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   EuGH, 22.10.2009 - C-242/08   

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EuGH, 22.10.2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,963)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,963)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,963)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • EU-Kommission PDF

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • EU-Kommission

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlender Umsatz i.S. der Sechsten MWSt-Richtlinie bei entgeltlicher Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person; Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an Versicherer in Drittstaat ist kein (Rück-)Versicherungsumsatz - "Swiss Re"

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil... B Buchst. c; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 9; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13
    Mehrwertsteuerpflichtige entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Europarecht: Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen - Steuerfreiheit

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen - Steuerfreiheit

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen - Steuerfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlender Umsatz i.S. der Sechsten MWSt-Richtlinie bei entgeltlicher Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person; Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften

  • datenbank.nwb.de

    Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung bei entgeltlicher Übertragung von Versicherungsbeständen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BMF: Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm)

Besprechungen u.ä.

  • axis.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung bei entgeltlicher Übertragung von Versicherungsbeständen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 04/06/2008 - Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst a, EWGRL 388/77 Art 1... 3 Teil B Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 2, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3
    Erwerb; Forderung; Lebensrückversicherung; Lebensversicherung; Steuerbefreiung; Übertragung; Umsatzsteuer; Veräußerung; Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 135
  • BB 2010, 165
  • DB 2010, 91
  • BStBl II 2011, 559
  • UR 2009, 891
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines "Versicherungsumsatzes", dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 17, Skandia, Randnr. 37, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es zwar feststeht, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck "Versicherungsumsätze" zumindest den Fall erfasst, in dem der betreffende Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen hatte, selbst getätigt wird, dass jedoch dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, Skandia, Randnr. 38, und Taksatorringen, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch erklärt, dass nach der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt (vgl. Urteile Skandia, Randnr. 41, und Taksatorringen, Randnr. 41).

    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines "Versicherungsumsatzes", dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 17, Skandia, Randnr. 37, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es zwar feststeht, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck "Versicherungsumsätze" zumindest den Fall erfasst, in dem der betreffende Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen hatte, selbst getätigt wird, dass jedoch dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, Skandia, Randnr. 38, und Taksatorringen, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch erklärt, dass nach der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt (vgl. Urteile Skandia, Randnr. 41, und Taksatorringen, Randnr. 41).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Der Gerichtshof hat dazu außerdem festgestellt, dass die in der genannten Bestimmung aufgeführten Umsätze, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen, dennoch in ihrer Gesamtheit in den Bereich der Finanzgeschäfte fallen (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 22, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 17).

    Demgemäß fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 23).

    Diese Auslegung wird durch den Zweck der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungstatbestände bestätigt, der u. a. in der Vermeidung einer Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits besteht (vgl. Urteil Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 24, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.05.2008 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat dazu außerdem festgestellt, dass die in der genannten Bestimmung aufgeführten Umsätze, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen, dennoch in ihrer Gesamtheit in den Bereich der Finanzgeschäfte fallen (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 22, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 17).

    Diese Auslegung wird durch den Zweck der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungstatbestände bestätigt, der u. a. in der Vermeidung einer Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits besteht (vgl. Urteil Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 24, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 24).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 25).

    Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteile SDC, Randnr. 66, vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 25, Abbey National, Randnr. 70, und Ludwig, Randnr. 27).

    Was weiter die Befreiung des genannten Umsatzes angeht, soweit er als Kombination aus einer Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie und einem Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie gesehen wird, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (vgl. Urteile CPP, Randnr. 29, und Ludwig, Randnr. 17).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 25).

    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 25).

    Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteile SDC, Randnr. 66, vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 25, Abbey National, Randnr. 70, und Ludwig, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Im Übrigen ist zu dem Hinweis des Bundesfinanzhofs in seiner Vorlageentscheidung auf den Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zeit der Genehmigung der Sechsten Richtlinie zum Überlassen eines Kundenstamms vertreten haben, festzustellen, dass Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden können, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 16/17

    Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

    c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteile Skandia vom 8. März 2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR 2001, 157, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 54).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    31 und 32 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, Slg. 2009, I-10099), die gegenteilige Auffassung.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 69 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hängen jedoch die Ausführungen im Urteil Swiss Re Germany Holding damit zusammen, dass in Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für den Bereich der Versicherung im Wesentlichen identische Formulierungen verwendet wurden, nämlich "Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze" bzw. "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze".

  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

    Anders als in der Rechtssache Swiss Re (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647) gehe es vorliegend um die Übertragung einer Geldforderung gegen eine Versicherung und nicht um die Übernahme von Versicherungsrisiken durch eine (andere) Versicherung.

    Das FA verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und bringt ergänzend vor: Das Urteil entspreche den im EuGH-Urteil Swiss Re (EU:C:2009:647) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach es sich bei der entgeltlichen Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen um eine einheitliche, nicht steuerbefreite Dienstleistung handele.

    Bei richtlinienkonformer Auslegung wird die Befreiungsnorm (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, unter II.2.a, Rz 29, sowie vom 16.04.2008 - XI R 54/06, BFHE 221, 464, BStBl II 2008, 772; BFH-Beschluss vom 17.05.2001 - V R 34/99, BFHE 194, 544) dahingehend eingeschränkt, dass von der Steuerfreiheit nur solche Ansprüche bzw. Umsätze erfasst werden, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken und Finanzinstituten getätigt werden (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 46, unter Hinweis auf EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 22 und Rz 23; Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Buchst. c Rz 165; Heidner in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 4 Nr. 8 Rz 19).

    Darüber hinaus können Dienstleistungen nur dann als steuerbefreite Umsätze i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 45).

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

    Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22. Oktober 2009 ( C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl. II 2011, 559) entschieden, dass die entgeltliche Übertragung eines Bestandes von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen nicht steuerfrei sei.

    Da in den vorliegenden Übertragungen von Kapitallebensversicherungen keine Lieferungen zu sehen sind, stellen sie Dienstleistungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL dar (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 28).

    Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 45).

    Die streitgegenständlichen Umsätze, die in der entgeltlichen Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Kapitallebensversicherung bestehen, sind deshalb einheitliche sonstige Leistungen, die nicht künstlich in zwei Leistungen, nämlich die Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL aufgespalten werden können (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 52).

    Zudem ist der Begriff "Geschäft mit Forderungen" trotz seines weiten Wortlauts eng auszulegen und erfasst nur Ansprüche, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind; dagegen erfasst er keine Forderungen aus Versicherungsverträgen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 ; so auch Philipowski in Rau/Dürrwächter, UStG , § 4 Nr. 8 UStG Rn. 164; Stadie in Stadie, Umsatzsteuergesetz , 3. Aufl. 2015, § 4 Nr. 8 UStG Rn. 2 ff; a. A. Hummel, UR 2016, 937 ).

    Für die Annahme eines Versicherungsumsatzes ist also Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, besteht (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 36).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    Entsprechend der in der Rechtssache --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 39 angeführten Definition des Versicherungsumsatzes hat der EuGH indessen in der Rechtssache --Skandia-- festgestellt, dass die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraussetzt (EuGH-Urteile --Skandia-- in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 41; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, UR 2009, 891, Rz 36).
  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    Auch fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG ist, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 23; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 47).

    (3) Diese wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung der Klägerin darf nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. allgemein EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, Rz 29; Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, Rz 51), und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin Teile ihrer einheitlichen Dienstleistung gemäß dem InvG für Rechnung der Anleger gezwungenermaßen bei Dritten (insoweit konkret: der A-Bank als Depotbank) "zukauft".

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    Aus den EuGH-Urteilen vom 21. Oktober 2004 C-8/03, Banque Bruxelles Lambert SA --BBL-- (Slg. 2004, I-10157 Rdnrn. 46 und 47) und vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re (Slg. 2009, I-10099) ergibt sich keine Klärung für die Beantwortung der dritten Auslegungsfrage.
  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Dabei hat der Gerichtshof nicht nur entschieden, dass jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, sondern auch, dass ein Umsatz, der wirtschaftlich betrachtet eine einzige Leistung darstellt, nicht künstlich aufgespalten werden darf, um die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems nicht zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, sowie vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 51).
  • BFH, 30.11.2016 - V R 18/16

    Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten

    Zudem ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen und definiert die danach steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung (EuGH-Urteil Swiss Re vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 44).

    Dabei ist die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen eine einheitliche Leistung, die nicht künstlich in zwei Leistungen, die Übernahme von Verbindlichkeiten i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, aufgespalten werden kann (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 52).

    b) Da sich die Steuerfreiheit bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 44), kommt es nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

  • BFH, 06.12.2012 - V ER-S 2/12

    Vorsteuerabzug des Gesellschafters

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 19/10

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

  • BFH, 19.06.2013 - II R 26/11

    Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung

  • EuGH, 08.07.2021 - C-695/19

    Rádio Popular

  • BFH, 21.09.2016 - V R 43/15

    Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7070/11

    Umsätze und Vorsteuerabzug am Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • EuGH, 09.02.2023 - C-482/21

    Euler Hermes

  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

    Steuerfreie Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-459/19

    Wellcome Trust

  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

  • FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16

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  • BFH, 25.04.2013 - XI B 123/12

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  • EuGH, 10.04.2014 - C-115/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-9/20

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  • BFH, 29.06.2010 - XI E 1/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

    ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst.

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