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   EuGH, 15.07.2004 - C-144/02   

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https://dejure.org/2004,6002
EuGH, 15.07.2004 - C-144/02 (https://dejure.org/2004,6002)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-144/02 (https://dejure.org/2004,6002)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-144/02 (https://dejure.org/2004,6002)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Begriff - Beihilfen für Trockenfutter - Ausschluss - ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG wegen fehlender Unterwerfung eines Betrags von Beihilfen unter die Mehrwertsteuer; Voraussetzungen für die Einbeziehung von Subventionen in die ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Art... . 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 8; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 9 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung [EG] Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter

  • datenbank.nwb.de

    Beihilfe, Trockenfutter, Marktorganisation, Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 603/95, EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Beihilfe; Marktorganisation; Trockenfutter; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Versäumnis, die gemäß der Verordnung Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlte Beihilfe der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UR 2004, 625
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.11.2001 - C-184/00

    Office des produits wallons

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-144/02
    Namentlich muss festgestellt sein, dass das Recht auf Auszahlung der Subvention dem Begünstigten zusteht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnrn.

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 14).

    Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 17).

    31 Schließlich erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 18).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    a) Dass nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in den dort genannten Fällen auch die an die Steuerpflichtigen gezahlten, mit dem Preis der Lieferung zusammenhängenden Subventionen in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (vergleiche EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 15. Juli 2004 C-144/02, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 26).

    aa) Der EuGH verlangt dafür, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lieferung und Subvention besteht: - die Subvention muss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes von einem Dritten gezahlt werden (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 10, 12 und 18; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 28 und 31); - die Subvention muss dem Abnehmer des Gegenstandes zugute kommen.

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 14; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 29); - der Preis des Gegenstandes muss in seinen Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestands feststehen (EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 17; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 30); - mit der Verpflichtung der Subventionsstelle zur Subventionszahlung muss das Recht des Begünstigten auf Auszahlung der Subvention einhergehen, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 13; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 28).

    Zu unionsrechtlichen Zweifeln gibt aus Sicht des Senats Anlass, dass der EuGH durch die Urteile vom 15. Juli 2004 Kommission/Italien C-381/01 (EU:C:2004:441, BFH/NV 2004, Beilage 4, 367), Kommission/Finnland C-495/01 (EU:C:2004:442), Kommission/Deutschland (EU:C:2004:444, UR 2004, 625) und Kommission/Schweden C-463/02 (EU:C:2004:455) entschieden hat, dass Beihilfen für Trockenfutter, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlt werden, keine "unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen" sind.

    Die Regelung solle Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 38); - das Verarbeitungsunternehmen nicht über die Beihilfe verfügen könne, die es erhalten habe.

    Es spiele nur eine Mittlerrolle zwischen der Beihilfestelle und dem Futtererzeuger (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 45).

  • EuGH, 09.10.2019 - C-573/18

    C () und subventions agricoles) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

    Indem Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorsieht, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in den dort genannten Fällen die an die Steuerpflichtigen gezahlten Subventionen umfasst, zielt er darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 26).

    Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 27 und 28).

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von der Subvention verkörperte Gegenleistung muss darüber hinaus zumindest bestimmbar sein (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2068/13

    Richtige Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme

    Der EuGH habe bereits mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 entschieden, dass gewährte Beihilfen nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden dürften, um eine Steuermehrbelastung zu verhindern.

    Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2001 C-184/00 - Office des produits wallons -, UR 2002, 177; vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, UR 2004, 1154).

    c) Soweit der EuGH mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland (UR 2004, 1154) entschieden hat, dass die dort streitigen EU-Beihilfen für Trockenfutter keine mit dem Preis zusammenhängende Subventionen im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie darstellen, ergibt sich daraus für den Streitfall nichts anderes.

  • FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2023/13

    Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der

    Der EuGH habe bereits mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 entschieden, dass gewährte Beihilfen nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden dürften, um eine Steuermehrbelastung zu verhindern.

    Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2001 C-184/00 - Office des produits wallons -, UR 2002, 177; vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, UR 2004, 1154).

    c) Soweit der EuGH mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland (UR 2004, 1154) entschieden hat, dass die dort streitigen EU-Beihilfen für Trockenfutter keine mit dem Preis zusammenhängende Subventionen im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie darstellen, ergibt sich daraus für den Streitfall nichts anderes.

  • BFH, 18.06.2009 - V R 77/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

    Nach dieser Bestimmung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ... alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen ..." (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 C-144/02, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985).
  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2011 - 9 K 942/08

    Ausfuhrerstattungen sind Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3

    Im Urteil vom 15. Juli 2004 zu Trockenfutterbeihilfen (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02; vgl. ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag gegen Finnland - C-495/01, Italien - C-381/01 und Schweden - C-463/02, alle Entscheidungen veröffentlicht unter www.curia.eu) lehnte der EuGH einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis einer Leistung ab.

    Die Regelung solle Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich zudem außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre (RNr. 38 des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 - Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu).

    Im Unterschied zur Entscheidung des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu, RNr. 38) dienen die Ausfuhrerstattungen gerade der Verbrauchsförderung.

  • BFH, 05.12.2007 - V R 63/05

    Übernahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch eine GmbH - Vorliegen eines

    11 ff.; vom 15. Juli 2004 C-144/02, Kommission/ Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985, Umsatzsteuer-Rundschau 2004, 625 Randnrn.
  • BGH, 01.10.2009 - VII ZR 183/08

    Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer

    Diese Zahlung muss daher gerade für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung geleistet werden, wobei der Preis der Leistung in den Grundzügen festliegen muss (EuGH, EuGHE 2001, I-9115; EuGHE 2004, I-6985).
  • BFH, 22.07.2008 - V B 34/07

    Abgrenzung Zuschuss oder Entgelt für Leistungsaustausch

    11 ff.; vom 15. Juli 2004 Rs. C-144/02, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985, UR 2004, 625 Randnrn.
  • BFH, 18.06.2009 - V R 76/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

    Nach dieser Bestimmung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ... alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen ..." (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 C-144/02, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985).
  • BFH, 16.11.2004 - V B 104/04

    USt: Zuschüsse zur Milchleistungsprüfung

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