosten und Einnahmen des Sprachtelefondienstes enthalten sind und ihre Weitergabe an den Datenabnehmer zu einem ungerechtfertigten Mehrausgleich führt; deshalb dürfen dem Datenabnehmer nur die zusätzlichen mit der Zurverfügungstellung dieser Daten verbundenen Kosten in Rechnung gestellt werden, während diese Beschränkung nicht für zusätzliche Daten gilt, zu deren Überlassung der Anbieter nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist.

    Hiermit bleibt der Gerichtshof im Grundsatz bei dem -schon in seiner Entscheidung vom 25. November 2004 (C-109/03, EuZW 2005, 17, dort Rzn. 17 ff., 34-36 - KPN Telecom ) dem Art. 6 Abs. 3 ONP-RL zu Grunde gelegten- Verständnis einer an den Erfordernissen des Universaldienstes ausgerichteten Zielrichtung der Vorschrift.

    Eine Abweichung zu Art. 6 Abs. 3 ONP-RL kommt allenfalls insoweit in Betracht, als es den Mitgliedstaaten nicht nur erlaubt ist, die Bereitstellungspflicht auf solche Daten zu erstrecken, die in einem bestimmten nationalen Kontext zur Identifizierung von gesuchten Teilnehmern notwendig sind (hierzu EuGH, Urteil vom 25.11.2004 -C-109/03, EuZW 2005, 17, Rz. 35 f. - KPN Telecom ); da es sich bei Art. 25 Abs. 2 URL um eine einzuhaltende Mindestvorgabe handelt, steht es den Mitgliedstaaten vielmehr auch frei, weitergehende Regelungen zum Zweck der Erleichterung eines Marktzutritts zu erlassen, insbesondere die Bereitstellungspflicht auf Fremddaten zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 5.5.2011-C543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 42, 47).

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07

    Teilnehmerdaten III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12
    Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs die genannte Beschränkung bei der Berechnung des Entgelts für die Überlassung der eigenen Zusatzdaten sowie von Fremddaten nicht (BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 23 bei juris; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 f., Rz. 20- Teilnehmerdaten III ).

    Die Vergütung dieser Teilnehmerdaten unterliegt im Rahmen der §§ 47 Abs. 4, 38 Abs. 2 bis 4, 28 TKG 2004 der Missbrauchskontrolle (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 4, 16 ff., 23 ff. bei juris; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 [1708 f.], Rzn. 16, 20- Teilnehmerdaten III ).

    Denn die Kosten des Zurverfügungstellens der Daten (Kostenkategorie 3) sind nicht davon abhängig, wie erfolgreich der Datenabnehmer (Kunde der Klägerin) seinen Auskunfts- oder Verzeichnisdienst betreibt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 37 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rz. 32- Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 [1708 f.], Rz. 16 - Teilnehmerdaten III ; BGH, Urteil v. 29.6.2010 -KZR 9/08, WuW/E DE-R 2973 ff., Rz. 21 - Teilnehmerdaten IV ).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 24/09

    Nutzung eines fremden Energieversorgungsnetzes: Billigkeitskontrolle des

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • BGH, 14.04.2005 - VII ZR 56/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

  • BVerfG, 30.03.2012 - 1 BvR 711/12

    Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Rundfunkfreiheit; Fernsehaufnahmen;

  • BGH, 09.05.2012 - XII ZR 79/10

    Gewerberaummietvertrag: Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters bei einer

  • BGH, 07.09.2011 - VIII ZR 25/11

    Erdgaslieferungsvertrag mit Normsonderkunden: Unwirksamkeit einer

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

  • BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82

    Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision

  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09

    Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11

    Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 24/77

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Anforderungen an die

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 183/10

    Zulässigkeit einer Widerklage in der Berufungsinstanz

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    dd) Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in seiner gegenteiligen Auffassung schließlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 (VI-U (Kart) 37/12, juris Rn. 52 f.) bestärkt, in welchem dieses eine ergänzende Vertragsauslegung auf einen bestimmten Vertragszeitraum beschränkt hat.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, versteht sich von selbst, dass eine anwaltlich vertretene Prozesspartei nicht dadurch weitere (wiederholende) gerichtliche Hinweise erzwingen kann, dass sie bereits erhaltene Hinweise weitgehend ignoriert und sich sodann auf den Standpunkt stellt, ohne einen erneuten Hinweis des Gerichts dürfe man davon ausgehen, ausreichend und substantiiert vorgetragen zu haben (vgl. nur Senat, Urteil v. 11. September 2013 - VI-U (Kart) 37/12 , Umdruck S. 60 f., Rz. 175 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - U (Kart) 3/15

    Gerichtliche Überprüfung einseitig festgesetzter Stornierungsentgelte für

    Im Hinblick darauf, dass - wie auf der Hand liegt - allein die Beklagte ihre betriebsinterne Kostenkalkulation kennt, steht die Klägerin als - wie bereits ausgeführt - an der Festsetzung der Infrastrukturnutzungsentgelte nicht beteiligtes Verkehrsunternehmen nämlich außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und besitzt deshalb ganz offensichtlich keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen; dagegen verfügt die Beklagte selbst über derartiges Wissen und sind ihr nähere Angaben hierzu zumutbar (vgl. hierzu BGH, Urteile v. 22.7.2014 - KZR 27/13 , NJW 2014, 3089 = NZKart 2014, 459, Rz. 17 - Stromnetznutzungsentgelt VI ; und v. 5.2.2003 - VIII ZR 111/02 , NJW 2003, 1449 [1450] unter II.1.c); vgl. auch Senat, Urteile v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09 , WuW/E DE-R 2806, Rz. 94 bei juris - Trassennutzungsänderung ; und v. 11.9.2013 - VI-U (Kart) 37/12 , Rzn. 87, 95-98 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 23/13

    Rückzahlungsansprüche aufgrund Nichtigkeit einer Vereinbarung über die

    Diese Zusammenhänge sind der Beklagten aus dem vor dem Senat anhängig gewesenen und mit Urteil vom 11. September 2013 entschiedenen Verfahren VI-U (Kart) 37/12 (16 O 18/10 -Landgericht Bonn) , an dem sie beteiligt gewesen ist, bekannt (vgl. dort Urteilsumdruck, S. 76 ff.).

    Wie die Beklagte aus einer Serie von vor dem Senat unter ihrer Beteiligung als Partei bereits geführten und rechtskräftig entschiedenen Prozessen (vgl. nur zum Beispiel das oben bereits erwähnte Verfahren VI-U (Kart) 37/12 -16 O 18/10 - Landgericht Bonn und den Rechtsstreit VI-U (Kart) 46/12 -84 O 151/06 - Landgericht Köln ) weiß, hat der Senat zuletzt mit am 11. September 2013 verkündeten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, an der sich das Landgericht im hiesigen Streitfall orientiert hat, ausdrücklich bestätigt.

  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6520/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

    Hinsichtlich der von der Klägerin angestrebten Erstreckung des strengen Kostenmaßstabs auch auf die Zusatzdaten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - VI-U (Kart) 37/12 - juris Rn. 70 ff., insbesondere Rn. 74 ff., überzeugend ebenfalls unter sorgfältiger Berücksichtigung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung ausgeführt, dass Art. 25 Abs. 2 URL ein enger, an den Erfordernissen des Universaldienstes orientierter Teilnehmerdatenbegriff zugrundeliegt, der lediglich die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Angaben und damit die Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) umfasst.
  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6519/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

    Hinsichtlich der von der Klägerin angestrebten Erstreckung des strengen Kostenmaßstabs auch auf die Zusatzdaten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - VI-U (Kart) 37/12 - juris Rn. 70 ff., insbesondere Rn. 74 ff., überzeugend ebenfalls unter sorgfältiger Berücksichtigung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung ausgeführt, dass Art. 25 Abs. 2 URL ein enger, an den Erfordernissen des Universaldienstes orientierter Teilnehmerdatenbegriff zugrundeliegt, der lediglich die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Angaben und damit die Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) umfasst.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht