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   EuGH, 07.09.1999 - C-216/97   

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https://dejure.org/1999,174
EuGH, 07.09.1999 - C-216/97 (https://dejure.org/1999,174)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.1999 - C-216/97 (https://dejure.org/1999,174)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 1999 - C-216/97 (https://dejure.org/1999,174)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden Vereinigung (. Partnership") erbracht werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Gregg

  • EU-Kommission PDF

    Gregg

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - "Einrichtung" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Richtlinie - Begriff - Natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Gregg

  • Wolters Kluwer

    Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerbefreiung nach Schedule 9 Group 7 Item 4 des Value Added Tax Act 1994; Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten; Begriff der Einrichtung hinsichtlich eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234); ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 g

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten (hier: von Pflegeheimen)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsätze eines von einer Personengesellschaft betriebenen Pflegeheims können von der Umsatzsteuer befreit sein - Zur Auslegung des Begriffs "Einrichtungen" in Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Mehrwertsteuerbefreiung von sozialen Einrichtungen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Pflegeheim; Wohnheim

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Belfast - Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben d und g der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 71
  • DB 1999, 1940
  • UR 1999, 419
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
    Die Eheleute Gregg fochten diese Entscheidung an, wobei sie unter Berufung auf das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93 (Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) geltend machen, die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung erfasse nur von juristischen Personen ausgeübte Tätigkeiten.

    Sie beziehen sich hierfür auf das Urteil Bulthuis-Griffioen und machen geltend, die in Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände seien eng auszulegen.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, daß jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
    Diese Auslegung, nach der der Begriff der "Einrichtung" nicht nur juristische Personen bezeichnet, steht insbesondere im Einklang mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist (vgl. Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
    Wie der Gerichtshof außerdem im Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 13) entschieden hat, gelten diese Befreiungen zwar zugunsten von Tätigkeiten, die bestimmen Zwecken dienen, doch legen die meisten Bestimmungen außerdem fest, welche Wirtschaftsteilnehmer die von der Steuer befreiten Leistungen erbringen können, ohne diese rein materiell oder rein funktionell zu definieren.
  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Denn der Begriff "Einrichtung" ist weit genug, um auch natürliche Personen (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 - C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C- 319/12, EU:C:2013:778, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 177, Rz 28 und 31) zu erfassen.
  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    So verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 92), dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    25 Aus diesen Urteilen sowie aus den Urteilen vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20) und Fischer geht hervor, dass für die Prüfung der Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen die Identität des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers und die Rechtsform, in der diese ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich nicht von Bedeutung sind.
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