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   VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 8 S 1134/94   

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VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 8 S 1134/94 (https://dejure.org/1994,3885)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.1994 - 8 S 1134/94 (https://dejure.org/1994,3885)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 1994 - 8 S 1134/94 (https://dejure.org/1994,3885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Baugenehmigungsgebühr beim Neubau eines Bürogebäudes und Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage; Schätzungsspielraum bei den Baukosten; Abweichung von Richtwerten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie hoch darf die Gebühr für eine Baugenehmigung sein? (IBR 1995, 264)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 605
  • UPR 1995, 279
  • ZfBR 1995, 337
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1994 - 3 S 1098/91

    Anfechtung einer Gebührenfestsetzung und Auslagenfestsetzung in einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 8 S 1134/94
    Dies gilt auch dann, wenn man den Verweis auf DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 ohne die - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erfolgte - Angabe einer bestimmten Fassung für problematisch hält (vgl. hierzu das Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs v. 28.1.1994 - 3 S 1098/91-).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1987 - 14 S 1928/85

    Gebühren der Prüfstatiker; Ermittlung der Rohbaukosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 8 S 1134/94
    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. außer dem genannten Urteil v. 28.1.1994 insbesondere das Urteil v. 30.4.1986 - 14 S 368/85-, ESVGH 36, 270 = KStZ 1987, 15 sowie das darauf Bezug nehmende Urteil v. 6.2.1987 - 14 S 1928/85 - KStZ 1987, 196 = BWVPr 1987, 184) nicht auf die tatsächlich entstandenen Baukosten sondern - entsprechend dem abstrakt-typisierenden Ansatz des Abgabenrechts - nur auf die sich nach den ortsüblichen Löhnen und Preisen voraussichtlich ergebenden Baukosten an.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1986 - 14 S 368/85

    Begriff der Baukosten als Gebührenmaßstab

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 8 S 1134/94
    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. außer dem genannten Urteil v. 28.1.1994 insbesondere das Urteil v. 30.4.1986 - 14 S 368/85-, ESVGH 36, 270 = KStZ 1987, 15 sowie das darauf Bezug nehmende Urteil v. 6.2.1987 - 14 S 1928/85 - KStZ 1987, 196 = BWVPr 1987, 184) nicht auf die tatsächlich entstandenen Baukosten sondern - entsprechend dem abstrakt-typisierenden Ansatz des Abgabenrechts - nur auf die sich nach den ortsüblichen Löhnen und Preisen voraussichtlich ergebenden Baukosten an.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1999 - 3 S 76/99

    Baugenehmigungsgebühr - Schätzung der Baukosten

    Hat die Baurechtsbehörde die Höhe der Baukosten fehlerhaft geschätzt, ist der für die Erteilung der Baugenehmigung ergangene Gebührenbescheid dann nicht in vollem Umfang aufzuheben, wenn in Anwendung der - zulässigerweise - ständig praktizierten Schätzungsmethode keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß bei einer erneuten - fehlerfreien - Schätzung die Baukosten nicht wenigstens möglicherweise unter die vom Bauherrn selbst angegebene Baukostenhöhe geschätzt werden können (Abgrenzung zu VGH Bad-Württ, Urteil vom 20.12.1994 - 8 S 1134/94 -, NVwZ-RR 1995, 605).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind grundsätzlich nicht die tatsächlich entstandenen, sondern - entsprechend dem abstrakt-typisierenden Ansatz des Abgabenrechts - die sich nach den örtlichen Löhnen und Preisen voraussichtlich ergebenden Baukosten maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.1997, BWGZ 1998, 284; Urteil vom 20.12.1994, NVwZ-RR 1995, 605 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist es auch unbedenklich, daß der Ermittlung der (durchschnittlichen) Baukosten Elemente anhaften, die es erforderlich machen, den Baurechtsbehörden einen gewissen Schätzungsspielraum zuzubilligen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.1997, BWGZ 1998, 284; Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Dieser objektive durchschnittliche Maßstab schließt es aus, daß nicht wertbezogene, persönliche Umstände, wie z.B. das besondere kaufmännische Geschick oder Ungeschick des Bauherrn oder eine wirtschaftlich ungewöhnlich günstige oder ungünstige Situation, wertsteigernd oder wertmindernd und damit gebührensteigernd oder -mindernd berücksichtigt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Die Zulässigkeit des verwendeten Werkes als Basis der Gebäudekostenermittlung haben jedenfalls der erkennende und der 8. Senat des Gerichtshofs schon früher ausdrücklich gebilligt (Senatsurteil vom 28.1.1994, NVwZ-RR 1994, 612, 63; Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Dabei muß sich aber belegen lassen, daß solche Richtwerte auch tatsächlich dem typischen und in diesem Sinne (nicht nur rein rechnerisch) durchschnittlichen Wert in etwa entsprechen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.), daß es dem Gericht versagt ist, selbst gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Höhe der Baugenehmigungsgebühr festzusetzen.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1999 - 3 S 77/99

    Baugenehmigungsgebühr - Schätzung der Baukosten

    Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr bei Erteilung einer Baugenehmigung sind grundsätzlich die sich voraussichtlich ergebenden Baukosten maßgeblich, die aufgrund einer Baukostenschätzung zu ermitteln sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs; Urteil vom 20.12.1994 - 8 S 1134/94 -, NVwZ-RR 1995, 605; Urteil vom 9.5.1997 - 5 S 855/96 -, BWGZ 1997, 284).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind nicht die tatsächlich entstandenen, sondern - entsprechend dem abstrakt-typisierenden Ansatz des Abgabenrechts - nur die sich nach den örtlichen Löhnen und Preisen voraussichtlich ergebenden Baukosten maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.1997, BWGZ 1998, 284; Urteil vom 20.12.1994, NVwZ-RR 1995, 605 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist es auch unbedenklich, daß der Ermittlung der (durchschnittlichen) Baukosten Elemente anhaften, die es erforderlich machen, den Baurechtsbehörden einen gewissen Schätzungsspielraum zuzubilligen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.1997, BWGZ 1998, 284; Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Dieser objektive durchschnittliche Maßstab schließt es aus, daß nicht wertbezogene, persönliche Umstände, wie z.B. das besondere kaufmännische Geschick oder Ungeschick des Bauherrn oder eine wirtschaftlich ungewöhnlich günstige oder ungünstige Situation, wertsteigernd oder wertmindernd und damit gebührensteigernd oder -mindernd berücksichtigt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Die Zulässigkeit des verwendeten Werkes als Basis der Gebäudekostenermittlung haben jedenfalls der erkennende und der 8. Senat des Gerichtshofs schon früher ausdrücklich gebilligt (Senatsurteil vom 28.1.1994, NVwZ-RR 1994, 612, 63; Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Dabei muß sich aber belegen lassen, daß solche Richtwerte auch tatsächlich dem typischen und in diesem Sinne (nicht nur rein rechnerisch) durchschnittlichen Wert in etwa entsprechen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1997 - 5 S 855/96

    Baugenehmigungsgebühr für Nachtragsbaugenehmigung bzw Änderungsbaugenehmigung

    Dies gilt auch dann, wenn man den Verweis auf DIN 276 Teil 2 Abschnitt 3.1 und 3.2 ohne die - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erfolgte - Angabe einer bestimmten Fassung für problematisch hält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.12.1994 - 8 S 1134/94 -, NVwZ-RR 1995, 605; Urt.v. 28.01.1994 - 3 S 1098/91 -, NVwZ-RR 1994, 612).

    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 20.12.1994 - 8 S 1134/94 -, a.a.O. m.w.N.) nicht auf die tatsächlich entstandenen Baukosten, sondern - entsprechend dem abstrakt- typisierenden Ansatz des Abgabenrechts - nur auf die sich nach den ortsüblichen Löhnen und Preisen voraussichtlich ergebenden Baukosten an.

    Denn ohne die Schätzung als eine besondere Art der Tatsachenfeststellung und ohne den ihr eigenen Schätzungsspielraum ist gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen (vgl. die genannten Urteile d. VGH Bad.-Württ. v. 20.12.1994 - 8 S 1134/94 - u.v. 28.01.994 - 3 S 1098/91 -, a.a.O.).

    Diese Ausführungen enthalten eine ausreichende Begründung für die vom Bauantrag der Klägerin abweichende Ermittlung der Baukosten, zumal da die Klägerin in ihrem Bauantrag ohne nähere Angaben lediglich von einem pauschalen Raummeterpreis von 150,-- DM ausgegangen ist (vgl. zur Begründungspflicht VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.12.1994 - 8 S 1134/94 -, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 29.09.1999 - 1 KO 758/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Baugebühren auf der Grundlage pauschalierter

    1999, 164 f.; grundsätzlich auch HessVGH, Urteil vom 23.1.1996 - 5 UE 590/95 - und VGH BW, Urteil vom 20.12.1994 - 8 S 1134/94 -, NVwZ-RR 1995, 605 - für eine Gebührenberechnung aufgrund der sich nach ortsüblichen Löhnen und Preisen ergebenden Baukosten).

    Dem Erfordernis der Typengerechtigkeit wird dann nicht mehr hinreichend Rechnung getragen, wenn eine beachtliche Zahl von Fällen dem Typ widersprechen und dies dazu führt, daß in diesen Fällen etwa der in einer Baugebührenverordnung angenommene Rohbauwert und der tatsächliche Rohbauwert erheblich auseinanderfallen (so OVG MV, a.a.O.; dem folgend VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 9.12.1997 - 7 K 843/95 - zitiert nach Juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 20.12.1994, NVwZ-RR 1995, 605: Typisierung muß den unterschiedlichen Gebäudearten hinreichend gerecht werden).

  • VG Stade, 02.02.2006 - 2 A 2089/03

    Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme; Anhebung des Kostenbetrags im

    Entsprechendes gelte aber, wenn im Verwaltungsverfahren das Ergebnis einer Ausschreibung vorliege (VGH BW, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 8 S 1134/94 - NVwZ-RR 1995, 605 f.).

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20. Dezember 1994 - 8 S 1134/94 - a.a.O.) ist hier nicht einschlägig.

  • VGH Hessen, 17.08.1995 - 3 TH 798/94

    Fertigstellung eines von einem öffentlich-rechtlichen Bauträger begonnenen

    Der Senat hat in mehreren Entscheidung vom 30.12.1994 (3 TH 508/94 - UPR 1995, 279 - L -, 3 TH 525/94 - UPR 1995, 279/280 - L - = ZUR 1995, 205 m. Anm. Neuser, 3 TH 1782/94 und 3 TH 2286/94) in Übereinstimmung mit dem Beschluß des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - zur Frage der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen Stellung genommen.
  • VG Ansbach, 08.06.2016 - AN 9 K 15.01341

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für bereits genehmigtes

    Bei der Baukostenberechnung ist der Behörde auch ein gewisser Schätzungsspielraum zuzubilligen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.12.1994 - 8 S 1134/94 - juris).
  • OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Daraus folgt, dass es der Behörde für die Gebührenberechnung weder verwehrt ist, plausible Kostenangaben des Bauherrn (bzw. eines von ihm damit beauftragten Dritten) aus dem Baugehmigungsverfahren zugrundezulegen, wie es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, noch dass eine allgemeine Verpflichtung besteht, eine bereits festgesetzte Gebühr im Falle nachträglich festgestellter niedrigerer tatsächlicher Baukosten herabzusetzen (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 20.12.1994, NVwZ-RR 1995, 605 [606]; Urt. v. 14.10.1999 - 3 S 77/99 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.12.1997 - 7 K 843/95

    Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren; Bestimmung des Gebührenmaßstabes;

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