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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09 (https://dejure.org/2013,5797)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 (https://dejure.org/2013,5797)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2013 - 10 S 1190/09 (https://dejure.org/2013,5797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Voraussetzung einer einzelfallbezogenen Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die verbindliche Vorgabe von Sanierungszielwerten

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 14 Abs 1 GG, § 2 Abs 5 Nr 2 BBodSchG, § 4 Abs 3 BBodSchG, § 4 Abs 4 BBodSchG, § 13 Abs 1 BBodSchG
    Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Vorgabe von Sanierungszielwerten; Heranziehung eines offensichtlich illiquiden Sanierungspflichtigen; Berücksichtigung eruierbarer Tatsachen bei der Überprüfung einer Sanierungsanordnung; Bemessung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierungsanordnung muss Sanierungsverfahren vorgeben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1100
  • VBlBW 2013, 455
  • DÖV 2013, 570
  • BauR 2013, 1156
  • UPR 2013, 280
  • UPR 2013, 280 BauR 2013, 1156 (Leitsatz) DÖV 2013, 570 (Leitsatz) NVwZ 2013, 1100 (Leitsatz) GewArch 2013, 376 (Leitsatz) W+B 2013, 183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03

    Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, die Klägerin habe beim Erwerb des Grundstücks im Jahre 1976 Kenntnis vom jahrzehntelangen Einsatz umweltgefährdender Stoffe gehabt, ihr sei deshalb das Altlastenrisiko bewusst gewesen und sie müsse sich dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kostenbelastung zurechnen lassen, verkenne er, dass die Diskussion um Altlasten und deren Bewältigung erst ab Mitte der 1980er Jahre eingesetzt habe, worauf der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 267/03 -, NVwZ 2004, 1267) ausdrücklich hingewiesen habe.

    Denn wie die Klägerin unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt hat und wie dem Senat auch aus anderen bodenschutzrechtlichen Verfahren aufgrund entsprechender behördlicher Stellungnahmen bekannt ist, ist ein Problembewusstsein für Altlasten und deren Bewältigung, namentlich auch für die Belastung von Boden und Grundwasser durch leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe und deren Abbauprodukte (wie hier CKW und VC), erst ab Mitte der 1980er Jahre entstanden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.04.2004 - Vom ZR 267/03 -, NVwZ 2004, 1267; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160; Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282; Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.06.1992 - 20 A 2485/98 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn 5 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 5 ff., 27 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch den im Erörterungstermin vom 13.09.2012 zitierten Beschluss des Senats vom 26.10.2010 - 10 S 2871/08 -).

    Das notwendige Maß an Konkretisierung hängt von der Art des Verwaltungsakts ab und richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden, mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Der Beklagte hat dabei die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Zumutbarkeitsgrenzen der Zustandsstörerhaftung nicht hinreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -,- 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrags voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, BVerwGE 125, 325 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrags voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, BVerwGE 125, 325 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Denn wie die Klägerin unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt hat und wie dem Senat auch aus anderen bodenschutzrechtlichen Verfahren aufgrund entsprechender behördlicher Stellungnahmen bekannt ist, ist ein Problembewusstsein für Altlasten und deren Bewältigung, namentlich auch für die Belastung von Boden und Grundwasser durch leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe und deren Abbauprodukte (wie hier CKW und VC), erst ab Mitte der 1980er Jahre entstanden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.04.2004 - Vom ZR 267/03 -, NVwZ 2004, 1267; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160; Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282; Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.06.1992 - 20 A 2485/98 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn 5 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 5 ff., 27 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch den im Erörterungstermin vom 13.09.2012 zitierten Beschluss des Senats vom 26.10.2010 - 10 S 2871/08 -).
  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160; Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282; Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.06.1992 - 20 A 2485/98 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn 5 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 5 ff., 27 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch den im Erörterungstermin vom 13.09.2012 zitierten Beschluss des Senats vom 26.10.2010 - 10 S 2871/08 -).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Auf das "Tongrubenurteil" des Bundesverwaltungsgerichts (vom 14.04.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247) könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2007 - 7 LC 67/05

    Verpflichtung des Betreibers einer Ölheizung zur hydraulischen Sanierung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
    Wenn der Beklagte sich sodann auf Empfehlungen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für grundwasserbezogene Geringfügigkeitsschwellenwerte für CKW (Gesamt-LHKW: 20 µ/l, Tri- und Tetrachlorethen: 10 µ/l) und in harmonisierender Rückbeziehung auf die für Sickerwasser geltenden Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (Anhang 2 Nr. 3.1: 10 µ/l) sowie für Vinylchlorid (VC) auf die in der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen vom 16.09.1993 i.d.F. vom 01.03.1998 - VwV-Orientierungswerte (GABl. 1998, S. 295) stützt (Anlage 1: 3 µ/l), so mag dies als Ausgangspunkt einer gebotenen einzelfallbezogenen Festlegung der Sanierungsziele taugen, diese einzelfallbezogene Festlegung selbst aber nicht zu ersetzen oder zu erübrigen (vgl. zu diesem Erfordernis Bundestagsdrucksache 13/6701, S. 34 ff.; Senatsbeschluss vom 26.10.2010 - 10 S 2871/08 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 - juris; Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2002, § 8 Rn 15 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - 10 S 2350/07

    Erledigung des vollstreckten Verwaltungsakts

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20

    Sanierungsanordnung

    Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455, m.w.N.).

    Dabei kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die gesetzliche Systematik des Bundesbodenschutzgesetzes mit seinen gestuften, auf die Herausarbeitung einzelner geeigneter Maßnahmen angelegten Verfahrensschritten (orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan, Sanierungsanordnung, vgl. §§ 9 Abs. 1 und 2, 13, 14, 10 BBodSchG) eine verbindliche Festlegung eines Sanierungsendziels unter Umständen gerade dann ausscheiden, wenn - wie zumindest vordergründig auch hier - gerade wegen des behördlicherseits ggf. nachvollziehbar eingeschlagenen Wegs eines schrittweisen, zukunftsoffenen Vorgehens ein solches Ziel mit den bis auf Weiteres (lediglich) angeordneten Teilmaßnahmen nicht erreicht werden kann (zu alledem vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455, dort allerdings zu einer Sanierungsanordnung ohne vorherige Erstellung eines Sanierungsplans).

    Jedenfalls aber spricht hier auch vieles dafür, die nähere Bestimmung von Sanierungszielwerten in Nummer 7 der streitigen Anordnung nur als "perspektivische Ankündigung eines angestrebten Sanierungszustandes" (in der Diktion des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455) zu qualifizieren.

    Es trifft zwar zu, dass eine Sanierungszielwertbestimmung grundsätzlich einer hinreichenden einzelfallbezogenen Ableitung bedarf, die sich auch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss, und dass Geringfügigkeitsschwellenwerte aus dem insoweit herangezogenen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 lediglich als Ausgangspunkt hierfür taugen, die Ableitung und Festlegung von Sanierungszielen selbst aber nicht zu ersetzen oder zu erübrigen vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455).

    Ein zwingender innerer Zusammenhang zwischen der mit dem Bescheid vom 12.08.2020 zunächst nur verfügten Teilmaßnahme und einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit - unterstellt - bereits endgültig verfügter Sanierungszielwerte, der bereits die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Teilmaßnahme begründen könnte (vgl. abermals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455), kann mit Blick auf dieses Zusammenspiel der Regelungen in Nummern 3 und 7 des Tenors wohl gerade nicht angenommen werden.

    Danach kommt nämlich auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks überschreitet, in Betracht, u.a. wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen - für den Eigentümer als Zustandsstörer - jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

    Nachdem die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) als Verhaltensstörerin demnach im Eilverfahren nicht beanstandet wird, bedurfte es im Tenor des angefochtenen Bescheids voraussichtlich auch keines Vorbehalts einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung (Kostenvorbehalt; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2021 - 10 S 1071/20 -, juris; Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris) und auch sonst kann die Kostenbelastung als solche die Rechtswidrigkeit der zur Sanierung für die ersten drei Jahre verpflichtenden Grundverfügung auf der Primärebene nicht begründen.

  • VG Stuttgart, 10.12.2014 - 3 K 3006/12

    Wertausgleich nach verkehrswertsteigernder Sanierung eines Grundstücks

    Auf die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassene Berufung der Klägerin änderte dieser durch Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - das vorgenannte Urteil der Kammer und hob den Bescheid des Landratsamts ... vom 20.06.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.07.2007 auf.

    Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe durch Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - das erstinstanzliche Urteil geändert und die Sanierungsanordnung des Landratsamts ... und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... aufgehoben.

    26 Ob die Klägerin zur Tragung oder Erstattung dieser Kosten als Zustandsstörerin rechtlich verpflichtet war oder ist, ist dagegen nicht von Bedeutung (vgl. Holzwarth/Radtke/Hilger/Bachmann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl. 2000, § 25 Rdnr. 5; i.E. ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, juris Rn. 72).

    Daher ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die ursprüngliche Sanierungsanordnung des Landratsamts ... vom 20.06.2006 ebenso wie der dazu gehörende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.07.2007 durch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 08.03.2013 (a.a.O.) aufgehoben worden sind, weil nach dessen Auffassung die darin enthaltene, gegenüber der Klägerin ergangene Sanierungsanordnung hinsichtlich der festgelegten Sanierungszielwerte nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprochen und sie die Klägerin mit der Anforderung von den Verkehrswert übersteigenden Sanierungskosten auch unverhältnismäßig in Anspruch genommen hat.

    Gerade das Inanspruchnahmerisiko hinsichtlich der durchgeführten Teilmaßnahmen (Teilaushub) hat der Gutachter unabhängig von dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.03.2013 (a.a.O.) gerügten (End-)Sanierungsziel zutreffend in Höhe der vom Beklagten getragenen Kosten angesetzt.

    Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Urteil vom 08.03.2013 (a.a.O., juris Rn. 58) ausgeführt, es sei nach Auffassung des Senats nicht zu bezweifeln, dass der Teilaushub jedenfalls geeignet gewesen sei, das Potential des CKW-Pools zur Kontaminierung des Grundwassers deutlich zu verringern und damit dessen Zustand zu verbessern.

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher

    Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N.).

    Dabei sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neuere (etwa wissenschaftliche) Erkenntnisse zu bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen mit zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. April 2007 - 7 LC 67/05 -, juris, Rn. 70 (= NVwZ-RR 2007, 666); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 - 10 S 1190/09 -, a. a. O., Rn. 53; Versteyl, a. a. O., § 8 Rn. 15 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

    OVG, Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 -, DVBl. 2013, 1055 = juris, Rn. 46; für die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 = juris, Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 8. November 2007 - 11 B 14.05 -, UPR 2008, 154 = juris, Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 - 10 S 1190/09 -, NuR 2014, 54 = juris, Rn. 47.
  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16

    Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung

    Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N.).

    Dabei sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neuere (etwa wissenschaftliche) Erkenntnisse zu bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen mit zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ).

  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Das ist erst zulässig, wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers endet (in diese Richtung NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41; anders OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 67 ff.), also insbesondere, wenn er sein Eigentum rechtmäßig und schutzwürdig veräußert (§ 4 Abs. 6 BBodSchG), die Sanierung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Beklagte den Kläger aus anderen Gründen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen möchte.

    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    Besteht - wie hier - über den Verkehrswert nach Sanierung insbesondere deshalb gesteigerte Ungewissheit, weil der Sanierungserfolg unsicher oder jedenfalls die Sanierungsdauer unübersehbar ist, so ist dem Zustandsverantwortlichen eine - eher fiktive als prognostische (vgl. zu den handgreiflichen Abschätzungsproblemen anschaulich VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.) - Festlegung der Belastungsgrenze durch Bezifferung des Verkehrswerts bereits im Sanierungsbescheid nicht zumutbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 10 S 1252/16

    Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsanspruchs; Grundstück im

    Im Berufungsverfahren änderte der Senat mit Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - das erstinstanzliche Urteil und hob den Bescheid des Landratsamts ... vom 20.06.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2007 auf.

    Zur Begründung führte der Senat aus, die gegenüber der Klägerin ergangene Sanierungsanordnung entspreche hinsichtlich der festgelegten Sanierungszielwerte nicht dem Bestimmtheitsgebot und nehme die Klägerin insoweit auch unverhältnismäßig in Anspruch; der Sanierungsanordnung hätte ein Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung beigefügt werden müssen, da die Klägerin keine Sanierungskosten tragen müsse, die den Verkehrswert des Betriebsgrundstücks überstiegen (wegen der Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455 verwiesen).

    Die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren 10 S 1190/09 wurden beigezogen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12

    Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335; sowie vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris; Senatsurteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

    Nachdem der Widerspruchsbescheid am 05.04.2016 erlassen wurde, bedeutet dies, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Detailuntersuchung jedenfalls nur solche rechtserheblichen Erkenntnisse berücksichtigt werden können, die bis dahin hätten gewonnen und berücksichtigt werden können (vgl. in Bezug auf eine bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung Senatsurteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455 = juris Rn. 47).
  • VG Karlsruhe, 09.12.2014 - 6 K 2682/12

    Rechtswidrigkeit einer erlassenen Sanierungsanordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15
  • VG Karlsruhe, 13.11.2019 - 2 K 6364/18

    Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung auf

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2016 - 10 S 1901/15

    Gefahrenabwehr im bodenschutzrechtlichen Verfahren - Rückbau einer

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 12 U 14/16

    Bodenschutzrecht: Sanierungsbedürfnis bei Einfließen schadstoffbelasteten

  • VG Gelsenkirchen, 26.09.2014 - 9 L 1048/14

    Sanierung; Sanierungszielwerte; Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme als

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 9 S 1253/17

    Erledigungsfeststellungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 10 S 1540/21

    Grundrechtsfähigkeit einer Stiftung öffentlichen Rechts

  • VG Karlsruhe, 26.10.2022 - 6 K 2735/20

    Verursacherfeststellung einer PFC-Bodenverunreinigung; Durchführung einer

  • VG Karlsruhe, 12.09.2013 - 3 K 496/12

    Gewerberechtliche Erlaubnis zur Durchführung einer Erotikmesse unter Auflagen

  • VG Schwerin, 27.04.2017 - 2 A 3548/15

    Nebenbestimmung in Baugenehmigung zur Sicherstellung der fachgerechten Bergung

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6962/14

    Luftsicherheitsgebühr; Kostendeckungsprinzip; Kostendeckungsgrundsatz;

  • VG Würzburg, 16.02.2016 - W 4 K 15.487

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung

  • VG Stuttgart, 19.04.2017 - 2 K 4541/15

    Rechtmäßigkeit einer umweltrechtlichen Beseitigungsanordnung

  • VG Gera, 28.02.2023 - 5 K 2232/19

    Schutz vor Bodenerosion durch Anbauverbot

  • VG Köln, 07.09.2017 - 14 L 2198/17
  • VG Schwerin, 08.11.2018 - 2 A 3431/16

    Festsetzung der Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen

  • VG Köln, 14.07.2021 - 14 L 1303/19
  • VG Ansbach, 12.02.2020 - AN 9 K 18.01359

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung, Sanierungsziel, fehlerhafte

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.04.2013 - 8 S 304/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7737
VGH Baden-Württemberg, 04.04.2013 - 8 S 304/13 (https://dejure.org/2013,7737)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 (https://dejure.org/2013,7737)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. April 2013 - 8 S 304/13 (https://dejure.org/2013,7737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    LBO BW § 5 Abs. 2; LBO BW § 5 Abs. 7; LBO BW § 7; LBO BW § 56 Abs. 5; LBO BW § 71 Abs. 3
    Durch Baulast erschwerte Bebaubarkeit eines Baugrundstücks keine Härte i. S. v. § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LBO BW

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO durch die als ausschließlich Folge einer Baulast erschwerte Bebaubarkeit eines Baugrundstücks

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Keine Härte in der erschwerten Bebaubarkeit eines Baugrundstücks durch Baulast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; LBO § 71 Abs. 3 S. 2
    Vorliegen einer Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO durch die als ausschließlich Folge einer Baulast erschwerte Bebaubarkeit eines Baugrundstücks

  • ibr-online

    Erschwerte Bebaubarkeit: Befreiung von Abstandsflächen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz erschwerter Bebaubarkeit: Keine Befreiung von Abstandsflächen! (IBR 2014, 1367)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 793
  • VBlBW 2013, 305
  • DVBl 2013, 794
  • BauR 2013, 1110
  • UPR 2013, 280
  • ZfBR 2013, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2001 - 8 S 1485/01

    Abstandsbaulast - maßgeblicher Zeitpunkt für Flächenberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.2013 - 8 S 304/13
    Die Baulast bewirkt insofern eine fiktive Verschiebung der Grundstücksgrenze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2001 - 8 S 1485/01 - VBlBW 2002, 127).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17

    Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im

    Auch der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 4. April 2013 (8 S 304/13) davon ausgegangen, dass Abstandsflächenbaulasten und Abstandsflächenberechnungen untrennbar zusammengehörten.

    a) Auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung kann sich der Nachbar berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung bezieht, die nachbarschützenden Charakter hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2; Sauter, LBO, § 71 Rn. 8; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 52).

    Damit handelt es sich um eine abstandsflächenbezogene Baulast, die - weil den Vorschriften über die erforderliche Abstandsfläche nachbarschützen-de Wirkung zukommt - nachbarschützend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2).

    Eine Verletzung einer Abstandsflächenbaulast ist wie eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu werten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2).

    Denn der Rechtsvorgänger des Klägers hat die eingeschränkte Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Baulastbewilligung selbst herbeigeführt und sich des Bebauungsrechts selbst begeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 3 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 5 S 437/18

    Landesbaurecht -nachbarliche Belange und Abstandsflächen

    Offenbar nicht beabsichtigt ist eine solche Härte, wenn das Grundstück bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschrift nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzungen oder die Schutzzwecke der Vorschrift gefordert wird, wenn also ihre schematische Anwendung zu Ungerechtigkeiten führte, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.8.2011 - 3 S 1371/10 - juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17

    Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer

    Dies wäre nicht möglich, da es sich bei einer Baulast um keine Rechtsvorschrift nach §§ 4 bis 39 LBO handelt (vgl. Senatsurteil vom 30.11.2018 - 5 S 854/17 - BauR 2019, 636, juris Rn. 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 3).

    Die Härte ist offenbar nicht beabsichtigt, wenn das Grundstück bei Einhaltung der in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO genannten Vorschriften nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzung oder den Schutzzweck dieser Vorschriften gefordert wird, wenn also die schematische Anwendung der Vorschrift zu Ungerechtigkeiten führen würde, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 8 S 455/20

    Verzicht auf im Baulastenverzeichnis eingetragene Kfz-Stellplatzbaulasten

    Es käme auch in Betracht, dass ein Grundstückseigentümer, dem erst die Baulast die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens auf dem begünstigten Grundstück eröffnet hat, ein Anfechtungsrecht gegenüber dem nachträglichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast hat (so NdsOVG, Urteil vom 02.07.1991 - 6 L 132/89 -, BRS 52 Nr. 164 = juris Rn. 23; zur Anfechtbarkeit des Baulastverzichts durch den Begünstigten vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 -, VBlBW 2013, 305 = juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 03.06.1982 - Bf II 8/81 -, BRS 39 Nr. 100; VG Schwerin, Beschluss vom 05.06.2019 - 2 B 33/19 SN -, juris Rn. 10; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: November 2019/August 2017, § 71 Rn. 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2015 - 8 S 2470/14

    Unbeabsichtigte Härte bei Einschränkungen der baulichen Nutzung durch

    Offenbar nicht beabsichtigt ist eine solche Härte, wenn das Grundstück bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschrift nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzungen oder die Schutzzwecke der Vorschrift gefordert wird, wenn also ihre schematische Anwendung zu Ungerechtigkeiten führte, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2011 - 3 S 1371/10 - BRS 78, 141).
  • VG Karlsruhe, 25.04.2019 - 12 K 2596/18

    Bestimmtheit einer Stellplatzbaulast

    Der Verzicht der Baurechtsbehörde auf die Baulast stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 -, juris Rn. 4).
  • VG Sigmaringen, 10.05.2017 - 2 K 655/15
    Der Verzicht der Baurechtsbehörde auf eine Baulast stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 -, juris; Urteile vom 27.02.1989 - 5 S 3256/88 -, NJW 1990, 268, vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -, n.v., und vom 22.12.1982 - 3 S 1595/82 -, VBlBW 1983, 336).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6925
OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12 (https://dejure.org/2013,6925)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.03.2013 - 4 A 123/12 (https://dejure.org/2013,6925)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. März 2013 - 4 A 123/12 (https://dejure.org/2013,6925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    UmwRG Art 1 § 4 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Erfolgen eines fristwahrenden Eintritts eines Rechtsnachfolgers in das Freistellungsverfahren eines Rechtsvorgängers i.R.d. Bezeichnung eines Investitionsverfahrens innerhalb der Antragsfrist

  • rechtsportal.de

    UmwRG Art. 1 § 4 Abs. 3
    Erfolgen eines fristwahrenden Eintritts eines Rechtsnachfolgers in das Freistellungsverfahren eines Rechtsvorgängers i.R.d. Bezeichnung eines Investitionsverfahrens innerhalb der Antragsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UPR 2013, 280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.12.2006 - 7 B 42.06

    Die Klägerin begehrt die Freistellung von ihrer Verantwortlichkeit für Schäden an

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12
    Das Investitionsvorhaben muss dabei innerhalb der Antragsfrist bezeichnet werden, da eine spätere Bezeichnung dem Zweck der Altlastenfreistellung als Instrument des raschen wirtschaftlichen Anschubs nicht gerecht würde (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - 7 B 42/06 -, zitiert nach juris) und zudem zu einer Disharmonie gegenüber anderen Investoren führen würde, die ihre Investitionsentscheidung nach Ablauf der Antragsfrist getroffen haben und an einer Antragstellung wegen Fristablaufs gehindert sind (SächsOVG, a. a. O.).
  • OVG Sachsen, 14.09.2009 - 4 B 699/07

    Freistellung; Ermessen; Investitionshemmnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12
    Ein Freistellungsantrag, mit dem kein Investitionsvorhaben jedenfalls in den Grundzügen hinreichend konkret bezeichnet wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2009 - 4 B 699/07 -, zitiert nach juris) ist der Sache nach ein Antrag auf Vorrat, der dem Zweck der Regelung nicht gerecht wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 3.05
    Auszug aus OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12
    Beabsichtigt der Rechtsnachfolger dagegen ein anderes Investitionsvorhaben, dann ist dies ebenso wenig wie bei einem Investor, der nach Ablauf der Antragsfrist erstmals einen Freistellungsantrag wegen eines Investitionsvorhabens stellt, ein fristwahrender Eintritt in ein Freistellungsverfahren (OVG Berlin - Brandenburg, Urt. v. 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, zitert nach juris).
  • OVG Sachsen, 23.11.2010 - 4 A 681/08

    Offenlassen der Frage der Zulässigkeit der Klage bei offentsichtlichem

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12
    Gleichzeitig sollte dadurch erreicht werden, dass es durch die Freistellung nicht langfristig zu einer Rechtsdisharmonie hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die in der Vergangenheit durch den Betrieb von Anlagen verursachten Schäden kommt (SächsOVG, Urt. v. 23. November 2010, LKV 2011, 83).
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