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   OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 (1)   

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OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 (1) (https://dejure.org/2007,14591)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 (1) (https://dejure.org/2007,14591)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - VI-U (Kart) 4/02 (1) (https://dejure.org/2007,14591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit einer Entgeltabrede im Rahmen eines Vertrages zwischen einer Auskunftsdatenbank und eines Telefonauskunftsdienstes; Notwendigkeit einer Kürzung der Abrechnungen für die Nutzung einer Auskunftsdatenbank nach Maßgabe der dargestellten kartellbehördlichen ...

  • Judicialis

    TKG § 12 a. F.; ; TKG § ... 12 Abs. 1 a.F.; ; TKG § 12 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; TKG § 12 Abs. 2 a.F.; ; TKG § 89 Abs. 8 a.F.; ; BGB § 134; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 667; ; BGB § 675 Abs. 1; ; UrhG § 87 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurverfügungstellung von Telekommunikationsteilnehmerdaten - Unzulässigkeit eines die Bereitstellungskosten übersteigenden Entgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kommt es dabei in zeitlicher Hinsicht es weder darauf an, ob das auszulegende Recht vor oder nach der Richtlinie, noch ob es speziell zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 27.6.2000, Slg. 2000 I Seite 4941 Tz. 30-32 - Quintero; Urt. v. 11.7.1996, Slg. 1996 I Seite 603 Tz.26 - Eurim Pharma/Beiersdorf AG; Urt. v. 10.4.1984, Slg. 1984 Seite 1891 Tz. 26 - Colson und Kamann/Land NRW; siehe auch: Ruffert in Callies/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., Art. 249 EGV Rn. 106; Schroeder in Streinz, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 125 f.).
  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02
    Für zusätzliche Daten, deren Überlassung freigestellt ist, dürfen demgegenüber nur die zusätzlichen Kosten berechnet werden, die der Datenlieferant selbst für den Erhalt dieser Daten aufwenden muss, nicht aber auch die Kosten für den Datentransfer (EuGH, Urt. v. 25.11.2004, Rs. C-109/03, abgedruckt in MMR 2005, 227 ff.).
  • BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05

    Suchmaschine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02
    Eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes "angemessenes Entgelt" kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so auch Gärtner TMR 2002, 48; Maier K&R 2005, 362, 365; Wilms MMR 2006, 74, 77; offen gelassen BGH Urteil v. 11. Juli 2006, KZR 29/05).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen;

    Die Beklagte wurde durch Urteil des Senats vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02] antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4.251.711,49 EUR nebst 5 % Zinsen.

    Ferner wird wegen der Einzelheiten zum Vorprozess auf die Gerichtsakten VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02], welches den damals wie auch jetzt verfahrensbeteiligten Parteien bekannt ist, die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung in Höhe von 4.251.711,49 EUR damit begründet, dass der Klägerin gegen die Beklagte in dieser Höhe ein Herausgabeanspruch sowohl aus §§ 675, 667 BGB i.V. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Inkassoauftragsverhältnis als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.

    Dies ist unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens der Parteien im früheren Verfahren vor dem Senat - VI-U (Kart) 4/02 - vorliegend der Fall:.

    Der Fakturierungs- und Inkassovertrag, aus dem sich der vertragliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in der Hauptsache ergeben hat, ist zwischen den Parteien bereits am 02./12.10.1998 geschlossen worden (Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5).

    Zahlungen an die Beklagte für die Inanspruchnahme des online-Auskunftssystems der Beklagten N. in den Monaten April bis August 1999 hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Vorprozess am 19.08.1999 und 30.09.1999 geleistet [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl.361 f. und 363 ff.].

    Im Übrigen lagen der im Vorprozess eingeklagten Hauptforderung Einbehalte der Beklagten gemäß deren Verrechnungs- bzw. Aufrechnungserklärungen mit Zahlungsavis vom 22.04.1999, 11.08.1999 und 07.01.2000 zugrunde [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5 ff., 202, 305 f., 349 f., 561].

    Die Klageerhöhungen im Vorprozess hat die Klägerin auch nicht mit weiteren Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten begründet, vielmehr lag dem jeweils eine Neuberechnung der Hauptforderung unter modifizierter Bewertung des zulässigen N.-Entgelts ohne Änderung des Sachverhalts zugrunde [vgl. Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 305, 751, 1217, 1230 - 1232].

    Die mithin unberechtigten Einbehalte von Geldbeträgen, welche die Beklagte für die Klägerin von den Telefonkunden bereits vereinnahmt hatte, erfolgten mit dem im Vorprozess vorgelegten Zahlungsavis der Beklagten vom 11.08.1999 [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5, 40 f.] auf Rechnungen der Klägerin vom 02.03.1999, 22. und 30.04.1999 sowie ferner mit dem ebenfalls im Vorprozess vorgelegten Zahlungsavis der Beklagten vom 07.01.2000 [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 193 f.] auf Rechnungen der Klägerin aus Dezember 1999 sowie Januar 2000.

    Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien in Ziffer 2.2 des Fakturierungs- und Inkassovertrags vom 12.10.1998 vereinbarten Fälligkeitsregelung [30 Tage nach Rechnungseingang - Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 22] ist von einer Fälligkeit des vertraglichen Herausgabeanspruchs jedenfalls vor dem 01.05.2000 auszugehen.

    (2) Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Klägerin ihren letztlich zur Entscheidung gestellten Klageantrag mit Schriftsatz vom 23.12.2004 dahin erläuterte, die Hauptforderung anstatt wie bisher im Wege der Teilklage nunmehr zu "100 Prozent der Ansprüche, die sich auf der Basis der Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes ergeben", einklagen zu wollen [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 1231 f.].

    Einem solchen Verständnis des klägerischen Prozessverhaltens steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich in demselben Schriftsatz weitergehende "Rückforderungsansprüche", die sich aus einem überhöhten Ansatz der vom Bundeskartellamt als zulässig angesehene Berechnungsgrundlage der umlagefähigen Datenkosten ergeben könnten, sowie "Schadensersatzansprüche" vorbehielt [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 1232].

    Soweit die Beklagte, auf ihren Aufrechnungseinwand gestützt, die Verzugsvoraussetzungen bestritt [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 63], liegt hierin kein Verhalten, das über das Bestreiten der Hauptforderung hinausgeht.

  • LG Köln, 28.05.2013 - 87 O (Kart) 8/06

    Geltendmachung eines mittelbaren Verwässerungsschadens bzw.

    Die A AG hat zunächst gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf = 91 O 72/00 LG Köln - für die Zeit von Januar bis September 1999 die Rückzahlung von insgesamt 4.251.711,49 EUR an Entgelten für die Nutzung der Auskunftsdatenbank "NDIS" bzw. von Geldern, die die Beklagte im Rahmen eines Inkassoauftrags für die A AG vereinnahmt hatte, zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen erstritten.

    Weiter ist die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - für den - in der Zeit vom 01.01.1998 bis 22.01.2001 in Rechnung gestellten - Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 zur Erstattung von überteuert geleisteten Vergütungsteilen verurteilt worden und zwar im Wege kartellrechtlichen Schadensersatzes in Höhe von 38.467.080,24 EUR abzüglich des Betrages von 4.251.711,49 EUR gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf - = 34.215.368,75 EUR und bereicherungsrechtlich in Höhe von 76.178,03 EUR; hinzukommen Rechtshängigkeitszinsen und Ersatz für Zinsnutzungen.

    Wegen aller Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte und der zur Begründung der Entscheidungen ausgeführten Gründe wird auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf -, die sämtlich rechtskräftig geworden sind, verwiesen.

    Die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf - hält sie für unzutreffend: sie tritt ihnen weiterhin entgegen und macht geltend, dass die von ihr - der Beklagten - verlangten Entgelte sowohl im Rahmen des "NDIS"-Vertrages als auch des "DaRed"-Vertrages immer den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe; auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der A AG bzw. der F GmbH seien nicht erfüllt; insbesondere könne ihr von Seiten der A AG bzw. der F GmbH kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

    Selbst wenn nämlich im Zusammenhang mit der Datenkostenpraxis der Beklagten bei der Überlassung von Teilnehmerdaten in der Zeit von Oktober 1997 bis Ende 2004 an die A AG bzw. die F GmbH eine allgemeine schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten auch gegenüber dem Kläger und Herrn H - insbesondere gemäß § 826 BGB - dem Grunde nach in Betracht zu ziehen wäre, so könnten doch der Kläger und Herr H daraus von der Beklagten jedenfalls keinen Schadensersatz wegen ihrer vorliegend als Verwässerungsschaden und als Unterbewertungsschaden geltend gemachten Vermögensnachteile verlangen; denn diese Vermögensnachteile stellen sich als Reflex des Vermögensnachteils dar, den die A AG und die F GmbH durch das Handeln der Beklagten erlitten haben und für den die A AG, teils über die F GmbH als ihrer Tochtergesellschaft nach Maßgabe der Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf - auch bereits Schadensersatz zugesprochen bekommen hat.

  • LG Köln, 28.05.2013 - 87 O (Kart) 7/06

    Hinreichende Substantiierung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs

    Die Klägerin hat zunächst gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf = 91 O 72/00 LG Köln - für die Zeit von Januar bis September 1999 die Rückzahlung von insgesamt 4.251.711,49 EUR an Entgelten für die Nutzung der Auskunftsdatenbank "NDIS" bzw. von Geldern, die die Beklagte im Rahmen eines Inkassoauftrags für die Klägerin vereinnahmt hatte, zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen erstritten.

    Weiter ist die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - für den - in der Zeit vom 01.01.1998 bis 22.01.2001 in Rechnung gestellten - Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 zur Erstattung von überteuert geleisteten Vergütungsteilen verurteilt worden und zwar im Wege kartellrechtlichen Schadensersatzes in Höhe von 38.467.080,24 EUR abzüglich des Betrages von 4.251.711,49 EUR gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf - = 34.215.368,75 EUR und bereicherungsrechtlich in Höhe von 76.178,03 EUR; hinzukommen Rechtshängigkeitszinsen und Ersatz für Zinsnutzungen.

    Wegen aller Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte und der zur Begründung der Entscheidungen ausgeführten Gründe wird auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf -, die sämtlich rechtskräftig geworden sind, verwiesen.

    Die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf - hält sie für unzutreffend: sie tritt ihnen weiterhin entgegen und macht geltend, dass die von ihr - der Beklagten - verlangten Entgelte sowohl im Rahmen des "NDIS"-Vertrages als auch des "DaRed"-Vertrages immer den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs seien nicht erfüllt; insbesondere könne ihr kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 4/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

    Soweit § 12 TKG 1996 die Höhe des Entgelts konkretisiert, handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II, Tz. 64; Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Umdruck Seite 11 Tz. 63 f.; BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I; ständige Senatsrechtsprechung: Senat, Urteil v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 - Umdruck Seite 8; Urteil v. 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 Umdruck Seite 12; Urteil v. 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 Umdruck Seite 15).

    Eine solche Entgeltgestaltung ist - wie ausgeführt - nur bei den Zusatz- und Fremddaten zulässig und hinsichtlich der Basisdaten der eigenen Kunden gesetzlich verboten (vgl. auch Senat, Urt. v. 13.06.2007, VI-U (Kart) 4/02 ; Urt. v. 02.05.2007, VI-U (Kart) 31/06 ; Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 ; OLG Düsseldorf, 2. Kartellsenat, Urt. v. 27.06.2007, VI-2 U (Kart) 9/05 ).

    Dieser Faktor ist dem Senat aus verschiedenen Verfahren (u.a. aus den Verfahren VI-U (Kart) 2/11 und VI-U (Kart) 4/02) bekannt, an denen die Beklagte beteiligt war und in denen jener Umrechnungsfaktor von ihr nicht beanstandet wurde.

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2014 - U (Kart) 22/13

    Umfang des Schadensersatzes wegen überhöhter Entgelte für die Überlassung der

    Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 (Az.: VI - U (Kart) 4/02) und vom 08.06.2011 (Az.: VI - U (Kart) 2/11) ist die Beklagte zur Rückzahlung der vereinnahmten Entgelte in Höhe von ... EUR verurteilt worden, da die Teilnehmerdatenentgelte - so die Feststellungen in den genannten Urteilen - rechtswidrig überhöht waren und die Entgeltvereinbarung gegen §§ 19, 20 Abs. 1 GWB a.F.; § 12 TKG a.F.; § 49 TKG a.F. verstieß.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - VI-U (Kart) 4/02   

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https://dejure.org/2005,5427
OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - VI-U (Kart) 4/02 (https://dejure.org/2005,5427)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2005 - VI-U (Kart) 4/02 (https://dejure.org/2005,5427)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - VI-U (Kart) 4/02 (https://dejure.org/2005,5427)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme einer Auskunftsdatenbank; Entgelt für die Offline-Überlassung von Teilnehmerdaten; Pflicht der Vertragsparteien zur Anpassung ihrer Entgeltregelung wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - U (Kart) 4/02
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Bedeutung, dass ein Universaldiensteanbieter seinen Wettbewerbern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25.11.2004 in der Rechtssache KPN Telecom BV/OPTA, C-109/03) lediglich die vorbezeichnete Grunddatenmenge zur Verfügung stellen muss und er für zusätzliche Daten, die er darüber hinaus freiwillig überlässt, die ihm zum Erhalt der betreffenden Daten entstandenen Kosten in Rechnung stellen darf.
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05

    Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die

    In einem anderen Rechtsstreit klagt die Klägerin - auf der Grundlage der Unterwerfungserklärung der Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt - (vereinfachend ausgedrückt) auf teilweise Erstattung aufgrund des NDIS-Vertrages im Jahr 1999 überzahlter Entgelte (Az. 91 O 72/00 LG Köln, VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, KZR 29/05 BGH).

    Davon hat sie den im anderweiten Rechtsstreit, der zur Zeit noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig ist (Az. VI-U (Kart) 4/02), eingeklagten Betrag von 4.251.711,49 EUR abgesetzt.

    Einen so weitgehenden Standpunkt hat sie im Prozess VI-U (Kart) 4/02 vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht eingenommen.

    Der Betrag von 4.251.711,49 EUR, der Gegenstand des in zweiter Instanz vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits VI-U (Kart) 4/02 ist, ist davon abgezogen.

    Die Differenz zu den erbrachten Zahlungen - 44.010.040,96 EUR abzüglich des Betrages von 4.251.711,49 EUR, welcher noch den Gegenstand des Rechtsstreits VI-U (Kart) 4/02) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bildet, mithin 39.758.329,47 EUR - macht, so der Vortrag der Klägerin, den ihr entstandenen Schaden aus.

  • OLG Hamburg, 19.07.2006 - 5 U 10/06

    Wettbewerbsverstoß: Unrichtige und irreführende ad-hoc-Mitteilung als

    Mit Urteil vom 22.6.2005 gab das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 4/02) der Klage statt und verurteilte die Antragsstellerin zur Zahlung von EUR 4.251.711,49 nebst Zinsen (Anlage K 7).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.06.2007 - U (Kart) 4/02   

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https://dejure.org/2007,73016
OLG Düsseldorf, 13.06.2007 - U (Kart) 4/02 (https://dejure.org/2007,73016)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2007 - U (Kart) 4/02 (https://dejure.org/2007,73016)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - U (Kart) 4/02 (https://dejure.org/2007,73016)
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die

    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

    Darüber hinaus ergibt sich dieser Maßstab auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Entgeltbegriffs, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1, 2 TKG (1996) entwickelt hat (vgl. Urteile vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, Umdruck S. 10; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck, S. 13 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 20).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 10/06

    Entgeltregelung bei Telekommunikationsdienstleistungen; zum Verstoß gegen § 47

    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

    Darüber hinaus ergibt sich dieser Maßstab auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Entgeltbegriffs, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1, 2 TKG (1996) entwickelt hat (vgl. Urteile vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, Umdruck S. 10; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck, S. 13 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 20).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 9/06

    Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des

    Die Preisvereinbarung ist hinsichtlich dieser Daten nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert, weil die Beklagte in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe, abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

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