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   EuGH, 21.04.2005 - C-25/03   

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https://dejure.org/2005,174
EuGH, 21.04.2005 - C-25/03 (https://dejure.org/2005,174)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - C-25/03 (https://dejure.org/2005,174)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - C-25/03 (https://dejure.org/2005,174)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als ...

  • Europäischer Gerichtshof

    HE

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als ...

  • EU-Kommission PDF

    HE

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als ...

  • EU-Kommission

    HE

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1; 6. EG-Richtlinie Art. 17, Art. 4, Art. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Ehgattengemeinschaft bei Wohnhaus mit Arbeitszimmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über den Abzug der für die Errichtung eines Gebäudes entrichteten Mehrwertsteuer durch den Miteigentümer eines Wohngebäudes, in dem ein Raum ausschließlich zu rein unternehmerischen Zwecken verwendet wird; Berechtigung zum ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug eines Ehegatten, der Miteigentümer eines Wohnhauses ist, in dem er ein Arbeitszimmer für eine nebenberufliche wirtschaftliche Tätigkeit nutzt

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art.17; ; Sechste Richt... linie 77/388/EWG Art.18; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 3; ; UStG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Umfang und Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach Errichtung eines Wohnhauses durch Eheleute, wenn ein Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer genutzt wird

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für ein von einem Ehegatten unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer auch dann möglich, wenn Aufwendungen für das privat errichtete Einfamilienhaus von Ehegattengemeinschaft getätigt wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorsteuer beim häuslichen Arbeitszimmer

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug: Arbeitszimmer trotz Miteigentum voll ansetzbar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    HE

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaft über Eigentumsquote hinaus möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuer beim häuslichen Arbeitszimmer

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei häuslichem Arbeitszimmer

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Überraschendes Urteil des EuGH: Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Überraschendes Urteil des EuGH - So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug für Ihr häusliches Arbeitszimmer

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug: EuGH verneint überraschend Quotierung nach Fläche und Eigentumsanteil

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 22 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 18, Richtlinie 77/388/EWG Art 18, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2 Buchst a
    Ehe; Ehegatten; Ehegattengemeinschaft; Gebäude; Leistungsempfänger; Rechnung; Umsatzsteuer; Unternehmer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, Artikel 17 Absätze 2 und 6, Artikel 18 und Artikel 22 Absatz 3 - Abzug der gezahlten Vorsteuer - Erwerb oder Errichtung eines Wohnhauses, in dem der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1633
  • EuZW 2005, 341
  • NZM 2005, 467
  • DVBl 2005, 858 (Ls.)
  • BB 2005, 549
  • DB 2005, 1035
  • BStBl II 2007, 23
  • BStBl II 2007, 24
  • UR 2005, 324
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    36 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 38).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt Artikel 4 der Sechsten Richtlinie damit der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 42).

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    40 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt Artikel 4 der Sechsten Richtlinie damit der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 42).

    41 Ausgehend von den Kriterien des Artikels 4 der Sechsten Richtlinie, die die ausschließliche Grundlage für die Beurteilung der Steuerpflichtigeneigenschaft sind (vgl. Urteile Van Tiem, Randnr. 25, und BBL, Randnr 36), ist eine Person wie der Kläger als Steuerpflichtiger anzusehen.

  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    Außerdem dürfen solche Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteile vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    7 und 8, vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, Randnrn.
  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    13 und 14, sowie vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    Der Zweck der Sechsten Richtlinie wäre möglicherweise gefährdet, wenn die Feststellung, dass eine Lieferung von Gegenständen - einer der drei steuerbaren Umsätze - vorliegt, von der Erfüllung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Voraussetzungen abhinge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteile vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    46 Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn - wie im vorliegenden Fall - nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
    24 bis 34, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-4101, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Zu dem Begriff der Lieferung liegt eine ständige Rechtsprechung des EuGH vor (neben den genannten Urteilen z.B. auch vgl. EuGH-Urteile vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland BV, Slg. 2003, I-1317, BFH/NV Beilage 2003, 108, BStBl II 2004, 573, Rz 31 ff.; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BStBl II 2007, 24, Rz 64; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Rz 32).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    Das Finanzgericht (FG) folgerte im Umkehrschluss aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 --HE-- (Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196), dass das Recht auf Vorsteuerabzug der Grundstücksgemeinschaft zustehe.

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. EuGH-Urteile HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196, Randnr. 46; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, BFH/NV Beilage 2005, 328, Randnr. 23, m.w.N., jeweils zu gemischtgenutzten Gebäuden).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht "im Umkehrschluss" aus dem EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196.

    Im Fall der EuGH-Entscheidung HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 hatten die Ehegatten Miteigentum an einem Grundstück erworben und einen Generalunternehmer beauftragt, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 oder aus dem BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98 (BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, vom 21. April 2005, HE, C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 70, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 48).
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